Skip to content

Zweckbefristung für persönliche Assistenten: Wann sie unwirksam ist

Eine Zweckbefristung für persönliche Assistenten kostete eine Kölner Fachkraft nach genau zwei Jahren Tätigkeit ihren Job, als ein einziger wichtiger Kundenvertrag vorzeitig endete. Trotz des klaren Vertragsendes blieb die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung zweifelhaft, da der Arbeitgeber alternative Einsatzmöglichkeiten in einem anderen Team völlig ignorierte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 8 Sa 463/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 27.04.2023
  • Aktenzeichen: 8 Sa 463/22
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht

Arbeitgeber dürfen Assistenzverträge nicht willkürlich befristen und müssen vor Kündigungen alternative Stellen im Unternehmen suchen.

  • Verträge enden nicht automatisch, wenn der Chef das Ende des Kundenauftrags selbst herbeiführt
  • Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die Firma nicht nach anderen freien Arbeitsplätzen sucht
  • Der Arbeitgeber muss betroffenen Mitarbeitern auch Stellen in anderen Teams aktiv anbieten
  • Öffentliche Kritik oder Gewerkschaftsnähe rechtfertigen keine sofortige Auflösung des Arbeitsvertrags durch das Gericht

Ist eine Zweckbefristung für persönliche Assistenten zulässig?

Ein Arbeitsvertrag, der automatisch endet, sobald ein bestimmter Kunde abspringt? Für viele Unternehmen in der Pflege- und Assistenzbranche klingt dies nach einem idealen Modell, um das unternehmerische Risiko auf die Beschäftigten zu verlagern. Doch das Landesarbeitsgericht Köln hat diesem Vorgehen klare Grenzen gesetzt. In einem wegweisenden Urteil vom 27.04.2023 (Az. 8 Sa 463/22) stärkte das Gericht die Rechte von Arbeitnehmern in sogenannten Zweckbefristungen.

Der Fall beleuchtet die prekäre Situation von Assistenzkräften, die oft in einer 1:1-Betreuung arbeiten. Wenn der zu betreuende Mensch verstirbt oder den Vertrag kündigt, stehen die Assistenten oft vor dem Nichts. Im vorliegenden Fall stritten eine persönliche Assistentin und ein Anbieter von Assistenzdienstleistungen darüber, ob das Arbeitsverhältnis automatisch enden durfte, nur weil das Unternehmen den Vertrag mit der Kundin beendet hatte.

Die Ausgangslage: Ein Vertrag gebunden an eine Kundin

Die Geschichte beginnt im Februar 2019. Eine Frau unterschrieb bei einem Dienstleistungsunternehmen, das sich auf Assistenz für schwerbehinderte Menschen spezialisiert hat, einen Arbeitsvertrag. Sie wurde als geringfügig Beschäftigte („Minijobberin“) mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 450 Euro eingestellt. Ihre Aufgabe war klar definiert: Sie sollte als persönliche Assistentin im Team für eine ganz bestimmte Kundin, Frau F., arbeiten.

Ein Vorgesetzter trennt abrupt die ineinandergelegten Hände einer Pflegekraft und einer sitzenden Seniorin.
Das LAG Köln erklärt die Zweckbefristung von Arbeitsverträgen bei Wegfall eines Kundenauftrags für rechtlich unzulässig. | Symbolbild: KI

Das Unternehmen sicherte sich vertraglich doppelt und dreifach ab. Der Arbeitsvertrag trug die Überschrift „Zweckbefristeter Arbeitsvertrag“. In § 8 des Dokuments war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu einem festen Datum enden sollte, sondern bei Erreichung eines Zwecks. Dieser Zweck war definiert als die „kundengebundene Mitarbeit im Team für Frau F“.

Die Klausel besagte weiter, dass der Arbeitsvertrag automatisch ende, wenn der Auftrag des Arbeitgebers zur individuellen Assistenz der Kundin endet, die Bewilligung durch den Kostenträger ausläuft oder die Kundin verstirbt. Das Unternehmen musste die Mitarbeiterin lediglich zwei Wochen im Voraus schriftlich über den Eintritt dieses Ereignisses unterrichten.

