Skip to content

Zweckbefristung im Arbeitsvertrag: Wirksamkeit bei Wegfall des Kundenauftrags

Eine Zweckbefristung im Arbeitsvertrag band die Anstellung einer Minijobberin in der Behindertenassistenz fest an die Laufzeit eines einzigen, vom Arbeitgeber kündbaren Kundenauftrags. Doch darf die Chefetage das Jobende eigenmächtig herbeiführen, indem sie den Kundenvertrag selbst kündigt und so das wirtschaftliche Risiko einseitig auf die Mitarbeiterin abwälzt?

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 8 Sa 463/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 27.04.2023
  • Aktenzeichen: 8 Sa 463/22
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht

Arbeitgeber dürfen Verträge nicht willkürlich befristen und müssen vor jeder Kündigung andere Arbeitsmöglichkeiten prüfen.

  • Befristungen scheitern, wenn der Chef das Ende der Arbeit selbst herbeiführen kann.
  • Arbeitgeber müssen vor einer Kündigung aktiv nach freien Stellen in anderen Teams suchen.
  • Eine Entlassung ist unzulässig, wenn der Betrieb eine Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen ignoriert.
  • Das Gericht löst Arbeitsverträge nur auf, wenn der Chef eine zerstörte Zusammenarbeit konkret beweist.

Wann endet eine Zweckbefristung im Arbeitsvertrag?

Arbeitsverhältnisse in der Pflege und Assistenz sind oft eng an das Schicksal der zu betreuenden Person geknüpft. Doch was geschieht, wenn ein Dienstleister den Vertrag mit einem Kunden kündigt? Darf in diesem Moment auch der Arbeitsvertrag der für diesen Kunden eingestellten Assistenzkraft automatisch enden? Mit dieser brisanten Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem wegweisenden Urteil vom 27. April 2023 (Az. 8 Sa 463/22).

Ein Vorgesetzter schiebt eine Mappe distanzierend zwischen eine Assistentin und eine Person im Rollstuhl.
Das Ende eines Kundenauftrags rechtfertigt keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Zweckbefristung. | Symbolbild: KI

Der Fall beleuchtet die Grenzen der sogenannten Zweckbefristung und stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in der personenzentrierten Assistenz. Das Gericht musste klären, ob ein Arbeitgeber das Risiko eines Auftragsverlustes durch eine vertragliche Konstruktion einfach auf die Beschäftigten abwälzen darf. Das Ergebnis ist eine deutliche Absage an Versuche, den Kündigungsschutz durch komplizierte Klauseln zu umgehen.

Welche Ausgangslage führte zum Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht?

Im Zentrum des Konflikts stand eine persönliche Assistentin, die seit dem 15. Februar 2019 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) für einen Assistenzdienstleister tätig war. Der Arbeitgeber, ein Unternehmen mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten, hatte sich auf die Erbringung von Assistenzdienstleistungen für schwerbehinderte Menschen spezialisiert.

Am Tag der Einstellung unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, der die Überschrift „Zweckbefristeter Arbeitsvertrag“ trug. In § 8 dieses Vertrags fanden sich detaillierte Regelungen zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es wurde kein festes Enddatum vereinbart. Stattdessen definierte der Vertrag den Zweck der Beschäftigung als „kundengebundene Mitarbeit im Team für die Kundin Frau F.“

Die vertragliche Konstruktion sah vor, dass das Arbeitsverhältnis „automatisch bzw. ohne Kündigung“ enden sollte, sobald dieser Zweck erreicht oder erledigt sei. Als mögliche Ereignisse für ein solches Ende nannte der Vertrag unter anderem:

  • Den Tod der Kundin,
  • Die dauerhafte Ablehnung der Unterstützung durch die Kundin,
  • Das Ende der Bewilligung durch den Leistungsträger,
  • Oder das Ende des Auftrags zwischen dem Arbeitgeber und der Kundin.

Sollte eines dieser Ereignisse eintreten, so die Klausel, ende das Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach dem Zugang einer schriftlichen Unterrichtung hierüber an die Arbeitnehmerin.

