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Die Rolle von Betriebsräten bei Kündigungen

In jedem großen Unternehmen in Deutschland existiert ein Betriebsrat, der als wichtiges Instrument der Arbeitnehmervertretung im deutschen Arbeitsrecht gilt. Die Betriebsräte werden von den Arbeitnehmern gewählt und haben gesetzlich verankerte Mitspracherechte in dem Unternehmen inne, sodass sie von dem Arbeitgeber bei wichtigen Entscheidungen einbezogen werden müssen. Die Hauptaufgabe des Betriebsrates liegt darin, im Ernstfall zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber vermittelnd einzugreifen.

Auch bei Kündigungen in dem Unternehmen haben die Betriebsräte eine sehr wichtige Rolle inne, denn die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen sowie der Schutz der Arbeitnehmerrechte gehören zu den Kernpunkten der Betriebsratstätigkeit. So muss der Betriebsrat in den verschiedenen Phasen einer Kündigung zwingend einbezogen werden.

Das Wichtigste in Kürze


Der Betriebsrat spielt eine entscheidende Rolle im Kündigungsprozess, indem er die Interessen der Arbeitnehmer vertritt und deren Rechte schützt, um sicherzustellen, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt sind.

  • In jedem großen Unternehmen in Deutschland ist ein Betriebsrat etabliert, der wichtige Mitspracherechte innehat und bei wichtigen Entscheidungen, insbesondere bei Kündigungen, einbezogen werden muss.
  • Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), welches die Arbeitnehmermitbestimmung in Unternehmen regelt.
  • Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 KschG und § 78a BetrVG, der ihre Unabhängigkeit bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten gewährleisten soll.
  • Der Betriebsrat hat während des Kündigungsprozesses wesentliche Einflussmöglichkeiten, indem er vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden muss und die Möglichkeit hat, die Kündigungsgründe zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
  • Betriebsräte haben verschiedene Rechte, darunter Informations-, Mitbestimmungs-, Anhörungs-, Einsichts- und Beratungsrechte, die bei Kündigungen relevant sind.
  • Die Pflichten des Betriebsrats umfassen unter anderem die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Abgabe einer sachlich fundierten Stellungnahme bei Kündigungen.
  • Bei Kündigungen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Sinne der Anhörung und Prüfung von Kündigungsgründen und kann seine Zustimmung verweigern, was den Arbeitgeber zu gerichtlichen Schritten zwingen kann.
  • Im Falle von Massenentlassungen hat der Betriebsrat umfassende Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte, um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und nachteilige Folgen zu mildern.
  • Praktische Beispiele zeigen, wie Betriebsräte erfolgreich zur Verhinderung von Kündigungen beitragen und gütliche Einigungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern erzielen können.
  • Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, sollten sich an den Betriebsrat wenden, der ihnen mit Rat und Unterstützung zur Seite steht.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage der Betriebsratstätigkeit stellt in Deutschland das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) dar, das in den deutschen Unternehmen die Arbeitnehmermitbestimmung regelt.

Betriebsrat
Der Betriebsrat spielt eine entscheidende Rolle bei Kündigungen, indem er die Interessen der Arbeitnehmer vertritt und sicherstellt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. (Symbolfoto: H_Ko /Shutterstock.com)

Durch dieses Gesetz hat der Gesetzgeber das rechtliche Fundament der Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern festgeschrieben. Maßgeblich hierfür sind in erster Linie die §§ 1 – 11 sowie 23, 37 und 76 nebst 102 BetrVG.

In diesen Paragraphen werden sowohl die Voraussetzung für das Bilden eines Betriebsrates als auch die Rechte und Pflichten nebst den Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit des Betriebsrates mit einem Arbeitgeber genau definiert und geregelt. Im direkten Kontext mit der Kündigungsthematik müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) in den Fokus gerückt werden, denn der § 15 KschG schreibt für die Mitglieder des Betriebsrates einen besonderen Kündigungsschutz zwingend vor. Dies bedeutet, dass die Mitglieder des Betriebsrates für die gesamte Dauer ihrer Betriebsratstätigkeit sowie ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit lediglich mit behördlicher respektive gerichtlicher Zustimmung unter sehr bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten dürfen.

