Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil: Korrektur fehlerhafter Arbeitsbescheinigung und Sozialleistungen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Ist die Berichtigung einer falschen Arbeitsbescheinigung überhaupt möglich?
- Muss ich das Sozialgericht anrufen, wenn sich mein Arbeitgeber weigert, meine Arbeitsbescheinigung zu korrigieren?
- Wie kann ich meine Rechte am besten durchsetzen, wenn die Arbeitsbescheinigung falsch ist?
- Welche Auswirkungen hat eine fehlerhafte Arbeitsbescheinigung auf meine Sozialleistungen?
- Welche Fristen muss ich bei der Korrektur der Arbeitsbescheinigung beachten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger möchte eine fehlerhafte Arbeitsbescheinigung nach dem Sozialgesetzbuch III korrigieren lassen.
- Streitpunkt sind die Zuständigkeiten der Gerichte, da der Kläger eine Berichtigung anstrebt und der Arbeitgeber die Zuständigkeit der Sozialgerichte anmahnt.
- Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig erachtet und an das Sozialgericht verwiesen, was zu Unsicherheiten über den richtigen Rechtsweg führt.
- Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und den Rechtsstreit nicht an sich gezogen.
- Die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung fällt nicht unter die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, weshalb die Sozialgerichte zuständig sind.
- Die Zuleitung des Formulars durch die Beklagte wurde als Erfüllung des Anspruchs auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung gewertet.
- Wesentliche Informationen der Bescheinigung wurden als ausreichend befunden, um den Anspruch auf Auszahlung von Sozialleistungen nicht zu gefährden.
- Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen, nachdem er in seiner Beschwerde nicht erfolgreich war.
- Die Entscheidung stärkt die Position des Sozialgerichts in Fällen, die öffentlich-rechtliche Fragen betreffen und damit von den Arbeitsgerichten nicht behandelt werden sollten.
- Arbeitnehmer sollten sich bewusster über den richtigen Rechtsweg für Berichtigungen informieren, um Verzögerungen und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Gerichtsurteil: Korrektur fehlerhafter Arbeitsbescheinigung und Sozialleistungen
Die Arbeitsbescheinigung ist ein wichtiges Dokument, das die Zeiten der Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers bescheinigt. Sie ist Grundlage für die Beantragung von Sozialleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Ist die Arbeitsbescheinigung fehlerhaft, kann dies gravierende Auswirkungen auf den Sozialleistungsanspruch des Arbeitnehmers haben. So kann eine falsche Angabe zu Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses zu falschen Berechnungen führen, was wiederum zu einer unzureichenden oder sogar verweigerten Auszahlung von Sozialleistungen führen kann.
In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer die Fehlerhafte Arbeitsbescheinigung korrigieren lässt. Hierfür kann er direkt auf den Arbeitgeber zugehen und ihn zur Korrektur auffordern. Sollte der Arbeitgeber der Korrektur nicht zustimmen, steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen. Der Arbeitnehmer kann sich an das zuständige Sozialgericht wenden, um eine gerichtliche Korrektur der Arbeitsbescheinigung zu erwirken. Wie diese Vorgehensweise konkret aussieht und welche Erfolgsaussichten ein Arbeitnehmer hat, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil, das im Folgenden beleuchtet wird.
Fehlerhafte Arbeitsbescheinigung? Wir helfen Ihnen weiter!
Kämpfen Sie mit einer fehlerhaften Arbeitsbescheinigung und sind unsicher über Ihre Rechte und den richtigen Rechtsweg? Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Arbeits- und Sozialrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten.
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Wir analysieren Ihre Situation, beraten Sie über Ihre Optionen und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Strategie, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.
Der Fall vor Gericht
Fehlerhafte Arbeitsbescheinigung: Rechtsstreit um Zuständigkeit der Gerichte

Der Fall dreht sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber bezüglich einer fehlerhaften Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter, hatte seiner früheren Arbeitgeberin ein Formular für eine Arbeitsbescheinigung zugesandt. Die Beklagte füllte das Formular aus und schickte es zurück, jedoch war der Kläger mit dem Inhalt nicht einverstanden. Er behauptete, die Arbeitsbescheinigung sei an mehreren Stellen falsch ausgefüllt worden und verlangte eine Berichtigung.
