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Bekomme ich Krankengeld bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abfindung?

Anspruch auf Krankengeld – Was steht mir bei Beendigung meines Arbeitsverhältnisses zu?

In der Bundesrepublik Deutschland existiert das Krankengeld als Hilfestellung, wenn ein Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen für einen längeren Zeitraum der Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen können. Wer von dieser Situation betroffen ist sollte jedoch wissen, dass es im Zusammenhang mit dem Krankengeld auch Besonderheiten gibt. Diese Besonderheiten treten in der Regel dann auf, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Die langfristige Erkrankung – der Sinn des Krankengeldes

Bekomme ich Krankengeld bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abfindung?
(Symbolfoto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)

Wer als Arbeitnehmer unverschuldet für einen längeren Zeitraum erkrankt bekommt gem. § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zunächst erst einmal das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber weiterhin ausbezahlt. Dieses Prinzip nennt sich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings gilt dies lediglich für den Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Maximalzeitraum von sechs Wochen nicht übersteigt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die sechs Wochen jedoch überdauern, so wird der Arbeitnehmer das Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse ausbezahlt.

Das Krankengeld wird jedoch nicht in der vollen Höhe des Bruttoverdienstes ausgezahlt. Vielmehr zahlt die gesetzliche Krankenkasse lediglich 70 Prozent von dem letzten Bruttoverdienst oder alternativ dazu 90 Prozent von dem Nettoverdienst. Es wird derjenige Prozentsatz ausbezahlt, welcher den geringeren Wert darstellt. Überdies müssen von dieser Zahlung auch noch der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.

Wird das Krankengeld auch ausgezahlt, wenn zuvor seitens des Arbeitgebers die Kündigung ausgesprochen wurde?

Im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Kündigung muss gesagt werden, dass das Arbeitsverhältnis in der gängigen Praxis nicht umgehend mit der Kündigung endet. Die Kündigungsfrist gem. § 622 Bürgerliches Gesetzbuch muss für gewöhnlich abgewartet werden, bevor das Arbeitsverhältnis endgültig endet. Je nachdem, wie lang das Arbeitsverhältnis zuvor bestand, kann die Kündigungsfrist unterschiedlich lang ausfallen. Eine Erkrankung des Arbeitnehmers in dem Zeitraum der Kündigungsfrist ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen.

Ein Arbeitgeber ist auch dann zu der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, wenn aktuell die Kündigung bereits ausgesprochen wurde und die Kündigungsfrist noch läuft. Die Zahlungsfrist entfällt jedoch, wenn die Kündigungsfrist im Zeitraum der Erkrankung ausläuft.

Die Krankenversicherung leistet die Zahlung in Form des Krankengeldes in der gängigen Praxis auch dann weiter, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Dies gilt auch für den Fall der fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung besteht seitens der Arbeitgeberpartei keinerlei Verpflichtung zu einer Lohnfortzahlung, da das Arbeitsverhältnis sofort endet.

Zahlt die Krankenversicherung auch im Fall einer Eigenkündigung?

Grundsätzlich ist es während der Kündigungsfrist unerheblich, ob die Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberpartei die Kündigung ausgesprochen hat. Eine Zahlung des Krankengeldes erfolgt in jedem Fall. Ein wenig anders gestaltet sich der Sachverhalt jedoch, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers zu einem Zeitpunkt erfolgt, an welchem bereits eine Erkrankung und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In derartigen Fällen erhält der Arbeitnehmer eine Sperrzeit, die maximal 12 Wochen andauern kann. Während dieser Sperre erfolgt gem. § 49 Absatz 1 Nr. 1 fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) auch keine Krankengeldzahlung.

Eine Ausnahme von dieser Regelung ist dann als gegeben anzusehen, wenn der Arbeitnehmer für die Kündigung einen vernünftigen Grund hatte.

Dies sind vernünftige Kündigungsgründe

  • eine neue Stelle ist in Aussicht
  • der Arbeitnehmer wurde Opfer sexueller Belästigung
  • der Arbeitnehmer wurde Opfer von Mobbing
  • durch die eigene Kündigung kam der Arbeitnehmer der Kündigung des Arbeitgebers zuvor
  • gesundheitliche Gründe

Wenn ein Arbeitnehmer den vorhandenen Sachverhalt korrekt und schlüssig darstellt ist es in vielen Fällen auch möglich, eine Sperrzeit zu umgehen bzw. gänzlich zu verhindern.

Die Krankengeldzahlung im Fall eines Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag hat den Sinn und Zweck, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einvernehmlich beendet wird. Aus diesem Grund behandelt die Krankenkasse diese Fälle daher auch vergleichbar wie die Kündigung des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass es für den Aufhebungsvertrag auch einen vernünftigen Grund seitens des Arbeitnehmers geben muss, da diese durch den Aufhebungsvertrag ja auch aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt.

