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Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für einen Dienstwagen

ArbG Hamburg – Az.:5 Ca 8/12 – Urteil vom 05.07.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.585,79 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für einen Dienstwagen.

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages seit dem 01. Februar 1985 als Ingenieur für die Beklagte tätig.

Am 08. Dezember 2003 führten die Parteien ein sogenanntes AZT-Gespräch, wobei die wesentlichen Gesprächsinhalte in dem „Merkzettel AZT-Gespräch“ (Anlage B1, Bl. 64 d.A.) festgehalten wurden. In diesem ist unter Ziffer 11 aufgeführt: „Leasing/Dienstfahrzeug (Zahlung der Arbeitgeberpauschale nur in der Aktivphase)“.

Am 23. März 2005 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (Anlage K3, Bl. 21-26 d. A.). Die Parteien vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01. September 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell bis zum 31. August 2013 fortgeführt wird. Die aktive Phase endete zum 31. August 2010. Ferner heißt es im Altersteilzeitvertrag

„§10 Verschwiegenheitspflicht, Rückgabe von Arbeitsmitteln

(1) …

(2) Geschäftsunterlagen jeder Art gehören der E. und sind dieser zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellungsphase auszuhändigen. Ferner hat der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt sämtliche in seinem Besitz befindliche Arbeitsmittel an die E. herauszugeben. Sollte die E. dem Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt haben, so hat der Mitarbeiter dies spätestens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zurückzugeben. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der zugrundeliegende Dienstwagenvertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.“

Unter dem 7. Oktober 2008 vereinbarten die Parteien einen als Anlage K4 (Bl. 27 – 37 d. A.) eingereichten Dienstwagenvertrag für die Überlassung des Fahrzeuges VW Tiguan 2,0 TDI (Bruttolistenpreis: 42.400,-€) auch zur privaten Nutzung. In dieser Dienstwagenvereinbarung ist unter anderem folgendes vereinbart:

 Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für einen Dienstwagen
Symbolfoto: Von megaflopp/Shutterstock.com

§1 Überlassung

(1) Die Gesellschaft überlässt dem Mitarbeiter für die Dauer von 36 Monaten ein in der Marke, dem Typ und der Ausstattung den Gepflogenheiten des Hauses entsprechendes Kraftfahrzeug. Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der Fahrzeugübernahme durch die Gesellschaft.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den zu Verfügung gestellten Dienstwagen jederzeit gegen ein anderes Fahrzeug – auch eines anderen Typs – auszutauschen.

(3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei der Gestellung eines anderen Dienstwagens zwischen den Vertragsparteien jeweils ein neuer Dienstwagenvertrag abgeschlossen wird. Die Verpflichtung zur Gestellung des Dienstwagens bleibt davon unberührt. Unbeschadet dessen steht der Gesellschaft im Falle einer Nichteinigung über den Abschluss eines neuen Dienstwagenvertrages das Recht zu, die Verpflichtung zur Gestellung des Dienstwagens zu widerrufen. Macht die Gesellschaft von diesem Widerrufsrecht Gebrauch, steht dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Widerruf der jeweilige monatliche geldwerte Vorteil (1% des Bruttolistenpreises des zuletzt zur Verfügung gestellten Dienstwagens) für die private Dienstwagennutzung zu. Anderweitige Rechte der Gesellschaft zum Widerruf/Kündigung der Dienstwagennutzung bleiben unberührt.

§2 Privatnutzung

(1) Die Nutzung des Dienstwagens durch den Mitarbeiter muss ganz überwiegend im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bei der Gesellschaft stehen. Daneben ist auch eine private Nutzung durch den Mitarbeiter sowie eine gelegentliche private Nutzung durch seine engsten Familienangehörigen und sonstige ihm nahestehenden Personen gestattet.

Ferner sind unter § 12 die Herausgabepflicht bei Auslaufen des Leasingvertrages u sowie unter § 13 der Widerrufsvorbehalt und die Herausgabe des Fahrzeugs geregelt.