Die Eskalation: Kündigung des Kundenvertrags

Rund zwei Jahre später, im Februar 2021, entschied sich das Unternehmen zu einem drastischen Schritt. Aufgrund angeblicher Spannungen und einer Belastung des Vertrauensverhältnisses kündigte die Firma den Betreuungsvertrag mit der Kundin Frau F. zum 31.03.2021.

Zeitgleich erhielt die Assistentin ein Schreiben ihres Arbeitgebers. Darin teilte das Unternehmen mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Zweckbefristung ebenfalls zum 31.03.2021 ende. Vorsorglich – für den Fall, dass die Befristung unwirksam sein sollte – sprach der Arbeitgeber zusätzlich eine ordentliche Kündigung zum selben Datum aus.

Die Assistentin wollte dies nicht hinnehmen. Sie vermutete andere Motive hinter dem Rauswurf. Kurz vor der Kündigung hatte sie über die Gewerkschaft ver.di Ansprüche auf den Pflegemindestlohn geltend gemacht. Auch eine Kollegin aus demselben Team hatte zuvor Lohnforderungen gestellt. Die Betroffene sah in der Kündigung eine Maßregelung und zog vor das Arbeitsgericht Köln. Nachdem sie dort in der ersten Instanz unterlegen war (Urteil vom 17.12.2021), ging der Streit vor dem Landesarbeitsgericht in die nächste Runde.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Zweckbefristung?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf das Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) notwendig. Normalerweise enden befristete Verträge zu einem festen Datum (kalendermäßige Befristung). Es gibt jedoch auch die Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG).

Hierbei hängt das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht von einem Datum, sondern vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Ein klassisches Beispiel ist die Einstellung einer Vertretung für eine Elternzeit: Kehrt die Mutter zurück, endet der Vertrag der Vertretung.

Die hohen Hürden des Gesetzes

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung stellen extrem hohe Anforderungen an solche Konstrukte. Eine Zweckbefristung bedarf immer eines sachlichen Grundes (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Einer dieser Gründe kann die „Eigenart der Arbeitsleistung“ sein (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG).

Arbeitgeber versuchen oft, das wirtschaftliche Risiko eines Auftragsverlustes über solche Klauseln an die Mitarbeiter weiterzureichen. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist hier streng: Das Unternehmerrisiko darf nicht einfach auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Wenn ein Kunde abspringt, ist das normalerweise das Pech des Unternehmens, nicht automatisch das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Zudem unterscheidet das Recht zwischen einer echten Zweckbefristung und einer auflösenden Bedingung (§ 21 TzBfG). Während bei der Zweckbefristung das Ereignis sicher eintreten wird, aber der Zeitpunkt ungewiss ist (z.B. Projektende), ist bei der auflösenden Bedingung ungewiss, ob das Ereignis überhaupt eintritt (z.B. Geldmittel werden gestrichen). Für den Arbeitnehmer macht dies in der Praxis kaum einen Unterschied: In beiden Fällen ist der Job weg. Für die rechtliche Prüfung ist die Unterscheidung jedoch relevant, da unterschiedliche Schutzmechanismen greifen.

Wie argumentierten der Arbeitgeber und die Assistentin?

Vor Gericht prallten zwei völlig unterschiedliche Sichtweisen aufeinander. Das Unternehmen pochte auf die Vertragsfreiheit und die Besonderheiten der Branche. Die persönliche Assistenz sei so eng an die Chemie zwischen Mitarbeiter und Kunde gebunden, dass ein Einsatz woanders oft gar nicht möglich sei.

Die Position des Dienstleisters

Das Unternehmen argumentierte, die Zweckbefristung sei wirksam, da das Ende der Beschäftigung objektiv bestimmbar sei. Man habe sich auf die „Eigenart der Arbeitsleistung“ berufen. Die Logik: Wenn die Firma für die Kundin Frau F. nicht mehr tätig sein darf, gibt es für das speziell für sie zusammengestellte Team keine Arbeit mehr.

