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Kostenpauschale für gerichtliche Videokonferenz: Hälftige Teilung bei Vergleich

Eine Partei forderte die Zahlung der Kostenpauschale für gerichtliche Videokonferenzen in einem Altverfahren, obwohl die Gebühr zwischenzeitlich per Gesetz abgeschafft war. Das Gericht stellte fest, dass die Auslage dennoch anfiel und klärte die hälftige Haftung für bereits anhängige Fälle nach einem Vergleich.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ta 30/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Bremen
  • Datum: 22.07.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ta 30/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Kostenrecht
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein Kläger sollte die Hälfte der Gerichtskosten tragen, darunter eine Pauschale für die Nutzung einer Videokonferenz. Die Gegenseite hatte die Videokonferenz beantragt und genutzt. Der Kläger forderte die Aufhebung dieser Kostenfestsetzung.
  • Die Rechtsfrage: Muss ich die Kosten für eine gerichtliche Videokonferenz mittragen, wenn ich selbst nicht per Video teilgenommen habe und die Gebühr inzwischen abgeschafft wurde?
  • Die Antwort: Ja, der Kläger muss die Kosten hälftig tragen. Die Kostenpflicht richtete sich nach dem alten Gesetz, weil das Verfahren früher eingeleitet wurde. Bei einem Vergleich ohne gesonderte Regelung werden die Gerichtskosten immer zwischen den Parteien geteilt.
  • Die Bedeutung: Die Abschaffung der Pauschale für Videokonferenzen gilt nicht für bereits laufende, ältere Verfahren. Bei einem Vergleich vor Gericht werden alle entstandenen Kosten grundsätzlich hälftig geteilt, selbst wenn nur eine Partei eine bestimmte Leistung nutzte.

Kosten für Videokonferenz: Warum altes Recht bei alten Fällen den Preis bestimmt

Der Kläger beobachtet eine hybride Verhandlung, bei der die Anwältin der Gegenseite auf einer großen Leinwand zugeschaltet ist.
Altes Recht bestimmt Kosten: Gericht sieht Pauschale für abgeschaffte Videotechnik an. | Symbolbild: KI

Ein Rechtsstreit endet mit einem Vergleich – die Parteien atmen auf, der Konflikt scheint beigelegt. Doch was, wenn kurz darauf eine Rechnung des Gerichts eintrifft, die Kosten für eine Technik verlangt, deren Gebühr inzwischen per Gesetz abgeschafft wurde? Genau diese Frage landete vor dem Arbeitsgericht Bremen, das in einem Beschluss vom 22. Juli 2025 (Az.: 1 Ta 30/25) eine prinzipielle Entscheidung über die Tücken des Übergangsrechts und die Logik der Kostenverteilung fällen musste. Der Fall beleuchtet, warum der Wille des Gesetzgebers nicht immer das ist, was am Ende für den Einzelnen zählt, und weshalb ein Vergleich ohne eine klare Kostenregelung zu unerwarteten Zahlungen führen kann.

Ein digitaler Handschlag und die Rechnung von gestern

Die Vorgeschichte ist alltäglich in der Arbeitswelt: Ein Arbeitnehmer und sein ehemaliger Arbeitgeber stritten um Geld und die Herausgabe von Arbeitspapieren. Um die Sache gütlich zu beenden, setzte das Gericht eine Güteverhandlung an. Die Anwältin des Arbeitgebers beantragte, nicht persönlich im Gerichtssaal erscheinen zu müssen, sondern per Video an der Verhandlung teilnehmen zu dürfen. Das Gericht stimmte diesem Vorgehen nach § 128a ZPO (Zivilprozessordnung) zu.

So kam es, dass am Verhandlungstag die Anwältin des Klägers im Gerichtssaal saß, während die Vertreterin der Gegenseite auf einem Bildschirm erschien. Die Verhandlung selbst war kurz und erfolgreich; einige Monate später einigten sich die Parteien final auf einen Vergleich, der den Rechtsstreit beendete. Eine entscheidende Kleinigkeit ließen sie dabei jedoch ungeregelt: die Frage, wer die Kosten des Verfahrens tragen sollte.

