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Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Beschluss des Landesarbeitsgerichts

Ordnungsgeld-Posse um Berliner Krankenhäuser: Das Landesarbeitsgericht hebt Strafe gegen Arbeitgeberin auf und sorgt für überraschende Wendung im Konflikt mit dem Betriebsrat. Was steckt hinter dem plötzlichen Rückzieher?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es ging um die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Arbeitgeber wegen Nichteinhaltung eines Gerichtsbeschlusses.
  • Der Arbeitgeber betrieb mehrere große Krankenhäuser in Berlin und hatte gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts verstoßen.
  • Die Schwierigkeit lag darin, dass der Arbeitgeber die Anweisungen des Gerichts nicht vollständig umgesetzt hatte.
  • Das Landesarbeitsgericht entschied, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin, der ein Ordnungsgeld festsetzte, aufzuheben.
  • Das Gericht entschied so, weil es der Meinung war, dass der Antrag auf Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht gerechtfertigt war.
  • Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen darauf, dass der Arbeitgeber kein Ordnungsgeld zahlen muss.
  • Es wird klargestellt, dass die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen wird.

Berliner Krankenhäuser im Ordnungsgeld-Streit: Gericht hebt Strafe gegen Arbeitgeberin auf

Ordnungsgelder sind ein Instrument, das Gerichte einsetzen, um die Durchsetzung ihrer Entscheidungen zu gewährleisten. Im Arbeitsrecht kommt dies insbesondere bei Nichteinhaltung von Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts zum Tragen. Ein Unternehmen, das gegen einen solchen Beschluss verstößt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Doch wann ist eine solche Sanktion rechtmäßig und wie hoch kann die Geldstrafe ausfallen?

Diese Fragen sind komplex und erfordern ein genaues Verständnis der rechtlichen Grundlagen. Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass ein Ordnungsgeld nur dann verhängt werden kann, wenn der Beschluss des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig ist und die Zuwiderhandlung bewusst oder fahrlässig erfolgte. Darüber hinaus muss die Höhe des Ordnungsgelds verhältnismäßig sein und darf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht unangemessen beeinträchtigen.

In einem konkreten Fall musste sich ein Unternehmen kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob es wegen eines Ordnungsgelds haftbar gemacht werden kann, da es einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht vollständig umgesetzt hat. Dieser Fall wirft wichtige Fragen zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit Ordnungsgeldern im Arbeitsrecht auf und soll in diesem Beitrag näher beleuchtet werden.

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Der Fall vor Gericht


Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Gerichtsbeschluss aufgehoben

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Beschluss ein zuvor verhängtes Ordnungsgeld gegen eine Arbeitgeberin aufgehoben. Der Fall dreht sich um einen Konflikt zwischen einem Krankenhausbetreiber und dem Betriebsrat mehrerer Krankenhäuser in Berlin.

Hintergrund des arbeitsrechtlichen Streits

Die Arbeitgeberin betreibt mehrere große Krankenhäuser in Berlin. Für diese Krankenhäuser wurde ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet. Zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat kam es zu Unstimmigkeiten bezüglich der Umsetzung eines gerichtlichen Beschlusses. Das Landesarbeitsgericht hatte in einem Beschluss vom 12. Juli 2019 bestimmte Vorgaben gemacht, gegen die die Arbeitgeberin nach Ansicht des Betriebsrats verstoßen haben soll.

Daraufhin beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht gab diesem Antrag statt und verhängte ein Ordnungsgeld. Die genaue Höhe des Ordnungsgeldes geht aus dem vorliegenden Beschluss nicht hervor.

Erfolgreiche Beschwerde der Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin legte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgericht gab dieser Beschwerde nun statt und hob das verhängte Ordnungsgeld vollständig auf.

In der Begründung heißt es, der Antrag des Betriebsrats auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 7. März 2022 werde zurückgewiesen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes als nicht gegeben an.

Rechtliche Bewertung des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der Arbeitgeberin kein Verstoß gegen den früheren Gerichtsbeschluss nachgewiesen werden konnte, der die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen würde.

Die genauen Gründe für diese Einschätzung gehen aus dem vorliegenden Beschluss nicht im Detail hervor. Offenbar konnte der Betriebsrat nicht ausreichend darlegen und beweisen, dass die Arbeitgeberin tatsächlich gegen die Vorgaben des Landesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2019 verstoßen hat.

Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen einen Gerichtsbeschluss müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Der Verstoß muss eindeutig nachweisbar und von einer gewissen Schwere sein. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung eines Beschlusses reichen in der Regel nicht aus.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterstreicht die hohen Anforderungen an die Verhängung von Ordnungsgeldern im Arbeitsrecht. Ein Verstoß gegen einen Gerichtsbeschluss muss eindeutig nachgewiesen und von erheblicher Schwere sein. Bloße Unstimmigkeiten oder unterschiedliche Auslegungen reichen nicht aus. Dies stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und mahnt Betriebsräte zur sorgfältigen Prüfung und Begründung von Anträgen auf Ordnungsgelder.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg unterstreicht, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeldern im Arbeitsrecht ist. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie nicht leichtfertig mit Ordnungsgeldern belegt werden können. Ein Verstoß gegen einen Gerichtsbeschluss muss klar nachgewiesen werden, bloße Meinungsverschiedenheiten reichen nicht aus. Für Betriebsräte hingegen bedeutet es, dass sie bei der Beantragung eines Ordnungsgeldes sorgfältig prüfen müssen, ob ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß des Arbeitgebers vorliegt. Dieses Urteil kann dazu beitragen, dass beide Seiten in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen vorsichtiger agieren und sich ihrer Verantwortung bewusst sind. Es zeigt auch, dass der Rechtsweg im Falle von Streitigkeiten über Ordnungsgelder effektiv beschritten werden kann.


FAQ – Häufige Fragen

Wer kennt es nicht: Ein Arbeitgeber will eine Regelung umsetzen, der Betriebsrat widerspricht – und plötzlich steht Ordnungsgeld im Arbeitsrecht im Raum. Das kann für alle Beteiligten schnell kompliziert werden. In unserer FAQ-Rubrik klären wir über die wichtigsten Fragen zu diesem Thema auf und bieten Ihnen hilfreiche Fakten sowie praktische Tipps, um im Zweifel die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Was ist ein Ordnungsgeld im Arbeitsrecht?

Ein Ordnungsgeld im Arbeitsrecht ist ein finanzielles Zwangsmittel, das von Arbeitsgerichten verhängt werden kann, um die Einhaltung gerichtlicher Anordnungen oder gesetzlicher Pflichten durchzusetzen. Es dient dazu, Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungs- oder Duldungspflichten zu sanktionieren und künftige Verstöße zu verhindern.

Arbeitgeber können mit einem Ordnungsgeld belegt werden, wenn sie beispielsweise Beteiligungsrechte des Betriebsrats missachten oder gegen gerichtliche Beschlüsse verstoßen. Die Höhe des Ordnungsgeldes kann bis zu 250.000 Euro betragen, wobei in der Praxis häufig Beträge zwischen 1.000 und 10.000 Euro festgesetzt werden.

Das Gericht muss die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorher androhen. Erst wenn der Betroffene trotz Androhung erneut gegen seine Pflichten verstößt, kann das Ordnungsgeld tatsächlich festgesetzt werden. Dabei hat das Gericht einen Ermessensspielraum und muss die Verhältnismäßigkeit beachten.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Anwendung: Ein Arbeitgeber führt eine Versetzung ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats durch, obwohl das Arbeitsgericht ihm dies per einstweiliger Verfügung untersagt hat. In diesem Fall könnte das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen, um den Arbeitgeber zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten.

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat nicht nur finanzielle Folgen für den Betroffenen. Sie kann auch negative Auswirkungen auf das Ansehen des Unternehmens haben und das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung belasten. Daher sollten Arbeitgeber stets sorgfältig prüfen, ob ihr Handeln im Einklang mit arbeitsrechtlichen Vorschriften und gerichtlichen Anordnungen steht.

Im Gegensatz zu Geldstrafen oder Geldbußen fließt das Ordnungsgeld nicht in die Staatskasse, sondern wird als Zwangsmittel zur Durchsetzung einer konkreten Verpflichtung eingesetzt. Es kann wiederholt verhängt werden, solange der Verstoß andauert.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass Ordnungsgelder im Arbeitsrecht in erster Linie gegen Arbeitgeber verhängt werden. Sie dienen dem Schutz kollektiver Arbeitnehmerrechte und der Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Arbeitnehmer selbst können in der Regel nicht mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

Die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeldern erfolgt durch einen Gerichtsbeschluss. Gegen diesen Beschluss können die Betroffenen Rechtsmittel einlegen, wenn sie die Entscheidung für rechtswidrig halten.

Es ist zu beachten, dass im Arbeitsrecht keine Ordnungshaft verhängt werden darf. Dies hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klargestellt. Die Sanktionsmöglichkeiten beschränken sich somit auf finanzielle Maßnahmen.

