Gegen die Zwangsvollstreckung in den Bruttolohn einer ehemaligen Mitarbeiterin über eine Summe von exakt 13.360 Euro wehrte sich eine Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Sie forderte den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und wollte eine bereits gerichtlich abgewiesene Gegenforderung von 21.000 Euro doch noch mit der fälligen Summe verrechnen.
Übersicht:
- Was bedeutet die Zwangsvollstreckung in den Bruttolohn?
- Welche rechtlichen Hürden gelten für die Vollstreckungsabwehrklage?
- Warum verweigerte die Arbeitgeberin die volle Zahlung?
- Wie entschied das Landesarbeitsgericht über die Brutto-Vollstreckung?
- Wer trägt die Kosten nach diesem Urteil?
- Was gilt jetzt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Arbeitnehmer trotz fälliger Steuern den vollen Bruttobetrag pfänden?
- Was tun bei Brutto-Pfändung obwohl Sozialbeiträge bereits abgeführt wurden?
- Wann scheitert eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Pfändung von Bruttolohn?
- Darf ich bereits abgewiesene Schadensersatzansprüche zur Abwehr der Pfändung nutzen?
- Wie hole ich mir gezahlte Steuern nach einer Brutto-Pfändung vom Mitarbeiter zurück?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 4 Sa 39/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 17.10.2023
- Aktenzeichen: 4 Sa 39/23
- Verfahren: Klage gegen Zwangsvollstreckung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht
Arbeitnehmer dürfen den gesamten Bruttolohn pfänden, trotz Einwänden des Arbeitgebers gegen Steuerabzüge.
- Arbeitgeber schulden vertraglich den vollen Bruttobetrag als Lohn
- Steuerabzüge betreffen nur interne Abläufe und stoppen keine Pfändung
- Einmal gerichtlich abgewiesene Forderungen darf der Arbeitgeber nicht erneut gegenrechnen
- Die Vollstreckung in den gesamten Bruttobetrag bleibt rechtlich zulässig
Was bedeutet die Zwangsvollstreckung in den Bruttolohn?
Wenn ein Arbeitsgericht ein Urteil fällt, endet der Streit oft nicht mit dem Richterspruch. Besonders kompliziert wird es, wenn Geld fließen muss. In einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 17.10.2023, Az. 4 Sa 39/23) eskalierte der Konflikt zwischen einer Arbeitgeberin und ihrer ehemaligen Mitarbeiterin genau an diesem Punkt: der Durchsetzung der Zahlung.

Die Situation war angespannt. Die ehemalige Angestellte hatte in einem vorangegangenen Prozess bereits einen Sieg errungen. Das Gericht hatte ihr Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.360,19 Euro brutto zugesprochen. Diese Summe setzte sich aus Entgeltfortzahlungen, Annahmeverzugslohn und einer Urlaubsabgeltung zusammen. Da die Arbeitgeberin nicht freiwillig zahlte, leitete die ehemalige Mitarbeiterin die Zwangsvollstreckung ein. Sie wollte pfänden lassen.
Hier schritt die Arbeitgeberin ein. Sie erhob eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage. Ihr Argument: Sie dürfe nicht zur Zahlung des vollen Bruttobetrages gezwungen werden. Zum einen müsse sie gesetzliche Abgaben wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.766,51 Euro einbehalten und direkt an die Behörden abführen. Zum anderen behauptete die Firma, die ehemalige Mitarbeiterin schulde ihr noch Schadensersatz in Höhe von über 21.000 Euro wegen angeblicher Täuschungen bei der Krankenversicherung in der Vergangenheit.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie schwierig die Abwicklung von Lohnurteilen sein kann. Darf ein Arbeitgeber bei der Zwangsvollstreckung eigenmächtig Summen kürzen? Und kann er alte Rechnungen, die er im ersten Prozess verloren hat, im Vollstreckungsverfahren erneut auf den Tisch bringen? Das Landesarbeitsgericht musste grundlegende Fragen zur Rechtskraft von Urteilen und zur Natur von Bruttolohnforderungen klären.
Welche rechtlichen Hürden gelten für die Vollstreckungsabwehrklage?
Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO) notwendig. Wenn ein Gläubiger – hier die Arbeitnehmerin – einen vollstreckbaren Titel (ein Urteil) in den Händen hält, darf er den Gerichtsvollzieher beauftragen oder Konten pfänden lassen. Der Schuldner – hier die Arbeitgeberin – kann sich dagegen mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wehren.
