Skip to content

Stellung der Schwerbehindertenvertretung gestärkt

ArbG Berlin, Az.: 16 BV 16895/15

Urteil vom 17.10.2017

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen behinderte Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt haben und dieses dem Beteiligten zu 2) mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen, ohne die Beteiligte zu 1) zuvor unterrichtet und angehört zu haben.

Gründe

I.

Stellung der Schwerbehindertenvertretung gestärkt
Symbolfoto: Wavebreak Media Ltd/ Bigstock

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1), im Folgenden Beteiligte zu 1), ist die für die Dienststelle des Jobcenters Berlin M.-H. gebildete Schwerbehindertenvertretung. Die Beteiligten streiten über die Unterrichtung und Anhörung der Beteiligten zu 1) durch den Beteiligten zu 2) bei der Umsetzung von Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hatte, gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Der Beteiligte zu 2) ist der Dienststellenleiter des Jobcenters Berlin M.- H. gemäß § 44 e Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II); das Jobcenter Berlin M.-H. ist eine gemeinsame Einrichtung, die gemäß § 44 b Abs. 1 SGB II zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die Träger gebildet wurde. Die Beteiligte zu 1) ist die dort gemäß § 44 i SGB II in Verbindung mit § 44 h Abs. 1 SGB II gebildete Schwerbehindertenvertretung. Diese nimmt für alle Beschäftigten des Jobcenters Berlin M.-H. einheitlich die Rechte einer Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 SGB IX wahr.

Im Jobcenter Berlin M.-H. wird die Arbeitnehmerin der Bundesagentur für Arbeit, Frau S. L., welche mit einem Grad der Behinderung von 30 vom Hundert behindert ist, beschäftigt. Der Arbeitnehmerin L. wurde im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein leidensgerechter Arbeitsplatz in einem Einzelbüro ohne direkte Sonneneinstrahlung zugewiesen.

Unter dem Datum des 04. Februar 2015 beantragte Frau S. L. die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX; die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin M., bestätigte mit Schreiben vom 12. Februar 2015, dass der Antrag auf Gleichstellung am 04. Februar 2015 dort eingegangen war; wegen des Schreibens vom 12. Februar 2015 wird Bl. 7 der Akte in Bezug genommen. Über ihren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Mensch informierte Frau L. den Dienststellenleiter des Jobcenters Berlin M.- H., den dortigen Geschäftsführer.

Im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme wurde die Arbeitnehmerin L. befristet für den Zeitraum vom 09. November 2015 bis zum 08. Mai 2016 auf einen höherwertigen Dienstposten umgesetzt. Frau L., die zuvor im Leistungsteam 816 tätig war, wurde im Rahmen der Umsetzung im Team 831 tätig und Frau L. wurde aus dem ihr zugeteilten leidensgerechten, etwas abgedunkelten Einzelbüro auf der Nordseite ohne direkte Sonneneinstrahlung in ein Doppelbüro mit direkter Sonneneinstrahlung umgesetzt. Zu dieser Maßnahme wurde die Beteiligte zu 1) weder unterrichtet noch angehört.

Mit Schreiben vom 17. November 2015, wegen dessen Inhalt Bl. 8 ff der Akte, in Bezug genommen wird, forderte die Beteiligte zu 1) vom Geschäftsführer und Dienststellenleiter des Jobcenters Berlin M.-H., dem Beteiligten zu 2), bei zukünftigen Umsetzungen von Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt haben, das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beachten.

Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass die im Schreiben des Beteiligten zu 1) genannte Mitarbeiterin L. weder schwerbehindert noch gleichgestellt sei, so dass in dem konkreten Einzelfall die von der Beteiligten zu 1) geforderte Einhaltung von Beteiligungsrechten durch das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) nicht gedeckt sei.

Mit ihrem am 07. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, dem Beteiligten zu 2) am 18. Dezember 2015 zugestellten Antrag begehrte die Beteiligte zu 1) zunächst, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Umsetzung der Arbeitnehmerin S. L. vom Leistungsteam 816 in das Team 831 auszusetzen und die Beteiligung der Antragstellerin gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von 7 Tagen nachzuholen sowie, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen, ohne die Beteiligte zu 1) zuvor unterrichtet und angehört zu haben, es sei denn, der Beteiligte zu 2) hat keine Kenntnis von dem Antrag des Arbeitnehmers auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; hilfsweise verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren im Wege eines Feststellungsantrages; wegen dessen Inhalt Seite 2 der Antragsschrift (Bl. 2 der Akte) in Bezug genommen wird.

