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Zweifel an Prozessfähigkeit – Ermittlung bzgl. Prozessunfähigkeit von Amts wegen

ArbG Lübeck – Az.: 3 Ca 346/18 – Urteil vom 04.02.2020

1. Das Versäumnisurteil vom 29. Mai 2018 bleibt aufrechterhalten.

2. Die weitere Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf EUR 12.000,– festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Restitutionsklage gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 24. Juni 2014 (Az. 3 Ca 2805/13) über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG sowie klageerweiternd über diverse Feststellungsanträge.

Die Klägerin ist … Jahre alt und gebürtige … .

Im Ausgangsverfahren mit dem Aktenzeichen 3 Ca 2805/13 wendete sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Softwareentwickler/IT-Consultant m/w und begehrte eine Entschädigung nach dem AGG. Das Arbeitsgericht hat die Entschädigungsklage mit Urteil vom 24. Juni 2014 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klagabweisung damit begründet, dass die Klägerin hinreichende Indizien für eine Diskriminierung auf Grund des Alters, der Herkunft und/oder des Geschlechts nicht dargetan habe. Aus der Stellenausschreibung ergebe sich keine Vermutung dahingehend, dass die Beklagte tatsächlich nur an männlichen Bewerbern interessiert gewesen sei. Die Stelle sei auch nicht unter Ausschluss der Möglichkeit der Beschäftigung in Teilzeit als Vollzeitstelle ausgeschrieben gewesen. Weiter sei ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, alle grundsätzlich geeigneten Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Jenseits der Begründung der Beklagten für ihre Vorauswahl sei es ihr unbenommen, Vorstellungsgespräche nicht mit allen Bewerbern, sondern nur mit einem Teil von ihnen zu führen. Es sei naheliegend und nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dabei auf Berufserfahrung abgestellt und in Bezug auf die Klägerin berücksichtigt habe, dass diese in den rund zehn Jahren vor dem Urteil nicht nur etwa keine einschlägigen für die Beklagte nützlichen Erfahrungen hat sammeln können, sondern tatsächlich ganz überwiegend beschäftigungslos war. Auch aus der E-mail der Beklagten vom 12. Juli 2013 ergebe sich kein Diskriminierungsindiz. Der von der Klägerin bemühte Umstand der Unterrepräsentanz von Frauen in der IT-Branche vermöge einen Anschein der Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte ebenfalls nicht zu begründen. Die Anforderungen an gute Englisch- und gute Deutschkenntnisse stelle keinen hinreichenden Hinweis auf eine Diskriminierung wegen der Herkunft der Klägerin aus … dar.

Die Klägerin hat sich bei der Beklagten erneut unter dem 25. September 2017 beworben. Die Beklagte hat der Klägerin hierzu unter dem 26. Oktober 2017 abgesagt.

Die Beklagte hat später in 2017 drei weitere Stellen ausgeschrieben und zwar als Softwareentwickler/in Personalabrechnung, Softwareentwickler/in BI-Data-Warehouse und Softwareentwickler/in ERP-Projekte. Hierauf bewarb sich die Klägerin unter dem 21. Dezember 2017. Die Beklagte hat die Klägerin zum Vorstellungsgespräch am 22. Januar 2018 eingeladen. Die Bewerbung der Klägerin war nicht erfolgreich.

Die Klägerin führt aus, dass ihr seit dem 22. Januar 2018 bekannt sei, dass die Beklagte im Verfahren 3 Ca 2805/13 gelogen habe, weil die Beklagte keine allgemein bekannte Programmiersprache verwende. Es werde eine eigens entwickelte Programmiersprache benutzt, welche neue Mitarbeiter erlernen müssten. Damit sei die Aktualität ihrer Kenntnisse in den allgemein bekannten Programmiersprachen gerade egal für die Einstellung bei der Beklagten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der vorgenannte Umstand eine Urkunde darstelle und zu einer Restitutionsklage gemäß § 580 Ziff. 7 b ZPO berechtige. Im Übrigen stelle die Beklagtenerwiderung vom 20. März 2018 eine weitere Urkunde iSd. § 580 Nr. 7 b ZPO dar.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 17. Februar 2018 folgenden Antrag angekündigt:

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 24. Juni 2014 zum Aktenzeichen 3 Ca 2805/13 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin EUR 10.000,– nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem Eingang meiner Klage vom 30. August 2013 bei dem Gericht als Entschädigung für die Mehrfachdiskriminierung zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklage ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil kein Restitutionsgrund iSv. § 580 Nr. 7 b ZPO vorliege. Eine bereits im Ausgangsverfahren existierende Urkunde, die die Klägerin nun aufgefunden haben möge, existiere nicht und sei von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten im Ausgangsverfahren auch nicht wahrheitswidrig gewesen. Es sei nach wie vor zutreffend, dass die von der Beklagten entwickelte Software überwiegend auf der in vielen Ländern der Welt von IT-Firmen eingesetzten Programmiersprache „Progress“ basiere. Ein Programmierer, der über aktive aktuelle Kenntnisse in anderen Programmiersprachen verfüge, werde sich stets besser in „Progress“ zurechtfinden als Personen ohne oder mit veralteten Vor-/Programmier-Kenntnissen. Im Übrigen beruhe das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck nicht auf den Ausführungen. Die Klägerin habe bereits keinen schlüssigen Vortrag zur ursprünglichen Klage geleistet.

Das Gericht hat bereits mit der Verfügung vom 20. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass die Klage als unzulässig zu verwerfen sei. Als Restitutionsgrund komme lediglich § 580 Ziff. 4 in Betracht. Die von der Klägerin behauptete Lüge der Beklagtenseite wäre, wenn der Vortrag zuträfe, als Prozessbetrug zu werten. Eine diesbezüglich rechtskräftige Verurteilung sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hieraufhin hat die Klägerin den Vorsitzenden als befangen abgelehnt, da sich dieser nicht auf den Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 7 b bezogen habe und im Übrigen auch die Beweisantritte der Klägerin seitens des Richters übergangen worden seien.

Der Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss vom 4. April 2018 zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Gegenvorstellung erhoben und einen weiteren Befangenheitsantrag gestellt. Dies wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2019 unter Beteiligung des Vorsitzenden als unzulässig verworfen.

Im Gütetermin am 29. Mai 2018 erschien die Klägerin nicht. Es erging auf Antrag der Beklagten folgendes Versäumnisurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt.

Gegen das der Klägerin am 5. Juni 2018 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin unter dem 6. Juni 2018, bei Gericht am 7. Juni 2018 eingegangen, Einspruch eingelegt und gegen den Beschluss hinsichtlich der Befangenheit vom 29. Mai 2018 erneut Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingereicht. Im Übrigen hat die Klägerin gegen den Vorsitzenden Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2018 hat der Vorsitzende entschieden, über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung unmittelbar vor dem nächsten Kammertermin zu entscheiden. Im Übrigen lautet der Beschluss vom 15. Juni 2018 wie folgt:

1. „…

2. Es bestehen Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Gemäß § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Partei prozessunfähig sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte bestehen auf Grund der gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (18. April 2016 – 6 Sa 13/15 sowie 9. August 2017 – 3 Sa 50/16 -, zitiert jeweils nach juris).

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben mitzuteilen, ob sie bereit ist, sich einer entsprechenden Untersuchung durch einen Gutachter zu stellen. Für den Fall, dass eine Mitwirkung verweigert wird, ist beabsichtigt, gemäß § 411 a ZPO das Sachverständigengutachten im Rechtsstreit des Arbeitsgerichts Hamburg 6 Sa 13/15 zu verwerten.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen bis zum 4. Juli 2018.

3. Das Gericht regt an, dass die Klägerin hinsichtlich des Verfahrens eine Betreuung beantragt.

Die Klägerin mag mitteilen unter der unter Ziff. 2 gesetzten Frist, ob sie eine entsprechende Betreuung beantragt hat.