Arbeitgeber sollten präventiv handeln und ihre Führungskräfte sowie die Personalabteilung regelmäßig in arbeitsrechtlichen Fragen schulen. So können Verstöße gegen gerichtliche Anordnungen oder gesetzliche Pflichten vermieden und das Risiko von Ordnungsgeldern minimiert werden.

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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ordnungsgeld verhängt werden?

Ein Ordnungsgeld kann von einem Gericht verhängt werden, wenn eine Person oder ein Unternehmen gegen eine gerichtliche Anordnung oder Verfügung verstößt. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 890 der Zivilprozessordnung. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels, der eine Unterlassungs- oder Duldungspflicht enthält. Dies kann beispielsweise eine einstweilige Verfügung oder ein rechtskräftiges Urteil sein.

Der Gläubiger muss einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes beim zuständigen Gericht stellen. Er muss dabei darlegen und beweisen, dass der Schuldner schuldhaft gegen die auferlegte Verpflichtung verstoßen hat. Als Beweismittel kommen unter anderem Zeugenaussagen, Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen in Betracht.

Das Gericht prüft dann, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt und ob dieser dem Schuldner zuzurechnen ist. Dabei spielt auch eine Rolle, ob der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ein Verschulden wird in der Regel vermutet, der Schuldner kann sich aber entlasten, wenn er nachweist, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um einen Verstoß zu verhindern.

Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht einen Ermessensspielraum. Es berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren wie die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Grad des Verschuldens sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Auch die Frage, ob es sich um einen erstmaligen oder wiederholten Verstoß handelt, fließt in die Entscheidung ein. Das Ordnungsgeld soll einerseits spürbar sein, um seine abschreckende Wirkung zu entfalten, andererseits aber auch verhältnismäßig bleiben.

Der gesetzliche Rahmen für ein Ordnungsgeld reicht von 5 Euro bis zu 250.000 Euro pro Verstoß. In der Praxis bewegen sich die verhängten Beträge meist im mittleren vierstelligen Bereich. Bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können aber auch deutlich höhere Summen festgesetzt werden.

Vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes muss dieses dem Schuldner angedroht worden sein. Die Androhung erfolgt in der Regel bereits im Hauptsachetitel, kann aber auch nachträglich ausgesprochen werden. Sie dient dazu, dem Schuldner die möglichen Konsequenzen seines Handelns vor Augen zu führen.

Das Gericht kann neben oder anstelle eines Ordnungsgeldes auch Ordnungshaft anordnen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Ordnungsgeld voraussichtlich nicht beigetrieben werden kann oder als nicht ausreichend wirksam erscheint. Die maximale Dauer der Ordnungshaft beträgt sechs Monate.

Gegen einen Beschluss, mit dem ein Ordnungsgeld verhängt wird, kann der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen. Das Beschwerdegericht überprüft dann, ob die Voraussetzungen für die Verhängung des Ordnungsgeldes vorlagen und ob dessen Höhe angemessen ist.

Ein anschauliches Beispiel für die Verhängung eines Ordnungsgeldes wäre der Fall eines Unternehmers, dem per einstweiliger Verfügung untersagt wurde, bestimmte irreführende Werbeaussagen zu verwenden. Stellt der Gläubiger fest, dass der Unternehmer die verbotenen Aussagen weiterhin in seinen Werbematerialien nutzt, kann er beim Gericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragen. Das Gericht würde dann prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt und gegebenenfalls ein Ordnungsgeld festsetzen, um den Unternehmer zur Einhaltung der gerichtlichen Anordnung zu bewegen.

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Was kann man tun, wenn ein Ordnungsgeld verhängt wurde?

Bei der Verhängung eines Ordnungsgelds stehen Betroffenen verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zunächst sollte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sorgfältig geprüft werden. Hierfür empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts, der die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einschätzen kann.

Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds kann in der Regel Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt üblicherweise zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Es ist wichtig, diese Frist strikt einzuhalten, da verspätete Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, das die Entscheidung getroffen hat.

Die Beschwerde hat in vielen Fällen aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass das Ordnungsgeld vorerst nicht vollstreckt wird. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel, weshalb eine genaue Prüfung des Einzelfalls unerlässlich ist.

Im Beschwerdeverfahren wird die Entscheidung über das Ordnungsgeld von einem höheren Gericht überprüft. Dieses kann die ursprüngliche Entscheidung bestätigen, abändern oder aufheben. Es besteht die Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, die im ersten Verfahren noch nicht berücksichtigt wurden.