Zur Stützung dieser These zog der Arbeitgeber einen Vergleich heran: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte in einer Entscheidung vom 16.03.2021 (Az. 5 Sa 195/20) eine Befristung für zulässig erachtet, die an den Tod des pflegebedürftigen Arbeitgebers geknüpft war. Das Unternehmen meinte, der Wegfall des Kundenauftrags sei damit vergleichbar.

Zusätzlich behauptete die Firma, eine Weiterbeschäftigung der Minijobberin sei unmöglich gewesen. In anderen Teams habe es keinen Bedarf gegeben, oder die dortigen Klienten hätten einer neuen Kraft zustimmen müssen. Zudem habe man die strategische Entscheidung getroffen, Minijobs generell zu reduzieren.

Die Sicht der Assistentin

Die betroffene Arbeitnehmerin hielt die Klausel für unwirksam. Ihr Hauptargument traf einen wunden Punkt: Die Willkür. Da das Unternehmen den Kundenvertrag selbst gekündigt hatte, habe es das Ende ihres Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt. Damit hätte der Arbeitgeber es in der Hand, den Kündigungsschutz jederzeit zu umgehen, indem er einfach den Vertrag mit dem Kunden löst.

Sie vermutete, dass die Geltendmachung des Mindestlohns der wahre Grund für den Rauswurf war. Zudem bestritt sie, dass es keine anderen Einsatzmöglichkeiten gab. Sie verwies auf Stellenanzeigen des Unternehmens und argumentierte, man hätte ihr zumindest eine andere Position anbieten müssen, notfalls über eine Änderungskündigung.

Warum erklärte das Gericht die Zweckbefristung für unwirksam?

Das Landesarbeitsgericht Köln fällte ein klares Urteil zugunsten der Arbeitnehmerin. Die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung des Kundenauftrags hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Gericht zerlegte die Argumentation des Arbeitgebers Schritt für Schritt.

Das Problem der Beeinflussbarkeit

Der entscheidende Knackpunkt war die Frage, wer das beendende Ereignis kontrolliert. Eine Zweckbefristung oder auflösende Bedingung darf nicht allein vom Willen des Arbeitgebers abhängen. Das Gericht stellte fest:

„Entscheidend für die Unwirksamkeit ist hier, dass die in § 8 genannte Zweckerreichung (Ende des Vertragsverhältnisses mit der Kundin) teilweise in der Disposition der Beklagten liegt und diese damit die Möglichkeit hat, das beendende Ereignis mehr oder weniger willkürlich herbeizuführen.“

Das Gericht bezog sich hierbei auf ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. Urteil vom 21.03.2017 – 7 AZR 222/15). Wenn der Arbeitgeber selbst entscheiden kann, wann der „Zweck“ erreicht ist – etwa indem er den Kundenvertrag kündigt –, dann hebelt dies den Kündigungsschutz aus. Der Arbeitgeber könnte sich so jederzeit von Mitarbeitern trennen, ohne die strengen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beachten zu müssen.

Warum der Vergleich mit dem Tod des Patienten hinkt

Das Gericht setzte sich intensiv mit dem vom Arbeitgeber angeführten Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern auseinander. Dort war eine Befristung an den Tod des Arbeitgebers (der zugleich Pflegebedürftiger war) geknüpft worden. Das Kölner Gericht machte jedoch einen entscheidenden Unterschied deutlich:

Der Tod ist ein objektives Ereignis, das niemand herbeiführt, um einen Arbeitsvertrag zu beenden. Die Kündigung eines Dienstleistungsvertrags durch das Unternehmen ist hingegen eine bewusste unternehmerische Entscheidung. Die Erwägungen aus dem Fall in Mecklenburg-Vorpommern ließen sich daher nicht auf die Situation eines professionellen Assistenzdienstleisters übertragen, der Verträge nach Gutdünken kündigen kann.