Doch diese Klage ist kein „zweiter Versuch“, den ursprünglichen Prozess neu aufzurollen. Sie dient nur dazu, Einwendungen geltend zu machen, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Prozesses entstanden sind. Alles, was schon vorher bekannt war oder hätte vorgebracht werden können, ist für die Abwehr der Zwangsvollstreckung tabu.
Hier kommt der Begriff der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) ins Spiel. Wenn ein Gericht über einen Anspruch entschieden hat und dieses Urteil nicht mehr angefochten werden kann, steht das Ergebnis fest. Die Parteien dürfen nicht denselben Streitpunkt in einem neuen Gewand erneut vor Gericht bringen. Das dient dem Rechtsfrieden. Niemand soll wegen derselben Sache zweimal verklagt werden oder sich immer wieder gegen dieselben, bereits abgewiesenen Vorwürfe verteidigen müssen.
Im vorliegenden Fall musste das Landesarbeitsgericht Köln prüfen, ob die Einwände der Arbeitgeberin (Steuerabzüge und Schadensersatz) wirklich „neu“ waren oder ob sie durch das alte Urteil bereits erledigt waren.
Warum verweigerte die Arbeitgeberin die volle Zahlung?
Die Argumentation der Arbeitgeberin stützte sich auf zwei Säulen, die in der Praxis häufig zu Konflikten führen.
Erstens verwies das Unternehmen auf seine Rolle als „Steuergehilfe“ des Staates. Bei jeder Lohnzahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen. Die Arbeitgeberin argumentierte: Wenn die Ex-Mitarbeiterin jetzt den vollen Bruttobetrag von 13.360,19 Euro vollstreckt, erhält sie Geld, das eigentlich dem Finanzamt und den Krankenkassen zusteht. Die Firma fürchtete, doppelt zahlen zu müssen – einmal an die Frau per Zwangsvollstreckung und später noch einmal an die Behörden. Konkret ging es um Abzüge von 6.766,51 Euro, die das Unternehmen als nicht vollstreckbar ansah.
Zweitens holte die Arbeitgeberin zu einem Gegenschlag aus. Sie behauptete, die ehemalige Mitarbeiterin habe sich in den Jahren 2014 bis 2020 Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung durch Täuschung erschlichen. Der Firma sei dadurch ein Schaden von 21.061,63 Euro entstanden. Diese Summe wollte die Arbeitgeberin nun mit der Lohnforderung verrechnen. Nach der Logik des Unternehmens schuldeten nicht sie der Mitarbeiterin Geld, sondern die Mitarbeiterin schulde ihnen Geld.
Das Problem an dieser Argumentation war die Vorgeschichte. Über genau diesen Schadensersatzanspruch hatten die Parteien bereits im Vorprozess (Az. 3 Sa 116/21) gestritten. Damals hatte das Gericht die Widerklage der Arbeitgeberin abgewiesen. Dennoch versuchte die Firma nun, über den Umweg der Vollstreckungsabwehrklage, diese alte Forderung erneut ins Spiel zu bringen, um die Pfändung zu stoppen.
Wie entschied das Landesarbeitsgericht über die Brutto-Vollstreckung?
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen (Arbeitsgericht Siegburg). Die Richter zerlegten die Argumentation der Firma Punkt für Punkt und stärkten dabei die Position von Arbeitnehmern, die ihren Lohn vollstrecken müssen.
Die Zulässigkeit der Brutto-Vollstreckung
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage: Darf die Arbeitnehmerin den Bruttobetrag vollstrecken, obwohl Steuern fällig sind? Das Gericht antwortete mit einem klaren Ja.
Im Arbeitsrecht ist die Bruttovergütung der Standard (§ 611 BGB). Das Urteil tituliert, was der Arbeitgeber schuldet – und das ist der Bruttolohn. Die Pflicht des Arbeitgebers, Steuern und Sozialabgaben abzuführen, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Staat. Sie ändert aber nichts daran, dass der Arbeitnehmer zivilrechtlich Anspruch auf den gesamten Betrag hat.
Das Gericht erklärte, dass die Zwangsvollstreckung strikt dem Titel (dem Urteil) folgt. Steht dort ein Bruttobetrag, wird dieser vollstreckt. Die internen Verrechnungen oder Abführungspflichten des Arbeitgebers sind kein Hindernis für die Pfändung.