Ein Jahr später erhielt der Kläger Post vom Gericht. In einem Kostenansatz forderte die Justizkasse von ihm 9,25 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus zwei Posten zusammen: zum einen die Hälfte der Zustellungskosten für die Klageschrift (1,75 Euro) und zum anderen die Hälfte der Pauschale für die Nutzung der Videokonferenztechnik in Höhe von 7,50 Euro (insgesamt 15,00 Euro). Der Kläger war verärgert. Nicht nur, dass er die Videokonferenz nie gewollt hatte – die Gebühr dafür war doch längst abgeschafft worden. Er legte Erinnerung ein und weigerte sich zu zahlen. Damit begann ein neuer Streit, diesmal nicht über Lohn, sondern über die Prinzipien der Gerichtskosten.

Gebühr, Auslage, altes Recht: Das juristische Rüstzeug des Falls

Um die Argumentation des Gerichts zu verstehen, muss man drei zentrale Bausteine des Gerichtskostengesetzes (GKG) kennen. Diese wirken wie ein fein justiertes Uhrwerk und bestimmen, wer am Ende die Rechnung für ein Gerichtsverfahren bezahlt.

Erstens unterscheidet das Gesetz zwischen Gebühren und Auslagen. Gebühren sind pauschale Beträge für die Inanspruchnahme des Gerichts an sich. Auslagen hingegen sind konkrete Kosten, die dem Gericht durch das Verfahren entstehen – etwa für Porto, Zeugenentschädigungen oder eben, nach altem Recht, für die Bereitstellung von Videokonferenztechnik (Nr. 9019 Kostenverzeichnis zum GKG a.F.).

Zweitens gibt es eine klare Regel für Vergleiche, in denen die Kostenfrage offenbleibt. Schließen die Parteien einen Vergleich und schweigen zur Kostentragung, greift eine gesetzliche Auffangregel: Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt (§ 98 ZPO in Verbindung mit § 92 ZPO). Das gilt für die Gebühren ebenso wie für die Auslagen.

Drittens, und das ist der entscheidende Punkt in diesem Fall, regelt das Gesetz, was bei Gesetzesänderungen passiert. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG legt fest, dass für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung bereits liefen („anhängig waren“), das bisherige Recht weitergilt. Man kann es sich wie eine Zeitkapsel vorstellen: Das Verfahren wird bis zum Ende nach den Regeln beurteilt, die am Tag seiner Einleitung galten.

Die Logik des Gerichts: Eine schrittweise Zerlegung der Argumente

Der Kläger brachte eine Reihe von Argumenten vor, warum er die 9,25 Euro nicht zahlen wollte. Das Arbeitsgericht Bremen prüfte jedes einzelne und wies sie mit einer klaren juristischen Systematik zurück. Im Kern folgte die Entscheidung einer präzisen Logik, die sich in vier Schritten nachvollziehen lässt.

Das Diktat der Übergangsregel: Warum die Gesetzesänderung nicht half

Das stärkste Argument des Klägers war auf den ersten Blick überzeugend: Der Gesetzgeber hatte die Videokonferenz-Pauschale zum 18. Juli 2024 abgeschafft. In der Gesetzesbegründung stand, die Technik gehöre mittlerweile zur Standardausstattung der Gerichte und sei durch die allgemeinen Gerichtsgebühren bereits abgedeckt. Warum also, so der Kläger, sollte er für etwas zahlen, das der Gesetzgeber selbst als nicht mehr berechnungsfähig ansah?

Das Gericht entgegnete hier mit dem Verweis auf die unmissverständliche Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Rechtsstreit des Klägers hatte lange vor der Gesetzesänderung begonnen. Damit war für seinen Fall das alte Recht maßgeblich, und dieses sah die Pauschale noch vor. Die Begründung des Gesetzgebers, so die Richter, beschreibe nur das Motiv für die Gesetzesänderung. Sie sei aber kein Befehl, die klare Zeitregel des § 71 GKG zu ignorieren. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die neue Regelung auch für alle alten, noch laufenden Verfahren gilt, hätte er dies ausdrücklich ins Gesetz schreiben müssen. Das hat er aber nicht getan.