Neben der Beschwerde kann unter Umständen auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dies kommt in Betracht, wenn die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels unverschuldet versäumt wurde. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Wurde das Ordnungsgeld wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung verhängt, sollte schnellstmöglich die geforderte Handlung nachgeholt werden. Dies kann dazu führen, dass das Gericht von einer weiteren Vollstreckung absieht oder das Ordnungsgeld reduziert.

Bei finanziellen Schwierigkeiten besteht die Option, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen. Dies kann die unmittelbare finanzielle Belastung mindern, entbindet jedoch nicht von der grundsätzlichen Zahlungspflicht.

In besonders schwerwiegenden Fällen kann eine Verfassungsbeschwerde erwogen werden. Diese ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und sollte nur nach eingehender rechtlicher Beratung in Betracht gezogen werden.

Es ist ratsam, alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren und Fristen genau im Blick zu behalten. Eine professionelle rechtliche Beratung kann helfen, die optimale Strategie im Umgang mit einem verhängten Ordnungsgeld zu entwickeln und umzusetzen.

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Wie können Unternehmen gerichtliche Anordnungen vermeiden, um Ordnungsgelder zu verhindern?

Um gerichtliche Anordnungen und damit verbundene Ordnungsgelder zu vermeiden, sollten Unternehmen proaktiv Maßnahmen ergreifen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Einrichtung eines effektiven Compliance-Management-Systems. Dieses dient dazu, die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und internen Richtlinien sicherzustellen. Ein solches System umfasst klare Verantwortlichkeiten, regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter sowie interne Kontrollmechanismen.

Von besonderer Bedeutung ist die sorgfältige Dokumentation aller relevanten Geschäftsvorgänge und Entscheidungsprozesse. Unternehmen sollten nachweisbar belegen können, dass sie sich an geltende Vorschriften und gerichtliche Vorgaben halten. Dies kann durch detaillierte Protokolle, Checklisten und regelmäßige interne Audits erreicht werden.

Die Einrichtung einer zentralen Rechtsabteilung oder die Beauftragung externer Rechtsberater ist ebenfalls ratsam. Diese können frühzeitig potenzielle rechtliche Risiken identifizieren und entsprechende Handlungsempfehlungen geben. Bei komplexen rechtlichen Fragestellungen sollte stets fachkundiger Rat eingeholt werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Unternehmen sollten zudem klare interne Richtlinien und Verhaltenskodizes etablieren. Diese müssen allen Mitarbeitern bekannt sein und konsequent durchgesetzt werden. Regelmäßige Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen tragen dazu bei, das Bewusstsein für rechtliche Verpflichtungen zu schärfen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Einrichtung eines internen Meldesystems für Verstöße oder Unregelmäßigkeiten. Mitarbeiter sollten die Möglichkeit haben, anonym auf potenzielle Probleme hinzuweisen, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, frühzeitig auf mögliche Rechtsverstöße zu reagieren und Korrekturmaßnahmen einzuleiten.

Bei der Umsetzung gerichtlicher Anordnungen ist Sorgfalt und Genauigkeit oberstes Gebot. Unternehmen sollten einen strukturierten Prozess etablieren, um sicherzustellen, dass alle Vorgaben vollständig und fristgerecht erfüllt werden. Dazu gehört die Benennung verantwortlicher Personen, die Festlegung klarer Zuständigkeiten sowie die Einrichtung von Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Umsetzung.

Eine offene und transparente Kommunikation mit Behörden und Gerichten kann ebenfalls dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden. Bei Unklarheiten oder Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Anordnungen sollten Unternehmen proaktiv den Dialog suchen und um Präzisierung oder Unterstützung bitten.

Die Einführung eines Frühwarnsystems zur Erkennung potenzieller rechtlicher Risiken ist ein weiterer wichtiger Baustein. Dieses System sollte regelmäßig Branchenentwicklungen, Gesetzesänderungen und relevante Gerichtsentscheidungen analysieren, um mögliche Auswirkungen auf das Unternehmen frühzeitig zu identifizieren.

Unternehmen sollten zudem eine Kultur der Rechtstreue und Integrität fördern. Dies beginnt bei der Führungsebene, die als Vorbild fungieren und die Bedeutung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben kontinuierlich betonen muss. Eine solche Unternehmenskultur trägt dazu bei, dass Mitarbeiter auf allen Ebenen die Notwendigkeit der Befolgung gerichtlicher Anordnungen verinnerlichen.

Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung aller Compliance-Maßnahmen ist unerlässlich. Unternehmen sollten in festgelegten Abständen ihre internen Prozesse und Richtlinien auf Aktualität und Wirksamkeit prüfen. Dies ermöglicht es, auf veränderte rechtliche Rahmenbedingungen oder neue Risiken zeitnah zu reagieren und die präventiven Maßnahmen entsprechend anzupassen.

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Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Verhängung von Ordnungsgeldern?

Der Betriebsrat nimmt eine zentrale Rolle bei der Verhängung von Ordnungsgeldern ein. Als Interessenvertretung der Arbeitnehmer hat er das Recht, beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu beantragen, wenn der Arbeitgeber gegen seine gesetzlichen Pflichten oder gerichtliche Entscheidungen verstößt.

Der Betriebsrat fungiert als Wächter der betrieblichen Mitbestimmung. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und kann bei Verstößen aktiv werden. Beobachtet der Betriebsrat beispielsweise, dass der Arbeitgeber wiederholt Mitbestimmungsrechte missachtet oder Informationspflichten verletzt, kann er zunächst das Gespräch suchen und auf die Einhaltung der Vorschriften drängen.

Bleiben diese Bemühungen erfolglos, steht dem Betriebsrat der Weg zum Arbeitsgericht offen. Er kann dort einen Antrag auf Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens stellen. Kommt der Arbeitgeber der gerichtlichen Entscheidung nicht nach, kann der Betriebsrat in einem weiteren Schritt die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen.

Die Beweislast für den Verstoß liegt beim Betriebsrat. Er muss dem Gericht darlegen und nachweisen, dass der Arbeitgeber tatsächlich gegen seine Pflichten verstoßen hat. Dafür sind handfeste Beweise erforderlich. Der Betriebsrat sollte Verstöße sorgfältig dokumentieren, etwa durch Protokolle von Betriebsratssitzungen, E-Mail-Korrespondenzen oder Zeugenaussagen von Mitarbeitern. Je konkreter und detaillierter die Beweise sind, desto höher sind die Erfolgsaussichten des Antrags.

Der Betriebsrat muss zudem die Wiederholungsgefahr darlegen. Es reicht nicht aus, einen einmaligen Verstoß nachzuweisen. Vielmehr muss der Betriebsrat aufzeigen, dass ohne gerichtliches Einschreiten weitere Verstöße zu befürchten sind. Dies kann sich aus dem bisherigen Verhalten des Arbeitgebers oder aus konkreten Ankündigungen ergeben.

Bei der Beantragung eines Ordnungsgeldes sollte der Betriebsrat behutsam vorgehen. Es empfiehlt sich, zunächst alle anderen Möglichkeiten der Konfliktlösung auszuschöpfen. Dazu gehören Gespräche mit der Geschäftsführung, Verhandlungen oder die Anrufung der Einigungsstelle. Erst wenn diese Wege erfolglos bleiben, ist der Gang zum Arbeitsgericht angezeigt.

Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts. Der Betriebsrat kann zwar einen bestimmten Betrag vorschlagen, die endgültige Entscheidung trifft jedoch das Arbeitsgericht. Dabei berücksichtigt es die Schwere des Verstoßes, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die abschreckende Wirkung. Das Gesetz sieht eine Obergrenze von 10.000 Euro vor.

Der Betriebsrat trägt eine hohe Verantwortung im Ordnungsgeldverfahren. Er muss sorgfältig abwägen, ob die Beantragung eines Ordnungsgeldes im konkreten Fall verhältnismäßig und zielführend ist. Überzogene oder unbegründete Anträge können das Betriebsklima nachhaltig belasten und die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber erschweren.

Die Androhung eines Ordnungsgeldes kann bereits eine starke Wirkung entfalten. Oft genügt schon die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, um den Arbeitgeber zum Einlenken zu bewegen. Der Betriebsrat sollte daher stets offen für Verhandlungen und Kompromisse bleiben, auch wenn das Verfahren bereits läuft.

Im Ordnungsgeldverfahren hat der Betriebsrat das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dies ist aufgrund der rechtlichen Komplexität und der möglichen Konsequenzen oft ratsam. Die Kosten für die Rechtsvertretung trägt in der Regel der Arbeitgeber, sofern der Antrag des Betriebsrats erfolgreich ist.

