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Bekomme ich Krankengeld bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abfindung?

In Deutschland spielt das Krankengeld eine wichtige Rolle, wenn Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen längerfristig arbeitsunfähig werden. Diese Unterstützung ermöglicht es Betroffenen, auch während einer Krankheit finanziell abgesichert zu sein. Doch es gibt besondere Regelungen, die greifen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Diese Besonderheiten können bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder im Zusammenhang mit einer Abfindung relevant werden.

Die folgenden Abschnitte erläutern die Regelungen des Krankengeldes, die bei unterschiedlichen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten sind.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Entgeltfortzahlung: Arbeitgeber zahlen bei Krankheit bis zu sechs Wochen lang das Gehalt weiter.
  • Krankengeld: Nach sechs Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse, zahlt jedoch nur 70% des Brutto- oder 90% des Nettoverdienstes.
  • Kündigung: Krankengeld wird auch nach einer Kündigung gezahlt, sowohl bei fristloser als auch bei ordentlicher Kündigung, bis die Kündigungsfrist abläuft.
  • Eigenkündigung: Bei Eigenkündigung kann es zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen kommen, außer es liegt ein vernünftiger Grund vor.
  • Aufhebungsvertrag: Ohne vernünftigen Grund (z.B. Aussicht auf eine neue Stelle) kann eine Sperrzeit von der Krankenkasse verhängt werden.
  • Abfindung: Echte Abfindungen werden nicht auf das Krankengeld angerechnet, unechte hingegen schon.
  • Unbeschäftigte: Unter bestimmten Bedingungen können unbeschäftigte Personen bis zu einen Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld beziehen.
Bekomme ich Krankengeld bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abfindung?
(Symbolfoto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)

Langfristige Erkrankung – Sinn und Zweck des Krankengeldes

Wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet längerfristig erkrankt, wird gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zunächst das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Diese Regelung wird als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezeichnet.

Übersteigt die Arbeitsunfähigkeit diesen Zeitraum von sechs Wochen, greift die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt das Krankengeld. Dabei ist wichtig zu beachten, dass das Krankengeld nicht in voller Höhe des Bruttoverdienstes ausbezahlt wird. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer 70 Prozent des letzten Bruttoverdienstes oder 90 Prozent des Nettoverdienstes, je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Zudem werden von dieser Zahlung noch der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Krankengeld bei Kündigung

Im Falle einer Kündigung bleiben einige wichtige Aspekte zu beachten. Auch während der Kündigungsfrist bestehen Ansprüche auf Krankengeld unter bestimmten Bedingungen.

  • Kündigungsfrist: Das Arbeitsverhältnis endet nicht sofort mit der Kündigung. Die Kündigungsfrist gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch muss berücksichtigt werden.
  • Lohnfortzahlung: Besteht die Erkrankung während der Kündigungsfrist, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
  • Krankengeld: Läuft die Kündigungsfrist während der Erkrankung ab, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes.
  • Fristlose Kündigung: Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt, die Krankenkasse leistet jedoch weiterhin Krankengeld.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer finanziell abgesichert bleiben, auch wenn sie während der Kündigungsfrist erkranken.

Krankengeld bei Eigenkündigung

Die Auszahlung des Krankengeldes bei einer Eigenkündigung hängt von bestimmten Bedingungen und Fristen ab. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Während der Kündigungsfrist: Während der Kündigungsfrist spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gekündigt hat. Das Krankengeld wird in jedem Fall gezahlt.
  • Krankmeldung vor Kündigung: Erfolgt die Kündigung zu einem Zeitpunkt, an dem bereits eine Erkrankung vorliegt, kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen eintreten. Während dieser Sperrzeit gibt es gemäß § 49 Absatz 1 Nr. 1 fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) kein Krankengeld.
  • Ausnahmen von der Sperrzeit: Es gibt vernünftige Gründe, die eine Sperrzeit verhindern können, zum Beispiel:
    • Aussicht auf eine neue Stelle
    • Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
    • Opfer von Mobbing
    • Eigenkündigung, um einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen
    • gesundheitliche Gründe

Ein korrekt und schlüssig dargestellter Sachverhalt seitens des Arbeitnehmers kann oft helfen, eine Sperrzeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Das Krankengeld kann auch bei Kündigung, Aufhebung oder Abfindung ein Rettungsanker sein. (Bild: Midjourney KI)
Das Krankengeld kann auch bei Kündigung, Aufhebung oder Abfindung ein Rettungsanker sein. (Bild: Midjourney KI)

Krankengeld bei Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag stellt eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auch hierbei sind bestimmte Regelungen zu beachten:

  • Behandlung durch die Krankenkasse: Die Krankenkasse behandelt den Aufhebungsvertrag ähnlich wie eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers.
  • Vernünftiger Grund: Ein vernünftiger Grund für den Aufhebungsvertrag ist notwendig, um eine Sperrzeit zu vermeiden. Dabei kann es sich u.a. um folgende Gründe handeln:
    • Aussicht auf eine neue Beschäftigung
    • gesundheitliche Gründe
    • Mobbing
    • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Sperrzeit: Ohne vernünftigen Grund muss der Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit rechnen, während der kein Krankengeld gezahlt wird.
  • Abfindung: Aussicht auf eine Abfindung kann ein vernünftiger Grund sein, der eine Sperrzeit verhindert.