Das Landesarbeitsgericht führte dazu aus:
„Die Beklagte ist berechtigt, aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.08.2021 […] wegen des dort titulierten Bruttobetrages die Zwangsvollstreckung zu betreiben. […] Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ist auf die Zahlung eines Bruttobetrages gerichtet. […] Die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge sind lediglich Erfüllungsmodalitäten.“
Das bedeutet für die Praxis: Der Arbeitgeber kann die Vollstreckung nicht mit dem Hinweis stoppen, er müsse erst noch Steuern berechnen und abführen. Das Risiko und die Abwicklung der steuerlichen Pflichten liegen in seiner Sphäre, dürfen aber die Durchsetzungskraft des Arbeitnehmers nicht lähmen.
Das Scheitern der Aufrechnung mit Schadensersatz
Noch deutlicher wurde das Gericht bei dem Versuch der Arbeitgeberin, die alten Schadensersatzforderungen von rund 21.000 Euro erneut geltend zu machen. Hier griff die volle Härte der Rechtskraft.
Im Vorprozess hatte die Arbeitgeberin diese Ansprüche bereits per Widerklage in den Ring geworfen. Das Arbeitsgericht Siegburg hatte die Widerklage damals abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war vom Landesarbeitsgericht als unzulässig verworfen worden, weil die Begründung nicht ausreichte. Damit war das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig geworden. Es stand verbindlich fest: Der Arbeitgeberin steht dieser Schadensersatz nicht zu.
Indem die Firma nun in der Vollstreckungsabwehrklage dieselben Argumente wiederholte, verstieß sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsprechung.
Das Gericht stellte unmissverständlich klar:
„Die Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage steht der Geltendmachung des mit der Widerklage abgewiesenen Anspruchs im Wege der Einwendung gegen den Anspruch der Beklagten entgegen. […] Mit der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.12.2020 […] steht fest, dass der Klägerin die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.“
Eine zweite Chance, eine bereits verlorene Schlacht zu schlagen, gibt die Zivilprozessordnung nicht. Auch der Hinweis der Arbeitgeberin auf § 28g SGB IV half ihr nicht weiter. Dieser Paragraph regelt, dass Arbeitgeber Beitragsanteile des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nur durch Abzug vom Entgelt geltend machen dürfen. Die Firma meinte, deshalb müsse sie die Zwangsvollstreckung stoppen dürfen, um diesen Abzug vorzunehmen.
Das Gericht ließ dieses Argument ins Leere laufen. Denn auch diese Einwendung hätte bereits im ersten Prozess abschließend geklärt werden müssen. Da die Forderung der Arbeitgeberin aber insgesamt rechtskräftig abgewiesen war, spielte es keine Rolle mehr, auf welche Rechtsgrundlage (wie § 28g SGB IV) sie sich stützte. Wer den Prozess über den Anspruch verliert, verliert auch das Recht zur Aufrechnung damit.
Wer trägt die Kosten nach diesem Urteil?
Die Entscheidung hat für die Arbeitgeberin teure Konsequenzen. Da sie den Prozess vollständig verloren hat, muss sie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Zusätzlich hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Das bedeutet, der Rechtsweg ist hier grundsätzlich zu Ende. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist damit rechtskräftig. Die Arbeitgeberin muss zahlen – und zwar den vollen, titulierten Bruttobetrag an die ehemalige Mitarbeiterin.
Was gilt jetzt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Dieses Urteil ist eine wichtige Bestätigung für alle Arbeitnehmer, die ihren Lohn vor Gericht erstreiten mussten. Es stellt sicher, dass ein erstrittenes Urteil („Titel“) auch tatsächlich vollstreckt werden kann, ohne dass der Arbeitgeber im Nachhinein willkürliche Abzüge vornimmt oder längst entschiedene Gegenforderungen aus der Schublade holt.
Für die Praxis lassen sich aus der Entscheidung klare Linien ableiten:
- Brutto ist Brutto: Ein Urteil auf Bruttolohn berechtigt zur Vollstreckung des gesamten Betrages. Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht darauf berufen, er müsse erst noch Lohnsteuer abführen.
- Einmal verloren, immer verloren: Forderungen, die ein Gericht rechtskräftig abgewiesen hat, sind tot. Sie können nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder zur Abwehr der Zwangsvollstreckung genutzt werden.