Der Betriebsrat muss im Ordnungsgeldverfahren stets im Interesse der gesamten Belegschaft handeln. Es geht nicht darum, den Arbeitgeber zu schikanieren, sondern die Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Ein verantwortungsvoller Umgang mit diesem Instrument stärkt langfristig die Position des Betriebsrats und fördert eine konstruktive Zusammenarbeit im Betrieb.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Ordnungsgeld: Eine gerichtlich verhängte Geldbuße zur Durchsetzung von Gerichtsbeschlüssen. Im Arbeitsrecht dient es dazu, Arbeitgeber zur Einhaltung gerichtlicher Anordnungen zu zwingen. Es kann bis zu 25.000 Euro betragen und wird nur bei nachweislichen, schwerwiegenden Verstößen verhängt. Die Zahlung befreit nicht von der Pflicht, den Gerichtsbeschluss umzusetzen. Wiederholte Verstöße können zu höheren Ordnungsgeldern führen.
  • Sofortige Beschwerde: Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts, das innerhalb von zwei Wochen beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden muss. Es ermöglicht eine schnelle Überprüfung der Entscheidung ohne aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde muss begründet werden und kann zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses führen. Im vorliegenden Fall führte sie zur Aufhebung des Ordnungsgeldes.
  • Zuwiderhandlung: Ein Verhalten, das gegen einen Gerichtsbeschluss verstößt. Im Arbeitsrecht muss eine Zuwiderhandlung eindeutig nachweisbar und von erheblicher Schwere sein, um ein Ordnungsgeld zu rechtfertigen. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung eines Beschlusses reichen nicht aus. Die Beweislast liegt beim Antragsteller, meist dem Betriebsrat.
  • Verhältnismäßigkeit: Ein Rechtsgrundsatz, der bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern zu beachten ist. Das Gericht muss abwägen zwischen der Schwere des Verstoßes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Ein unverhältnismäßig hohes Ordnungsgeld kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden. Die Verhältnismäßigkeit soll sicherstellen, dass die Sanktion angemessen und nicht existenzbedrohend ist.
  • Betriebsrat: Ein gewähltes Gremium, das die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Er kann die Einhaltung von Gerichtsbeschlüssen überwachen und bei Verstößen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragen. Der Betriebsrat muss dabei sorgfältig prüfen und nachweisen, dass ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß vorliegt. Seine Rolle ist wichtig für die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Entscheidungen.
  • Rechtskraft: Der Zustand einer gerichtlichen Entscheidung, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Erst wenn ein Beschluss rechtskräftig ist, kann bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Rechtskraft tritt ein, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist oder das letztinstanzliche Gericht entschieden hat. Sie gewährleistet Rechtssicherheit und ist Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheidungen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 890 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Festsetzung von Ordnungsgeldern zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen. Im vorliegenden Fall wurde die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Arbeitsgericht aufgrund einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts beantragt.
  • § 888 ZPO: Setzt voraus, dass der Schuldner einer Verurteilung zur Vornahme einer Handlung zuwidergehandelt hat. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Arbeitgeberin gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts verstoßen hat.
  • § 23 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Ermächtigt das Arbeitsgericht, Ordnungsgelder bis zu 25.000 Euro zu verhängen, um die Einhaltung seiner Entscheidungen sicherzustellen. Im konkreten Fall wurde ein Ordnungsgeld gegen die Arbeitgeberin verhängt, dessen Höhe jedoch nicht bekannt ist.
  • § 63 Abs. 1 ArbGG: Erlaubt der Arbeitgeberin, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht einzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin erfolgreich Beschwerde eingelegt und das Ordnungsgeld wurde aufgehoben.
  • § 25 ArbGG: Regelt das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht, einschließlich der Überprüfung von Entscheidungen des Arbeitsgerichts. Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen.

Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Ta 1164/23 – Beschluss vom 05.04.2024

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2023, Aktenzeichen 29 BV 6558/18 i.V.m. 29 BV 4519/22 aufgehoben.

II. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom „07.03.2021“ (07.03.2022) wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2019 (2 TaBV 908/19).

Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt mehrere große Krankenhäuser im Land Berlin. Der Gläubiger ist der für sämtliche Krankenhäuser gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

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Durch Beschluss vom 12. Juli 2019 verpflichtete das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin, es zu unterlassen „bezüglich ihrer Beschäftigten – mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzt*innen sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestaltung bei einem anderen Unternehmen tätig sind – im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne Arbeitsleistungen anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden, bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuvor zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist“ und drohte für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro an (siehe im Einzelnen Bl. 272-287 der Akte). Der Beschluss vom 12. Juli 2019 wurde der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat im August 2019 zugestellt.