Die zentrale rechtliche Frage in diesem Fall war, welches Gericht für die Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung zuständig ist – das Arbeitsgericht oder das Sozialgericht. Diese Frage ist von großer Bedeutung, da sie darüber entscheidet, welcher Rechtsweg für den Kläger offensteht und welche prozessualen Regeln gelten.
Entscheidung des Arbeitsgerichts und Beschwerde des Klägers
Das Arbeitsgericht Kiel hatte zunächst entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unzulässig sei und verwies den Fall an das Sozialgericht Kiel. Die Begründung lautete, dass Fragen zum Inhalt der Arbeitsbescheinigung öffentlich-rechtlicher Natur seien.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Er argumentierte, dass für die erstmalige Erteilung einer Arbeitsbescheinigung das Arbeitsgericht zuständig sei. Seiner Meinung nach handelte es sich um eine erstmalige Erteilung, da das Formular unvollständig ausgefüllt worden sei und er keine Kopie besitze. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde zurück und leitete den Fall zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein weiter.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte in seinem Beschluss vom 22.10.2015 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel. Es wies die sofortige Beschwerde des Klägers zurück und erklärte den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Klage nicht um eine Forderung zur Ausstellung und Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung handele, sondern um deren Berichtigung. Die Beklagte hatte das Formular bereits ausgefüllt und zurückgeschickt, wodurch der Anspruch auf Ausstellung und Herausgabe erfüllt war. Die Tatsache, dass einige Angaben fehlten oder der Kläger keine Kopie besaß, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts an diesem Umstand.
Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen der Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht stützte sich in seiner Entscheidung auf frühere Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts. Diese hatten bereits festgestellt, dass für Klagen auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Die Begründung dafür lautet, dass alle Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen, dem Inhalt und den Rechtsfolgen einer Arbeitsbescheinigung öffentlich-rechtlicher Art sind. Maßgeblich sind hier die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, nicht des Arbeitsrechts.
Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei Unstimmigkeiten bezüglich des Inhalts einer bereits ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreiten müssen. Dies kann Auswirkungen auf die Verfahrensdauer und die anzuwendenden Prozessregeln haben. Arbeitnehmer sollten daher bei Problemen mit ihrer Arbeitsbescheinigung frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um den korrekten Rechtsweg einzuschlagen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten um fehlerhafte Arbeitsbescheinigungen: Für Klagen auf Berichtigung bereits ausgestellter Bescheinigungen sind die Sozialgerichte zuständig, nicht die Arbeitsgerichte. Dies gilt, sobald der Arbeitgeber das Formular ausgefüllt und zurückgeschickt hat, auch wenn es unvollständig ist. Die Entscheidung basiert auf der öffentlich-rechtlichen Natur der Arbeitsbescheinigung und den maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Arbeitnehmer, die Probleme mit einer fehlerhaften Arbeitsbescheinigung haben. Wenn Sie eine Arbeitsbescheinigung erhalten haben, die Ihrer Meinung nach Fehler enthält, müssen Sie sich für eine Korrektur an das Sozialgericht wenden – nicht an das Arbeitsgericht. Dies gilt, auch wenn die Bescheinigung unvollständig ist oder Sie keine Kopie davon haben. Für die bloße Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung wären zwar die Arbeitsgerichte zuständig, aber sobald es um inhaltliche Korrekturen geht, liegt die Zuständigkeit bei den Sozialgerichten. Das bedeutet für Sie: Prüfen Sie Ihre Arbeitsbescheinigung sorgfältig und wenden Sie sich bei Fehlern direkt ans Sozialgericht. So vermeiden Sie zeitraubende Verweisungen zwischen den Gerichten und können schneller eine Korrektur erwirken, um Ihre korrekten Sozialleistungen zu erhalten.
FAQ – Häufige Fragen
Sie benötigen eine Arbeitsbescheinigung, doch diese enthält Fehler? Oder es kommt zu einem Rechtsstreit aufgrund einer fehlerhaften Bescheinigung? Fehlerhafte Arbeitsbescheinigung und Rechtsstreit können schnell zu komplexen Situationen führen. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema und erfahren, wie Sie sich in diesen Situationen am besten verhalten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Ist die Berichtigung einer falschen Arbeitsbescheinigung überhaupt möglich?
- Muss ich das Sozialgericht anrufen, wenn sich mein Arbeitgeber weigert, meine Arbeitsbescheinigung zu korrigieren?
- Wie kann ich meine Rechte am besten durchsetzen, wenn die Arbeitsbescheinigung falsch ist?