4. …“

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 erweitert die Klägerin ihre Ablehnungsgründe gegen den Vorsitzenden und begründet dies ua. mit dessen Zustimmung zu den auffällig gesetzeswidrigen Entscheidungen des LAG Hamburg 6 SA 13/15 und 3 Sa 50/16. Sämtliche Ausführungen in den Urteilen des LAG Hamburgs hätten absolut nichts mit dem gesetzlichen Begriff „Prozessfähigkeit“ zu tun und beschimpften die Grundrechtsausübungen der Klägerin und deren Person, völlig losgelöst von der jeweiligen konkreten Sache, was eine Beleidigung darstelle. Der objektive Richter würde sofort erkennen, dass „Querulantenwahn“ in der Medizin seit dem Jahr 2012 abgeschafft worden sei, weil es keinerlei psychische Störung sei, wenn ein Mensch sich häufig an das Gericht wenden müsse. Wenn die 6. Kammer des LAG Hamburg die gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten wolle, dann habe sie ganz offensichtlich den falschen Beruf, genauso wie der Vorsitzende in diesem Verfahren, wenn er diesem Urteil zustimme. Im Übrigen hat die Klägerin die „Gutachter“ aus den Vorprozessen abgelehnt. Diese hätten diagnostische Konventionen gravierend verletzt und medizinisch-fachlich blanken Unsinn geschrieben, offensichtlich aus Habgier, um Honorare schnellstmöglich zu kassieren und damit den gerichtlichen Wünschen beigeholfen, die Person der Klägerin zu beschimpfen. Die Sachverständigen drängten die Klägerin zu einer bestimmten Vorgehensweise.

Im Übrigen beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2018 das im Verfahren 6 Sa 13/15 vor dem Landgericht Hamburg am 13. September 2017 erstellte Gutachten in Vorbereitung zu einer möglichen Verwertung gemäß § 411 a ZPO beigezogen. Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 61 ff. der Akte verwiesen.

Die Beklagte hat erklärt, dass hinsichtlich der Verwendung des Gutachtens vom 13. September 2017 keine Bedenken bestünden.

Die Klägerin lehnt das Gutachten ab und hält die Gutachter für befangen. Das Gutachten sowie ein weiteres Gutachten in einem anderen Prozess vor dem LAG Hamburg drängten die Klägerin zur Aufgabe ihrer Rechtsausübung und zu Zustimmungen der Handlungen des Gerichts und der Gegenpartei. Alle Handlungen der Klägerin befinden sich im gesetzlichen Bereich. Die gesetzeswidrigen Handlungen der Arbeitgeber würden verschwiegen. Die Sachverständige sei keine Sachverständige zur Frage über „Realität von Gerichtsverfahren, in denen es um die Klagen nach dem AGG geht“. Ihre Sachkunde auf dem Gebiet der Gerichtsverfahren bestehe offensichtlich nicht, werde nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Das Gutachten zitiere in Abschnitten 1 und 3 Teile der Sätze der Klägerin aus unterschiedlichen Schreiben, jeweils aus dem Kontext genommen. Es sei völlig aus der Luft gegriffen, dass die Gutachterin Zweifel daran habe, ob die Klägerin ihre inhaltliche Ausgangsüberzeugung überprüfen und verändern könne. Das „Gutachten“ sei absurd und habe keinerlei Wert. Es sei auch deswegen parteiisch, weil beide „Gutachten“ mehrere richterliche Feststellungen der Prozessfähigkeit der Klägerin anderer Gerichte aus 2015 und 2017 verschwiegen. Das Bestehen auf eigene Überzeugung sei keine psychische Krankheit und führe nicht zur Prozessunfähigkeit, sondern sei Ausübung der Grundrechte gemäß Art. 10 und 11 der EU GR Charta sowie gemäß Art. 4 und 5 GG.

Die Klägerin erhebt im Übrigen klageerweiternd Zwischenfeststellungsklage mit folgenden Anträgen:

Es wird festgestellt, dass die Schreiben von Personen R… und L… diagnostische Leitlinien gemäß ICD-10 und DSM-5 verletzen und dem international anerkanntem Fachwissen widersprechen;

es wird festgestellt, dass die Schreiben von Personen R… und L… einander widersprechen und fachfremde unbeachtliche Ausführungen darstellen, die keinen medizinischen und juristischen Aussagewert haben.

Es wird festgestellt, dass die Schreiben von Personen R… und L… dem aktuellen Stand der Medizin nicht entsprechen.

Es wird festgestellt, dass die Schreiben von R… und L… meine Grundrechte gemäß EU-GR-Charta verletzten und deswegen verurteilt werden müssen.

Es wird festgestellt, dass die Schreiben von R… und L… sowie die Urteile des LAG Hamburg 3 Sa 50/16 und 6 Sa 13/15 darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu erwirken und daher unverzüglich zu verurteilen sind.

Die Klägerin führt aus, dass es in DSM-5 keine paranoide (querulatorische) Störung, kein paranoid-querulatorisches Syndrom und auch keine paranoid-querulatorische Ausweitungstendenz gebe. Es gebe in DSM-5 auch keinen Querulanten, keine querulatorische Persönlichkeitsstörung, keine querulatorische Symptomatik, keine paranoide (querulatorische) Persönlichkeitsstörung und keine Rechtsquerulanten. Damit verwenden das LAG Hamburg und die Gutachter gegen die Klägerin Begriffe, die es in der Medizin nicht gebe. Die Gutachterin verwende kein aktuelles Schrifttum und verwende nicht die seit fünf Jahren in ihrem Fachgebiet bestehenden Erneuerungen. Es sei bei der Klägerin nicht ersichtlich und auch von niemandem behauptet, dass bei ihr irgendwelche Dysfunktionen vorkämen. Es werde ihr einzig ihr Vorgehen in den Gerichtsverfahren vorgeworfen. Dies habe jedoch mit einer Dysfunktion und damit mit einer psychischen Störung nichts zu tun. Klagen nach dem AGG könnten grundsätzlich keine wahnhafte Störung bedeuten, weil sie nicht eindeutig auf Personen bezogen seien, sondern subkulturell bedingt seien. Ein AGG-Kläger behaupte nicht, dass er rein persönlich diskriminiert werde, sondern dass die Person mit seinen Merkmalen diskriminiert werde. Dies sei durch die in der Kultur unstreitig vorhandenen Diskriminierungen subkulturbedingt.

