ArbG Hamburg, Az.: 28 Ca 314/10, Beschluss vom 30.01.2012
1. Der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 5.12.2011 (Az.: 28 Ca 314/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Kläger.
3. Der Streitwert der Zwangsvollstreckung beträgt € 1.000,00.
Gründe
I.
Am 23.11.2010 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (Bl. 30 d. A.). In Ziffer IX. vereinbarten die Parteien, dass der Kläger berechtigt ist, die für ihn bei der Versicherung . abgeschlossene Direktversicherung mit der Versicherungsnummer … mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Die Beklagte verpflichtete sich, auf erstes Anfordern alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Mit Schreiben vom 22.11.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte des Zwangsvollstreckungsgläubigers (im Folgenden: Gläubiger) die Zwangsvollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) unter Hinweis auf Ziffer IX. des Vergleichs auf, ein Formular der Versicherung . auszufüllen (Bl. 105 d. A.). Hiernach beantragt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer als versicherte Person, die Versicherung zum 1.12.2011 unter Auszahlung der Rückvergütung zu beenden und diese auf das Konto des Arbeitnehmers (Gläubigers) zu überweisen.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2011 beantragte der Gläubiger, gegen die Schuldnerin ein angemessenes Zwangsgeld festzusetzen und der Schuldnerin nachzulassen, dessen Vollstreckung durch Erfüllung der Ziffer IV. des Vergleichs vom 23.11.2010 abzuwenden (Bl. 99 f. d. A.).
Die Schuldnerin beantragt, den Zwangsvollstreckungsantrag abzuweisen. Er sei unzulässig und unbegründet. Insbesondere beinhalte die Verpflichtung aus dem Vergleich eine Erklärung zur Übernahme der Versicherung, das der Schuldnerin vorgelegte Formular hingegen eine Erklärung zur Beendigung des Versicherungsvertrags. Außerdem solle nach dem Formular die Erklärung mit Wirkung zum 1.12.2011 abgegeben werden.
II.
Der Antrag auf Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen.
Zum einen ist der Vollstreckungsantrag zu unbestimmt, da die Handlung bzw. Erklärung, die von der Beklagten verlangt wird, in dem Antrag nicht konkret benannt wird.
Zum anderen ist der Vollstreckungsantrag unbegründet. Nach Ziffer IX. des gerichtlichen Vergleichs vom 23.11.2010 muss die Schuldnerin eine Erklärung zur Übertragung der Direktversicherung abgeben. Eine solche verlangt der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren allerdings nicht, sondern vielmehr eine Erklärung zur vorzeitigen Beendigung der Direktversicherung abgeben. Das ist ein anderer Inhalt als jener, auf welchen sich die Parteien in ihrem Vergleich geeinigt hatten. Des Weiteren verlangt der Gläubiger die Abgabe einer Erklärung mit Wirkung bereits zum 30.11.2011, wohingegen nach Ziffer IX des Vergleichs eine Übertragungserklärung zum Ende des Arbeitsverhältnisses, d. h. zum 31.12.2011, abzugeben war. Soweit der Gläubiger hilfsweise beantragt hat, die Schuldnerin solle das Datum auf den 31.12.2011 korrigieren und das Formblatt ausfüllen, ist festzustellen, dass es sich um ein vorgefertigtes Formular der Versicherung handelt, welches die Schuldnerin nicht einseitig abzuändern befugt ist, insbesondere da sich bereits die Erklärung des Gläubigers unter dem Datum 21.11.2011 auf dem Formular befand.
III.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Gläubiger (§§ 788, 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG). Der Streitwert war mangels näherer Angaben auf ¼ des Regelstreitwerts festzusetzen.