Mit Schreiben vom 27. April 2011 (Anlage K5, Bl. 38 – 40 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Auslaufen des Leasingvertrage über den 30. November 2011 hinaus keinen Anspruch mehr auf die Gestellung eines Dienstwagens habe und widerrief die Verpflichtung zur Dienstwagengestellung.

Der Kläger gab das Fahrzeug am 30. November 2011 an die Beklagte zurück.

Mit der am 6. Januar 2012 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 14,13 € brutto kalendertäglich.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm auch nach Ablauf der Leasingzeit des VW Tiguan ein weiterer Dienstwagen bis zum Ende der Freistellungsphase zustehe. Der Anspruch auf weitere Dienstwagengestellung über den 30. November 2011 hinaus folge aus § 10 Abs. 2 Altersteilzeitvertrages, der für die Herausgabe des Fahrzeuges als spätesten Zeitpunkt das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nennt. Ein früherer Zeitpunkt sei gerade nicht genannt, obwohl bei den Herausgabepflichten zwischen der aktiven und der passiven Altersteilzeitphase unterschieden wurde.

Soweit sich die Regelungen im Altersteilzeitvertrag und dem Dienstwagenvertrag entgegenstehen, handele es sich um widersprüchliche allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der Folge, dass dies zu Lasten des Verwenders gehe.

Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.585,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf 438,03 € seit dem 1.1.12, auf 438,03 seit dem 1.2.2012, auf 438,03 € seit dem 01.03.2012, auf 438,03 € seit dem 1.04.2012, auf 438,03 € seit dem 1.05.2012 sowie auf 438,03 € seit dem 1.06.2012, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger über den 30. November 2011 kein Anspruch auf Dienstwagengestellung zustehe. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass im Dienstwagenvertrag eine Überlassung von nur 36 Monaten vereinbart worden sei. Des Weiteren bestehe im Hause der Beklagten eine – nicht schriftliche – Dienstwagen-Policy, die unter anderem besagt, dass „ein zur Verfügung gestellter Dienstwagen im Falle des Wechsels eines Mitarbeiters in die Passivphase der Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell nicht unverzüglich herausgegeben werden muss, sondern bis zum Ablauf des abgeschlossenen Leasingvertrages weiterbenutzt werden kann und erst dann herausgegeben werden muss“. Des Weiteren beinhalte die Policy die Anordnung, dass nach Auslaufen der Leasingzeit in der Passivphase kein weiterer Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt wird. Diese Policy sei auch beim Kläger angewendet worden, sodass mit Auslaufen des Leasingvertrages der Dienstwagen vom Kläger zurückgefordert wurde. Der Inhalt dieser Policy sei dem Kläger auch vor Bestellung des letzten Dienstwagens durch den Director HR, Herrn F., bekannt gegeben worden.

Die Beklagte meint, dass in § 10 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages allein der späteste Zeitpunkt für die Rückgabe eines etwaigen Dienstwagens festgehalten sei. Ein Anspruch auf Gestellung bis zum Ausscheiden folge daraus gerade nicht. Ferner sei für die Dienstwagengestellung allein der Dienstwagenvertrag maßgeblich, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des früheren Altersteilzeitvertrages dem Kläger kein Dienstwagen zur Verfügung stand.

Über dies sei in dem ATZ-Gespräch am 8. Dezember 2003 die Ziffer 11 des Merkzettels zum ATZ-Gespräch mit Kläger ausführlich besprochen.

Darüber hinaus habe die Beklagte die Verpflichtung zur Dienstwagengestellung wirksam widerrufen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer kalendertäglichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 14,13 € brutto. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien noch aus Gesetz.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen die Beklagte weder aus § 10 Abs. 2 Altersteilzeitvertrag iVm § 1 Abs. 3 des Dienstwagenvertrages noch aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB.