Es seien offenbar in der aktuellen Deutschen Kultur auch Reste der Deutschen Kultur aus voriger Generation, die den Vernichtungskrieg gegen die Herkunftsethnie der Klägerin geführt hätten, vorhanden. Insbesondere ähnle das Verhalten aller Richter (m/w) am LAG Hamburg und der Mehrheit der Richter (m/w) am Arbeitsgericht Hamburg, die voneinander den identischen Hinweis abschreiben, die Klägerin mit ihren Beleidigungen jahrelang belästigten und ihr den dringend notwendigen Rechtsschutz jahrelang verweigerten, dem Vernichtungskrieg gegen ihre Herkunftsethnie. Die Gutachterin habe verschwiegen, dass die Klägerin ihr Studium mit Auszeichnung absolviert habe und dass ihre r… und deutschen Arbeitgeber ausweislich der Arbeitszeugnisse mit ihren Leistungen und ihrem Verhalten zufrieden gewesen seien. Es werde in ICD-10 sowie in DSM-5 bestätigt, dass jegliche Persönlichkeitsstörungen immer in der Kindheit oder der Jugend begännen, mehrere Funktionsbereiche beträfen, zur Absenkung der Leistungsfähigkeit führten und sich im Verhalten äußern, das eindeutig der gegebenen Situation der Kultur nicht passt. Man führe im Kindesalter keine AGG-Verfahren und habe keine Schulden. Das Verhalten in einem Rechtsgebiet bzw. nur in einer Gerichtsbarkeit sage nichts über mehrere Funktionsbereiche aus. Der Umstand, dass die Klägerin dieses und jenes nicht akzeptiere und kritisiere, bedeute jedoch nicht gemäß ICD-10 und DSM-5 eine Störung, weil dies kein eindeutig unpassendes Verhalten sei. Im Gegenteil, die Kritik der Klägerin sei geradezu eindeutig passendes Verhalten für ein Gerichtsverfahren. Die Ausführungen der Person L… seien ganz offensichtlich fehl am Platz. Die sehr vielen Bewerbungen der Klägerin und die sehr vielen AGG-Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie die fehlende Bereitschaft, abweisende Gerichtsentscheidungen zu akzeptieren, seien alles andere als „sozialer Rückzug“, „Gefühle der Leere und Hoffnungslosigkeit“. Die Klägerin entfremde sich und isoliere sich nicht, sondern kämpfe genau dagegen, in dem sie ständig die Einladungen und Anstellungen anstrebe und beantrage. Es würden im Übrigen im Gutachten keinerlei Argumente und Tatsachen genannt, weshalb eine Änderung der klägerischen Ausgangsüberzeugung aus Gründen des gesunden Denkens notwendig sei. Falls man Gegenargumente nicht überzeugend finde und gewichtige Gegenargumente habe, dann bleibe man bei seiner eigenen Ausgangsüberzeugung und erwidere dem Gegner, dies sei gesundes Denken. Die Gutachterin verdrehe die Bedeutung der adäquaten Wahrnehmung und mache das gesunde Verhalten der Klägerin, in dem sie immer spezifischere Wirkung anstrebe, zum Gegenteil. Die Behauptung im Gutachten „, dass die Klägerin ihre inhaltliche Ausgangsüberzeugung überprüfen oder nicht verändern könne“ werde eindeutig durch die Bestätigung im Urteil 6 Sa 13/15 auf Seite 27 widerlegt. Wenn die Klägerin Argumente gegen richterliche Begründungen anführe, dann überprüfe sie eben ihre Ausgangsüberzeugung und begründe diese weiter gegen die richterliche Begründung. Es sei auffällig falsch und parteiisch, bloß aus der Tatsache eines Konfliktes oder auch der Konflikte die negative Schlussfolgerung über ihre Person zu ziehen und ihr Wahn vorzuwerfen, ohne die Gründe der Konflikte zu nennen und Überlegungen dazu zu machen, wie eine vernünftige Person an der Stelle der Klägerin gehandelt hätte. Indem der Vorsitzende solche auffälligen Dinge nicht erkenne, habe er sich als ungeeignet iSd. Art 101 Abs. 1 GG erwiesen. Es dränge sich der Schluss auf, dass er vorsätzlich egal welche Vorwürfe gegen die Person der Klägerin suche, um ihr das Recht zu versagen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. August 2018 ausgeführt, dass der Vorwurf der Befangenheit der Sachverständigen dahingehend, diese habe zum Aufgeben der klägerischen Rechtsausübung und zur Zustimmung zu den Handlungen des Gerichts und der Gegenpartei gedrängt, sei sachverhaltlich weder belegt noch inhaltlich nachvollziehbar. Auch der Vorwurf, das Gutachten sei nicht auf einer objektiven Sachlage gestützt, sei inhaltlich nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Es bleibe unerfindlich, auf Grund welchen Sachvortrags Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen bestehen sollten.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2018 hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten als weitere Urkunde für die Diskriminierung und signifikante Schädigung im vorliegenden Rechtsverfahren geltend gemacht. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte auf die Befangenheit des abgelehnten Vorsitzenden abstelle. Insofern beantragt die Klägerin, die Kostenfestsetzung gegenüber der Beklagten für jeden Fall des Ausgangs des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 hat das Gericht unter Teilnahme des Vorsitzenden den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen die Gutachterin zurückgewiesen. Insoweit wird auf die Begründung Bezug genommen (Blatt 153 f. dA.).

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2018 des Gerichts in Bezug auf die Gutachterin und erhebt Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und macht den Beschluss zur weiteren Begründung für den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden. Der Vorsitzende behaupte unwahr, dass die klägerischen Ausführungen die Befangenheit der Person L… nicht rechtfertigten. Tatsächlich habe der Richter diese Ausführungen und auffälligen Tatsachen offenbar bewusst missachtet. Die Klägerin übe ihre Grundrechte auf Gewissens- und Meinungsfreiheit aus und sage offen, dass sie die gewissenlosen Personen L… und R… verachte und zutiefst verabscheue. Dies dürfe auf die gerichtliche Entscheidung keine Rolle spielen. Das objektive Gericht müsse sich auf Tatsachen konzentrieren.

Die Klägerin beantragt unter dem 16. Oktober 2018 ergänzend gesonderte Prozesskostenhilfe und Bewilligung für das Verfahren über die Vorwürfe ihrer Prozessfähigkeit. Der Vorsitzende Richter, das LAG Hamburg und die Person L… hätten die Klägerin auf Staatskosten auf mehr als 120 Seiten beschimpft.

Mit Beschluss vom 6 Dezember 2018 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Blatt 159 f. dA.).

Gegen den Beschluss des Gerichts hat die Klägerin unter dem 4. Januar 2019 sofortige Beschwerde eingereicht. Inhaltlich begründet die Klägerin ihren Anspruch damit, dass die aktuelle Einführung der vollständigen Parität der Geschlechter im Bundestag eine weitere Urkunde darstelle. Diese Tatsache beweise, dass alle bisherigen Abweisungen der Klagen der Klägerin einschließlich solcher des BAG falsch seien. Sie habe völlig Recht, in dem sie diese falschen Entscheidungen nicht akzeptiere und mit allen möglichen Mitteln angreife. Damit erwiesen sich die abwegig gewissenlosen Vorwürfe bzgl. ihrer Prozessfähigkeit erneut als offensichtlich falsch.

Das Gericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den prozesskostenhilfeverweigernden Beschluss mit Beschluss vom 8. Januar 2019 nicht abgeholfen.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2019 die sofortige Beschwerde der Klägerin auf deren Kosten zurückgewiesen.

Unter dem 8. Februar 2019 erhob die Klägerin Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts. Dem Grundrecht der Klägerin gemäß Art. 47 EU-GR-Charta auf Prozesskostenhilfebewilligung müsse ihr in voller Wirksamkeit gewährt werden. Der für den falschen Beschluss verantwortliche Vorsitzende Richter des Landesarbeitsgerichts müsse als befangen abgelehnt werden. Der Beschluss sei gesetzeswidrig, weil er den für die Prozesskostenhilfebewilligung vorgeschriebenen summarischen Bereich bei Weitem überschritten habe. Er habe die Argumentation der Klägerin übergangen und habe der Klägerin leichtfertig die Grundrechte gemäß Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 19 Abs. 4 GG sowie gemäß Art. 47 EU-GR-Charta versagt.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 hat das Landesarbeitsgericht ohne Beteiligung des von der Klägerin wegen Befangenheit abgelehnten Richters das Ablehnungsgesuch der Klägerin für unbegründet erklärt.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2019 hat die Klägerin unter dem 8. März 2019 Anhörungsrüge erhoben, erneut mit der Begründung, dass ihrem Grundrecht gemäß Art. 47 EU-GR-Charta müsse ihr in voller Wirksamkeit gewährt werden. Die Urkunde in der Gestalt der wahren Angaben der Beklagten sei im vorigen Verfahren nicht bekannt gewesen. Dies sei einzig Verschulden der Beklagten, die gelogen habe, dass die fehlenden aktuellen Kenntnisse zu den in der Stellenanzeige genannten Entwicklungswerkzeugen für die Ausgrenzung der Bewerbung der Klägerin entscheidend gewesen seien.

Mit Beschluss vom 23. März 2019 hat das Landesarbeitsgericht die Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 29. März 2019 hat das Landesarbeitsgericht die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Ausgangsbeschluss des Landesarbeitsgerichts als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom 25. April 2019 hat die zu diesem Zeitpunkt – auf Grund einer Abordnung des bisherigen Vorsitzenden und auch später wieder zuständigen Dezernenten – zuständige Vorsitzende beschlossen, ein Gutachten zur Klärung der Prozessfähigkeit der Klägerin einzuholen, und zwar unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten 3 Ca 590/18, 6 Ca 103/12 sowie 6 Ca 1712/17 sowie vom Landgericht Lübeck 12 O 41/18. Auf den Beweisbeschluss (Blatt 169 der Akte) wird verwiesen.

Dies hat die Klägerin zum Gegenstand ihres bisherigen Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden gemacht. Die Klägerin erklärte unter dem 23. Mai 2019, dass sie dem gesetzwidrigen Verfahren nicht beihelfen werde und bestätige endgültig, dass sie keine Untersuchungen wünsche und keine benötige. Man dürfe sie damit nicht belästigen. Auf Grund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verbiete die Klägerin die außergerichtliche Übergabe und Verbreitung der Akten und die Verleumdung seitens der gewissenlosen Person L… (Gutachterin).