Die Eskalation im Februar 2021

Die Situation spitzte sich zu, als das Unternehmen am 21. Februar 2021 den Dienstleistungsvertrag mit der Kundin Frau F. zum 31. März 2021 kündigte. Gleichzeitig informierte der Arbeitgeber die persönliche Assistentin darüber, dass aufgrund der vereinbarten Zweckbefristung auch ihr Arbeitsverhältnis an diesem Datum enden werde.

Um sicherzugehen, sprach das Unternehmen im selben Schreiben vorsorglich auch eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2021 aus. Die Arbeitnehmerin wollte dies nicht akzeptieren. Sie sah in dem Vorgehen eine Umgehung ihrer Rechte und erhob am 9. März 2021 Klage. Sie verlangte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis weder durch die Befristung noch durch die Kündigung beendet worden sei.

Wie wird die Wirksamkeit einer Zweckbefristung rechtlich beurteilt?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Feinheiten des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG) notwendig. Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen einer Zeitbefristung (kalendermäßig bestimmt) und einer Zweckbefristung.

Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht an ein Datum, sondern an das Erreichen eines bestimmten Zwecks oder den Eintritt eines Ereignisses geknüpft ist. Ein klassisches Beispiel wäre die Einstellung einer Vertretung für die Dauer einer Elternzeit.

Damit eine solche Befristung wirksam ist, verlangt das Gesetz (§ 14 Abs. 1 TzBfG) einen sachlichen Grund. Zudem muss das Ereignis, das zur Beendigung führt, objektiv bestimmbar sein.

Die Mischung aus Zweckbefristung und auflösender Bedingung

Im vorliegenden Fall war die rechtliche Konstruktion besonders komplex. Das Landesarbeitsgericht Köln analysierte die Vertragsklausel genau und stellte fest, dass es sich um eine Mischform handelte.

Einige der genannten Beendigungsgründe, wie der Tod der Kundin, waren Ereignisse, deren Eintritt gewiss, aber zeitlich unbestimmt war. Dies entspricht einer klassischen Zweckbefristung. Andere Gründe, wie die Kündigung des Auftragsvertrags oder die Ablehnung durch die Kundin, waren dagegen ungewisse Ereignisse. Hier spricht man juristisch von einer auflösenden Bedingung gemäß § 21 TzBfG.

Für beide Varianten gelten strenge Schutzvorschriften. Der Gesetzgeber will verhindern, dass der Kündigungsschutz, der für unbefristete Arbeitsverhältnisse gilt, ausgehöhlt wird. Ein zentraler Grundsatz lautet: Der Arbeitgeber darf es nicht allein in der Hand haben, wann das Arbeitsverhältnis endet.

Was waren die Argumente der persönlichen Assistentin?

Die betroffene Mitarbeiterin argumentierte, dass die Vereinbarung in ihrem Arbeitsvertrag unwirksam sei. Ihr Hauptargument zielte auf die fehlende Vorhersehbarkeit ab. Für sie als Arbeitnehmerin sei nicht absehbar gewesen, wann ihr Job enden würde.

Besonders schwer wog ihr Vorwurf der Willkür. Da der Arbeitgeber selbst den Vertrag mit der Kundin kündigen konnte, hatte er es faktisch in der Hand, auch das Arbeitsverhältnis der Assistentin jederzeit zu beenden. Damit, so die Argumentation, werde das zwingende Kündigungsschutzrecht umgangen. Wer Kündigungsschutz genießt, kann normalerweise nur entlassen werden, wenn es dafür handfeste Gründe gibt (z. B. betriebsbedingte Gründe). Wenn der Arbeitgeber aber einfach den „Zweck“ des Arbeitsvertrags beseitigen kann, hebelt er diesen Schutz aus.

Zudem vermutete die Arbeitnehmerin unlautere Motive. Sie und eine Kollegin hatten zuvor Ansprüche auf den Pflegemindestlohn geltend gemacht. Die Kündigung des Kundenvertrags sei eine Reaktion darauf gewesen – eine sogenannte Maßregelungsmaßnahme.

Wie verteidigte sich das Unternehmen vor Gericht?

