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Schwerbehinderte Mitarbeiterin: Kündigung trotz Dauer-Einsatz in Medical Affairs unwirksam

Jahrelang in Medical Affairs eingesetzt, jetzt die betriebsbedingte Kündigung mit Verweis auf den Wegfall einer früheren Position – die es so gar nicht mehr gab. Weil sie eine Vertragsänderung ablehnte, soll der Kündigungsschutz entfallen sein – und der Betriebsrat wurde fehlerhaft informiert. Was zählt vor Gericht: die alte Stelle oder der jahrelange Einsatz?
Kaufmännische Mitarbeiterin an hellem Arbeitsplatz in Abteilung Medical Affairs
Gericht prüft den aktuellen Arbeitsplatz bei betriebsbedingter Kündigung. Arbeitgeber tragt Beweislast für Wegfall. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ca 2235/25

Das Wichtigste im Überblick

Mit Urteil vom 29.01.2026 (5 Ca 2235/25) entschied das Arbeitsgericht Wuppertal: Die Kündigung einer kaufmännischen Führungskraft mit Schwerbehinderung scheiterte, weil das Unternehmen den Wegfall ihres aktuellen Arbeitsplatzes nicht ausreichend belegte. Die Firma berücksichtigte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer anderen Abteilung nicht ausreichend.


  • Früherer Arbeitsplatz: Die Firma beschrieb einen Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigte seit Jahren nicht mehr arbeitete.
  • Vertretung nicht informiert: Die Arbeitnehmervertretung erhielt keine genauen Angaben zu letzten Aufgaben und möglichen anderen Arbeitsplätzen.
  • Schutz blieb bestehen: Die Ablehnung einer Gehaltskürzung durfte den Schutz vor betriebsbedingter Kündigung nicht entfallen lassen.
  • Weiterarbeit gesichert: Die Firma musste die Beschäftigte bis zum Abschluss des Kündigungsstreits weiterbeschäftigen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Arbeitsgericht Wuppertal
  • Datum: 29.01.2026
  • Aktenzeichen: 5 Ca 2235/25
  • Verfahren: Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Arbeitnehmervertretung
  • Streitwert: 43.333,32 €
  • Relevant für: Arbeitgeber, Beschäftigte bei betriebsbedingten Kündigungen

Warum scheiterte die Kündigung am falschen Arbeitsplatz?

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG nur sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen – und der Arbeitgeber trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Solche Erfordernisse können sich aus innerbetrieblichen Organisationsänderungen ergeben, wenn dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einen Arbeitnehmer konkret entfällt. Gerichte prüfen unternehmerische Entscheidungen selbst nur auf offensichtliche Unsachlichkeit oder Willkür, doch voll überprüfbar bleibt, ob die behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen und den Arbeitsplatz ursächlich entfallen lassen. Die Dringlichkeit verlangt zudem, dass die Kündigung notwendige Folge der betrieblichen Lage ist.

Sozial gerechtfertigt bedeutet: Nur mit einem vom Gesetz anerkannten Grund darf der Arbeitgeber wirksam kündigen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei ihm. Das heißt konkret: Er muss die betrieblichen Gründe im Prozess darlegen und beweisen. Fehlen ihm dafür die Belege, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bestehen.

Das Arbeitsgericht Wuppertal wandte diese Maßstäbe im Fall einer seit 2006 beschäftigten kaufmännischen Leitenden Mitarbeiterin mit einem Grad der Behinderung von 100 an, deren Arbeitsverhältnis zuletzt mit 10.833 Euro brutto monatlich vergütet wurde.

Welchen Arbeitsplatzwegfall behauptete das Unternehmen?

Der Konzern stützte die Kündigung auf eine unternehmerische Entscheidung des Leiters des Bereichs BD&L vom 25.10.2023. Im Zuge des Organisationsmodells „Dynamic Shared Ownership“ sei das Leitungsteam verkleinert, Teams zusammengelegt, Co.Lab-Strukturen und regionale Hubs aufgelöst worden. Die frühere Rolle der Mitarbeiterin als EA & IM Operations Specialist sei dadurch zum 30.09.2024 ersatzlos entfallen, Aufgaben seien auf höhere Führungsebenen, das Conference Management in den USA sowie auf bereits vorhandene Kolleginnen und Kollegen verteilt worden.

Warum reichte diese Darstellung dem Gericht nicht?