Ist kein vernünftiger Grund für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages vorhanden, so muss der Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit rechnen und erhält dementsprechend auch die Krankengeldzahlung nicht. Die Aussicht auf eine Abfindung stellt jedoch ausdrücklich einen vernünftigen Grund dar.

Gibt es im Zusammenhang mit der Abfindung und dem Krankengeld Kriterien zu beachten?

Grundsätzlich versucht der Arbeitgeber, dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag durch die Aussicht auf eine Abfindung attraktiv darzustellen. Im Zusammenhang mit der Abfindung ist für den Arbeitnehmer jedoch Vorsicht angesagt, da diese Abfindungszahlung unter ganz gewissen Umständen auf eine etwaig in Aussicht stehende Krankengeldzahlung angerechnet werden kann. In derartigen Fällen hätte der Arbeitnehmer keinerlei wirtschaftliche Vorteile. Unterschieden werden muss in diesem Zusammenhang jedoch zwischen der sogenannten „echten“ sowie der „unechten“ Abfindungszahlung. Eine „echte“ Abfindungszahlung wird seitens der Arbeitgeberpartei ausschließlich zum Zweck der Kompensation des Arbeitsplatzverlustes gezahlt. Die „echte“ Abfindungszahlung ist dementsprechend eine Entschädigung für den Arbeitnehmer und hat auch nicht den Charakter des Arbeitsentgeltes. Eine „echte“ Abfindungszahlung wird auch nicht auf das Krankengeld angerechnet. Die „unechte“ Abfindungszahlung hat jedoch einen vollständig anderen Charakter und dient auch nicht als Entschädigung. Sie wird auf das Krankengeld angerechnet.

Ist Krankengeld auch für Unbeschäftigte denkbar?

Sollte der Arbeitnehmer direkt nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkranken, so gibt es unter ganz bestimmten Umständen auch einen Anspruch auf eine „nachgehende“ Zahlung des Krankengeldes gem. § 19 Absatz 2 SGB V. Dieser Anspruch gilt jedoch ausdrücklich lediglich für den Zeitraum eines Monats, beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es ist überdies auch zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer bereits eine neue Anstellung in Aussicht hat. In diesen Fällen dient das Krankengeld der „Überbrückung“ zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen und endet auch mit dem Beginn von dem neuen Arbeitsverhältnis. In derartigen Fällen müsste sich die Arbeitnehmer eigenständig an die Krankenkasse wenden und den „nachstehenden“ Anspruch geltend machen.

Für den „nachstehenden“ Anspruch ist es entscheidend, wann das alte Arbeitsverhältnis endet und wann das neue Arbeitsverhältnis beginnt. Der „nachstehende“ Anspruch ist ausdrücklich auf einen Zeitraum von einem Monat begrenzt. Sollte der Arbeitnehmer noch keine Aussicht auf ein neues Beschäftigungsverhältnis haben, so kann ein entsprechender Antrag trotzdem gestellt werden. Es erfolgt dann seitens der Krankenversicherung eine Prognose, ob der Arbeitnehmer auf der Basis realistischer Gegebenheiten binnen des Zeitraums von einem Monat auch tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis antreten kann.

Sollte der Arbeitnehmer schon in der ALG I Leistung stehen und einer Erkrankung erliegen, so erfolgt eine Krankengeldzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen. Mit dem Ende der sechs Wochen wird die Zahlung des Krankengeldes vollständig eingestellt. Für den Zeitraum der Krankengeldzahlung erfolgt jedoch keine Zahlung des ALG I. Beide Leistungen zu beziehen ist in Deutschland zu keinem Zeitpunkt möglich. Sollte der Arbeitnehmer ALG II beziehen, so erfolgt seitens der Krankenkasse auch keine Zahlung des Krankengeldes.

Obgleich sich die Regelungen im Hinblick auf die Krankengeldzahlung und das Arbeitsverhältnis relativ einfach darstellen, so können sich in der gängigen Praxis durchaus kompliziertere Sachverhalte darstellen. Gerade im Hinblick auf die Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder den Aufhebungsvertrag gibt es in der Praxis Fallsituationen, die sich erst nach einer eingängigen Prüfung des Sachverhalts als klar herausstellen. In der Regel zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld für einen längeren Zeitraum, als sie es müsste. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes vollständig verweigert. Dies ist nicht selten der Fall, wenn das Krankengeld als Überbrückung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen gedacht ist. Für Sie als betroffene Person ist dies dann besonders ärgerlich, da Sie ja auf das Geld angewiesen sind. In derartigen Fällen sollten Sie auf jeden Fall die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Wir stehen sehr gerne für Sie zur Verfügung.

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