Da die Befristung unwirksam war, galt der Arbeitsvertrag gem. § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Assistentin war also nicht automatisch „draußen“, nur weil die Kundin weg war.

War die hilfsweise Kündigung rechtmäßig?

Nachdem die Befristung vom Tisch war, musste das Gericht prüfen, ob die vorsorgliche Kündigung vom 21.02.2021 das Arbeitsverhältnis beendet hatte. Auch hier scheiterte der Arbeitgeber auf ganzer Linie.

Eine Kündigung benötigt nach dem Kündigungsschutzgesetz eine soziale Rechtfertigung. Der Arbeitgeber berief sich auf dringende betriebliche Erfordernisse. Sein Argument: Der Arbeitsplatz bei Frau F. sei weggefallen, also brauche man die Mitarbeiterin nicht mehr.

Der Vorrang der Änderungskündigung

Das Gericht erinnerte an einen zentralen Grundsatz des deutschen Arbeitsrechts: Die Verhältnismäßigkeit. Eine Beendigungskündigung ist immer das letzte Mittel (Ultima Ratio). Bevor ein Arbeitgeber jemanden auf die Straße setzt, muss er prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz möglich ist – notfalls zu geänderten Bedingungen.

Das Gericht rügte versäumte Hausaufgaben des Arbeitgebers:

„Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie angesichts bekannter freier Stellen bei ihr systematisch geprüft habe, ob die Klägerin dort eingesetzt werden könnte.“

Die bloße Behauptung, es habe keine freien Stellen gegeben oder die Klienten hätten nicht zugestimmt, reichte den Richtern nicht. Der Arbeitgeber hätte konkret darlegen müssen:

  1. Welche Stellen waren frei?
  2. Hat er versucht, die Assistentin dort unterzubringen?
  3. Hat er bei den betroffenen Klienten angefragt, ob sie mit der Assistentin einverstanden wären?
  4. Warum genau war eine Vermittlung gescheitert?

Nichts davon war geschehen. Da das Unternehmen Stellenanzeigen geschaltet hatte, die explizit auch Minijobs bewarben, war die Behauptung des fehlenden Bedarfs unglaubwürdig. Selbst wenn der Arbeitgeber beschlossen hatte, Minijobs generell abzubauen, hätte er der Mitarbeiterin eine Stelle mit erhöhtem Stundenumfang anbieten müssen (Vorrang der Änderungskündigung).

Kein Beweis für Rache

Interessant ist ein Detail am Rande: Die Assistentin konnte mit ihrem Vorwurf, die Kündigung sei eine reine Racheaktion für die Mindestlohnforderung, nicht durchdringen. Das Gericht stellte klar, dass die Beweislast für eine solche sittenwidrige Maßregelung bei der Arbeitnehmerin liegt. Da sie keine konkreten Beweise (wie E-Mails oder Zeugenaussagen) vorlegen konnte, die einen direkten Zusammenhang belegten, wies das Gericht diesen Punkt ab. Für den Ausgang des Verfahrens war dies jedoch unerheblich, da die Kündigung bereits aus den anderen Gründen unwirksam war.

Scheiterte der Auflösungsantrag des Arbeitgebers?

In einem letzten Versuch, die Mitarbeiterin loszuwerden, stellte das Unternehmen im Berufungsverfahren einen Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung. Nach § 9 KSchG kann ein Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn eine „gedeihliche Zusammenarbeit“ nicht mehr zu erwarten ist.

Der Arbeitgeber fuhr schwere Geschütze auf. Er sprach von einer „Kampagne“ gegen das Unternehmen, von diffamierenden Veröffentlichungen und Demonstrationen. Er legte ein Foto vor, das die Assistentin zusammen mit Demonstrierenden vor dem Gericht zeigte. Zudem sei sie zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt und habe dort mehr Geld verdient.