Mit seinem am 7. März 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag vom 7. März 2022 – bei der Datumsangabe 07.03.2021 handelt es sich um einen Tippfehler – hat der Betriebsrat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt und zur  Begründung ausgeführt, die Arbeitgeberin habe schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen, indem sie im Rahmen der erstmaligen Erstellung des Monatsdienstplans der Abteilung Geb./Gyn. Ärztlicher Dienst (ÄD) im Klinikum A im April 2020 in 138 Fällen Arbeitsleistungen angeordnet habe, obwohl die Einigungsstelle dem vorgelegten Entwurf eines Dienstplans nicht zugestimmt und darauf hingewiesen habe, dass dieser nicht tarifkonform sei. Der Betriebsrat hat Bezug auf die im April geleisteten 138 Dienste genommen (siehe Blatt 593 bis 672 der Akte) und ein erhebliches Organisationsverschulden geltend gemacht. Angemessen sei jedenfalls ein Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro je Verstoß. Darüber hinaus sei zu beachten, dass in mehreren Fällen Höchstarbeitszeiten überschritten worden seien, was ein zusätzliches Ordnungsgeld von je 3.000,00 Euro, d.h. insgesamt 4.000 Euro für jeden dieser mitbestimmungswidrigen Einsätze rechtfertige. Entsprechend ergebe sich (138.000,00 + 24.000) ein Ordnungsgeld von 162.000 Euro. Der Antrag wurde der Arbeitgeberin am 14. März 2022 zugestellt. Die Arbeitgeberin hat sich unter näherer Erläuterung der Situation gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes gewandt, insbesondere in der geforderten Höhe.

Durch Beschluss vom 19. Oktober 2023 verhängte das Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 162.000 Euro (siehe Blatt 2463 bis 2466 der Akte) und führte zur Begründung aus, das Ordnungsgeld werde aufgrund der im Einzelnen nicht näher bestrittenen Verstöße verhängt, Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten, da diese mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels ende. Der Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 2. November 2023 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss hat die Arbeitgeberin am 16. November 2023 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es liege ein Fall der Verfolgungsverjährung vor. Die Verjährung beginne nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB mit Beendigung der Handlung und nicht dem Erlass des Vollstreckungstitels. Da es um Handlungen im April 2020 gehe, sei im Laufe des April 2022 Verfolgungsverjährung eingetreten, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes seit dem 1. Mai 2022 ausgeschlossen. Der innerhalb der zweijährigen Verfolgungsfrist gestellte Antrag führe zu keinem Ruhen der Verfolgungsverjährung. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts sei erst erheblich nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgt. Folge man der Auffassung des Betriebsrats und nehme an, die Vollstreckung beginne bereits mit der im Beschluss vom 12. Juli 2019 erfolgten Androhung eines Ordnungsgeldes, liege Vollstreckungsverjährung vor. Unabhängig hiervon sei das festgesetzte Ordnungsgeld deutlich zu hoch.

Der Betriebsrat hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts verteidigt. Es liege keine Verfolgungsverjährung vor, da diese im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung des Ordnungsmittels ende. Bei der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO handle es sich nach einhelliger Auffassung um einen Akt der Zwangsvollstreckung. Nichts Anderes gelte, wenn die Androhung bereits in den Titel aufgenommen werde. Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung schlössen sich gegenseitig aus, ab Beginn der Vollstreckungsverjährung könne keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde gemäß Beschluss vom 22. Februar 2024 nicht abgeholfen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft (§§ 87 Abs. 2, § 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m §§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Antrag des Betriebsrats auf Verhängung eines Ordnungsgeldes war aufgrund der vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Ordnungsgeldantrag eingetretenen Verfolgungsverjährung zurückzuweisen. Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 99/19 –, juris). Die Voraussetzungen der Verfolgungsverjährung liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Arbeitsgerichts vor.

a) Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und begann spätestens am 1. Mai 2020.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, und beginnt sobald die Handlung beendet ist.

(1) Maßgeblich ist mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung eine zweijährige Verjährungsfrist.

(2) Diese begann spätestens am 1. Mai 2020. Das Ordnungsgeld wurde mit der Begründung beantragt, die Arbeitgeberin habe im April 2020 in der Abteilung Geb./Gyn. Ärztlicher Dienst (ÄD) im Klinikum A in Form von 138 Diensten Arbeitsleistungen angeordnet, obwohl die Einigungsstelle dem vorgelegten Entwurf eines Dienstplans für den April 2020 nicht zugestimmt habe und damit kein mitbestimmter Dienstplan vorgelegen habe. Eine Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung war damit jedenfalls mit Ablauf des April 2020 beendet.

b) Die Verjährungsfrist wurde durch den Ordnungsgeldantrag nicht unterbrochen.