- Welche Auswirkungen hat eine fehlerhafte Arbeitsbescheinigung auf meine Sozialleistungen?
- Welche Fristen muss ich bei der Korrektur der Arbeitsbescheinigung beachten?
Ist die Berichtigung einer falschen Arbeitsbescheinigung überhaupt möglich?
Die Berichtigung einer falschen Arbeitsbescheinigung ist grundsätzlich möglich und sogar rechtlich vorgesehen. Arbeitgeber haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, fehlerhafte Angaben in der Arbeitsbescheinigung zu korrigieren. Dies kann jederzeit formlos erfolgen, indem der Arbeitgeber die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit kontaktiert und die notwendigen Korrekturen mitteilt.
Es ist wichtig zu betonen, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, Arbeitsbescheinigungen zeitnah und wahrheitsgemäß auszustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch und dient dazu, eine korrekte Berechnung von Leistungen wie dem Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Falsche oder unvollständige Angaben in der Arbeitsbescheinigung können erhebliche Konsequenzen haben, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
Für den Fall, dass ein Arbeitgeber trotz Aufforderung keine Korrektur vornimmt, stehen dem Arbeitnehmer rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann sich an die Bundesagentur für Arbeit wenden und auf die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung hinweisen. Die Agentur hat dann die Möglichkeit, den Arbeitgeber zur Korrektur aufzufordern oder gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
In besonders schwerwiegenden Fällen, in denen der Arbeitgeber sich weigert, eine Korrektur vorzunehmen, kann der Rechtsweg beschritten werden. Hierbei ist zu beachten, dass für Streitigkeiten bezüglich der Richtigkeit von Arbeitsbescheinigungen die Sozialgerichte zuständig sind. Dies liegt daran, dass es sich um eine Angelegenheit des Sozialrechts handelt, die in direktem Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialleistungen steht.
Es ist ratsam, bei Unstimmigkeiten in der Arbeitsbescheinigung zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und um eine Korrektur zu bitten. Oft lassen sich Fehler auf diesem Wege unbürokratisch und schnell beheben. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, kann die Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit der nächste Schritt sein.
Die Möglichkeit zur Berichtigung einer falschen Arbeitsbescheinigung ist also nicht nur gegeben, sondern auch ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechte von Arbeitnehmern im Sozialversicherungssystem. Sie dient dazu, dass Leistungen wie das Arbeitslosengeld auf Basis korrekter Informationen berechnet und gewährt werden können.
Muss ich das Sozialgericht anrufen, wenn sich mein Arbeitgeber weigert, meine Arbeitsbescheinigung zu korrigieren?
Bei Streitigkeiten über die Korrektheit einer Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten in der Regel nicht der richtige Weg. Vielmehr sind für solche Auseinandersetzungen die Arbeitsgerichte zuständig. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 e des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), wonach die Arbeitsgerichte ausschließlich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Arbeitspapiere zuständig sind.
Unter den Begriff „Arbeitspapiere“ fallen alle Bescheinigungen und Erklärungen, die der Arbeitgeber über das Arbeitsverhältnis oder einzelne seiner Elemente aufgrund privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung abzugeben hat. Dazu gehört auch die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, die für die Beantragung von Arbeitslosengeld benötigt wird.
Wenn sich ein Arbeitgeber weigert, eine Arbeitsbescheinigung zu korrigieren, kann der Arbeitnehmer daher vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen. Dies gilt sowohl für die erstmalige Erteilung als auch für die Korrektur einer bereits ausgestellten, aber fehlerhaften Bescheinigung.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Sozialgerichte in diesem Fall nicht zuständig sind, obwohl die Arbeitsbescheinigung für das Arbeitslosengeld relevant ist. Die Sozialgerichte werden erst dann eingeschaltet, wenn es um Streitigkeiten mit der Agentur für Arbeit geht, beispielsweise wenn diese aufgrund der Angaben in der Arbeitsbescheinigung eine Entscheidung trifft, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist.
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, schnell und effektiv gegen einen Arbeitgeber vorzugehen, der sich weigert, eine korrekte Arbeitsbescheinigung auszustellen. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist in der ersten Instanz für Arbeitnehmer kostengünstiger als vor anderen Gerichten, da hier kein Anwaltszwang besteht und die Gerichtskosten niedriger sind.