Wer bestellt, zahlt? Warum das Veranlasserprinzip hier nicht griff

Als Nächstes argumentierte der Kläger aus einem Gefühl der Fairness heraus: Die Beklagtenseite habe die Videokonferenz beantragt, also solle sie auch dafür zahlen. Er stützte sich dabei auf das sogenannte Veranlasser- oder Antragstellerprinzip, das in § 28 GKG für bestimmte Auslagen (etwa für Aktenkopien auf Antrag) eine alleinige Haftung des Antragstellers vorsieht.

Auch hier folgte ihm das Gericht nicht. Es stellte klar, dass § 28 GKG eine Ausnahmeregelung mit einer abschließenden Liste ist. Die Videokonferenz-Pauschale stand nie auf dieser Liste. Man kann also nicht einfach annehmen, dass das Prinzip „wer beantragt, zahlt“ für alle denkbaren Gerichtsauslagen gilt. Wäre dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte er die Pauschale bei ihrer Einführung direkt in den § 28 GKG aufgenommen. Da er dies unterließ, verbleibt es bei der allgemeinen Regel der Kostenhaftung.

Das Missverständnis im Kleingedruckten: Was das Kostenverzeichnis wirklich regelt

Ein weiteres Argument des Klägers zielte auf den Wortlaut der alten Vorschrift (Nr. 9019 KV GKG a.F.). Dort hieß es, die Pauschale entstehe für die „Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen“. Da er selbst im Gerichtssaal saß und die Technik nicht „in Anspruch genommen“ habe, könne er auch nicht Kostenschuldner sein.

Hier legte das Gericht den entscheidenden systematischen Unterschied im Gerichtskostengesetz offen. Das Kostenverzeichnis (KV), also die Anlage zum GKG, ist wie eine Preisliste. Es legt nur fest, ob und in welcher Höhe eine Gebühr oder eine Auslage anfällt (§ 3 GKG). Die Frage, wer diese Kosten am Ende bezahlen muss, beantwortet das Kostenverzeichnis jedoch nicht. Diese Antwort findet sich ausschließlich in den allgemeinen Vorschriften des GKG, wie den §§ 22 ff. und § 29. Die Argumentation des Klägers, so das Gericht, verwechsle die Entstehung des Kostenanspruchs (die Preisfestsetzung) mit der Zuweisung der Zahlungspflicht (die Schuldnerfrage).

Der stumme Vergleich: Weshalb die Kosten hälftig geteilt wurden

Nachdem das Gericht geklärt hatte, dass die Pauschale nach altem Recht anfiel und ihre Bezahlung den allgemeinen Regeln folgte, war der letzte Schritt nur noch Formsache. Da die Parteien in ihrem Vergleich keine abweichende Regelung zur Kostentragung getroffen hatten, griff die gesetzliche Standardlösung des § 29 Nr. 2 GKG: Jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten. Und zu diesen Gerichtskosten gehören eben nicht nur die Gebühren, sondern auch alle angefallenen Auslagen – einschließlich der Pauschale für die Videokonferenz und der Zustellungskosten. Die Rechnung über 9,25 Euro war somit rechtmäßig.

Was dieses Urteil über die Spielregeln des Rechts verrät

Auch wenn es in diesem Fall nur um einen geringen Betrag ging, liefert die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen wertvolle Einblicke in die Funktionsweise des Kostenrechts und die Dynamik von Gerichtsverfahren.

Die wichtigste Erkenntnis ist, dass das Gesetz ein System aus allgemeinen Regeln und speziellen Ausnahmen ist. Die allgemeinen Prinzipien der Kostentragung sind die Basis. Einzelne Posten im Kostenverzeichnis oder das Gefühl für eine „Verursachergerechtigkeit“ können diese Basis nicht ohne eine klare gesetzliche Anordnung durchbrechen. Die Unterscheidung zwischen der „Preisliste“ (Kostenverzeichnis) und dem „Regelwerk zur Bezahlung“ (allgemeine Vorschriften des GKG) ist hier der zentrale Schlüssel zum Verständnis.