Hohe Hürden für die Zwangstrennung

Das Gericht wischte auch diesen Antrag vom Tisch. Auflösungsgründe müssen konkrete Tatsachen sein, die das Vertrauensverhältnis zerstören.

Die Richter stellten fest:

  • Das Unternehmen konnte nicht beweisen, dass die kritischen Texte von der Assistentin stammten.
  • Dass Dritte (wie Gewerkschaftsvertreter) das Unternehmen kritisieren, kann der Mitarbeiterin nicht angelastet werden.
  • Ein Foto auf einer Demonstration beweist keine Illoyalität oder strafbare Handlung.
  • Dass die Assistentin zwischenzeitlich woanders arbeitet, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist ihr gutes Recht und kein Auflösungsgrund.

Das Gericht formulierte deutlich:

„Daher liegen keine der erforderlichen konkreten, belegten Tatsachen vor, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden.“

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des LAG Köln ist ein Warnschuss für die gesamte Branche der personenzentrierten Dienstleistungen. Es macht deutlich, dass das Unternehmerrisiko nicht per Vertragsklausel auf die schwächsten Glieder in der Kette – die oft prekär beschäftigten Assistenten – abgewälzt werden kann.

Die Konsequenzen im Überblick

  1. Zweckbefristungen sind riskant: Klauseln, die das Ende des Arbeitsverhältnisses an das Ende eines Kundenauftrags koppeln, sind fast immer unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Kundenvertrag selbst kündigen kann. Arbeitgeber können sich nicht auf die „Eigenart der Arbeitsleistung“ berufen, um Kündigungsschutz auszuhebeln.
  2. Pflicht zur Weitervermittlung: Verliert ein Dienstleister einen Kunden, darf er das dort eingesetzte Personal nicht automatisch entlassen. Er muss aktiv und nachweisbar prüfen, ob ein Einsatz bei einem anderen Kunden möglich ist. Dazu gehört auch, aktiv das Gespräch mit anderen Klienten zu suchen, um eine Zustimmung zum Einsatz der betroffenen Kraft zu erhalten.
  3. Änderungskündigung vor Beendigung: Wenn der bisherige Arbeitsplatz wegfällt (z.B. Minijob bei Kunde A), aber andere Stellen da sind (z.B. Teilzeit bei Kunde B), muss der Arbeitgeber diese Stelle anbieten. Er darf nicht einfach kündigen, weil das „Vertragsmodell“ nicht mehr passt.
  4. Hohes Prozessrisiko für Arbeitgeber: Verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss er nicht nur den Lohn für die gesamte Dauer des Verfahrens nachzahlen (Annahmeverzug), sondern trägt auch den Großteil der Gerichtskosten. Im vorliegenden Fall musste das Unternehmen 75 Prozent der Kosten übernehmen.

Was gilt jetzt für die Assistentin?

Die Assistentin hat auf ganzer Linie gesiegt, mit einer kleinen Einschränkung. Das Gericht stellte fest, dass ihr Arbeitsverhältnis weder durch die Befristung noch durch die Kündigung im Februar 2021 geendet hat.

Allerdings hatte sie keinen Anspruch auf sofortige tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Verfahren. Der Grund: Das Unternehmen hatte im Dezember 2022 – also fast zwei Jahre später – eine erneute Kündigung ausgesprochen. Diese neue Kündigung begründete einen neuen Streitgegenstand. Solange über diese zweite Kündigung noch nicht entschieden ist, muss der Arbeitgeber sie nicht am Arbeitsplatz erscheinen lassen, schuldet aber bei Unwirksamkeit weiterhin den Lohn.

Das Urteil zeigt eindrücklich: Wer Arbeitsverträge an Kundenaufträge koppelt, begibt sich auf juristisches Glatteis. Für Arbeitnehmer lohnt es sich, solche „Automatismen“ im Vertrag gerichtlich überprüfen zu lassen, insbesondere wenn der Arbeitgeber selbst die Ursache für das Vertragsende gesetzt hat. Das LAG Köln hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, was die Endgültigkeit dieser Entscheidung für den Einzelfall unterstreicht.