Unter dem 4. Juli 2019 hat der Gutachter, Prof. Dr. W…, ein Gutachten erstellt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Blatt 179 ff. der Akte verwiesen.

Unter dem 11. Juli 2019 beantragte die Klägerin erneut Prozesskostenhilfe, und zwar zu den Vorwürfen über die Prozessfähigkeit der Klägerin unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F… aus der Kanzlei B… und F… aus F.. . …

Das Gericht wies die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Antrag als neuen Prozesskostenhilfeantrag zu verstehen und dass beabsichtigt sei, den Antrag aus den Gründen des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2019 zurückzuweisen.

 

Dies nahm die Klägerin unter dem 18. Juli 2018 erneut zum Anlass, den Vorsitzenden als befangen abzulehnen. Dessen Verhalten sei gravierend rechtswidrig und auffällig willkürlich. Das Verfahren über die Vorwürfe der Prozessfähigkeit der Klägerin sei ein ganz anderes Verfahren als das Verfahren über deren AGG-Klage.

Herr Rechtsanwalt F… erklärte, dass lediglich für den Fall, dass hinsichtlich der Überprüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt werde, die Klägerin insoweit vertreten werde.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2019 lehnte die Klägerin den Gutachter Herrn Prof. Dr. W… als befangen ab. Der Gutachter lüge auf mehreren Seiten und bestätige seine Befangenheit dadurch, dass er allein die schriftlichen Äußerungen der Klägerin berücksichtigt habe. Der Gutachter verschweige den entscheidungserheblichen Inhalt der Akte, Vorsatz der weiteren auffälligen Lüge sei im Hinblick auf die Äußerungen „abweichende Vorstellungen bzw. Fakten“ lässt sie nicht gelten“ des Gutachters gegeben. Es gebe keinerlei Fakten gegen die Ausführungen der Klägerin, sie würden auch nicht genannt.

Mit Beschluss vom 13. August 2019 hat der Vorsitzende den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut zurückgewiesen. Auf Blatt 212 f. dA. wird verwiesen.

Unter dem 28. August 2019 hat der Gutachter zu den Ausführungen der Klägerin in ihrem Befangenheitsantrag gegen ihn Stellung genommen.

Unter dem 30. August 2019 ergänzt die Klägerin den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden und erhob sofortige Beschwerde gegen den zurückweisenden Prozesskostenhilfebeschluss.

Das Schreiben des Gutachters vom 4. Juli 2019 sei nicht als Gutachten zu betrachten, weil es dem Gutachter an Minimum an Fachkunde fehle.

Mit Beschluss vom 2. September 2019 hat der Vorsitzende der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 30. August 2019 gegen den zurückweisenden Prozesskostenhilfebeschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2019 ergänzte die Klägerin ihren Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden mit dessen Einholung einer Stellungnahme des Gutachters zu dem Ablehnungsantrag der Klägerin.

Mit Beschluss vom 9. September 2019 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2019 beantragte die Klägerin, die Entscheidung durch Zwischenurteil über die Vorwürfe bzgl. der Prozessfähigkeit der Klägerin. Es laufe seit Langem ein gesondertes Verfahren iSd. § 280 ZPO über die Vorwürfe bzgl. der Prozessfähigkeit der Klägerin. Ferner verwahrt sich die Klägerin gegen die Verwendung des „Gutachtens“ der gewissenlosen Person W… . Die Schreiben des Gutachters seien absurd. Das Beispiel der Aussage über Außerirdische bestätige, dass der Gutachter keine Ahnung von den hiesigen Umständen habe und nicht haben wolle, sondern einzig die Klägerin aus niederen Gründen beschimpfe und beleidige. Die Voreingenommenheit der Person W… sei deswegen offensichtlich, weil es nicht glaubwürdig sei, dass er die Laienhaftigkeit der Ausführungen von R…, welcher das Gutachten von L… wiedergebe und verteidige, nicht erkannt habe, während er seine Fachkunde in Psychiatrie betone.

Mit Schreiben vom 6. September 2019 ergänzt die Klägerin die Begründung ihrer sofortigen Beschwerde. Sie begründet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Grund der Notwendigkeit der beantragten Trennung zwischen den Vorwürfen bzgl. Ihrer Prozessfähigkeit. Im Übrigen beantragt die Klägerin erneut die Ablehnung der Person L… .

Mit Beschluss vom 11. September 2019 hat das Gericht entschieden, dass über die Zulässigkeit der Klage nicht gesondert verhandelt werde. Bei dieser Auffassung ist das Gericht auch mit Beschluss vom 19. September 2019 geblieben.

Mit Schreiben vom 24. September 2019 erhob die Klägerin Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 9. September 2019 des Landesarbeitsgerichts. Die Beschlüsse seien gesetzeswidrig, da sie die Rechtsprechung des BGH verletzten, wonach die Klärung der Zulässigkeit im Zwischenverfahren erfolgen müsse. Im Übrigen erhob die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht wegen gravierender Rechtswidrigkeiten. Das Handeln des Richters entbehre ausreichender gesetzlicher Grundlage. Der Richter werde wegen Unkenntnis der Akte abgelehnt und wegen mangelnder Bereitschaft zur Kenntnisnahme und rechtlicher Würdigung des vollständigen Vorbringens einer Partei.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2019 lehnte die Klägerin die vorübergehend zuständige Richterin des Arbeitsgerichtes ab, da sie im Beweisbeschluss vom 25. April 2019 völlig unbegründet und ohne Beachtung des umfangreichen Vortrags der Klägerin und der gesetzlichen Vorschrift das Gutachten angeordnet hat. Von der Ablehnung hänge die Bindungswirkung des gesetzeswidrigen Beschlusses vom 25. April 2019 ab.

Mit Verfügung vom 15. November 2019 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Befangenheitsantrag ins Leere gehe, da die Richterin nicht mehr Vorsitzende der Kammer sei.

Dies nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 2019 zum Anlass, den Vorsitzenden erneut abzulehnen. Er verkenne in krasser Weise den gesetzlichen Sinn des Richterablehnungsverfahrens und die fundamentalen Verfahrensgründe, indem er behaupte, dass der Befangenheitsantrag der Klägerin gegen die Vorsitzende ins Leere gehe, weil sie nicht Vorsitzende der Kammer sei.

Mit Beschluss vom 20. November 2019 hat das Landesarbeitsgericht ohne Beteiligung des abgelehnten Vorsitzenden Richters das Ablehnungsgesuch der Klägerin für unbegründet erachtet.

Mit Beschluss vom 25. November 2019 hat das Landesarbeitsgericht die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ursprünglichen Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter des Landesarbeitsgerichts für unbegründet erklärt wurde, hat die Klägerin unter dem 26. November 2019 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat das Landesarbeitsgericht ohne Beteiligung des von der Klägerin als befangen erachteten Vorsitzenden die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter des Landesarbeitsgerichts erneut abgelehnt.

Unter dem 9. Dezember 2019 hat das Landesarbeitsgericht vermerkt, dass auf Grund des Abschlusses des Verfahrens beim Landesarbeitsgericht der erneute Befangenheitsantrag ins Leere gehe und insofern nicht mehr beschieden werden müsse.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 hat die Kammer unter Beteiligung des Vorsitzenden den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen die zwischenzeitlich vorübergehend zuständige Richterin zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 hat die Klägerin die Begründung des Beschlusses vom 9. Dezember 2019 zum Gegenstand des Befangenheitsantrages gemacht. Der Richter verkenne in krasser Weise die gesetzlichen Vorschriften und das objektive Recht.

Die abgelehnte Richterin habe die Beschimpfungen der Person der Klägerin in den Urteilen des Landesarbeitsgerichts, welche nichts mit dem gesetzlichen Begriff der Prozessfähigkeit zu tun hätten, ganz sicher nicht berücksichtigen dürfen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat die Kammer unter Beteiligung des Vorsitzenden den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen Prof. Dr. W… zurückgewiesen.

Im Kammertermin am 4. Februar 2020 hat die Kammer unter Beteiligung des Vorsitzenden die Befangenheitsanträge der Klägerin gegen den Vorsitzenden als unzulässig verworfen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Blatt 280 ff. der Akte verwiesen.