Zudem gilt auch gem. § 78a BetrVG ein sogenannter allgemeiner Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrates. Der Arbeitgeber kann derartigen Mitgliedern lediglich mit der Betriebsratszustimmung respektive der Zustimmung der Gewerkschaft oder eines Arbeitsgerichts die Kündigung aussprechen. Auf diese Weise möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Mitglieder eines Betriebsrats ihrer Tätigkeit unabhängig ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Repressalien nachkommen können.

Einfluss des Betriebsrats auf Kündigungsprozesse

Während eines Kündigungsprozesses hat der Betriebsrat einen merklichen Einfluss auf die finale Entscheidung des Arbeitgebers. So ist der Arbeitgeber gem. § 102 BetrVG dazu verpflichtet, vor der Aussprache der Kündigung den Betriebsrat anzuhören. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers schließt das Recht des Betriebsrates ein, eine Stellungnahme zu der Kündigung abzugeben respektive etwaig bestehende Alternativen mit dem Arbeitgeber zu diskutieren.

Dem Betriebsrat kommt die Aufgabe zu, die von dem Arbeitgeber hervorgebrachten Kündigungsgründe zu überprüfen. Diese Prüfung muss sowohl im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kündigungsgründe als auch auf die ordnungsgemäße Einhaltung des Kündigungsverfahrens erfolgen. Kommt der Betriebsrat zu der Ansicht, dass die Kündigung unrechtmäßig ist, so kann der Einspruch erfolgen. Es wird dann der Versuch unternommen, mit dem Arbeitgeber eine Einigung herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, so stehen dem Betriebsrat auch juristische Schritte zur Verfügung.

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Rechte der Betriebsräte

Aus dem BetrVG heraus ergeben sich für Betriebsräte unterschiedliche Rechte. Zu den wesentlichen Rechten zählen sowohl das Informationsrecht als auch das Mitbestimmungsrecht nebst dem Anhörungsrecht. Auch das Einsichtsrecht sowie das Beratungsrecht sind im Kontext mit einer Arbeitnehmerkündigung von entscheidender Bedeutung.

Das Informationsrecht umfasst das Recht des Betriebsrates, von dem Arbeitgeber sämtliche als relevant geltenden Informationen für die Durchführung der Betriebsratstätigkeit zu erhalten. Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet das Recht, vor sämtlich wichtigen Entscheidungen von dem Arbeitgeber angehört zu werden und die Zustimmung respektive Ablehnung zu äußern. Das Anhörungsrecht ist sowohl ein Bestandteil des Mitbestimmungsrechts, es kann jedoch auch separat davon zur Anwendung gebracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Betriebsrat auch bei denjenigen Entscheidungen des Arbeitgebers, die nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegen, von dem Arbeitgeber angehört werden.

Unabhängig von dem Kontext der Kündigung ist für den Betriebsrat das Einsichtsrecht von entscheidender Bedeutung. Dem Betriebsrat kommt das Recht zu, sämtliche Akten sowie auch Unterlagen einzusehen, die für die Ausführung der Betriebsratstätigkeit zwingend erforderlich sind. Überdies hat der Betriebsrat auch gegenüber dem Arbeitgeber ein Beratungsrecht, das sich auf personelle sowie soziale Angelegenheiten bezieht.

Pflichten der Betriebsräte

Den Betriebsräten kommen auf der Grundlage des BetrVG bestimmte Pflichten zu, die zwingend erfüllt werden müssen. Neben der Verpflichtung zu einer auf Vertrauen basierenden Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat sowie dem Arbeitgeber gibt es auch die Verschwiegenheitsverpflichtung. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat über sämtliche im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehenden Informationen Stillschweigen zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheit gilt sowohl gegenüber Arbeitgebern als auch gegenüber Arbeitnehmern und Dritten. Die Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich auf diejenigen Informationen, die als vertraulich eingestuft werden.