Ein innerhalb der laufenden Verjährungsfrist gestellter Ordnungsmittelantrag des Gläubigers lässt die Verfolgungsverjährung nicht bis zu einer Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag ruhen. Die Auslegung von Vorschriften über die Verjährung – wie hier über das Ruhen der Verjährung – muss sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen. Die Verfolgungsverjährung von Ordnungsmitteln kann danach aus Gründen der Rechtssicherheit nur in den in Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB abschließend geregelten Fällen ruhen, dass die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 99/19 –, Rn. 58, juris; Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO § 890 Rn. 15) ).

c) Es ist keine Festsetzung eines Ordnungsmittels vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

(1) Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts erging am 19. Oktober 2023 und damit deutlich mehr als zwei Jahre nach dem Mai 2020.

(2) Eine verjährungsunterbrechende Festsetzung eines Ordnungsmittels erfolgte nicht durch die Androhung eines Ordnungsgeldes durch den Beschluss vom 12. Juli 2019. Es handelt sich bei dieser Androhung um keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, durch die die Verfolgungsverjährung beendet wird.

Eine in einem Titel zur Begründung von Unterlassungspflichten zugleich aufgenommene Androhung eines Ordnungsgeldes ist bereits keine Vollstreckungshandlung (Schmidt in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 890 Rn. 37; Bartels in Stein/Jonas ZPO, 23. Aufl. Rn. 17; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 – I ZR 218/89 –, Rn. 27, juris). Eine solche Androhung im Urteil oder Beschluss erfordert – anders als die isolierte Androhung – auch kein Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 750f ZPO. Entsprechend nimmt auch der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss vom 17. Dezember 2020 (– I ZB 99/19 –), bei einer solchen Androhung keine verjährungsunterbrechende Zwangsvollstreckung an. Die gemäß den Feststellungen in dieser Entscheidung (aaO. Rn. 2) vorliegende, mit dem zur Unterlassung verpflichtenden Urteil verbundene Androhung eines Ordnungsgeldes hinderte die Annahme einer Verfolgungsverjährung nach späterer Zuwiderhandlung nicht.

Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck und der Systematik der Regelungen.

Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 23. November 2023 – I ZB 29/23 –, Rn. 17, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981 – 1 BvR 575/80 –, BVerfGE 58, 159-163, Rn. 10). Dem strafähnlichen Charakter entspricht es, dass eine Sanktion nur innerhalb einer bestimmten Verjährungsfrist nach Zuwiderhandlung erfolgen kann. Deshalb stellt Art. 9 Abs. 1 EGStGB auf die Verletzungshandlung ab. Würde man annehmen, dass bereits die Androhung eines Ordnungsgeldes im Unterlassungstitel eine Verfolgungsverjährung ausschließt, wäre eine Verfolgungsverjährung für sämtliche Zuwiderhandlungen für die Dauer des Bestehens des Titels, das heißt für 30 Jahre ausgeschlossen. Damit würde an die Stelle einer zweijährigen Verjährungsfrist letztlich eine 30-jährige Frist treten. Der zutreffende Hinweis des Betriebsrats, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes damit auch davon abhängt, ob das Gericht mehr oder weniger schnell über einen Antrag entscheidet, steht dem nicht entgegen. Vielmehr entspricht es dem strafähnlichen Charakter, dass es auf die staatliche Entscheidung ankommt.

Darüber hätte die Annahme, mit der Androhung im Unterlassungstitel beginne bereits das Vollstreckungsverfahren, zur Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB der Lauf der Vollstreckungsverjährung in Gang gesetzt wird. Dies würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine Vollstreckung bereits zwei Jahre nach Erlass des Titels ausgeschlossen wäre. Ein diesbezüglich von Betriebsratsseite angenommenes Zwischenstadium einerseits Vollstreckung, andererseits keine Vollstreckung im Sinne der Vollstreckungsverjährung sieht Art. 9 Abs. 2 EGStGB nicht vor. Eine solche Annahme wäre auch mit den oben genannten Anforderungen der Auslegung der Verjährungsvorschriften (s. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 99/19 –, Rn. 58, juris) nicht vereinbar.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Gerichtskostenfreiheit des Beschlussverfahrens nach § 2 Absatz 2 GKG in Verbindung mit § 2a Absatz 1 Nr. 1 ArbGG gilt auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 85 Absatz 1 ArbGG (BAG, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 3 AZB 24/08 –, Rn. 12, juris).

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG nicht vorliegen.


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