1.

Ein vertraglicher Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum nach Ablauf des Leasingvertrages folgt nicht aus § 10 Abs. 2 Altersteilzeitvertrag iVm § 1 Abs. 3 Dienstwagenvertrag.

a)

Zwar begründet § 1 Abs. 3 Dienstwagenvertrag einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises des Dienstwagens, jedoch liegen die Anspruchsvoraussetzungen hier nicht vor.

§ 1 Abs. 1 Dienstwagenvertrag begründet für den Mitarbeiter den Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens für die maximale Dauer von 36 Monaten. In dieser Zeit ist die Beklagte nach § 1 Abs. 2 berechtigt den Dienstwagen jederzeit durch ein anderes Fahrzeug auszutauschen. Im Falle des Austausches soll gemäß Abs. 3 dann zwischen den Parteien ein neuer Dienstwagenvertrag geschlossen werden. Nur in dem Falle, dass in dieser Situation kein neuer Dienstwagenvertrag zustande kommt, soll dem Mitarbeiter die Nutzungsentschädigung in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises zustehen.

Ein genereller Anspruch auf Abschluss eines Folgedienstwagenvertrages nach Ablauf des Überlassungszeitraums von 36 Monaten ist gerade nicht vereinbart. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung des Nutzungsausfallanspruchs sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung.

Durch das Voranstellen des eigentlichen Überlassungsanspruchs in Abs. 1 des § 1 Dienstwagenvertrages wird deutlich, dass für den Arbeitnehmer das Recht auf Gestellung des Firmenwagens nur für 36 Monate begründet werden soll. Für den Fall, dass in dieser Laufzeit ein anderes Fahrzeug dem Arbeitnehmer übergeben werden muss, z.B. aufgrund eines unfallbedingten Totalschadens, muss dem Arbeitgeber die Option freigehalten werden, dem Arbeitnehmer binnen der vereinbarten Überlassungszeit von 36 Monaten einen anderen Firmenwagen als vertragsgemäß übergeben zu können. Da es sich dann um einen anderen Dienstwagen mit u.U. anderen Leasinglaufzeiten handelt, muss dem Arbeitgeber gleichzeitig auch das Recht auf Neuabschluss eines Dienstwagenvertrages eingeräumt werden. Sollten die Parteien sich jedoch über die Regelungen im neuen Vertrag nicht einig werden können, muss dem Arbeitnehmer, dem ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Fahrzeuges für 36 Monaten zusteht – so § 1 Abs. 1-, ein Schadensersatzanspruch bis zum Auslaufen der vertraglichen Überlassungszeit gewährt werden.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass im Anschluss an die Regelung der Nutzungsausfallentschädigung weiter festgehalten ist, dass von dieser Regelung die anderweitigen Rechte der Gesellschaft zum Widerruf/Kündigung unberührt bleiben. Dadurch wird nochmals verdeutlicht, dass diese Nutzungsausfallentschädigung nur für den Fall greifen soll, dass während der vereinbarten Laufzeit von 36 Monaten eine weitere Gewährung des vereinbarten Dienstwagens durch die Beklagte nicht eingehalten werden kann.

b)

Des Weiteren folgt ein Anspruch auf Neuabschluss auch nicht unter Beachtung des § 10 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages.