Bevor ein Arbeitnehmer jedoch den Klageweg beschreitet, sollte er zunächst versuchen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber, die Bescheinigung zu korrigieren, kann oft schon zum Ziel führen. Dabei sollte eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer der Arbeitgeber die Korrektur vornehmen soll.
Bleibt der Arbeitgeber untätig oder weigert er sich weiterhin, die Bescheinigung zu berichtigen, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsagentur über die Situation informieren. Die Agentur hat die Möglichkeit, ein Bußgeldverfahren gegen den Arbeitgeber einzuleiten, was oft schon ausreicht, um den Arbeitgeber zum Einlenken zu bewegen.
Erst wenn alle diese Schritte erfolglos bleiben, ist der Gang zum Arbeitsgericht angezeigt. Dort kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung stellen. Das Gericht wird dann prüfen, ob die Angaben in der Bescheinigung korrekt sind und gegebenenfalls den Arbeitgeber zur Korrektur verpflichten.
Es ist zu beachten, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts sich ausschließlich auf die Richtigkeit der Angaben in der Arbeitsbescheinigung bezieht. Die Bewertung dieser Angaben im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld obliegt weiterhin der Agentur für Arbeit.
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht stellt somit sicher, dass Arbeitnehmer ihre Rechte in Bezug auf eine korrekte Arbeitsbescheinigung effektiv durchsetzen können. Dies ist von großer Bedeutung, da fehlerhafte Angaben in der Arbeitsbescheinigung weitreichende Folgen für den Bezug von Arbeitslosengeld haben können.
Wie kann ich meine Rechte am besten durchsetzen, wenn die Arbeitsbescheinigung falsch ist?
Bei einer fehlerhaften Arbeitsbescheinigung stehen dem Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Rechte durchzusetzen. Der erste Schritt sollte immer sein, den Arbeitgeber schriftlich auf den Fehler hinzuweisen und um Korrektur zu bitten. Dabei ist es wichtig, die Fehler konkret zu benennen und die korrekten Angaben mitzuteilen. Eine freundliche, aber bestimmte Formulierung ist hierbei ratsam.
Reagiert der Arbeitgeber nicht oder verweigert er die Korrektur, kann sich der Arbeitnehmer an die Agentur für Arbeit wenden. Die Agentur für Arbeit hat die Möglichkeit, den Arbeitgeber zur Ausstellung einer korrekten Arbeitsbescheinigung aufzufordern. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit alle verfügbaren Beweise vorlegen, die die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung belegen. Dies können beispielsweise Gehaltsabrechnungen, der Arbeitsvertrag oder andere relevante Dokumente sein.
Sollte auch dieser Weg nicht zum Erfolg führen, bleibt dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen. Hier ist zu beachten, dass für Streitigkeiten bezüglich der Arbeitsbescheinigung in der Regel die Sozialgerichte zuständig sind. Dies liegt daran, dass die Arbeitsbescheinigung primär für die Berechnung des Arbeitslosengeldes relevant ist und somit dem Sozialrecht zuzuordnen ist.
Bei einem gerichtlichen Verfahren ist die Beweislage von entscheidender Bedeutung. Der Arbeitnehmer muss nachweisen können, dass die Angaben in der Arbeitsbescheinigung nicht korrekt sind. Hierfür sind alle verfügbaren Dokumente und Informationen zu sammeln, die die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse belegen. Dazu gehören neben den bereits erwähnten Unterlagen auch E-Mails, Zeugenaussagen von Kollegen oder Vorgesetzten sowie Arbeitszeitnachweise.
Es ist wichtig zu wissen, dass falsche Angaben in der Arbeitsbescheinigung für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen haben können. Das Ausstellen einer falschen Arbeitsbescheinigung kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und mit einem Bußgeld belegt werden. In besonders schweren Fällen kann sogar der Straftatbestand des Betrugs erfüllt sein.
Um die eigenen Rechte bestmöglich durchzusetzen, ist eine gute Dokumentation während des gesamten Arbeitsverhältnisses von großer Bedeutung. Arbeitnehmer sollten alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufbewahren und bei Bedarf Kopien anfertigen. Dies erleichtert im Streitfall die Beweisführung erheblich.
In komplexeren Fällen oder wenn der Arbeitgeber sich weiterhin weigert, eine korrekte Arbeitsbescheinigung auszustellen, kann die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht sinnvoll sein. Dieser kann die rechtliche Situation genau einschätzen und die besten Handlungsoptionen aufzeigen.