Der Dienstleister hielt die Zweckbefristung für wirksam. Er berief sich darauf, dass die Arbeit in der persönlichen Assistenz eine Besonderheit aufweise: Sie sei extrem personen- und kundenbezogen. Wenn die Kundin wegfalle, gebe es für die Assistentin keine Arbeit mehr. Dies sei ein sachlicher Grund, der die Befristung rechtfertige.

Das Unternehmen stützte sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 2021. Dort war eine ähnliche Befristung als wirksam angesehen worden.

Hilfsweise argumentierte der Arbeitgeber, die Kündigung sei jedenfalls als betriebsbedingte Kündigung wirksam. Der Arbeitsplatz sei weggefallen, und man habe keine andere Einsatzmöglichkeit gehabt. Zudem stellte das Unternehmen einen sogenannten Auflösungsantrag. Es behauptete, das Vertrauensverhältnis sei durch Kampagnen der Gewerkschaft ver.di und öffentliche Vorwürfe so stark beschädigt, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei.

Warum erklärte das Gericht die Zweckbefristung für unwirksam?

Das Landesarbeitsgericht Köln folgte der Argumentation des Arbeitgebers nicht. Es erklärte die Befristungsabrede in § 8 des Arbeitsvertrags für unwirksam. Damit bestand das Arbeitsverhältnis über den 31. März 2021 hinaus fort.

Die Richter arbeiteten einen entscheidenden Punkt heraus: Die Abhängigkeit vom Willen des Arbeitgebers. Eine Zweckbefristung oder auflösende Bedingung darf nicht davon abhängen, ob der Arbeitgeber Lust hat, sie herbeizuführen.

Das Gericht formulierte hierzu sehr deutlich:

„Liegt der Eintritt des Ereignisses […] in der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers in der Weise, dass er den Eintritt des Ereignisses willkürlich bzw. nach seinem eigenen ökonomischen Belieben herbeiführen kann (Potestativbedingung), liegt hierin kein die Befristung rechtfertigender Sachgrund.“

Indem das Unternehmen den Vertrag mit der Kundin Frau F. selbst kündigte, führte es das Ende des Arbeitsverhältnisses der Assistentin eigenmächtig herbei. Eine solche Konstruktion verlagert das unternehmerische Risiko (Auftragsverlust) vollständig auf die Arbeitnehmerin, ohne ihr den Schutz einer ordentlichen Kündigungsschutzklage zu gewähren.

Abgrenzung zum Fall aus Mecklenburg-Vorpommern

Das Gericht erklärte auch, warum der Verweis des Arbeitgebers auf das Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern fehlging. In jenem Fall war der Arbeitgeber zugleich die zu pflegende Person (Privathaushalt). Wenn dort der Pflegebedürftige stirbt oder ins Heim muss, ist die Situation eine andere.

Hier jedoch war der Arbeitgeber ein professioneller Dienstleister. Er hatte die Wahl, den Vertrag mit der Kundin fortzuführen oder zu beenden. Diese Entscheidungsmacht macht den Unterschied. Das Bestandsinteresse der Arbeitnehmerin an einem dauerhaften Job wiegt hier schwerer als das Flexibilitätsinteresse des Unternehmens.

Scheiterte auch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung?

Da die Befristung unwirksam war, musste das Gericht prüfen, ob das Arbeitsverhältnis durch die vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wurde. Auch hier urteilten die Richter zugunsten der 450-Euro-Kraft: Die Kündigung war sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Zwar war der Einsatz bei der Kundin Frau F. weggefallen. Doch das allein reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess darlegen, dass eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz unmöglich ist.

Hier versäumte es das Unternehmen, detailliert vorzutragen, warum die Assistentin nicht in einem anderen Team bei einem anderen Kunden hätte eingesetzt werden können.

Der Vorrang der Änderungskündigung

Das Gericht betonte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Ultima-Ratio-Prinzip). Bevor ein Arbeitgeber zur Beendigungskündigung greift, muss er prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen möglich ist – notfalls über eine Änderungskündigung.