Die Kammer verwarf diesen Vortrag als unzureichend. Der Konzern beschrieb den Wegfall eines Arbeitsplatzes, auf dem die Betroffene nach eigenem späteren Vortrag der Beklagten bereits seit November 2022 – also seit rund drei Jahren – nicht mehr tätig war. Tatsächlich war sie ab Februar 2023 im Rahmen eines Short Term Assignments in die Abteilung Medical Affairs ausgeliehen worden. Darzulegen gewesen wäre daher der Wegfall dieses aktuellen Arbeitsplatzes, nicht der einer längst verlassenen Position. Weil der Konzern seine Beschreibung der angeblichen Aufgabenverteilung nicht korrigierte, obwohl er nicht bestritt, dass wesentliche genannte Tätigkeiten schon seit Jahren nicht mehr ausgeübt wurden, ging der behauptete Wegfall ins Leere. Auch zur Übertragung von Aufgaben auf eine Kollegin namens I. fehlte substantiierter Vortrag dazu, dass dies nicht zu überobligatorischer Mehrarbeit führte – ein konkreter Arbeitsplatzüberhang war damit für das Gericht nicht feststellbar.

Es ist allerdings nicht ausreichend für die Darlegung des Wegfalls des Arbeitsplatzes, sich auf die Darstellung des Wegfalls eines (ehemaligen) Arbeitsplatzes der Klägerin zu berufen, auf dem die Klägerin schon seit drei Jahren nicht mehr tätig war, wenn die Klägerin nicht nur vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz gearbeitet hat. – so das Arbeitsgericht Wuppertal

Überobligatorische Mehrarbeit meint Arbeit oberhalb einer normalen, zumutbaren Belastung der verbleibenden Kollegen. Ein Arbeitsplatzüberhang besteht nur, wenn nach der Umverteilung tatsächlich weniger Personal gebraucht wird. Lassen sich die Aufgaben nur mit dauerhafter Überlastung erledigen, ist der Wegfall Ihres Arbeitsplatzes für das Gericht nicht belegt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Wegfall des aktuell ausgeübten Arbeitsplatzes darlegen und beweisen. Die bloße Berufung auf den Wegfall einer früheren Position genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt war.
  2. Die Betriebsratsanhörung ist fehlerhaft und die Kündigung unwirksam, wenn dem Betriebsrat als weggefallen dargestellte Tätigkeiten zuletzt gar nicht mehr ausgeübt wurden und nicht konkret mitgeteilt wird, welche Aufgaben zuletzt wahrgenommen wurden sowie weshalb weder dort noch auf dem früheren Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung möglich sein soll.
  3. Eine Betriebsvereinbarung, die den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen davon abhängig macht, dass Beschäftigte Vertragsänderungen zustimmen, die der Arbeitgeber sonst nur über eine Änderungskündigung durchsetzen könnte, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und greift in den unabdingbaren Kernbereich des Kündigungsschutzes ein; Betroffene können sich gleichwohl auf den Kündigungsausschluss berufen.
Grafik zeigt zwei Farbbänder mit Arbeitgeberpflichten und Kündigungsfehlern im Arbeitsrecht samt juristischem Fazit
Drei Fallstricke der betriebsbedingten Kündigung erkennen
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war hier die tatsächlich zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Wenn Sie vor der Kündigung ausgeliehen, versetzt oder dauerhaft anders eingesetzt waren, prüfen Sie die Unterlagen dazu und Ihre realen Aufgaben. Der Arbeitgeber muss dann erklären, weshalb gerade diese Beschäftigungsmöglichkeit entfallen sein soll.

Zu den von der Betroffenen behaupteten 300 bis 500 offenen Stellen sowie der Stelle mit der Nummer 841638, die angeblich vollständig mit ihrem Profil übereinstimmte, traf das Gericht keine abschließende Feststellung als eigenen Kündigungsgrund.

Warum war die Betriebsratsanhörung wegen falscher Aufgaben fehlerhaft?

Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angehört werden; fehlt eine ordnungsgemäße Anhörung, ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der Arbeitgeber muss dabei die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe mitteilen, ohne sie bewusst unrichtig, unvollständig oder irreführend darzustellen. Der Betriebsrat muss anhand der Angaben ohne eigene Nachforschungen beurteilen können, ob die Kündigungsgründe stichhaltig sind.