Es ist zu beachten, dass die Durchsetzung der Rechte in Bezug auf eine falsche Arbeitsbescheinigung Zeit in Anspruch nehmen kann. Für den Arbeitnehmer ist es daher wichtig, frühzeitig aktiv zu werden und alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren. Je früher Fehler in der Arbeitsbescheinigung erkannt und angegangen werden, desto größer sind die Chancen auf eine zeitnahe Korrektur und die Vermeidung von Nachteilen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld.
Welche Auswirkungen hat eine fehlerhafte Arbeitsbescheinigung auf meine Sozialleistungen?
Eine fehlerhafte Arbeitsbescheinigung kann erhebliche Auswirkungen auf Sozialleistungen haben. Die Arbeitsbescheinigung dient als Grundlage für die Berechnung von Arbeitslosengeld und anderen Leistungen der Agentur für Arbeit. Enthält sie falsche Angaben, kann dies zu einer fehlerhaften Festsetzung der Leistungshöhe oder sogar zur Ablehnung von Leistungen führen.
Bei zu niedrig angegebenen Gehältern oder Beschäftigungszeiten besteht die Gefahr, dass der Leistungsempfänger weniger Arbeitslosengeld erhält als ihm eigentlich zusteht. Dies kann zu finanziellen Engpässen führen, gerade in einer ohnehin schwierigen Situation nach dem Verlust des Arbeitsplatzes.
Andererseits können zu hoch angegebene Werte dazu führen, dass zunächst zu viel Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Wird der Fehler später entdeckt, drohen Rückforderungen durch die Agentur für Arbeit. Der Leistungsempfänger muss dann unter Umständen größere Summen zurückzahlen, was ebenfalls zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.
Fehlerhafte Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können sich auf die Dauer des Leistungsanspruchs auswirken. Wird beispielsweise fälschlicherweise eine arbeitnehmerseitige Kündigung statt einer betriebsbedingten Kündigung angegeben, kann dies zu einer Sperrzeit führen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Verantwortung für die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung beim Arbeitgeber liegt. Arbeitnehmer sollten die Bescheinigung dennoch sorgfältig prüfen und bei Unstimmigkeiten umgehend reagieren. Sie haben das Recht, eine Korrektur fehlerhafter Angaben zu verlangen.
Bei Streitigkeiten über den Inhalt der Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Diese sind zuständig für Klagen, die sich auf den Inhalt oder die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung beziehen. Der Arbeitnehmer kann sich auch an die Agentur für Arbeit wenden, die die Durchsetzung des Anspruchs auf eine korrekte Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber übernehmen kann.
Im Falle einer schuldhaft falschen Ausstellung der Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber kann dieser zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dies gilt sowohl gegenüber der Agentur für Arbeit als auch gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn diesem durch die Fehler ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Es ist ratsam, die Arbeitsbescheinigung zeitnah nach Erhalt zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten schnell zu handeln. So können negative Auswirkungen auf Sozialleistungen vermieden und der rechtmäßige Anspruch gesichert werden.
Welche Fristen muss ich bei der Korrektur der Arbeitsbescheinigung beachten?
Bei der Korrektur einer Arbeitsbescheinigung sind einige wichtige Fristen zu beachten. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer möglichst zeitnah handeln, wenn sie Fehler oder Unstimmigkeiten in ihrer Arbeitsbescheinigung feststellen. Es gibt zwar keine gesetzlich festgelegte Frist für die Korrektur, aber eine zügige Bearbeitung liegt im Interesse aller Beteiligten.
Sobald ein Arbeitnehmer einen Fehler in der Arbeitsbescheinigung bemerkt, sollte er unverzüglich seinen ehemaligen Arbeitgeber kontaktieren und um Korrektur bitten. Dies kann formlos geschehen, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Korrektur zeitnah vorzunehmen. Eine angemessene Frist hierfür wären etwa zwei Wochen.
Reagiert der Arbeitgeber nicht oder verweigert er die Korrektur, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten. Er kann sich an die Agentur für Arbeit wenden, die den Arbeitgeber zur Ausstellung einer korrekten Bescheinigung auffordern kann. Alternativ steht der Rechtsweg offen. Hierbei ist zu beachten, dass für Streitigkeiten über den Inhalt der Arbeitsbescheinigung die Sozialgerichte zuständig sind.