- Vollstreckungsabwehr ist kein Joker: Die Klage nach § 767 ZPO hilft nur bei neuen Tatsachen, die erst nach dem ersten Urteil entstanden sind (z.B. wenn die Schuld nach dem Urteil tatsächlich bezahlt wurde). Sie ist kein Instrument, um Rechtsfehler des ersten Urteils zu korrigieren oder vergessene Argumente nachzuholen.
Der Fall zeigt eindrücklich, dass die Strategie, eine Zahlung durch immer neue juristische Hürden hinauszuzögern, an der Systematik des Prozessrechts scheitern muss. Wer einen Titel hat, soll sein Geld bekommen – und zwar zügig und in voller Höhe.
Zahlungsverzug trotz Urteil? So setzen Sie Ihren Lohnanspruch durch
Wenn Arbeitgeber die Zahlung titulierter Lohnforderungen durch Einwände wie Steuerabzüge oder Gegenforderungen hinauszögern, ist entschlossenes Handeln gefragt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, die Zwangsvollstreckung rechtssicher einzuleiten und Ihren Bruttolohn vollständig beizutreiben. Wir wehren taktische Gegenargumente der Gegenseite professionell ab und sichern die Durchsetzung Ihres rechtskräftigen Titels.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Arbeitgeber nutzen die vermeintliche Pflicht zur Steuerabführung häufig nur als taktisches Manöver, um die Liquidität im Unternehmen zu halten. In der Vollstreckung geht es meist weniger um juristische Feinheiten als um die gezielte Zermürbung des Gegners. Wer hier als Anwalt nicht konsequent den Bruttotitel durchsetzt, verschenkt das wichtigste Druckmittel für eine schnelle Zahlung.
Für Mandanten bedeutet der Sieg beim Bruttolohn allerdings eine tückische Falle bei der nächsten Steuererklärung. Fließt das Geld ungeschmälert aufs Konto, muss zwingend ein Teil für das Finanzamt reserviert werden. Ich habe schon erlebt, dass die Freude über die hohe Summe verflog, als der Fiskus Monate später seinen Anteil forderte und kein Geld mehr da war.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Arbeitnehmer trotz fälliger Steuern den vollen Bruttobetrag pfänden?
Ja, Sie dürfen den vollen Bruttobetrag pfänden, sofern Ihr Urteil ausdrücklich auf Zahlung des Bruttolohns lautet. Die Zwangsvollstreckung folgt strikt dem Wortlaut des Titels. Der Gerichtsvollzieher hat die gesamte Summe inklusive Steueranteil beizutreiben. Steuerrechtliche Pflichten hindern das Zivilverfahren hierbei nicht.
Die Verpflichtung zur Vergütung zielt zivilrechtlich auf den vollen Bruttobetrag ab. Juristen bezeichnen die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber lediglich als Erfüllungsmodalität. Das Steuerrecht bricht hier das Zivilprozessrecht nicht. Der Arbeitgeber agiert zwar als Steuergehilfe für das Finanzamt. Diese öffentlich-rechtliche Pflicht darf die Durchsetzung Ihres Titels nicht blockieren. Zahlt er nur netto aus, bleibt die titulierte Restforderung vollstreckbar. Das finanzielle Risiko gegenüber dem Finanzamt trägt der Arbeitgeber allein.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor der Beauftragung des Gerichtsvollziehers genau den Tenor Ihres Urteils. Steht dort ausdrücklich „brutto“, sollten Sie konsequent die gesamte Summe pfänden lassen.
Was tun bei Brutto-Pfändung obwohl Sozialbeiträge bereits abgeführt wurden?
Sie müssen den geforderten Bruttobetrag zunächst vollumfänglich an den Gläubiger leisten. Eine Anrechnung bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist rechtlich ausgeschlossen. Das Gericht stellte klar, dass die Klärung dieser Vorleistungen zwingend im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer erfolgen muss.
Der Arbeitgeber trägt in dieser Konstellation das alleinige Liquiditätsrisiko. Das Vollstreckungsgericht prüft lediglich den Bestand des Vollstreckungstitels. Interne Verrechnungen mit Sozialkassen oder dem Finanzamt stoppen das Verfahren nicht. Im Urteilsfall scheiterte die Beklagte mit dem Versuch, die Abführung der Beiträge als Erfüllung einzuwenden. Sie müssen somit vorerst doppelt zahlen. Den überzahlten Arbeitnehmeranteil fordern Sie später separat als Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich vom Arbeitnehmer zurück.