Eine Kündigung ist nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist. – so das Arbeitsgericht Wuppertal

Der Konzern hörte den Betriebsrat am 11.03.2025 an und – wegen des inzwischen vergangenen Zeitraums – vorsorglich erneut am 15.09.2025; parallel informierte er die Schwerbehindertenvertretung. In den Anhörungsunterlagen stellte er jedoch erneut umfangreiche Tätigkeiten als weggefallen dar, die die Betroffene zuletzt gar nicht mehr ausgeübt hatte. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Konzern konkret mitteilen müssen, welche Aufgaben die Frau tatsächlich zuletzt in Medical Affairs erledigte, seit wann sie dort tätig war und weshalb weder dort noch auf dem früheren BD&L-Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung möglich gewesen sein soll. Ohne diese Angaben konnte der Betriebsrat die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe nicht selbst prüfen – die Betriebsratsanhörung war deshalb fehlerhaft, und die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.

Das Gericht stützte diese Einschätzung nicht allein auf das Bestreiten der Betroffenen mit Nichtwissen, sondern auf eine eigene Prüfung des Inhalts der Anhörungsunterlagen. Zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung traf die Kammer keine eigenständige tragende Feststellung.

Bestreiten mit Nichtwissen heißt: Sie geben an, die internen Behauptungen des Arbeitgebers nicht aus eigener Kenntnis prüfen zu können. Das Gericht hat die Anhörungsunterlagen hier dennoch selbst inhaltlich geprüft. Für Sie folgt daraus: Schon lückenhafte oder unrichtige Unterlagen an den Betriebsrat können die Kündigung zu Fall bringen.

Warum blieb der Kündigungsschutz trotz Änderungsablehnung bestehen?

Im Betriebsverfassungsrecht gilt nach § 75 BetrVG der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Kündigungsschutzgesetz hat individualschützende Wirkung: Die Rechte aus §§ 1 und 2 KSchG dürfen durch kollektivrechtliche Regelungen nicht so eingeschränkt werden, dass Beschäftigte zur Zustimmung zu Eingriffen in den Kernbestand ihres Arbeitsverhältnisses gezwungen werden. Bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 10.02.2015 (7 Sa 1619/14), dass eine Sozialplanregelung, die den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen von der Zustimmung zu einem Betriebsübergang abhängig macht, gegen § 75 BetrVG verstößt – betroffene Arbeitnehmer können sich dennoch auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.

Kollektivrechtliche Regelungen sind Vereinbarungen mit dem Betriebsrat, etwa eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Sie gelten für ganze Belegschaftsteile, dürfen Ihren gesetzlichen Kündigungsschutz aber nicht aushebeln. Hängt Ihr Schutz von der Zustimmung zu schlechteren Vertragsbedingungen ab, können Sie die Klausel vor Gericht angreifen.

Was regelte die Gesamtbetriebsvereinbarung 2026?

Die GBV 2026 schloss betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 30.12.2026 grundsätzlich aus und galt auch für außertarifliche und leitende Mitarbeiter bis Vertragsstufe 1.3 – der persönliche Anwendungsbereich war für die Betroffene eröffnet. Anlage 1 nahm jedoch unter anderem Beschäftigte vom Kündigungsverzicht aus, deren Arbeitsplatz entfiel und die eine Zusatzvereinbarung zur Anpassung ihrer Konditionen nicht oder nicht uneingeschränkt akzeptierten. Der Konzern berief sich genau darauf: Die Frau habe eine solche Zusatzvereinbarung – unter anderem mit einer Gehaltsreduzierung – abgelehnt und falle deshalb aus dem besonderen Kündigungsschutz.

Eine Änderungskündigung kündigt Ihren bisherigen Vertrag und bietet zugleich die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Lehnen Sie ab und ist die Kündigung wirksam, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für Sie heißt das: Die Ablehnung einer Vertragsänderung allein muss Ihren Kündigungsausschluss nicht beseitigen.

Warum scheiterte diese Ausnahme vor Gericht?