Für eine Klage vor dem Sozialgericht gilt grundsätzlich eine Klagefrist von einem Monat. Diese Frist beginnt allerdings erst mit der Zustellung eines ablehnenden Bescheids der Agentur für Arbeit. Es ist daher ratsam, zunächst die Agentur für Arbeit einzuschalten und erst bei deren Untätigkeit oder Ablehnung den Klageweg zu beschreiten.
Wichtig ist auch die Verjährungsfrist für eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber. Diese beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld sollten Arbeitnehmer beachten, dass sie trotz fehlerhafter oder fehlender Arbeitsbescheinigung verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Frist hierfür beträgt drei Monate vor der voraussichtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts.
Um Verzögerungen bei der Bearbeitung des Arbeitslosengeldantrags zu vermeiden, ist es ratsam, der Agentur für Arbeit mitzuteilen, dass die Arbeitsbescheinigung fehlerhaft ist und korrigiert werden muss. In diesem Fall kann die Agentur für Arbeit vorläufig über den Antrag entscheiden und die korrigierte Bescheinigung nachreichen lassen.
Der gesamte Prozess der Korrektur einer Arbeitsbescheinigung erfordert oft Geduld und Beharrlichkeit. Arbeitnehmer sollten alle Schritte und Kommunikation sorgfältig dokumentieren, um im Streitfall ihre Bemühungen nachweisen zu können. Durch promptes Handeln und die Einhaltung der genannten Fristen können Arbeitnehmer ihre Rechte wahren und potenzielle Nachteile bei der Beantragung von Arbeitslosengeld vermeiden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Kläger: Der Kläger ist die Person, die in einem Gerichtsverfahren eine Klage einreicht. Er möchte, dass das Gericht über einen Streitfall entscheidet und ihm Recht gibt. Im vorliegenden Fall ist der Kläger der Arbeitnehmer, der die Berichtigung seiner Arbeitsbescheinigung verlangt.
- Beklagte: Die Beklagte ist die Person, gegen die sich die Klage richtet. Sie muss sich vor Gericht gegen die Vorwürfe des Klägers verteidigen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte der ehemalige Arbeitgeber, der die fehlerhafte Arbeitsbescheinigung ausgestellt hat.
- Rechtsweg: Der Rechtsweg beschreibt den Weg, den eine Klage durch die verschiedenen Gerichtsinstanzen nehmen muss. Es gibt verschiedene Rechtswege, z.B. den Zivilrechtsweg, den Verwaltungsrechtsweg oder den Sozialrechtsweg. Welcher Rechtsweg eingeschlagen werden muss, hängt von der Art des Rechtsstreits ab. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten oder zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
- Zuständigkeit: Die Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht für einen bestimmten Rechtsstreit zuständig ist. Es gibt verschiedene Arten von Zuständigkeiten, z.B. die sachliche Zuständigkeit (welches Gericht für welche Art von Rechtsstreit zuständig ist) oder die örtliche Zuständigkeit (welches Gericht am richtigen Ort ist). Im vorliegenden Fall ging es um die sachliche Zuständigkeit, also darum, ob das Arbeitsgericht oder das Sozialgericht für Klagen auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung zuständig ist.
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist ein Rechtsstreit, bei dem es um die Anwendung von öffentlichem Recht geht, also um das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Im Gegensatz dazu stehen privatrechtliche Streitigkeiten, bei denen es um das Verhältnis zwischen Bürgern untereinander geht. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass Streitigkeiten um die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung öffentlich-rechtlicher Natur sind, da die Arbeitsbescheinigung eine Grundlage für die Berechnung von Sozialleistungen ist.
- Sozialgerichte: Sozialgerichte sind spezielle Gerichte, die für Streitigkeiten im Bereich des Sozialrechts zuständig sind. Dazu gehören beispielsweise Streitigkeiten um Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass für Klagen auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung die Sozialgerichte zuständig sind, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Bereich des Sozialversicherungsrechts handelt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 312 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch): Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung enthält wichtige Informationen über das Arbeitsverhältnis, wie Beginn und Ende, Art der Tätigkeit und Höhe des Arbeitsentgelts. Im vorliegenden Fall geht es um die Berichtigung einer solchen Arbeitsbescheinigung, da der Arbeitnehmer mit den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers nicht einverstanden ist.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz): Dieser Paragraph bestimmt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Arbeitspapiere, wozu auch Arbeitsbescheinigungen gehören. Im vorliegenden Fall wurde jedoch entschieden, dass die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist, sondern eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, für die das Sozialgericht zuständig ist.