Unter dem Datum des 21. April 2016 stellt die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin-M., die Arbeitnehmerin L. auf ihren Antrag, eingegangen am 04. Februar 2015, gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen rückwirkend zum 04. Februar 2015 gleich; wegen des Inhalts des Gleichstellungsbescheides vom 21. April 2016 wird Bl. 29 der Akte in Bezug genommen.

Im Anhörungstermin am 17. 10. 2017 haben die Beteiligten den Antrag zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass ihr ein Unterlassungsanspruch gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zukomme, da der Beteiligte zu 2) ihr Beteiligungsrecht verletzt habe, indem er ohne vorherige Unterrichtung und Anhörung der Beteiligten zu 1) die Arbeitnehmerin L. umgesetzt habe. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da der Beteiligte zu 2) verdeutlicht habe, dass er auch in vergleichbaren Konstellationen die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligen werde. Entscheidender Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht sei der Zeitpunkt der Stellung des Gleichstellungsantrages, sofern der Arbeitnehmer den Geschäftsführer von der Antragstellung gemäß § 68 Abs. 1 SGB IX unterrichtet habe sei ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung gegeben. § 95 Abs. 2 SGB IX sei völkerrechts- und europarechts konform dahingehend auszulegen, dass die Anhörung auch bei „einfach behinderten Menschen“ zu erfolgen habe. Durch die fehlende Anhörung der Beteiligten zu 1) vor der Umsetzung von Frau L. habe es der Beteiligte unterlassen, angemessene organisatorische Vorkehrungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes der Arbeitnehmerin L. im Sinne von Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 lit.e und i der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG zu treffen. Es hätte jedoch aus Sicht der Beteiligten zu 1) alle Veranlassung zur Beteiligten der Schwerbehindertenvertretung bestanden, da der Arbeitgeberin durch die Antragstellung der Frau L. auf Gleichstellung bekannt gewesen sei, dass die Gefährdung des Arbeitsplatzes indiziert sei.

Die Beteiligte zu 1) beantragt nunmehr noch,

dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, behinderte Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt haben und dies dem Beteiligten zu 2) mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen, ohne die Beteiligte zu 1) zuvor unterrichtet und angehört zu haben.

Hilfsweise beantragt die Beteiligte zu 1),

festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Beteiligte zu 1) gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinsichtlich der Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz zu unterrichten und anzuhören, sofern der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hat und dies dem Beteiligten zu 2) auch mitgeteilt hat.

Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sich nur auf Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 SGB IX beziehe; daher bestehe im Fall von Beschäftigten, die einen Gleichstellungsantrag gestellt haben und deren Antrag noch nicht beschieden worden ist, weder eine Anhörungs- noch eine Unterrichtungspflicht der Schwerbehinderten-vertretung. Bis zum Ausspruch der Gleichstellung bestehe lediglich eine Chance auf Gleichstellung. Insbesondere sei der Arbeitsplatz der Beschäftigten L. nicht gefährdet, so dass vermutet werde, dass dem Gleichstellungsantrag nicht stattgegeben werde. Daher ändere die UN-Behindertenrechtskonvention und Artikel 5 der Richtlinie 2000/78 EG nichts daran, dass der Schutz für Gleichgestellte erst durch die förmliche Anerkennung, also mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit bestehe.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf ihre Erklärungen in den mündlichen Anhörungsterminen Bezug genommen.

II.

Der Beteiligten zu 1) steht der mit dem zuletzt gestellten Hauptantrag begehrte vorbeugende Anspruch auf Unterlassung von Umsetzungen von behinderten Arbeitnehmern, die einen Gleichstellungsantrag gemäß § 68 SGB IX gestellt und den Beteiligten zu 2) davon informiert haben, in analoger Anwendung von § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zu, sofern die Beteiligte zu 1) vorher nicht unterrichtet und angehört worden ist.

1.