Die Kammer verwarf diese Argumentation. Die Ausnahmeregelung knüpfe den Erhalt des Kündigungsschutzes an die Zustimmung zu Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber gegebenenfalls nur über eine Änderungskündigung hätte durchsetzen können – und greife damit in den unabdingbaren Kernbereich der §§ 1 und 2 KSchG ein. Die Regelung behandele Beschäftigte ungleich danach, ob sie solchen Eingriffen zustimmen, und verstoße gegen § 75 BetrVG. Würde der Kündigungsausschluss bei Ablehnung einseitig nicht durchsetzbarer Änderungen entfallen, wäre der gesamte Schutz praktisch wertlos. Zusätzlich werde die Betroffene schlechter gestellt als ohne die GBV 2026, weil sie sich wegen des behaupteten Herausfallens nicht mehr auf eine Sozialauswahl mit den nun besonders geschützten vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen berufen könne.

Mit anderen Worten wird der Ausschluss der Klägerin damit begründet, dass sie Vertragsänderungen, welche die Beklagte, wenn überhaupt, nur mit einer Änderungskündigung hätte durchsetzen können, nicht zugestimmt hat. Damit hat sie die Zustimmung zu einem kündigungsrelevanten Eingriff zur Voraussetzung für den Bestand des Kündigungsausschlusses nach der GBV 2026 gemacht, welcher damit für alle betroffenen Mitarbeiter wertlos ist. – so das Arbeitsgericht Wuppertal

Sozialauswahl bedeutet: Unter vergleichbaren Beschäftigten muss der Arbeitgeber abwägen, wen eine Kündigung sozial am härtesten trifft. Dazu zählen vor allem Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Können Sie diese Abwägung nicht verlangen, weil andere Kollegen besonders geschützt bleiben, verlieren Sie einen wesentlichen Abwehransatz.

Die Frau konnte sich trotz der Ablehnung der Zusatzvereinbarung auf den Kündigungsausschluss nach Ziffer V. der GBV 2026 berufen – die Kündigung war danach ausgeschlossen. Ob eine Sozialauswahl im Übrigen erforderlich oder wegen fehlender vergleichbarer Arbeitnehmer entbehrlich gewesen wäre, entschied das Gericht nicht mehr als eigenständigen tragenden Grund.

Achtung Falle:

Der besondere Punkt war die Verknüpfung: Der Kündigungsschutz sollte nur bleiben, wenn die Mitarbeiterin einer Vertragsänderung zustimmt. Liegt bei Ihnen eine vergleichbare Betriebsvereinbarung vor, prüfen Sie, ob Ihr Schutz ebenfalls von einer Zustimmung abhängt. Allein die Ablehnung einer Änderung machte den Kündigungsausschluss hier nicht unwirksam.

Warum durfte die Klägerin bis zum Prozessende weiterarbeiten?

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat und der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben sowie seine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der Anspruch besteht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Der Arbeitgeber kann davon nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG nur entbunden werden, etwa bei fehlender Erfolgsaussicht der Klage, Mutwilligkeit, unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung oder einem offensichtlich unbegründeten Widerspruch des Betriebsrats.

Der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch des § 102 Abs. 5 BetrVG setzt keine unwirksame Kündigung voraus. Liegen seine Voraussetzungen vor, besteht das bisherige Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes fort und wird nur auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage. – so das Arbeitsgericht Wuppertal

Weiterbeschäftigung bedeutet konkret: Sie arbeiten bis zur endgültigen Entscheidung weiter und erhalten Ihr Gehalt. Rechtskräftig ist der Abschluss, wenn gegen das Urteil kein Rechtsmittel mehr möglich ist. So bleiben Sie im Betrieb und in der Bezahlung, bis klar ist, ob die Kündigung hält.

Sie müssen die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam. Hat der Betriebsrat widersprochen, verlangen Sie in der Klage ausdrücklich Ihre Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Die Klägerin hatte für den Fall ihres Obsiegens – also für den Fall, dass sie den Prozess gewinnt – beantragt, sie gemäß Ziffer 1 ihres Anstellungsvertrags vom 04.08.2017 als leitende kaufmännische Mitarbeiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht Wuppertal gab diesem Antrag statt und verurteilte den Konzern zur Weiterbeschäftigung sowohl nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG als auch aufgrund des allgemeinen Anspruchs, der sich aus dem Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren ergibt. Die Voraussetzungen für eine Entbindung von dieser Pflicht lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor: Klage und Betriebsratswiderspruch boten hinreichende Erfolgsaussichten und waren keineswegs offensichtlich unbegründet. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung hatte der Konzern nicht mit konkreten Tatsachen dargelegt, zumal die Weiterbeschäftigungspflicht erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.09.2026 wirksam werden sollte. Aus dem eigenen Vortrag des Unternehmens ergab sich für das Gericht zudem nicht, dass weder auf dem letzten noch auf dem gekündigten Arbeitsplatz irgendeine Beschäftigungsmöglichkeit bestand. Für Sie heißt das: Gewinnen Sie in der ersten Instanz und hat der Betriebsrat widersprochen, können Sie Ihre Weiterarbeit bis zum Verfahrensende durchsetzen, wenn dem Arbeitgeber keine der engen Entbindungsgründe gelingt.