Darüber hinaus macht der Beschluss die unbedingte Geltung von Übergangsrecht deutlich. Gesetzesänderungen wirken in der Regel nur für die Zukunft, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Motive und Wünsche, die ein Gesetzgeber in einer Begründung äußert, können eine eindeutige gesetzliche Regelung nicht aushebeln. Solange das Gesetz selbst keine Rückwirkung anordnet, gilt für alte Fälle das alte Recht – selbst wenn es als überholt erscheint.

Schließlich unterstreicht der Fall die immense Bedeutung einer sorgfältigen Formulierung bei gerichtlichen Vergleichen. Ein Vergleich beendet den Streit, aber er schafft auch neue rechtliche Tatsachen. Wird die Kostenfrage darin nicht explizit und abweichend geregelt, füllt das Gesetz diese Lücke automatisch mit seiner Standardlösung – der hälftigen Teilung. Wer eine andere Verteilung wünscht, muss dies im Vergleich klar und unmissverständlich vereinbaren.

Die Urteilslogik

Gerichtskosten regeln sich nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung und folgen einer strengen Systematik, die weder das Gefühl der Fairness noch spätere Gesetzesänderungen durchbricht.

  • Altes Recht regelt Altfälle: Das Gericht wendet stets das Kostenrecht an, das bei Beginn des Verfahrens galt; spätere Gesetzesänderungen oder die Abschaffung von Gebühren greifen nur für neue Verfahren.
  • Die Pflicht zur klaren Kostenregelung: Schließen Parteien einen Vergleich, ohne die Kostentragung explizit zu regeln, teilt das Gesetz die gesamte Kostenschuld – einschließlich aller Auslagen und Gebühren – automatisch hälftig zwischen den Beteiligten auf.
  • Die Kostentragung folgt der Struktur, nicht dem Antrag: Eine Partei trägt die Kosten für eine von ihr beantragte gerichtliche Auslage nur dann allein, wenn das Gesetz diese spezifische Auslage ausdrücklich als Ausnahme vom allgemeinen Teilungsprinzip benennt.

Parteien müssen die Regeln des Übergangsrechts und die Auswirkungen eines unbestimmten Vergleichs präzise kennen, um unerwartete Nachforderungen zu vermeiden.


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Müssen Sie Kosten für eine gerichtliche Videokonferenz tragen, die abgeschafft wurde? Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Einschätzung Ihrer Kostenfestsetzung.


Experten-Kommentar

Viele Mandanten sehen den Vergleich als finale Ziellinie, aber dieses Urteil zeigt, wie schnell die Justizkasse noch eine unerwartete Rechnung schickt. Es ist eine konsequente Lektion im Übergangsrecht: Für die Berechnung der Gerichtskosten zählt das Recht vom Tag der Klageerhebung, selbst wenn die fragliche Gebühr – wie die Pauschale für die Videokonferenz – längst entfallen ist. Wer zudem im Vergleich die Kostenfrage offen lässt, bekommt automatisch die Standardlösung der hälftigen Teilung aufgebrummt. Das bedeutet in der Praxis: Man zahlt mit, obwohl die Gegenseite die Nutzung der Technik verlangt hat, weil die Pauschale keine antragsgebundene Ausnahme ist.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum muss ich alte Gerichtskosten für eine Videokonferenz bezahlen, wenn die Gebühr doch abgeschafft wurde?

Der Ärger über eine Rechnung für eine abgeschaffte Gebühr ist verständlich, doch hier greift das Übergangsrecht. Sie müssen diese Kosten tragen, weil das entscheidende Datum für die anzuwendende Rechtslage der Beginn Ihres Verfahrens war. Nach juristischer Logik wird Ihr Fall nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Anhängigkeit galt.

Die maßgebliche Vorschrift dafür ist § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG (Gerichtskostengesetz). Diese Regelung fixiert das anzuwendende Recht unwiderruflich auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, nicht auf den späteren Zeitpunkt der Kostenberechnung. Der Gesetzgeber gewährleistet dadurch Rechtssicherheit und verhindert, dass sich die Kostenstruktur mitten in einem laufenden Prozess verändert. Die Abschaffung der Videokonferenz-Pauschale gilt daher nur für alle neuen Verfahren, die erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung begonnen wurden.