Zweckbefristung im Vertrag? Handeln Sie rechtzeitig

Viele Befristungsklauseln in der Pflege- und Assistenzbranche halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand, da das unternehmerische Risiko nicht auf Sie abgewälzt werden darf. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihren Arbeitsvertrag auf unwirksame Klauseln und unterstützt Sie dabei, Ihren Kündigungsschutz oder eine faire Abfindung durchzusetzen. Sichern Sie jetzt Ihre berufliche Zukunft ab.

» Jetzt Situation unverbindlich prüfen lassen

Experten Kommentar

Die größte Gefahr für Arbeitgeber ist nicht der verlorene Prozess, sondern die finanzielle Wucht durch Lohnnachzahlungen wegen Annahmeverzugs für die gesamte Dauer des Verfahrens. Viele Firmen stellen die Zahlungen sofort ein und stehen zwei Jahre später vor fünfstelligen Nachforderungen. Dieser massive Kostendruck erzwingt am Ende oft Vergleiche, die rechtlich gar nicht nötig wären.

Was viele übersehen: Ein schlichtes „wir haben keinen anderen Kunden“ reicht niemals für eine Kündigung aus. Ich sehe ständig, dass Arbeitgeber die Suche nach alternativen Einsatzmöglichkeiten nicht ausreichend dokumentieren und damit vor Gericht schutzlos sind. Ohne den schriftlichen Nachweis, aktiv bei anderen Klienten angefragt zu haben, ist die Niederlage vorprogrammiert.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Endet der Arbeitsvertrag automatisch bei Kündigung durch den Kunden?

Nein, ein Arbeitsvertrag endet bei einer Kündigung durch den Kunden nicht automatisch. Solche Klauseln zur Zweckbefristung sind meist unwirksam, wenn der Arbeitgeber das Ende des Auftrags selbst beeinflussen kann. Dies gilt besonders, wenn das Risiko des Auftragsverlusts einseitig auf den Mitarbeiter übertragen werden soll.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Befristungen ohne sachlichen Grund. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied unter dem Aktenzeichen 8 Sa 463/22 gegen solche automatischen Beendigungsmechanismen. Würde man dies zulassen, könnte ein Chef durch schlechte Verhandlungen oder Eigenkündigung gegenüber dem Kunden Mitarbeiter entlassen. Der Verlust eines Großkunden gehört zum allgemeinen Betriebsrisiko des Unternehmers. Eine Vertragsklausel, die dieses Risiko einfach abwälzt, ist rechtlich null und nichtig.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau auf Klauseln wie „endet mit Beendigung des Auftrags“. Lassen Sie solche Formulierungen unbedingt fachanwaltlich prüfen, da sie oft keinen Bestand haben.


zurück zur FAQ Übersicht

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung wenn mein Patient verstirbt?

Es kommt darauf an, wie Ihr Arbeitsvertrag rechtlich ausgestaltet ist. In vielen Fällen führt der Tod des Patienten aufgrund einer wirksamen Zweckbefristung zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Da der Tod als objektives Ereignis gilt, haben Sie hier rechtlich eine schwächere Position als bei einer gewöhnlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.

Gerichte wie das LAG Mecklenburg-Vorpommern betrachten den Tod als objektives Ereignis. Niemand führt dieses Ereignis gezielt herbei, um einen Arbeitsvertrag zu beenden. Deshalb halten Richter solche Zweckbefristungen oft für zulässig. Dennoch besteht Hoffnung durch die Rechtsprechung aus Köln. Arbeitgeber müssen vor einer Beendigung prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung in anderen Teams möglich ist. Diese Prüfungspflicht gilt als Ultima Ratio. Fehlt dieser Nachweis, bleibt die Beendigung oft angreifbar.

Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Arbeitgeber sofort schriftlich nach freien Kapazitäten in anderen Pflegeteams. So sichern Sie Ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung proaktiv rechtlich ab.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung freie Stellen in anderen Teams prüfen?