Die zusätzlich erhobene Rüge nach § 174 BGB, mit der die Betroffene die Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen hatte, und der Einwand des Konzerns, der Unterzeichner habe über Einzelprokura verfügt, spielten für den Ausgang keine Rolle mehr. Das Arbeitsverhältnis besteht nach dem Urteil vom 29.01.2026 über den 30.09.2026 hinaus fort, und die Kosten des Rechtsstreits trägt der Konzern.

Nach § 174 BGB können Sie eine Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn dem Schreiben keine Originalvollmacht in Schriftform beiliegt. Einzelprokura ist eine im Handelsregister eingetragene umfassende Vertretungsmacht des Unterzeichners. Beides war hier nicht entscheidend; tragend blieben Arbeitsplatzwegfall, Betriebsratsanhörung und die Betriebsvereinbarung.

Was bedeutet das Urteil bei dauerhafter Versetzung?

Das Urteil stammt vom Arbeitsgericht Wuppertal und setzt keine bindende Vorgabe für andere Arbeitsgerichte. Die Entscheidung ist aber auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn Sie vor der Kündigung dauerhaft versetzt oder in eine andere Abteilung ausgeliehen waren.

Sichern Sie Ihre Unterlagen zum letzten tatsächlichen Einsatz, Ihre Aufgaben und den Zeitraum der Versetzung. Prüfen Sie außerdem Betriebsvereinbarungen, wenn Ihr Kündigungsschutz von einer Vertragsänderung abhängen soll. Greifen Sie eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang gerichtlich an.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Unsere Einschätzung

Das Arbeitsgericht Wuppertal schärft bei betriebsbedingten Kündigungen nach einem Abteilungswechsel den Blick dafür, welcher Arbeitsplatz noch zählt. Entscheidend wird sein, ob der Einsatz außerhalb der ursprünglichen Stelle nur überbrückend war oder eine eigenständige Beschäftigung bildete. Für Sie kann deshalb die zeitliche Einordnung des Wechsels wichtiger sein als die frühere Stellenbezeichnung.

Offen blieb, ob die Begründung ebenso trägt, wenn eine vorübergehende Zuweisung von Beginn an klar befristet war und eine Rückkehr verbindlich vereinbart wurde. Wir halten diese Grenze für sachgerecht: Nicht die interne Bezeichnung, sondern Laufzeit, Rückkehrzusage und Aufgabenbild bestimmen, welchen Wegfall der Arbeitgeber erklären muss. Diese Punkte können daher den Schwerpunkt Ihrer Argumentation gegen die Kündigung bilden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn mein Einsatz in der anderen Abteilung zunächst befristet war?

JA. Der Kündigungsschutz kann auch bei zunächst befristetem Einsatz greifen, wenn Sie bei Zugang der Kündigung tatsächlich noch dort arbeiteten. Maßgeblich sind Ihre tatsächlichen Aufgaben und der konkrete Einsatzzeitpunkt, nicht allein die Bezeichnung als befristete Abordnung.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe darlegen und beweisen. War die andere Tätigkeit bei Kündigungszugang noch nicht beendet, muss er den Wegfall dieser Beschäftigungsmöglichkeit konkret erklären. Das gilt insbesondere, wenn der Einsatz längere Zeit fortbestand und keine kurzfristige Vertretung darstellte. Eine Darstellung nur des früheren Arbeitsplatzes kann dann an Ihrer tatsächlichen letzten Beschäftigung vorbeigehen. Sichern Sie deshalb Abordnungsvereinbarungen, Verlängerungen, E-Mails und Arbeitsnachweise mit den genauen Einsatzzeiträumen.

War der Einsatz vor Zugang der Kündigung beendet und arbeiteten Sie tatsächlich wieder auf dem früheren Arbeitsplatz, darf der Arbeitgeber grundsätzlich diesen Arbeitsplatz zugrunde legen. Entscheidend sind dann das belegbare Enddatum der Abordnung und Ihre anschließende tatsächliche Tätigkeit.