Dabei geht die erkennende Kammer ebenso wie das Arbeitsgericht Stuttgart (Beschluss vom 29. September 2010 22 BV 294/09) davon aus, dass § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf die Fälle des vorbeugenden Rechtsschutzes analog anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber das Recht auf Beteiligung ganz oder teilweise für bestimmte abstrakte Fallgruppen bestreitet oder nicht wahren will, bzw. wie vorliegend in der Vergangenheit nicht gewahrt hat.

Die Schwerbehindertenvertretung kann ihre Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Unterrichtung und Anhörung durch Geltendmachung ihres Aussetzungsanspruches nur dann wirksam schützen, wenn sie überhaupt davon erfährt, dass schwerbehinderte Menschen von Maßnahmen des Arbeitgebers berührt sind. Der Arbeitgeber könnte sonst Beteiligungsrechte irreparabel verletzen. Diese Rechtsverletzung bliebe sanktionslos, weil der ursprünglich gegebene Aussetzungsanspruch gem. § 95 Abs.2 Satz 2 SGB IX nur solange besteht, wie die Maßnahme/bzw. konkrete Entscheidung noch nicht durchgeführt worden ist. Vorliegend ist die streitgegenständliche Umsetzung der Arbeitnehmerin S. L. wegen der von vornherein nur befristet für 6 Monate beabsichtigten Umsetzung wegen Zeitablaufs bereits beendet, so dass daher eine sanktionslose Rechtsverletzung im Falle einer Nichtbeachtung von der Beteiligten zu 1) zustehenden Anhörungs- und Informationsrechte bezüglich der Umsetzung vorliegt.

2.

Vorliegend ist nach Auffassung der erkennenden Kammer in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07. April 2011 2 B 79/10) § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wegen des darin bezweckten Schutzes der schwerbehinderten Menschen so auszulegen, dass die Arbeitgeberseite verpflichtet ist, sofern der Arbeitnehmer, der eine Gleichstellung beantragt und die Arbeitgeberseite davon unterrichtet hat, die Schwerbehindertenvertretung vorsorglich – unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zur Feststellung einer Gleichstellung führt – zu beteiligen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 07. April 2011 zum Aktenzeichen 2 B 79/10 davon aus, dass der schwerbehinderte Mensch, der bereits während des laufenden Antragsverfahrensbezogen auf Feststellung seiner Schwerbehinderung und zwar auch während des laufenden Antragsverfahrens auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen den mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckten Schutz in Anspruch nehmen will, den Arbeitgeber von seinem Gleichstellungsantrag informieren muss und, dass dann für diese Fallkonstellation die vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung geboten ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zu einer Gleichstellung führt (BVerwG Beschluss vom 07.April 2011 2 B 79/10). Sofern in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. April 2011 von einem Antrag des betroffenen Arbeitnehmers hinsichtlich dieser vorsorglichen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Rede ist, so ist dies nach Auffassung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung des in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltenen Rechtsgedankens des Schutzes schwerbehinderter Menschen durch Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung so zu verstehen, dass bereits in der Mitteilung des laufenden Gleichstellungsantrags gegenüber dem Arbeitgeber eine solche Berufung auf den mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckte Schutz liegt (vgl. ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 22. Februar 1995 4 S 2359/95 zur vorsorglichen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Absatz 2 Schwerbehindertengesetz)

In diesem Sinne handelt es sich vorliegend auch bei der Umsetzung von behinderten Menschen, die dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, dass sie einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben, um beteiligungspflichtige Maßnahmen im Sinne von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und zwar in Form einer vorsorglichen Information und Anhörung.

3.

Aus Sicht der erkennenden Kammer mag zwar einiges dafür sprechen, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sich in der vorliegenden Fallkonstellation als geeignete Maßnahme zur Sicherung des Arbeitsplatzes behinderter Menschen im Sinne der UN-BRK darstellt, jedoch kam es hierauf aus Sicht der erkennenden Kammer nicht an, da bereits eine Auslegung im Hinblick auf den Sinn und Zweck von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrecht (vgl. Beschluss vom 07. April 2011 a.a.O.) eine vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung geboten ist, sofern der schwerbehinderte Mensch den Arbeitgeber von seinem Gleichstellungsantrag unterrichtet hat.

Nach alledem war daher dem Hauptantrag der Schwerbehindertenvertretung der Erfolg nicht zu versagen.

III.

Da die Beteiligte zu 1) bereits mit ihrem Hauptantrag obsiegte, fiel der aufschiebend bedingte Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.

VI.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!