- § 48 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz): Dieser Paragraph regelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Im vorliegenden Fall legte der Arbeitnehmer Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ein, das den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt hatte.
- § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz): Dieser Paragraph bestimmt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) auf das Beschwerdeverfahren in Arbeitssachen entsprechend anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Arbeitnehmers nach den Regeln der ZPO geprüft.
- § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Arbeitnehmers als statthaft angesehen, da sie sich gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs richtete.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Ta 173/15 – Beschluss vom 22.10.2015
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.10.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.10.2015 – 5 Ca 1231 b/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Berichtigung einer gemäß § 312 SGB III zu erteilenden Arbeitsbescheinigung. Vorab streiten die Parteien über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger schickte der Beklagten das Formular einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Die Beklagte füllte das Formular aus und übersandte es dem Kläger. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Arbeitsbescheinigung an verschiedenen Punkten falsch ausgefüllt und verlangt Berichtigung.
Die Beklagte hat Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht K. beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.10.2015 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht K. verwiesen. Die den Inhalt der Arbeitsbescheinigung betreffenden Fragen – hier die Berichtigung inhaltlicher Angaben – seien solche öffentlich rechtlicher Art.
Gegen den ihm am 02.10.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.10.2015 Beschwerde eingelegt. Er meint, für die erstmalige Erteilung einer Arbeitsbescheinigung sei das Arbeitsgericht zuständig. Das sei hier der Fall, denn unabhängig davon, dass die Beklagten Daten falsch eingetragen hat, habe sie das Formular unvollständig ausgefüllt. Zudem verfüge er über keine Kopie.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 19.10.2015 = Bl. 31 f d. A.) und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die als sofortige Beschwerde des Klägers verstandene Beschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 48 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht K. hat den Rechtstreit zu Recht an das Sozialgericht K. verwiesen. Zur Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG zuständig. Gemäß dieser Vorschrift sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Arbeitspapiere. Darunter fallen alle Bescheinigungen und Erklärungen, die der Arbeitgeber über das Arbeitsverhältnis oder einzelnen seiner Elemente aufgrund privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung abzugeben hat, u.a. die im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen stehenden Bescheinigungen nach dem SGB III. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet für Klagen auf Ausstellung und Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III (vgl. Schwab/Weth/Walker § 2 Rn. 135 mwN).
Dagegen ist für eine Klage auf Berichtigung einer gemäß § 312 SGB III zu erteilenden Arbeitsbescheinigung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Hierbei handelt es sich um keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat dies bereits mit Urteil vom 13.05.1988 (5 AZR 467/87) für die Arbeitsbescheinigung nach § 133 Abs. 1 ArbGG entschieden. Das Bundessozialgericht ist dem gefolgt (BSG 12.12.1990 – 11 RAr 43/88 – ; vgl. auch BAG 15.01.1992 – 5 AZR 15/91 – und BAG 11.06.2006 – 5 AZB 1/03). Auch die Beschwerdekammer schließt sich dem an, denn alle mit den Voraussetzungen, dem Inhalt und den Rechtsfolgen einer Arbeitsbescheinigung zusammenhängenden Fragen sind öffentlich-rechtlicher Art. Maßgeblich sind öffentlich-rechtliche Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.
Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger mit seiner Klage um die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung und nicht um deren Erteilung. Denn die Beklagte hat das ihr vom Kläger übersandte Formular ausgefüllt und an den Kläger zurückgeschickt. Damit ist der Anspruch auf Ausstellung und Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung erfüllt. Daran ändert der Umstand nichts, dass auf dem Formular unter 3.1 einige Angaben fehlen. Die wesentlichen Angaben zu den persönlichen Daten des Klägers, zum Beschäftigungsverhältnis, zur wöchentlichen Arbeitszeit, zum Arbeitsentgelt und zur Kündigungsfrist finden sich auf dem Formular. Die Tatsache, dass der Kläger die Arbeitsbescheinigung im Original zur Akte gereicht hat und über keine Kopie verfügt, ändert nichts daran, dass es ihm im Kern um eine Korrektur der bereits erteilten Bescheinigung geht. Bei erfolgreicher Klage erhielte er eine berichtigte Arbeitsbescheinigung.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.