Das Gericht stellte fest:

„Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auch bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen […] nicht besteht.“

Die Assistentin hatte Stellenanzeigen des Unternehmens vorgelegt, die zeigten, dass Personal gesucht wurde. Der Arbeitgeber konnte nicht widerlegen, dass ein Einsatz der Betroffenen auf einer dieser Stellen möglich gewesen wäre. Er hatte schlicht nicht geprüft, ob andere Kunden einer Mitarbeit der Klägerin zugestimmt hätten. Diese Unterlassung machte die Kündigung unwirksam.

Warum wurde der Auflösungsantrag des Arbeitgebers abgewiesen?

Der Arbeitgeber versuchte zuletzt, das Arbeitsverhältnis durch ein Gerichtsurteil auflösen zu lassen (§ 9 KSchG). Dies ist möglich, wenn eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Meist wird dafür eine Abfindung fällig.

Das Unternehmen führte an, die Gewerkschaft ver.di und ein Verein hätten eine Kampagne gegen den Dienstleister gefahren. Die Mitarbeiterin habe sich daran beteiligt, unter anderem durch ein Foto vor dem Gerichtsgebäude.

Das Landesarbeitsgericht wies diesen Antrag entschieden zurück. Die Begründung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, sich gewerkschaftlich zu organisieren und ihre Meinung zu äußern.

Das Gericht stellte klar, dass pauschale Vorwürfe nicht ausreichen. Der Arbeitgeber hätte konkret darlegen müssen, welche diffamierenden Äußerungen genau von der Mitarbeiterin stammten oder ihr zuzurechnen waren.

Teilnahme an Protesten ist kein Auflösungsgrund

Allein die Tatsache, dass sich die Assistentin mit einem Plakat vor dem Arbeitsgericht fotografieren ließ oder Mitglieder ihrer Gewerkschaft kritische Texte veröffentlichten, reicht nicht für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aus. Das Gericht sah darin keine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten, die schwer genug wäre, um den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses aufzuheben. Da keine konkreten Beleidigungen oder unwahren Tatsachenbehauptungen durch die Assistentin selbst nachgewiesen wurden, musste der Auflösungsantrag scheitern.

Besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung?

Trotz des Sieges in den Punkten Befristung und Kündigung konnte die Arbeitnehmerin einen Teil ihres Begehrens nicht durchsetzen: Den Antrag auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Der Grund hierfür lag in einer neuen Entwicklung. Im Dezember 2022 hatte der Arbeitgeber eine weitere betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfällt der Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung, wenn im laufenden Prozess eine neue Kündigung ausgesprochen wird, die auf einem neuen Lebenssachverhalt beruht und nicht offensichtlich unwirksam ist.

Da das Gericht die Wirksamkeit dieser neuen Kündigung vom Dezember 2022 in diesem Verfahren nicht abschließend prüfen konnte, musste der Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen werden. Dies ist jedoch eher ein prozessualer Zwischenstand und bedeutet nicht, dass die neue Kündigung wirksam ist – darüber müsste in einem separaten oder erweiterten Verfahren entschieden werden.

Welche Folgen hat das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln sendet eine klare Warnung an Arbeitgeber im Bereich der personenzentrierten Dienstleistungen.

Erstens zeigt es, dass Zweckbefristungen, die an den Bestand eines Kundenauftrags gekoppelt sind, extrem risikobehaftet sind. Wenn der Arbeitgeber selbst den Kundenauftrag kündigen kann, ist die Befristung in der Regel unwirksam. Das unternehmerische Risiko darf nicht über das Arbeitsvertragsrecht auf die Belegschaft abgewälzt werden.

Zweitens unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung der Sozialauswahl und Weiterbeschäftigungsprüfung. Auch in Branchen mit eins-zu-eins Betreuung darf nicht vorschnell gekündigt werden. Arbeitgeber müssen aktiv prüfen, ob ein Einsatz bei anderen Kunden möglich ist, und dies im Streitfall detailliert beweisen können.

Drittens stärkt das Urteil die Prozessführung durch Gewerkschaften. Der Versuch des Arbeitgebers, die Berufung aus formalen Gründen (angeblich fehlender Nachweis der Gewerkschaftsmitgliedschaft) zu torpedieren, scheiterte krachend. Das Gericht bestätigte, dass die Gewerkschaftssekretäre umfassend zur Vertretung befugt sind.