Im Kammertermin am 4. Februar 2020 hat die Klägerin keinen Sachantrag gestellt, sondern lediglich die Unterbrechung der Verhandlung, Nachholung der Gewährung in voller Wirksamkeit der Grundrechte der Klägerin und danach die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Die mündliche Verhandlung sei auf Verschulden des Gerichts nicht vorbereitet worden. Über die Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden sei nicht entschieden worden. Über den erneuten Ablehnungsantrag gegen die Person L… sei nicht entschieden worden. Über die Vernehmungsanträge gegen die Person W… sei nicht entschieden worden, die Frist für die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 28. Januar 2020 sei noch nicht abgelaufen. Wegen der jahrelangen ausgiebigen Belastungen mittels der gesetzwidrigen Vorwürfe der Prozessfähigkeit sei die Sache an sich ungenügend aufgeklärt worden.

Die Beklagte beantragt im Kammertermin am 4. Februar 2020, die Klage abzuweisen und das Versäumnisurteil vom 29. Mai 2019 – es muss richtigerweise 29. Mai 2018 heißen – aufrecht zu erhalten.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze, Unterlagen und Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 29. Mai 2018 war aufrecht zu erhalten. Die Zwischenfeststellungsklage aus dem Schriftsatz vom 7. August 2018 war abzuweisen, da die Klage insgesamt unzulässig ist.

I. Die Entscheidung ist in vorschriftsmäßiger Besetzung der Kammer ergangen. Das Gericht hat die Befangenheitsanträge der Klägerin gegen den Vorsitzenden als unzulässig verworfen.

II. Die Entscheidung konnte durch unechtes (Zweites) Versäumnisurteil ergehen.

1. Fehlen die von Amts wegen zu prüfenden persönlichen und sachlichen Prozessvoraussetzungen, ergeht ein kontradiktorisches unechtes Versäumnisurteil. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Eine Partei, die eine unzulässige Klage erhebt, soll durch den zusätzlichen Umstand der Säumnis nicht bessergestellt werden als eine Partei, die ihren Antrag stellt (vgl. Zöller/Herget ZPO 33. Auflage Rn. 7 unter Bezug auf BGH-Rechtsprechung sowie Literatur).

2. Die Klägerin ist zwar im Kammertermin am 4. Februar 2020 erschienen, hat aber nicht verhandelt. Insofern ist sie gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen anzusehen.

3. Der Unterbrechungsantrag der Klägerin ist unbegründet und rechtfertigt keine Vertagung. Über den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter ist vor Stellung des Unterbrechungsantrags entschieden worden. Der Befangenheitsantrag gegen die Gutachterin des beigezogenen Gutachtens kann eine Unterbrechung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Klägerin ihn mit den gleichen Argumenten begründet, wie im ersten Antrag, der durch das Gericht entschieden worden ist. Das ständige Wiederholen von Befangenheitsanträgen kann nicht dazu führen, dass das Verfahren schlicht nicht entschieden wird. Über Vernehmungsanträge der Klägerin muss nicht vorab entschieden werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, nach einem Befangenheitsbeschluss, gegen den ein ordentliches Rechtsmittel nicht besteht, die Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO einzuhalten, bevor eine Entscheidung ergeht. Die Gehörsrüge hat keine aufschiebende Wirkung. Im Falle des Erfolgs durchbricht sie die Rechtskraftwirkung.

III. Die Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO und die weitere Zwischenfeststellungsklage haben keinen Erfolg, weil sie unzulässig sind. Die Prozessfähigkeit der Klägerin als wesentliche Prozessvoraussetzung kann durch die Kammer nicht festgestellt werden. Dieses Ergebnis der Kammer entspricht den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

1. Die Prozessfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung.

a) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei in jedem Fall als prozessfähig anzusehen (BAG 5. Juni 2014 – 6 AZN 267/14 – Rn. 13, juris).

b) Für die Prozessfähigkeit ist dabei maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa, weil in Folge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG 5. Juni 2014 – 6 AZN 267/14 – Rn. 15, juris).

c) Verbleiben nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen – dies schließt die Erstellung eines Gutachtens, die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Anregung, einen Betreuer zu bestellen, mit ein – gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. BGH 4. November 1999 – III ZR 06/98 – unter II.2. der Gründe, juris).

d) Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB iVm. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten – etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren – ausgeschlossen sein kann (BGH 4. November 1999 – III ZR 06/98 – unter II.2. c) aa) der Gründe, juris).

2. Bereits im vorliegenden Verfahren bestehen hinreichende Anzeichen für das Bestehen eines Querulantenwahns als Unterform der wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0). Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, welche psychische Störung bei der Klägerin tatsächlich vorliegen könnte. Entscheidend ist, ob eine Wahnsymptomatik vorliegt bzw. entsprechende Zweifel bestehen, die eine weitere Überprüfung erfordern.

a) Die Zweifel ergeben sich bereits aus der inhaltlichen Begründung der Klage.

aa) Die Klägerin macht mit ihrer Restitutionsklage geltend, dass sie eine Urkunde aufgefunden habe, oder zumindest zur Nutzung in den Stand gesetzt worden sei, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Klägerin trägt schon keine Urkunde vor, sondern hält Einlassungen der Beklagten in einem erneuten Bewerbungsverfahren nach Abschluss des ursprünglichen Rechtsstreits sowie Gerichtsentscheidungen nach Abschluss des ursprünglichen Rechtsstreits für Urkunden iSd. Vorschrift. Dieses extrem fernliegende Verständnis des Urkundsbegriffs iSd. § 580 Nr. 7 b ZPO nährt bereits erste Zweifel des Gerichts an der Fähigkeit der Klägerin, gerichtliche Entscheidungen, die nicht in ihrem Sinne ausgehen, zu akzeptieren. Dabei geht es, anders als die Klägerin immer wieder behauptet, nicht um den Schluss, dass aus der Nutzung zulässiger Rechtsmittel bzw. Klagverfahren auf die Prozess- bzw. Prozessunfähigkeit geschlossen werden kann. Entscheidend ist die extrem fernliegende Begründung.

bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts und auch auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Prozesskostenhilfebeschluss nicht etwa mit Sachargumenten für eine Neubewertung des Urkundsbegriffs iSd. § 580 Nr. 7 b ZPO reagiert, sondern mit einem Befangenheitsantrag. Die Klägerin reagiert auf den rechtlichen Hinweis eben nicht auf rechtlicher Ebene, sondern auf ganz anderer Ebene: „Wer Zweifel an der Rechtsauffassung der Klägerin hat, der ist befangen“. Noch eindrücklicher: „Wer als Berufsjurist Zweifel an der Rechtsauffassung der juristisch nicht ausgebildeten Klägerin hat, der ist befangen und will ihr persönlich schaden.“ Damit besteht bereits eine ausgesprochen ausgeprägte Tendenz der Klägerin zur Verabsolutierung ihrer Sichtweise und ihrer Rechtsauffassung.

b) Die gleiche Verhaltensweise zeigt die Klägerin bei der Rechtsfrage, inwiefern auf Antrag der Klägerin das Gericht verpflichtet sei, ohne eigenen Entscheidungsspielraum Beweisanträgen der Klägerin nachzukommen, und zwar bereits vor dem Termin. In diesem Kontext ist die Klägerin weder in der Lage, den Argumenten des Vorsitzenden, noch der über den Befangenheitsantrag entscheidenden Kammer zu folgen. Die Klägerin sieht auch hier die abweichende Rechtsauffassung seitens des Gerichts als einen Angriff auf ihre Rechte auf ein faires Verfahren. Eine Auseinandersetzung der Klägerin, wie ein Verfahren fair sein kann, wenn das Gericht stets den Anträgen der Klägerin zu folgen hat, unterbleibt.