Im Kontext mit einer Kündigung eines Arbeitnehmers hat der Betriebsrat die Verpflichtung, eine sachlich fundierte Stellungnahme rechtzeitig zu fertigen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem § 102 BetrVG. Der Gesetzgeber in Deutschland definiert eine sachlich fundierte Stellungnahme als Meinungsabgabe, die aufgrund von objektiven Fakten und entsprechend begründet erfolgte.

Mitbestimmung bei Kündigungen

Auf der Grundlage des § 99 BetrVG haben Betriebsräte bei Kündigungen ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf die Anhörung der Betriebsräte durch den Arbeitgeber als auch auf die Einholung der Zustimmung des Betriebsrates seitens des Arbeitgebers. Im Zuge der Mitbestimmung haben die Betriebsräte das Recht, die Kündigungsgründe zu überprüfen und etwaige Einwände gegen die Kündigung zu äußern. Es erfolgt zudem auch eine Prüfung seitens der Betriebsräte, ob die durch den Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung aus sozialen Gründen heraus als gerechtfertigt anzusehen ist und ob die Arbeitnehmerinteressen dabei in angemessener Form Berücksichtigung fanden.

Sofern der Betriebsrat der Kündigung seine Zustimmung verweigert, bleibt dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit, die beabsichtigte Kündigung mittels gerichtlicher Schritte zu realisieren. Entscheidet sich der Arbeitgeber zu diesem Schritt hat der Betriebsrat das Recht, den betroffenen Arbeitgeber zu unterstützen. In der gängigen Praxis erfolgt dies durch eine Vermittlung eines entsprechenden Rechtsanwalts, der die Vertretung des Arbeitnehmers übernimmt.

Sollte ein Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen heraus Kündigungen der Arbeitnehmer vornehmen müssen, so sind in der gängigen Praxis die Betriebsräte an der Sozialauswahl der infrage kommenden Arbeitnehmer beteiligt. Überdies unterstützt der Betriebsrat den Arbeitgeber auch bei der Erstellung von Sozialplänen.

Der Mitbestimmung des Betriebsrates sind in Deutschland gesetzlich festgelegte Grenzen gesetzt. Bei der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit sowie auch bei der Personalplanung nebst der Personalorganisation haben die Betriebsräte lediglich eingeschränkte Mitbestimmungsrechte respektive überhaupt keine. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Führungskräfteauswahl, bei der ein Arbeitgeber das vollständig alleinige Recht auf die Entscheidung hat.

Sollte der Betriebsrat die Grenzen der Mitbestimmung überschreiten respektive gegen gesetzlich festgelegte Rahmenkriterien verstoßen, so kann der Arbeitgeber rechtliche Schritte dagegen einleiten. Ein Gericht muss in derartigen Fällen den Sachverhalt klären und die Anfechtung etwaiger Betriebsratsbeschlüsse herbeiführen. Sollte der Betriebsrat sogar rechtswidrig handeln, kann dies mit Geldbußen geahndet werden oder im schlimmeren Fall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das wichtigste zur Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat bei Kündigungen zwar kein echtes Mitbestimmungsrecht im Sinne eines Vetorechts, spielt aber dennoch eine wichtige Rolle zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen:

Anhörungsrecht des Betriebsrats:

  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe mitteilen. Unterbleibt dies, ist die Kündigung unwirksam.
  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend informieren über Person, Kündigungsart, Kündigungsgrund, Kündigungstermin und ggf. Kriterien der Sozialauswahl.

Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats:

  • Bei ordentlichen Kündigungen kann der Betriebsrat innerhalb einer Woche Bedenken äußern oder aus bestimmten Gründen widersprechen.
  • Bei außerordentlichen Kündigungen hat der Betriebsrat nur 3 Tage Zeit für eine Stellungnahme, ein Widerspruchsrecht besteht nicht.
  • Äußert der Betriebsrat Bedenken, hat dies keine unmittelbare Rechtsfolge. Ein Widerspruch führt aber dazu, dass der Arbeitnehmer bis zum Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt werden muss.