Für die betroffene Assistentin bedeutet das Urteil, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht im März 2021 endete. Der Arbeitgeber muss sich den strengen Regeln des Kündigungsschutzes stellen und kann sich nicht auf die automatische Beendigungsklausel berufen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu drei Vierteln dem Arbeitgeber auferlegt – ein deutliches Signal für den Unterliegensanteil des Unternehmens.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Damit ist das Urteil in der Berufungsinstanz rechtskräftig, soweit keine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat. Für Assistenzdienste bedeutet dies: Arbeitsverträge müssen so gestaltet sein, dass sie auch ohne einen spezifischen Kunden Bestand haben, oder das Unternehmen muss das Risiko von Leerlaufzeiten tragen. Eine „Hire-and-Fire“-Mentalität auf Basis von Kundenverträgen ist mit dem deutschen Arbeitsrecht kaum vereinbar.

Zweckbefristung oder Kündigung erhalten? Jetzt Rechtssicherheit gewinnen

Viele Klauseln zur Zweckbefristung sind rechtlich unwirksam, da sie das unternehmerische Risiko unzulässig auf Arbeitnehmer abwälzen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihren Arbeitsvertrag detailliert auf unwirksame Bedingungen und formelle Fehler in der Kündigung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Kündigungsschutz effektiv durchzusetzen und Ihre berufliche Zukunft abzusichern.

» Jetzt Arbeitsvertrag unverbindlich prüfen lassen

Experten Kommentar

Was viele übersehen: Die eigentliche Gefahr für Arbeitgeber ist hier das enorme Nachzahlungsrisiko beim sogenannten Annahmeverzugslohn. Erweist sich die Zweckbefristung als unwirksam, läuft das volle Gehalt über Monate oder Jahre weiter, ohne dass die Assistenzkraft diese Zeit jemals nacharbeiten muss. Für kleinere Dienstleister führen solche Formfehler oft direkt in die finanzielle Schieflage oder sogar die Insolvenz.

In der Praxis versuchen Unternehmen bei wegfallenden Kundenaufträgen häufig, die Mitarbeiter durch massiven Zeitdruck in einen schnellen Aufhebungsvertrag zu drängen. Wer hier vorschnell unterschreibt, hebelt seinen Kündigungsschutz selbst aus und riskiert zudem eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Ein rechtssicheres Vorgehen erfordert stattdessen eine saubere Sozialauswahl über den gesamten Betrieb hinweg, die viele Firmen aus Bequemlichkeit scheuen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Arbeitsvertrag enden, wenn der Arbeitgeber den Kundenauftrag selbst kündigt?

Nein. Eine Befristung darf niemals allein von der willkürlichen Entscheidung Ihres Arbeitgebers abhängen. Wenn der Chef den Kundenvertrag selbst kündigt, manipuliert er das Vertragsende unzulässig zu seinen Gunsten. Dies gilt als unzulässige Potestativbedingung. Die Zweckbefristung ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Ein Sachgrund für Befristungen muss auf objektiven Umständen basieren. Liegt der Eintritt des Ereignisses jedoch in der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers, rechtfertigt dies das Ende nicht. Juristisch darf das unternehmerische Risiko niemals illegal auf Mitarbeiter abgewälzt werden. In der Praxis läuft Ihr Vertrag trotz wegfallendem Auftrag einfach weiter. Ein automatisches Ende ohne Kündigungsschutzklage ist hier rechtlich unzulässig.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob Ihr Chef oder der Kunde den Dienstleistungsvertrag gekündigt hat. Lassen Sie die Wirksamkeit der Zweckbefristung und etwaige Folgeschritte unbedingt fachanwaltlich prüfen.


zurück zur FAQ Übersicht

Endet der Arbeitsvertrag in der Assistenz automatisch beim Tod des Patienten?

Das hängt davon ab, ob Ihr Vertrag mit einer Privatperson oder einem Unternehmen besteht. Bei professionellen Pflegediensten endet das Arbeitsverhältnis beim Tod des Patienten normalerweise nicht automatisch. Hier trägt die Firma das unternehmerische Auslastungsrisiko. Nur im privaten Arbeitgeber-Modell bedeutet der Tod oft das sofortige Vertragsende.