Die Begründung des Gesetzgebers, die Gebühr sei überholt und unnötig, beschreibt lediglich das Motiv für die Änderung. Diese Intention hat aber keine Kraft, die klare und bindende zeitliche Regelung der Übergangsvorschrift aufzuheben. Gerichte sind verpflichtet, das Gesetz in seiner klaren Formulierung anzuwenden. Es spielt keine Rolle, wann die Kostenrechnung erstellt wurde – allein der Zeitpunkt der Klageeinreichung ist juristisch relevant.

Suchen Sie umgehend das offizielle Datum der Klageeinreichung, um festzustellen, ob Ihr Fall vor oder nach der Gesetzesänderung begann.


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Wer trägt die Kosten für die Videokonferenz beim Gericht, wenn nur die Gegenseite sie beantragt hat?

Es ist verständlich, wenn Sie empört sind, da die Gegenseite die Videokonferenz beantragt hat, während Sie physisch im Gerichtssaal anwesend waren. Dennoch müssen Sie die Kosten für die Videokonferenz-Pauschale mittragen. Diese Auslage fällt nicht unter die spezifischen Ausnahmen, bei denen der Veranlasser allein zahlen muss. Stattdessen folgt dieser Posten der allgemeinen Regelung zur Kostenverteilung im Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Regel zur Kostenhaftung basiert auf der Unterscheidung zwischen allgemeinen Gerichtsauslagen und spezifischen Ausnahmen. Das sogenannte Veranlasserprinzip greift ausschließlich für die wenigen Auslagen, die abschließend in § 28 GKG gelistet sind. Diese Liste enthält etwa die Kosten für Aktenkopien, die eine Partei auf eigenen Antrag anfordert. Die Videokonferenz-Pauschale (Nr. 9019 KV GKG a.F.) wurde bei ihrer Einführung jedoch nie in diese Ausnahmeliste aufgenommen.

Weil die Pauschale somit keine spezifische Ausnahme darstellt, gilt sie als normale Gerichtsauslage. Wenn die Parteien in einem Vergleich keine explizite abweichende Kostenregelung getroffen haben, greift die gesetzliche Standardlösung. Bei einem stummen Vergleich müssen die Parteien alle Gerichtsgebühren und Auslagen hälftig tragen. Sie zahlen somit die Hälfte der Pauschale mit, selbst wenn Sie die Technik zur Bequemlichkeit der Gegenseite bereitstellen ließen.

Prüfen Sie in Ihrem Kostenansatz, ob die Pauschale als Auslage unter der alten Nr. 9019 KV GKG a.F. aufgeführt ist, und bestätigen Sie, dass dieser Posten nicht in der Ausnahmeliste des § 28 GKG genannt wird.


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Was passiert mit den Gerichtskosten, wenn wir im Vergleich die Kostenverteilung offengelassen haben?

Wenn Sie die Kostenverteilung im Vergleich nicht explizit geregelt haben, greift sofort eine gesetzliche Auffangregel. Dieses Schweigen ist nicht neutral, sondern wird vom Gesetz automatisch als hälftige Teilung interpretiert. Nach der Standardlösung des § 29 Nr. 2 GKG müssen beide Parteien die gesamten Gerichtskosten – also Gebühren und alle angefallenen Auslagen – im Verhältnis 50:50 tragen.

Die Regelung dient der Rechtssicherheit und füllt zwingend die entstandene Lücke im Vergleichstext. Gerichte können die Kostenverteilung nicht nachträglich nach Billigkeit oder dem wahrscheinlichen Ausgang des Falles beurteilen. Die gesetzliche Auffangregel ist somit verbindlich, sobald eine Verfahrensbeendigung durch einen gerichtlichen Vergleich eintritt und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Diese Regelung betrifft sämtliche Kostenpositionen, die im Laufe des Verfahrens angefallen sind. Angenommen, Kosten für Sachverständige, Zeugenentschädigungen oder auch die Pauschale für eine Videokonferenz sind entstanden. Selbst wenn die Gegenseite eine Auslage allein veranlasst hat, teilen Sie sich aufgrund des stummen Vergleichs die gesamte Rechnung. Eine klare, abweichende Formulierung im Protokoll wäre die einzige Möglichkeit gewesen, diese automatische Teilung zu vermeiden.