c) Weiteres Indiz für die Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin ist auch deren Weigerung, die abschließenden Entscheidungen zu ihrem Befangenheitsantrag gegen dem Vorsitzenden zu akzeptieren. Nochmal: Es geht nicht darum, dass gegen Entscheidungen eines Richters Rechtsmittel unzulässig wären oder dass das Stellen von Befangenheitsanträgen ein Indiz für Prozessunfähigkeit darstellen würde. Es geht hier – und dies will bzw. kann die Klägerin überhaupt nicht sehen – um die Art und Weise der Auseinandersetzungen, die in jedem Falle von der sachlich-rechtlichen Ebene auf eine persönliche Ebene wechseln. Die Klägerin unterstellt den entscheidenden Richtern Inkompetenz und persönliche Interessen, die Klägerin herabzuwürdigen. Dieser ohne konkreten Anlass erfolgte Wechsel von der sachlich-rechtlichen Ebene auf die persönliche Ebene ist ein starkes Indiz dafür, dass die Klägerin, jedenfalls in Bezug auf arbeitsgerichtliche Prozesse im Zusammenhang mit Entschädigungsklagen, jede abweichende Auffassung stets allein als persönlichen Angriff wahrnimmt und sie damit nicht mehr steuerungsfähig ist.

d) Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden zudem noch unterstützt durch die rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Hamburg unter den Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

e) Weitere entscheidende Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin ergeben sich aus der Reaktion der Klägerin auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts bzgl. der bestehenden Zweifel des Gerichts und der Erforderlichkeit einer Sachaufklärung.

aa) Noch vor Beiziehung des Gutachtens im Verfahren 6 Sa 13/15 vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg verunglimpft die Klägerin die – rechtskräftigen – Entscheidungen des LAG Hamburg bzw. die entsprechenden Richter. Es bleibt der Klägerin völlig unbenommen, mit den Entscheidungen nicht einverstanden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die – rechtskräftigen – Entscheidungen eines Landesarbeitsgerichts absolut nichts mit dem gesetzlichen Begriff der Prozessfähigkeit zu tun hätten und einzig die Grundrechtsausübungen der Klägerin und deren Person, völlig losgelöst von der konkreten Sache, beschimpften, sind nicht im Ansatz erkennbar.

bb) Erkennbar ist allerdings wiederum, dass die Klägerin Entscheidungen, die nicht in ihrem Sinne erfolgen, als persönlichen Angriff auf sich empfindet und nicht in der Lage ist, diese Entscheidungen auf einer sachlichen Ebene zu reflektieren bzw. auch zu kritisieren. In besonderem Maße auffällig ist, dass die Klägerin sich als Nichtjuristin anmaßt, dass ein objektiver Richter sofort erkenne, dass die in den Urteilen herangezogenen Umstände objektiv nicht geeignet seien, um Zweifel an der Prozessfähigkeit zu begründen. Es handelt sich in diesem Kontext auch nicht etwa um einen einzigen Richter, sondern gleich um mehrere Vorsitzende Richter eines Landesarbeitsgerichts nebst entsprechender Ehrenamtlicher Richter. Zur Begründung dieser Behauptung wird angeführt, dass der Querulantenwahn seit dem Jahre 2012 abgeschafft sei und dass das Bundesarbeitsgericht ausgeführt habe, dass ein Bewerber nicht daran gehindert sei, aus seiner Sicht bestehende Rechte in Form vieler AGG-Klagen auszuüben. Auch hier verkennt die Klägerin in einem Ausmaß, dass massiv an ihrer Prozessfähigkeit zweifeln lässt, dass es gerade nicht um die Zulässigkeit von einer oder mehrerer Entschädigungsklagen geht, sondern um die Art und Weise der Prozessführung und die Auseinandersetzung mit rechtlichen Argumenten einerseits und dem Ebenenwechsel von der sachlichen Ebene auf die persönliche Ebene andererseits. Genau diese Auffälligkeiten begründen die Zweifel.

3. Die bestehenden Zweifel sind durch die Gutachten – das beigezogene Gutachten der Sachverständigen Dr. L… sowie das Gutachten des Prof. Dr. W… nebst ergänzender Stellungnahme – nicht zerstreut worden.

a) Das Gutachten der Gutachterin Fr. L… ist für das Gericht gut nachvollziehbar.

aa) Die Gutachterin Dr. L… kommt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass nach Auswertung der Aktenlage begründete Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 13. September 2017 oder auch im September 2015 in der Lage gewesen ist, Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Zusammenhang mit abgelehnten Bewerbungen adäquat wahrzunehmen. Die Gutachterin verweist auf die Schwierigkeit einer Begutachtung nach Aktenlage – die Klägerin hatte bereits in diesem Verfahren ihre Mitwirkung verweigert -. Die Gutachterin stellt weiterhin auf Formulierungen der Klägerin ab, aus denen sich Hinweise auf ein unkorrigierbares Erleben von Benachteiligung ihrer Person auch durch die Gerichte ergeben. Ferner verweist die Gutachterin auf Formulierungen der Klägerin, nach denen die Klägerin sich gleichlautend absolut geäußert hat. Ferner verweist die Gutachterin auf fehlende Hinweise auf eine etwaige (anteilige) Korrigierbarkeit. Einlassungen der gegnerischen Seite werden als für die Benachteiligung weiter untermauernd erlebt und bei der gegnerischen Partei zusätzliche Intentionen/Verhaltensweisen angenommen, die im gleichen Moment als wahr erachtet werden. Zweifel an der Prozessfähigkeit durch die Vorsitzende Richterin werden von der Klägerin als Vorwurf wahrgenommen. Ferner wird auf das Verhalten der Klägerin, gegen jede Entscheidung stets Rechtsmittel einzulegen, das dem Verhalten der Klägerin in ebenfalls ausgewerteten früheren und späteren Verfahren entspricht. Die Gutachterin hält aber auch durchaus fest, dass gerade in Bezug auf formale Aspekte die Realität des Verfahrens von der Klägerin erfasst wird. Die Zweifel beziehen sich darauf, ob die Klägerin fähig ist, ihre inhaltlichen Ausgangsüberzeugungen, dass sie umfassend benachteiligt, diskriminiert und ausgegrenzt werde, auf Grund der im Verfahren ausgetauschten Argumente und/oder vom Gericht dargelegten Rechtsauffassung zu überprüfen und ggf. zu verändern.

bb) Die seitens der Klägerin gegen das Gutachten eingewandten Argumente vermögen die Zweifel des Gerichts nicht zu zerstreuen.

(1) Im Gegenteil, die Klägerin lehnt die Gutachterin, wie sie ausdrücklich schreibt, komplett ab und verachtet sie. Sie begegnet der Gutachterin auch nicht mit Respekt, sondern bezeichnet sie als „Person L…“. Die entscheidende Argumentation der Klägerin, dass es nämlich unzulässig sei, von ihrer Rechtewahrnehmung auf die Prozessunfähigkeit – die Gutachterin spricht stets nur von Zweifeln an der Prozessfähigkeit – zu schließen, entspricht gar nicht der Argumentation der Gutachterin. Wie auch in diesem Verfahren gelingt es der Klägerin nicht, den entscheidenden Umstand wahrzunehmen, dass die Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit nicht im Nutzen der gesetzlich vorgesehenen und grundrechtlich abgesicherten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe liegt, sondern in der Art und Weise der Auseinandersetzung.

(2) Insofern sind die Argumente der Klägerin, dass auch ihre Prozessbevollmächtigten sich kritisch mit dem Gutachten auseinandersetzen, nicht erheblich. Selbstverständlich kann und muss ein Gutachten kritisch beleuchtet werden. Dies führt aber für sich genommen nicht zur Inkompetenz oder gar zur Kriminalität der Gutachterin.

(3) Ebenso wenig führt ein inhaltlich aus Klägersicht nicht überzeugendes Gutachten zur Befangenheit der Gutachterin. Dies wird nur dann verständlich, wenn man die Ausführungen im Gutachten wie die Klägerin als persönlichen Angriff empfindet. Dafür gibt es allerdings im Gutachten überhaupt keine Anhaltspunkte. Insbesondere greift die Gutachterin die Klägerin nicht an, wenn sie am Ende der Begutachtung Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin hat.

