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Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich – Erfüllung der Verpflichtungen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 6 Ta 18/15, Beschluss vom 09.10.2015

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.05.2015, Az. 18 Ca 6387/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Am 12.02.2015 schlossen die Parteien den Vergleich Bl. 108 – 110 der Akte, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die in der E-Mail vom 14.09.2012 aufgestellte Behauptung, das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten sei durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden, gegenüber näher bezeichneten 49 Personen per Mail zu widerrufen und die Absendung der Widerrufs-E-Mails durch Ausdruck des jeweiligen Sendeprotokolls sowie durch eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin, die die Mails versandt hat, nachzuweisen. Am 05.03.2015 hat das Arbeitsgericht der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 07.03.2015 von Anwalt zu Anwalt zugestellt erhalten hat.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die von der Beklagten abgegebene Erklärung in deutscher und englischer Sprache, das den Erklärungen vorangestellte Anschreiben, eine ausgedruckten Liste der Empfänger und eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wonach 50 Mails versandt worden seien, vorgelegt. Trotz mehrfacher Hinweise, zuletzt mit Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 06.07.2015, hat die Beklagte die Sendeprotokolle bis heute nicht vorgelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter ist der Ansicht, die vorgelegte Liste reiche.

Mit Beschluss vom 22.05.2015 hat das Arbeitsgericht gegen die Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Vergleich ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 Euro, ersatzweise 5 Tage Zwangshaft, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, festgesetzt. Den Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 27.05.2015 zugestellt erhalten. Seine sofortige Beschwerde ist am 01.06.2015 beim Arbeitsgericht eingegangen. Das Arbeitsgericht hat ihr mit Beschluss vom 30.06.2015 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 793 ZPO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Parteien haben in dem Vergleich genau geregelt, wer die Verpflichtung wie zu erfüllen hat und auf welche Art und Weise die Erfüllung der Verpflichtung nachzuweisen ist. Eine Erfüllung der Verpflichtungen in dem im Vergleich beschriebenen Sinn ist bis heute nicht erfolgt. Auf die vollkommen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss wird Bezug genommen. Im Vergleich ist vom jeweiligen Sendeprotokoll die Rede. Die vorgelegte Liste ersetzt die jeweiligen Sendeprotokolle nicht. Außerdem hat die Beklagte den Vergleich zu erfüllen und nicht Ihr Prozessbevollmächtigter. Die vom Arbeitsgericht festgesetzten Zwangsmittel sind daher rechtmäßig.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO).

IV.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt es nicht {§§ 92Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).

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