Juristisch ist entscheidend, ob eine Zweckbefristung wirksam vereinbart wurde. Bei Dienstleistern trägt das Unternehmen das Austauschbarkeits-Risiko für den Wegfall einzelner Kunden. Ein Einsatz bei anderen Patienten bleibt möglich. Anders verhält es sich im privaten Arbeitgeber-Modell laut Mecklenburg-Fall. Dort war die Beschäftigung untrennbar an die Person geknüpft. Mit dem Tod trat die Unmöglichkeit der Leistung ein. Bei Firmen überwiegt das Bestandsinteresse des Personals.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Vertrag die Rechtsform Ihres Arbeitgebers. Bei einer GmbH sollten Sie einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgehend anwaltlich widersprechen.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss der Arbeitgeber bei Auftragsverlust freie Stellen in anderen Teams anbieten?

JA, der Arbeitgeber muss vor einer betriebsbedingten Kündigung zwingend prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Ultima-Ratio-Prinzip. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn es absolut kein milderes Mittel gibt. Versetzungen in andere Teams sind dabei vorzuziehen.

Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die volle Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Er muss konkret nachweisen, dass kein vergleichbarer, freier Arbeitsplatz im Unternehmen existiert. Unterlässt er diese Prüfung oder ignoriert er freie Stellen, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Dies gilt sogar, wenn für die neue Stelle eine Vertragsänderung nötig wäre. Suchen andere Teams laut Anzeigen Personal, entfällt meist die soziale Rechtfertigung der Entlassung. Gerichte fordern hier eine lückenlose Dokumentation.

Unser Tipp: Sichern Sie sofort aktuelle Stellenanzeigen Ihres Arbeitgebers als Beweismittel. Damit können Sie im Prozess die behauptete Beschäftigungslosigkeit wirksam entkräften.


zurück zur FAQ Übersicht

Was tun, wenn die Zweckbefristung den Kündigungsschutz rechtswidrig umgeht?

Sie müssen umgehend eine Entfristungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, um Ihre Rechte wirksam zu verteidigen. Ein einfacher Widerspruch beim Arbeitgeber genügt nicht. Werden Sie nicht aktiv, gilt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes als wirksam. Im Beispielfall verhinderte erst die gerichtliche Feststellung das automatische Ende des Vertrags.

Das Gesetz setzt extrem kurze Fristen für den Widerstand gegen Befristungen. Nach Zugang der Mitteilung über das Ende bleiben Ihnen genau drei Wochen Zeit. Verpassen Sie diesen Zeitraum, wird der Mangel geheilt. Das Arbeitsverhältnis endet dann. Die Assistentin im Fall reagierte sofort mit einer Feststellungsklage. Sie rügte die Umgehung ihrer Rechte erfolgreich. Ohne Urteil wäre der Arbeitsplatz trotz Rechtswidrigkeit verloren.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft zur Fristwahrung. Suchen Sie nicht erst das klärende Gespräch mit dem Chef.


zurück zur FAQ Übersicht

Gilt der Vertrag als unbefristet, wenn die Zweckbefristung rechtlich unwirksam ist?

JA. Wenn die Zweckbefristung unwirksam ist, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg. Sie genießen dann den vollen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Das Arbeitsverhältnis endete somit nicht wie geplant am 31. März 2021.

Das Gericht erklärte die Befristungsabrede wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam. Juristisch führt dies zur Entfristung gemäß Teilzeit– und Befristungsgesetz. Die Befristung gilt als von Anfang an nicht vereinbart. Ihr Arbeitgeber kann Sie daher nicht zum Fristende entlassen. Das Beschäftigungsverhältnis bestand über den 31. März 2021 hinaus fort. Ohne wirksame Befristung ist für eine Trennung nun eine ordentliche Kündigung nötig. Dafür braucht der Arbeitgeber einen triftigen Grund.

Unser Tipp: Bieten Sie Ihre Arbeitskraft nach dem Befristungsende ausdrücklich und nachweisbar an. Gehen Sie am nächsten Werktag wie gewohnt zur Arbeit.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Aktenzeichen 8 Sa 463/22 – Urteil vom 27.04.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.