(4) Soweit die Klägerin behauptet, dass Querulantenwahn im Jahre 2012 abgeschafft worden sei und deshalb das Gutachten falsch sei, ist dies logisch für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Ausgangspunkt geht es um eine bestimmte Symptomatik, aus der auf eine bestimmte Störung mit einer bestimmten Bezeichnung geschlossen werden kann. Das Abschaffen einer Symptomatik ist logisch nicht möglich. Ansonsten könnten bestimmte Krankheitssymptome bei Menschen durch Beschluss einer internationalen Ärzteversammlung beseitigt werden.

cc) Die von der Gutachterin gemachten Feststellungen finden sich im vorliegenden Verfahren geradezu exemplarisch wieder.

(1) Dies gilt insbesondere für die juristischen Auseinandersetzungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe iVm. Befangenheitsanträgen gegenüber den mit der Sache befassten Richtern. Dies spricht eben für das unkorrigierbare Erleben von Benachteiligung der Person der Klägerin auch durch die Gerichte. Immer wieder fällt die Klägerin durch absolut apodiktische Behauptungen auf („der objektive Richter, der die rechtskräftigen Entscheidungen des LAG Hamburg als falsch erkennen muss“). Die Formulierungen, die die Gutachterin zitiert hat, finden sich auch im vorliegenden Verfahren wieder. Gleiches gilt für das Empfinden der Kontinuität der Benachteiligung. Die Entscheidungen der hier beteiligten Richter werden von der Klägerin als willkürlich erlebt und entsprechend gebrandmarkt. Die von der Gutachterin erwähnten fehlenden Hinweise auf eine etwaige Korrigierbarkeit werden eindrucksvoll im vorliegenden Verfahren belegt. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der vielen Gerichtsentscheidungen in diesem Verfahren findet nicht statt.

(2) Gleiches gilt auch für ihre Ausführungen in Bezug auf die Einlassungen der gegnerischen Seite. Diese werden als die Benachteiligungen untermauernd empfunden. So macht die Klägerin die Ausführungen der Beklagtenseite in diesem Verfahren als eine Urkunde iSd. § 580 Nr. 7 b ZPO geltend.

(3) Ferner belegen die Ausführungen der Klägerin gegenüber der Gutachterin deren Einschätzung, dass die Klägerin Ausführungen sowohl der Gutachterin als auch des Gerichts als moralisch abwertend empfindet, obwohl weder die Gutachterin noch irgendein anderer Verfahrensbeteiligter die Klägerin in irgendeiner Weise persönlich angegriffen oder abgewertet haben. Die Ausübung der Amtspflicht, die Prozessfähigkeit zu überprüfen, oder die Verpflichtung der Gutachterin, ein wahrheitsgemäßes Gutachten zu erstellen, stellen keinen Vorwurf dar. Dagegen spricht die Klägerin bezeichnenderweise immer von Vorwürfen gegen ihre Prozessfähigkeit. Es gibt aber überhaupt keine Vorwürfe.

(4) Hinzu kommen die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. W…, der das Gutachten hinsichtlich der zentralen Punkte bestätigt: Die Existenz einer die Prozessfähigkeit partiell ausschließenden Querulantenwahnsymtomatik im Allgemeinen und das mögliche Erfüllen dieser Kriterien durch die Klägerin aufgrund ihrer Handlungen. Er bezieht das Erfüllen spezifisch auf sein Fachgebiet der Psychiatrie.

b) Auch das Gutachten des Gutachters Prof. Dr. W… überzeugt das Gericht, ohne dass es sich dem Schluss, die Klägerin sei in Bezug auf das arbeitsgerichtliche verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prozessunfähig, in Gänze anschließen muss.

aa) Der Gutachter Prof. Dr. W…, der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie als zertifizierter medizinischer Sachverständiger formal alle Anforderungen für einen Gutachter erfüllt, kommt sogar zum Ergebnis, dass die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prozessunfähig ist, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens.

(1) Der Gutachter bezieht sich dabei zum einen auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. L… und auf die Stellungnahmen der Klägerin im vorliegenden Verfahren hierzu. Dabei begründet der Gutachter seine Auffassung damit, dass sich die Klägerin als Nichtmedizinerin und ohne psychiatrische Berufserfahrung in der Komplexität psychiatrischer Störungen verliert. Dabei bezieht er sich auf die Art und Weise der Präsentation der Erkenntnisse der Klägerin als „Fakten“ und verweist auf die Diskrepanz, dass sie von der Richtigkeit ihrer Aussagen absolut überzeugt sei, obwohl ihr erkennbar die fachpsychiatrische Expertise fehlt.

(2) Hinzukommt die trotz fehlender fachpsychiatrischer Expertise vorgenommene massive Abwertung der Gutachterin Dr. L… . Damit stellt der Gutachter nicht auf den Umstand, dass Gutachten auch von Laien in Frage gestellt werden, ab, sondern auf den Umstand, dass die Klägerin als Laiin rechthaberisch etwas behauptet, wovon sie keine wirkliche Sachkundeerkenntnis besitzt und auf ihre Beschimpfungen bzw. Abwertungen anderer, die ihre Auffassung nicht teilen. Exemplarisch wird dies zB. an der apodiktischen Behauptung der Klägerin abgehandelt, dass das Gutachten von der Gutachterin sich nicht an die diagnostischen Konventionen gehalten habe. Genau das Gegenteil sei aber der Fall.

(3) Er verweist auch darauf, dass das Ausmaß einer wahnhaften Überzeugung in aller Regel klinisch durch die sogenannte Wahndynamik offenbart werde, also durch die emotionale Mitbeteiligung, mit denen entsprechende Wahnvorstellungen vorgetragen werden bzw. Einwände dagegen heftig abgewertet werden, ua. zB. dadurch, dass diejenigen Personen, die die eigene wahnhafte Überzeugung nicht teilen, verunglimpft werden. Genau dies entnimmt der Gutachter den Stellungnahmen der Klägerin. Auf Grund der Wahnsymptomatik kommt es aus Sicht des Gutachters nicht auf eine abschließende diagnostische Einordnung an.

(4) Im Übrigen setzt sich der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme mit den Kritikpunkten der Klägerin auseinander. Hierin macht der Gutachter deutlich, dass er entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „lüge“, sondern lediglich die Aktenlage wiedergebe. Dabei verweist der Gutachter mehrfach auf den Gutachtensauftrag, nämlich zu begutachten, ob aktuell eine psychische Störung der Klägerin vorliege.

bb) Die Ausführungen der Klägerin zum Gutachten lassen die Zweifel des Gerichts an der Prozessfähigkeit der Klägerin nicht entfallen.

(1) Im Gegenteil, auffällig ist bereits, dass die Klägerin dem Gutachter vorwirft, dass er lüge und bestrebt sei, sie herabzuwürdigen bzw. die Gerichte in deren Herabwürdigung zu unterstützen. Auch hier wechselt die Klägerin ohne ersichtlichen Grund die Ebene und verlässt eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Anstatt sich mit dem Gutachten auseinander zu setzen, wendet die Klägerin ihr normales Schema an: Der Gutachter wird wegen Befangenheit abgelehnt. Die Klägerin behauptet, dass der Gutachter gelogen habe und befasst sich damit nicht inhaltlich mit dem Gutachten selbst. Zumal, wie der Gutachter zutreffend ausführt, sich die angeblichen Lügen auf die Wiedergabe des Akteninhalts beziehen und nicht etwa auf eine Einschätzung des Gutachters.

(2) Soweit die Klägerin einwendet, dass der Gutachter zu seinem Ergebnis nicht allein anhand der schriftlichen Äußerungen der Klägerin kommen könne, ist dies einerseits im rechtlichen Sinne ein diskutabler Ansatz, da sich durchaus die Frage stellt, inwieweit allein aus zwei schriftliche Aussagen auf eine derartig weitgehende Festlegung bzgl. der Prozessunfähigkeit der Klägerin geschlossen werden kann. Allerdings ist die Art und Weise der Diskussion dieses Themas bezeichnend. Die Klägerin bezeichnet die Annahme des Gutachters als völlig absurd. Dies ist aber wiederum nicht nachvollziehbar. Der Gutachter hat sich genau auf die Schriftsätze der Klägerin bezogen, die sich mit den Einlassungen der Klägerin zum Gutachten der ersten Gutachterin beziehen. Hier hat er sich – wie bereits die Gutachterin Dr. L… vor ihm – weniger mit dem Inhalt der Sachargumente auseinandergesetzt, sondern mit der absolut auffälligen Art und Weise der Auffassung der Klägerin, die als auf dem Gebiet der Psychiatrie nicht Ausgebildete in der Auseinandersetzung mit ausgebildeten Menschen verabsolutiert und die Berufsträger auch noch persönlich verunglimpft.