Die Entscheidung für einen Aufhebungsvertrag sollte daher gut überlegt sein und die individuellen Umstände des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Krankengeld und Abfindung

Die Auszahlung von Krankengeld in Verbindung mit einer Abfindung hängt von der Art der Abfindung ab. Hier die wesentlichen Punkte:

  • Echte Abfindung: Eine „echte“ Abfindung wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt und hat nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts. Diese Art der Abfindung wird nicht auf das Krankengeld angerechnet.
  • Unechte Abfindung: Eine „unechte“ Abfindung wird zu anderen Zwecken gezahlt und kann als Arbeitsentgelt gelten. Sie wird auf das Krankengeld angerechnet.
  • Vorsicht bei Vereinbarungen: Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein und genau prüfen, ob es sich um eine „echte“ oder „unechte“ Abfindung handelt, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Abfindungen ist entscheidend für die Berechnung des Krankengeldes und sollte im Vorfeld genau geklärt werden.

Krankengeld für Unbeschäftigte

Auch unbeschäftigte Personen können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Krankengeld haben. Hierzu die wichtigsten Punkte:

  • Nachgehender Anspruch: Gemäß § 19 Absatz 2 SGB V besteht unter bestimmten Umständen ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld für bis zu einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Voraussetzungen:
    • Das alte Arbeitsverhältnis muss beendet sein.
    • Eine neue Anstellung muss in Aussicht stehen.
  • Überbrückung: Das Krankengeld dient der Überbrückung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen und endet mit dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.
  • Prognose: Auch ohne Aussicht auf ein neues Beschäftigungsverhältnis kann ein Antrag gestellt werden. Die Krankenkasse bewertet dann, ob realistischerweise ein neues Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats angetreten werden kann.
  • ALG I und ALG II:
    • ALG I: Bei einer Erkrankung während des Bezugs von ALG I wird für sechs Wochen Krankengeld gezahlt. Danach endet die Zahlung.
    • ALG II: Bei Bezug von ALG II erfolgt keine Zahlung von Krankengeld.

Diese Regelungen helfen, finanzielle Engpässe für unverschuldet arbeitslose Arbeitnehmer zu überbrücken.

Komplexe Fallbeispiele und Praxis

In der Praxis können sich die Regelungen zum Krankengeld sehr unterschiedlich darstellen. Hier einige typische Herausforderungen und Sonderfälle:

  • Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag: Die genaue Prüfung des Sachverhalts kann komplizierte Fallgestaltungen ergeben, besonders bei Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträgen.
  • Längere Krankengeldzahlung: In einigen Fällen zahlen gesetzliche Krankenkassen das Krankengeld länger, als sie müssen. Die rechtlichen Grundlagen dafür sollten geprüft werden.
  • Verweigerung der Krankengeldzahlung: Es gibt Situationen, in denen die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes verweigert, beispielsweise um eine Arbeitslosigkeit zu überbrücken.
  • Übergang zwischen Arbeitsverhältnissen: Die Krankengeldzahlung kann als Überbrückung zwischen zwei Jobs dienen. Hierbei müssen die rechtlichen Fristen und Ansprüche genau beachtet werden.

Für betroffene Personen ist es oft schwierig, die komplexen Bestimmungen zu verstehen. In solchen Fällen ist die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt von unschätzbarem Wert.

Krankengeld kann auch bei Jobverlust eine finanzielle Absicherung bieten. (Bild: Midjourney KI)
Krankengeld kann auch bei Jobverlust eine finanzielle Absicherung bieten. (Bild: Midjourney KI)

Fazit

Die Regelungen rund um das Krankengeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind komplex und von vielen Faktoren abhängig. Wichtig ist:

  • Arbeitgeber müssen im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten.
  • Nach sechs Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes.
  • Bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und Abfindungen gelten besondere Vorschriften, die den Anspruch auf Krankengeld beeinflussen können.

Die frühzeitige und fundierte Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist unerlässlich, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und die eigenen Rechte zu wahren.

Hans Jürgen Kotz ist der richtige Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Seine langjährige Erfahrung und umfassende Expertise garantieren eine fundierte Beratung und erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung!

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

  • Habe ich Anspruch auf Krankengeld, wenn mein Arbeitgeber mich kündigt?
    Ja, bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben Sie für die Dauer der Kündigungsfrist und darüber hinaus Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, sofern Sie arbeitsunfähig erkrankt sind.
  • Erhalte ich auch bei einem Aufhebungsvertrag Krankengeld?
    Ja, bis zum vereinbarten Auflösungstermin des Aufhebungsvertrags haben Sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
  • Spielt eine Abfindung eine Rolle für den Anspruch auf Krankengeld?
    Nein, eine Abfindung selbst hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Krankengeld. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, erhalten Sie bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.
  • Was sind die Voraussetzungen, um Krankengeld zu bekommen?
    Sie müssen arbeitsunfähig erkrankt und mindestens 4 Wochen bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
  • Wie hoch ist das Krankengeld?
    Das Krankengeld beträgt in der Regel 70% des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90% des Nettoarbeitsentgelts. Es wird für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren gezahlt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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