Suchen Sie den finalen Vergleichstext und prüfen Sie sofort, ob ein expliziter Passus zur Kostenregelung fehlt, da Sie in diesem Fall die Hälfte der Gesamtkosten erwarten müssen.


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Wie kann ich gegen einen Kostenansatz für veraltete Gerichtsauslagen erfolgreich Widerspruch einlegen?

Der juristisch korrekte Rechtsbehelf gegen eine fehlerhafte Kostenberechnung des Gerichts ist die Erinnerung gemäß § 66 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie müssen diesen Widerspruch fristgerecht beim zuständigen Gericht einreichen, meist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechnung. Erfolgsaussichten bestehen allerdings nur, wenn Sie präzise Anwendungsfehler des Rechtspflegers nachweisen können. Die alleinige Berufung auf die kürzliche Abschaffung der Gebühr ist in der Regel nicht zielführend.

Ihr Haupthindernis ist das bindende Übergangsrecht, das die Anwendung alter Kostenregeln für bereits anhängige Verfahren vorschreibt. Die Gebühr für die Videokonferenztechnik ist zwar für neue Fälle entfallen, aber für Altfälle gilt weiter das ursprüngliche Kostenverzeichnis. Stützen Sie Ihren Einspruch daher nicht auf das sogenannte Veranlasserprinzip oder die Behauptung, die Technik nicht „in Anspruch genommen“ zu haben. Diese Argumentation ignoriert die Systematik des GKG, das strikt zwischen der Entstehung des Kostenanspruchs (der Preisliste) und der Zuweisung der Zahlungspflicht (der Schuldnerfrage) trennt.

Der einzig erfolgversprechende Hebel ist der Beweis, dass das Gericht tatsächlich die falschen Vorschriften angewandt hat. Dies gelingt nur, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Verfahren erst nach dem Inkrafttreten der Gebührenabschaffung formell anhängig wurde. Suchen Sie sofort das offizielle Datum der Klageeinreichung. Außerdem können Sie immer formelle Berechnungsfehler in der Höhe der Kosten rügen.

Verfassen Sie sofort eine „Erinnerung gegen den Kostenansatz“ und legen Sie dar, welchen konkreten Fehler der Rechtspfleger in der Anwendung der Vorschriften gemacht hat.


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Welche Kostenregelung sollte ich im Vergleich unbedingt vereinbaren, um unerwartete Nachforderungen zu vermeiden?

Um unerwartete Nachforderungen zu verhindern, müssen Sie die Kostenverteilung im Vergleich explizit regeln. Wenn Sie zur Kostenfrage schweigen, aktiviert das Gericht automatisch die gesetzliche Auffangregel des § 29 Nr. 2 GKG. Diese zwingende Vorschrift führt zur hälftigen Teilung aller Gerichtskosten, selbst wenn Sie davon ausgegangen sind, dass sich die Kosten gegenseitig aufheben.

Der zentrale Fehler, den es zu vermeiden gilt, sind neutrale oder vage Formulierungen, wie etwa „Die Parteien einigen sich nicht über die Kosten.“ Solche unklaren Regelungen gelten als Schweigen und führen direkt zur 50/50-Teilung der Gesamtkosten. Definieren Sie deshalb klar, dass die vereinbarte Quote die gesamten Kosten des Verfahrens umfasst. Das beinhaltet sowohl die Gerichtskosten (alle Gebühren und Auslagen) als auch die außergerichtlichen Anwaltskosten beider Seiten.

Verwenden Sie immer eine präzise Quotenregelung, um Rechtssicherheit zu schaffen und die gesetzliche Teilung auszuschließen. Eine unmissverständliche Formulierung lautet beispielsweise: „Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Verfahrens allein“ oder „Die Kosten werden im Verhältnis 70 Prozent zu 30 Prozent geteilt.“ Nur eine klare Quote verhindert, dass das Gericht unregulierte Auslagen wie Pauschalen für Videokonferenzen später automatisch anteilig bei Ihnen geltend macht.