Zum einen begründet diese Regelung schon nach dem Wortlaut keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens bis zum tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Zum anderen enthält § 10 Abs. 2 Altersteilzeitvertrag nur die Anordnung, dass für den Fall der Dienstwagenüberlassung der Arbeitnehmer diesen spätestens zum Ende der Passivphase herauszugeben hat. Im Ergebnis ist die Abwicklung eines Anspruchs auf Dienstwagengestellung in § 10 Abs. 2 geregelt, wobei dies schon vom Verständnis her einen Anspruch voraussetzt und eben gerade keinen Anspruch auf Dienstwagengestellung schafft. Dieses Ergebnis wird noch durch die systematische Einordnung gestützt. Die Rückgabeanordnung steht unter der Überschrift „Verschwiegenheitspflicht, Rückgabe von Arbeitsmitteln“. Dadurch wird nochmals deutlich, dass es sich hier nur um eine Abwicklungsregelung und nicht um eine Anspruchsbegründung handelt. Auch die Unterscheidung zwischen Beginn der Freistellungsphase und die dann fällige Rückgabe der Geschäftsunterlagen steht dieser Auslegung nicht entgegen. § 10 Abs. 2 Altersteilzeitvertrag berücksichtigt vielmehr den vertraglichen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens für einen vertraglich vorgesehenen Zeitraum. Für den Fall, dass die Leasinglaufzeit bis zum Beginn der Passivphase noch nicht abgelaufen ist, steht dem Mitarbeiter nach dem Dienstwagenvertrag ja noch das Recht auf Überlassung zu. Diese vertragliche Verpflichtung würde der Arbeitgeber unter Umständen verletzten, sollte er in dem Altersteilzeitvertrag bereits im festlegen, dass das Fahrzeug mit Ende der Aktivphase zurückzugeben ist. Mithin regelt § 10 Abs. 2 eben nur die späteste Rückgabepflicht, die zum Ende der Passivphase eintritt.

Über dies ist zu berücksichtigen, dass der Altersteilzeitvertrag zeitlich vor dem Dienstwagenvertrag geschlossen worden ist. Mithin ist davon auszugehen, dass wenn die Parteien tatsächlich einen Anspruch auf Überlassung des Dienstwagenvertrages bis zum Ende der Passivphase haben vereinbaren wollen, sie nicht die eindeutige Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstwagenvertrages mit einer maximalen Überlassungszeitzeit von 36 Monaten aufgenommen hätten. Im Ergebnis haben die Parteien dann doch in Kenntnis einer anderweitigen Regelung – Überlassungsanspruch bis zum Ende der Passivphase gem. § 10 Abs. 2 Altersteilzeitvertrag – die aus Sicht der erkennenden Kammer aber gerade nicht vorliegt – eben doch ausdrücklich etwas anderes vereinbart, nämlich einen Anspruch auf Überlassung für nur 36 Monate ab Fahrzeugübernahme durch die Gesellschaft.

c)

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bereits nach der Auslegung der vertraglichen Regelungen dem Kläger kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusteht, da ihm kein Anspruch auf weitere Dienstwagengestellung über den 30. November 2011 gebührt, sodass es auf die von der Beklagten dargestellten Dienstwagen-Policy nicht weiter ankommt.

2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 S. 1 BGB zu. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat und dem Kläger hierdurch ein Nutzungsausfallschaden wegen der ihm entgangenen privaten Gebrauchsmöglichkeit entstanden ist (vgl. BAG 19. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06 – Rn. 41, NZA 2007, 809; 13. April 2010 – 9 AZR 119/09 – Rn. 54, NZA-RR 2010, 457). An einer solchen Pflichtverletzung fehlt es vorliegend.

Wie bereits dargelegt, oblag der Beklagten nicht die Pflicht mit dem Kläger nach Ablauf der vertraglichen Überlassungszeit von 36 Monaten, die am 30. November 2011 auslief, einen neuen Dienstwagenvertrag mit Überlassung eines anderen Firmenwagens abzuschließen.

Einen generellen vertraglichen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens unabhängig von einer konkreten Dienstwagenvereinbarung, haben die Parteien unstreitig nicht vereinbart. Jedenfalls kann ein solcher Anspruch nicht aus § 10 Abs. 2 Altersteilzeitvertrag entnommen werden. Insoweit wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen.

II.

Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes des Urteils beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen. Dieser belief sich zuletzt auf 2.585,79 €.

Einer Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung bedurfte es nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

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