(3) Dies und genau dies unterscheidet die Ausführungen der Klägerin von den Ausführungen der Parteivertreter, die das Gutachten der Vorgutachterin inhaltlich kritisieren, während die Klägerin sofort auf die persönliche Ebene wechselt.

(4) Soweit die Klägerin moniert, dass sich der Gutachter nicht mit den juristischen Ausführungen der Klägerin auseinandersetzt, führt dies nicht zu Zweifeln an der grundsätzlichen Ausrichtung des Gutachtens. Der Gutachter hat bewusst seine Stellungnahme und seine Begutachtung auf den Bereich bezogen, in dem er fachlich ausgebildet ist. Damit macht der Gutachter gerade nicht das, was die Klägerin unternimmt, nämlich als Laie Dinge als allein wahr zu behaupten und entgegenstehende Auffassungen von Fachleuten als unhaltbar zu bewerten.

(5) Schließlich werden die Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Gutachten des Gutachters auch nicht dadurch ausgeräumt, dass andere Gerichte die Klägerin für prozessfähig halten. Es fragt sich bereits, weshalb eine Entscheidung eines Gerichts über die Prozessfähigkeit angesichts anderer rechtskräftiger Entscheidungen von Obergerichten, die von nicht ausräumbaren Zweifeln an der Prozessfähigkeit ausgehen, den Gutachter zur Einschätzung der Prozessfähigkeit zwingen müssten.

(6) Die weiteren Auseinandersetzungen der Klägerin mit dem Gutachten des Prof. Dr. W… vertiefen die Zweifel noch.

(a) So bewertet sie dessen Behauptungen als absurd und leitet daraus – und dies ist geradezu ein exemplarisches Beispiel für die Wahndynamik – seine Voreingenommenheit ab. Hinzukommen die apodiktischen Behauptungen, dass aus den Schreiben der Klägerin keine vernünftigen Zweifel an der Prozessfähigkeit abgeleitet werden können. Das Gegenteil ist der Fall. Nochmal, nicht der Umstand, dass die Ausführungen der Klägerin möglicherweise mangels hinreichender Kenntnis der Psychiatrie falsch sind, führen zu den Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Klägerin, sondern die Absolutheit, mit der die Klägerin ihre Auffassung für zutreffend hält, und das Maß der Abwertung im persönlichen Bereich.

(b) Insofern ist der Antrag der Klägerin, den Gutachter zur Prozessfähigkeit des Klägervertreters in einem anderen Verfahren im Termin zu befragen, komplett neben der Sache. Es geht nicht um die inhaltliche Auseinandersetzung, sondern allein um die Art und Weise der Aussagen der Klägerin über die Gutachterin.

c) Die Zweifel an der Prozessfähigkeit sind durch den Fortgang des Verfahrens nicht ausgeräumt worden.

aa) Im Gegenteil, die Klägerin hat keine Entscheidung anerkannt und hat alle in diesem Verfahren befassten Entscheider als befangen abgelehnt und persönlich diskreditiert. Sie ist in keinem Falle den Argumenten der Entscheider gefolgt.

bb) Soweit die Klägerin hierbei BAG-, BGH-, BVerfG- und EUGH-Entscheidungen zitiert, sind sämtliche Entscheidungen für das, was die Klägerin begehrt, nicht einschlägig. Selbstverständlich beziehen sich sämtliche genannten Gerichte auf die Sicherung des Zugangs zu gerichtlichen Entscheidungen, zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Aus all den Entscheidungen lässt sich aber nicht ableiten, dass ein Richter befangen ist, wenn er nicht die Auffassung der Klägerin vertritt. Aus den Entscheidungen lässt sich ferner nicht ableiten, dass das Gericht verpflichtet ist, Beweisanträgen der Klägerin nachzukommen, selbst wenn diese nach Bewertung des Gerichts komplett neben der Sache sind. Gleiches gilt für die Frage der Entscheidung durch Zwischenurteil auf Grundlage einer gesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit. Die Klägerin kann offensichtlich nicht akzeptieren, dass es keinen gesonderten Anspruch der Klägerseite auf isolierte Verhandlung über die Zulässigkeit gibt, wenn die Frage der materiellen Begründetheit nicht komplex, sondern, wie zweifach durch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt, ohne Aussicht auf Erfolg ist. Gleiches gilt im Übrigen für die Möglichkeit eines Befangenheitsantrags gegen an dem Verfahren nicht mehr beteiligten Personen.

cc) Eindrücklich wird die fehlende Fähigkeit der Klägerin, sich selbst zu reflektieren, durch ihre Äußerungen im Kammertermin belegt. Die Klägerin hält es für ausgeschlossen, dass eine etwaige Betreuerin nach Maßgabe der gerichtlichen Hinweise reagieren würde. Im Gegenteil, sie kann sich von einer Betreuerin eben nur noch eine erhöhte Frequenz von Befangenheitsanträgen und weiteren Rechtsmitteln vorstellen.

d) Das Gericht hat der Klägerin mehrfach eine Betreuung angeregt und ggf. sogar die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO analog. Dies hat die Klägerin stets abgelehnt und sieht in diesem Angebot sogar einen Grund für die Befangenheit des Vorsitzenden. Soweit sich die Klägerin hierbei auf eine Entscheidung des Betreuungsgerichts bezieht, ist diese zum einen nicht aktuell. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob dem Betreuungsgericht das komplette Ausmaß der Situation, wie eindrücklich in der Entscheidung des LAG Hamburg 6 Sa 13/15 beschrieben, bewusst war und ob dem Betreuungsgericht die damals schon vorhandenen Gutachten bekannt gewesen sind. Insofern ist dieser Umstand nicht maßgeblich.

e) Angesichts der absoluten Weigerung der Klägerin, sich inhaltlich auf die Frage der Prozessfähigkeit einzulassen oder gar von Gutachtern untersuchen zu lassen, sind für das Gericht weitere Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung in Bezug auf die Prozessfähigkeit der Klägerin nicht zugänglich. Insbesondere hat die Kammer die schriftlichen Stellungnahmen der Klägerin und auch die Kommunikation zwischen Gericht und Klägerin im Kammertermin berücksichtigt. Weitere gutachterliche Stellungnahmen waren angesichts der Konsistenz der Gutachten unter Kongruenz der gutachterlichen Stellungnahmen mit den Eindrücken im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Im Übrigen ist das Verhalten auch in den anderen beigezogenen Akten in gleicher Weise erkennbar. Die Rechtsausführungen des Gerichts werden nicht akzeptiert und führen zu Befangenheitsanträgen. Die rechtliche Ebene wird zu Gunsten einer persönlichen Ebene, in der die abweichenden Rechtsauffassungen des Gerichts als Angriff und Verunglimpfung der Person der Klägerin seitens dieser erlebt werden, gewechselt.

IV. Die weiteren Anträge der Klägerin (Gehörsrügen, Gegenvorstellungen und erneute Befangenheitsanträge gegen die Gutachter und die am Verfahren nicht beteiligte Vorsitzende) sind zu verwerfen. Sie sind unzulässig, da die Klägerin, wie unter III. ausgeführt, prozessunfähig ist. Es bestehen unbehebbare Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

C. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3 ff. ZPO. Nach Auslegung des Klagantrags seitens des Gerichts bezieht sich der Restitutionsantrag der Klägerin lediglich auf den Schadensersatzanspruch. Hinsichtlich der Zwischenfeststellungsklage, die sich auf Streitgegenstände bezieht, die nicht von der Entschädigungsklage umfasst sind, werden pauschal EUR 1.000,- in Ansatz gebracht.

D. Gründe für die Zulassung der Berufung iSv. § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht sie in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von anderen Entscheidungen ab. Sie beruht auf obergerichtlichen Obersätzen. Der Umstand, dass andere Gerichte offenbar keine hinreichenden Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin haben, ist allein Gegenstand der tatrichterlichen Bewertung, nicht aber dem Umstand unterschiedlicher Obersätze geschuldet.

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