Sonderfall Massenentlassungen:

  • Bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen eines Konsultationsverfahrens umfassend unterrichten und mit ihm beraten, um Entlassungen zu vermeiden oder ihre Folgen abzumildern.
  • Fehler im Konsultationsverfahren können zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.

Mitbestimmung bei Sozialplan:

  • Führt eine geplante Betriebsänderung zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht beim Abschluss eines Sozialplans.
  • Der Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern, z.B. durch Abfindungen.

Zusammenfassend hat der Betriebsrat also umfangreiche Informations-, Konsultations- und eingeschränkte Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen. Auch wenn er Kündigungen nicht direkt verhindern kann, kann er erheblichen Einfluss ausüben und die Interessen der Arbeitnehmer wahren. Arbeitgeber sind gut beraten, den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen, um die Wirksamkeit von Kündigungen nicht zu gefährden.

Die Rolle des Betriebsrats bei Massenentlassungen

Bei geplanten Massenentlassungen spielt der Betriebsrat eine wichtige Rolle, um die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu vertreten und negative Folgen abzumildern. Dem Betriebsrat stehen dabei verschiedene Informations- und Mitbestimmungsrechte zu:

Informationsrechte des Betriebsrats

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Massenentlassungen zu informieren. Dazu gehören insbesondere Angaben über:

  • Gründe für die geplanten Entlassungen
  • Zahl und Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer
  • Vorgesehener Entlassungszeitraum
  • Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer

Der Betriebsrat kann die Massenentlassungsanzeige an die Arbeitsagentur nur dann wirksam verhindern, wenn er vom Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen und dem Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige zugehen.

Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigungen mit dem Betriebsrat Beratungen über Möglichkeiten zur Vermeidung oder Einschränkung der Massenentlassungen sowie zur Abmilderung ihrer Folgen führen. Ziel ist es, einen Interessenausgleich zu erreichen. Der Betriebsrat hat das Recht, hierzu Vorschläge zu machen.

Mitbestimmung bei Sozialplan

Kommt es infolge der geplanten Massenentlassung zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft, hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht beim Abschluss eines Sozialplans. Dieser soll Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer festlegen, z.B. Abfindungen, Umschulungen, Vorruhestandsregelungen. Kommt keine Einigung zustande, kann eine Einigungsstelle den Sozialplan festlegen.

Überwachung der Kündigungen

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die Kriterien der Sozialauswahl bei den Kündigungen eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung der Arbeitnehmer.

Insgesamt  hat der Betriebsrat bei Massenentlassungen also umfangreiche Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte, um auf den Prozess Einfluss zu nehmen und die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren. Arbeitgeber sind gut beraten, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend einzubeziehen, um Konflikte zu vermeiden und die Wirksamkeit der Kündigungen nicht zu gefährden.

Praktische Beispiele

Ein Arbeitgeber spricht einem Arbeitnehmer die Kündigung aus. Der Betriebsrat äußert seine Zweifel daran, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Er legt Widerspruch gegen die Kündigung bei dem Arbeitgeber ein und erzielt eine gütliche Einigung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Es gibt in der gängigen Praxis eine wahre Vielzahl von Fallbeispielen, in denen Betriebsräte für Arbeitnehmer eine gütliche Lösung eines bestehenden Problems erreichen konnten. Auch Personalkündigungen konnten von den Betriebsräten in Deutschland in einer wahren Vielzahl von Fällen schon verhindert werden.

Fazit

Wer als Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine Kündigung erhält, der sollte sich an den Betriebsrat des Unternehmens wenden. Dem Betriebsrat kommt unter anderem die Aufgabe der Arbeitnehmervertretung gegenüber dem Arbeitgeber zu und er hat dementsprechend gesetzlich verankerte Rechte, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz heraus ergeben. Der Betriebsrat hat jedoch nicht nur Rechte, ihm kommen auch Pflichten zuteil.

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