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Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat meine aktuellen Aufgaben falsch mitteilt?

Weisen Sie in der Kündigungsschutzklage konkret auf die fehlerhafte Betriebsratsanhörung hin und belegen Sie Ihre zuletzt ausgeübten Aufgaben. Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn der Betriebsrat wegen veralteter oder unvollständiger Angaben die Kündigungsgründe nicht sachgerecht prüfen konnte.

Nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen. Dazu gehören bei einer betriebsbedingten Kündigung die tatsächlich zuletzt ausgeübte Tätigkeit und der behauptete Wegfall dieses Arbeitsplatzes. Wurden längst entfallene Aufgaben als aktuelle Tätigkeiten dargestellt, muss der Arbeitgeber außerdem erklären, warum Ihre tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist. Legen Sie deshalb eine chronologische Aufgabenübersicht sowie Dienstpläne, E-Mails, Projektunterlagen und Versetzungsdokumente vor. Erheben Sie diese Rüge innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, weil die Klagefrist unabhängig von einer späteren Einsicht in die Betriebsratsunterlagen läuft.

Die Falschangabe führt nicht bei jeder nebensächlichen Abweichung zur Unwirksamkeit. Entscheidend ist, ob sie einen tragenden Kündigungsgrund betrifft und die Prüfung durch den Betriebsrat wesentlich erschwert hat; pauschales Bestreiten reicht dafür regelmäßig nicht.


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Verliere ich den Kündigungsschutz, wenn ich eine Vertragsänderung mit Gehaltskürzung ablehne?

Nein, die Ablehnung einer Vertragsänderung mit Gehaltskürzung lässt Ihren Kündigungsschutz nicht automatisch entfallen. Eine Betriebsvereinbarung darf den Kündigungsausschluss grundsätzlich nicht an Ihre Zustimmung zu einer einseitig nicht durchsetzbaren Verschlechterung knüpfen.

Nach § 75 BetrVG müssen Betriebsvereinbarungen Beschäftigte gleichbehandeln und dürfen den gesetzlichen Kündigungsschutz nicht aushöhlen. Die Rechte aus §§ 1 und 2 KSchG schützen dabei den Kernbestand Ihres Arbeitsverhältnisses. Eine Gehaltskürzung kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht allein durch eine Weisung durchsetzen. Dafür müsste er gegebenenfalls eine Änderungskündigung aussprechen, also kündigen und gleichzeitig die Fortsetzung zu schlechteren Bedingungen anbieten. Verliert Ihr besonderer Kündigungsausschluss gerade wegen der Ablehnung solchen Angebots seine Wirkung, kann diese Klausel unwirksam sein; unterschreiben Sie deshalb nicht vorschnell.

Entscheidend bleiben der genaue Wortlaut, der persönliche Geltungsbereich und die Laufzeit der Betriebsvereinbarung. Prüfen Sie insbesondere, ob die Ausnahme nur normale Vertragsänderungen betrifft oder gezielt eine nicht einseitig durchsetzbare Verschlechterung voraussetzt. Fordern Sie deshalb eine Kopie der Vereinbarung an und sichern Sie die darin enthaltene Ausnahmeregelung.


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Wie sichere ich meine Weiterbeschäftigung, wenn der Betriebsrat meiner Kündigung widersprochen hat?

Beantragen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutz und verlangen Sie ausdrücklich Ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Ein Widerspruch des Betriebsrats allein stellt Ihre tatsächliche Weiterarbeit noch nicht sicher.

Der besondere Anspruch folgt aus § 102 Abs. 5 BetrVG und setzt einen frist- sowie ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats voraus. Zusätzlich müssen Sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erheben und den Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich aufnehmen. Der Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Kündigung später tatsächlich unwirksam ist. Er ermöglicht Ihnen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzuarbeiten und die vereinbarte Vergütung zu erhalten. Notieren Sie deshalb das Zustelldatum und übergeben Sie Kündigung, Widerspruch sowie Arbeitsvertrag unverzüglich zur Klageerhebung.

Das Arbeitsgericht kann den Arbeitgeber nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG von der Weiterbeschäftigung entbinden, etwa bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten, Mutwilligkeit oder unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung. Prüfen Sie daher, ob der Betriebsratswiderspruch den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und lassen Sie den Antrag vollständig formulieren.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil



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