Unser Tipp: Zahlen Sie den vollstreckten Bruttobetrag sofort, um teure Verzugskosten zu vermeiden. Dokumentieren Sie die Überzahlung für eine spätere Rückforderung gegen den Arbeitnehmer sorgfältig.
Wann scheitert eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Pfändung von Bruttolohn?
Die Klage scheitert immer, wenn Ihre Einwendungen bereits im ursprünglichen Prozess hätten vorgebracht werden können. Maßgeblich für den Erfolg ist allein der Zeitpunkt der Entstehung Ihres Widerspruchs. Liegt dieser Grund vor dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses, greift die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO.
Viele Schuldner versuchen, die Zahlung durch den Verweis auf steuerliche Abführungspflichten zu stoppen. Doch rein steuerrechtliche Argumente sind keine validen Einwände gegen einen zivilrechtlichen Bruttolohn-Titel. Die Klage dient nicht als Berufung durch die Hintertür zur Korrektur alter Urteile. Ein Beispiel ist die Aufrechnung mit einer alten Gegenforderung. Bestand diese schon vor dem Urteilsdatum, scheitert die Klage wegen Verspätung. Sie tragen dann die vollen Prozesskosten.
Unser Tipp: Prüfen Sie das genaue Entstehungsdatum Ihrer Einwendung. Lag der Grund vor dem Urteilsdatum, ist die Klage aussichtslos und verursacht nur unnötige Kosten.
Darf ich bereits abgewiesene Schadensersatzansprüche zur Abwehr der Pfändung nutzen?
Nein, rechtskräftig abgewiesene Schadensersatzansprüche dürfen Sie unter keinen Umständen zur Abwehr einer Pfändung einsetzen. Sobald ein Gericht eine Forderung rechtskräftig verneint hat, existiert sie rechtlich nicht mehr. Ein erneutes Vorbringen dieser Ansprüche im Rahmen einer Aufrechnung ist rechtlich absolut ausgeschlossen.
Die Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO schafft verbindliche Fakten. Im Fall des LAG Köln versuchte ein Arbeitgeber, eine Forderung über 21.000 Euro erneut einzuwenden. Zuvor war seine Widerklage jedoch rechtskräftig abgewiesen worden. Das Gericht stellte klar: Die Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage steht der erneuten Geltendmachung entgegen. Wer dies missachtet, provoziert lediglich weitere hohe Prozesskosten. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und beendet Streitigkeiten endgültig.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Urteilsgründe Ihres Vorprozesses. Wurde eine Widerklage dort bereits rechtskräftig abgewiesen, streichen Sie diese Forderung sofort konsequent aus Ihrer laufenden Buchhaltung.
Wie hole ich mir gezahlte Steuern nach einer Brutto-Pfändung vom Mitarbeiter zurück?
Sie fordern den Steueranteil im Rahmen eines separaten zivilrechtlichen Verfahrens wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Mitarbeiter zurück. Da Sie den Bruttobetrag pfändungsbedingt voll ausgezahlt haben, erhielt der Angestellte faktisch Geld, das dem Finanzamt zustand. Diesen Betrag müssen Sie aktiv einfordern.
Durch die Zahlung des vollen Bruttolohns in der Zwangsvollstreckung leisten Sie rechtlich gesehen doppelt. Sie überweisen den Gesamtbetrag an den Mitarbeiter und zahlen zusätzlich Lohnsteuer an das Finanzamt. Juristen sprechen hier von einer Bereicherung des Arbeitnehmers auf Ihre Kosten. Da das steuerliche Abwicklungsrisiko in Ihrer Sphäre liegt, erfolgt kein automatischer Ausgleich. Sie müssen nach Abschluss der Vollstreckung eine korrekte Abrechnung erstellen. Erst danach können Sie den zu viel gezahlten Steuerbetrag separat einfordern.
Unser Tipp: Erstellen Sie unmittelbar nach der Vollstreckung eine detaillierte Abrechnung. Fordern Sie den Mitarbeiter unter Fristsetzung zur Rückzahlung der verauslagten Steuern auf.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 39/23 – Urteil vom 17.10.2023
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