JA, zwingend. Eine Kündigung gilt im Arbeitsrecht als das letzte Mittel, die sogenannte Ultima Ratio. Der Arbeitgeber muss vorab nachweisbar prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz möglich ist. Dies umfasst zwingend auch Stellen in anderen Teams oder an anderen Standorten beim Kunden.

Bloße Behauptungen, ein Einsatz sei unmöglich, reichen vor Gericht nicht aus. Das LAG Köln bestätigte hierbei besonders hohe Hürden für Unternehmen. Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungslast. Er muss beweisen, dass er systematisch geprüft hat, ob der Mitarbeiter anderweitig einsetzbar ist. Dazu gehört sogar die aktive Nachfrage bei Kunden, ob diese den Mitarbeiter akzeptieren würden. Diese Pflicht besteht auch bei einem Wechsel vom Minijob zur Vollzeitstelle. Ohne diesen dokumentierten Prozess ist die Kündigung rechtlich oft angreifbar.

Unser Tipp: Sichern Sie sofort Beweise für freie Positionen im gesamten Unternehmen. Erstellen Sie Screenshots von aktuellen internen und externen Stellenanzeigen Ihres Arbeitgebers.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf mich der Chef entlassen, weil er den Kundenvertrag selbst kündigte?

Nein, eine Entlassung aufgrund einer selbst herbeigeführten Kündigung des Kundenvertrages ist in der Regel unwirksam. Der Arbeitgeber darf eine Zweckbefristung nicht zur Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes missbrauchen. Das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses darf rechtlich nicht allein vom freien Willen Ihres Chefs abhängen.

Die Rechtsprechung verbietet es, den Beendigungsgrund für einen Arbeitsvertrag willkürlich selbst zu schaffen. Juristisch darf das auslösende Ereignis nicht im freien Einflussbereich des Arbeitgebers liegen. Hat Ihr Chef den Kundenvertrag aktiv gekündigt, unterliegt dies seinem Willen. Er führt damit das Ende Ihres Einsatzes künstlich herbei. Dies wertet das Gericht als unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes. Ohne einen externen Sachgrund bleibt Ihre Anstellung rechtlich bestehen.

Unser Tipp: Finden Sie unbedingt heraus, wer den Vertrag mit dem Kunden tatsächlich gekündigt hat. Diese Information ist der entscheidende Schlüssel für den Erfolg Ihrer Kündigungsschutzklage.


zurück zur FAQ Übersicht

Wird mein Arbeitsverhältnis bei einer unwirksamen Zweckbefristung automatisch unbefristet?

Ja. Bei einer rechtlich unwirksamen Zweckbefristung gilt das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes gem. § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet. Das Gesetz sanktioniert Fehler des Arbeitgebers durch diesen Automatismus. Die Beendigungsklausel entfällt dabei ersatzlos. Ein neuer Vertrag ist nicht erforderlich, da das alte Verhältnis ohne Enddatum fortbesteht.

Die Rechtsfolge tritt ein, wenn die Befristung gegen Anforderungen des Teilzeit– und Befristungsgesetzes verstößt. Juristen nennen dies eine gesetzliche Fiktion. Der ursprüngliche Vertrag wandelt sich in einen klassischen, unbefristeten Arbeitsvertrag um. Damit erhalten Sie unmittelbar den vollen gesetzlichen Kündigungsschutz. Ohne wirksame Befristung endet das Verhältnis nicht automatisch durch das Zweckereignis. Der Arbeitgeber müsste nun ordentlich kündigen. Hierfür benötigt er einen Grund nach dem KSchG.

Unser Tipp: Bieten Sie Ihre Arbeitskraft nach Erreichen des Befristungszwecks weiterhin aktiv an. Gehen Sie normal zur Arbeit, um Ihren Anspruch auf den unbefristeten Job zu untermauern.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 463/22 – Urteil vom 27.04.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.