Notieren Sie Ihre gewünschte Kostenquote vor der Verhandlung und bestehen Sie darauf, dass dieser Satz wörtlich und unmissverständlich in das Vergleichsprotokoll aufgenommen wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anhängigkeit

Juristen sprechen von Anhängigkeit, sobald eine Klage formell bei Gericht eingereicht wurde und das Verfahren damit offiziell beginnt. Dieser Zeitpunkt ist juristisch relevant, weil er festlegt, welche Gesetze – insbesondere im Kostenrecht – für den gesamten weiteren Verlauf des Falles maßgeblich gelten.

Beispiel: Da die Anhängigkeit des Arbeitsrechtsstreits bereits im Jahr 2023 eintrat, musste das Gericht die Kostenpauschale für die Videokonferenztechnik nach der alten Rechtslage berechnen.

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Auslagen

Gerichtsauslagen sind alle konkreten Kosten, die dem Gericht im Laufe des Verfahrens für bestimmte Dienste oder Drittkosten tatsächlich entstehen. Im Gegensatz zu den pauschalen Gebühren für die Inanspruchnahme des Gerichts decken Auslagen Einzelposten ab, wie etwa Entschädigungen für Zeugen, Porto oder die Bereitstellung von technischer Ausstattung.

Beispiel: Die 7,50 Euro für die Nutzung der Videokonferenztechnik wurden als Auslagen gemäß der alten Nummer 9019 des Kostenverzeichnisses erhoben und mussten von den Parteien geteilt werden.

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Erinnerung

Die Erinnerung ist der spezifische Rechtsbehelf im Gerichtskostenrecht, mit dem man beim zuständigen Gericht Widerspruch gegen einen vermeintlich fehlerhaften Kostenansatz einlegen kann. Dieses Verfahren erlaubt es den Prozessparteien, die Berechnungsfehler oder die falsche Anwendung der Kostenregeln durch den Rechtspfleger gerichtlich überprüfen zu lassen.

Beispiel: Der Kläger legte eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ein, weil er die Bezahlung der Videokonferenz-Pauschale nach der Abschaffung der Gebühr im neuen Gesetz als ungerechtfertigt ansah.

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Kostenansatz

Der Kostenansatz ist die offizielle Rechnung der Justizkasse, die nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens die tatsächlich angefallenen Gebühren und Auslagen verbindlich feststellt und dem Zahlungspflichtigen mitteilt. Durch den Kostenansatz wird der Rechtsstreit um die Kosten formal beendet, indem die Höhe der zu zahlenden Forderungen rechtlich bindend festgesetzt wird.

Beispiel: Nachdem der gerichtliche Vergleich geschlossen war, erhielt der Kläger einen Kostenansatz über 9,25 Euro, der seine Hälfte der Zustellungskosten und der Videokonferenz-Pauschale auswies.

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Kostenverzeichnis (KV)

Das Kostenverzeichnis (KV) ist die gesetzliche Anlage zum Gerichtskostengesetz (GKG), die detailliert auflistet, welche Kosten (Gebühren und Auslagen) in welcher Höhe für bestimmte Amtshandlungen anfallen. Juristen beschreiben das KV oft als die reine „Preisliste“ des Gerichts, da es nur die Entstehung eines Kostenanspruchs festlegt, nicht aber die Frage der finalen Zahlungsverpflichtung.

Beispiel: Die alte Vorschrift im Kostenverzeichnis, genauer Nummer 9019 KV GKG a.F., sah die Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen noch ausdrücklich vor.

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Übergangsrecht

Übergangsrecht sind spezielle gesetzliche Vorschriften, die bestimmen, welche alte Rechtslage weiterhin für Verfahren gilt, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesneuerung begonnen wurden. Der Gesetzgeber nutzt diese Regeln, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu verhindern, dass Parteien mitten in einem laufenden Prozess plötzlich neuen, unvorhergesehenen Kostenregeln unterliegen.

Beispiel: Gemäß dem Übergangsrecht des § 71 Abs. 1 S. 1 GKG musste das Gericht in Bremen die abgeschaffte Videokonferenz-Pauschale trotzdem anwenden, da der Fall bereits vor dem Stichtag der Gesetzesänderung anhängig geworden war.

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Das vorliegende Urteil


ArbG Bremen – Az: 1 Ta 30/25 – Beschluss vom 22.07.2025


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