Die wichtigsten Fakten zum Entgelttransparenzgesetz
Gleiche Arbeit – gleiches Geld. Dieser Grundsatz herrscht in vielen Branchen vor. Insbesondere dann, wenn aufgrund eines Tarifvertrags die Entgeltleistungen eines Arbeitgebers gegenüber den Arbeitgebergruppen geregelt ist, hat dieser Grundsatz oberste Priorität. Dennoch kommt immer wieder der Verdacht auf, dass manche Mitarbeiter eines größeren Unternehmens mehr Geld bekommen als andere. Diese Ungewissheit kann Unzufriedenheit schüren und die Moral in dem Unternehmen nachhaltig schwächen.
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Entgelttransparenzgesetz ermöglicht es Arbeitnehmern, Auskunft über die Löhne ihrer Kollegen zu verlangen, um Lohngleichheit zu fördern.
- Dieses Gesetz galt ursprünglich nur für Frauen, um Transparenz über die Gehälter der männlichen Kollegen zu schaffen, wurde aber modifiziert, um alle Arbeitnehmer einzubeziehen.
- Mindestens 200 Beschäftigte müssen im Unternehmen sein, und mindestens 6 Beschäftigte des anderen Geschlechts müssen eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, damit ein Anspruch auf Auskunft besteht.
- Das Gesetz soll Ungleichheiten und Unzufriedenheit am Arbeitsplatz verhindern und die Moral im Unternehmen stärken.
- Die Anfrage auf Auskunft sollte schriftlich erfolgen und kann anonym gestellt werden, wobei der Datenschutz gewahrt bleibt.
- Das Gesetz gilt nur, wenn beide Geschlechter eine vergleichbare Tätigkeit im Unternehmen ausüben.
- Fachanwälte für Arbeitsrecht sehen die Bedingungen als hohe Hürden, insbesondere für höhere berufliche Stellungen.
Übersicht:
Was besagt das Entgelttransparenzgesetz?
Im Grunde genommen wurde durch das Entgelttransparenzgesetz ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitnehmers geschaffen, nach welchem der Arbeitgeber Auskunft über die Arbeitslöhne der Angestellten des Unternehmens gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter auf Verlangen erteilen muss. Das Gesetz ist indes nicht neu, es wurde lediglich modifiziert. Auf der Basis des Entgelttransparenzgesetzes vom Juli 2017 wurde eine kleine Änderung vorgenommen, welche nunmehr alle Arbeitnehmer eines Unternehmens betrifft.
Der Grundgedanke des ersten Gesetzes lag in der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen zu finden. Durch das Entgelttransparenzgesetz aus dem jahr 2017 mussten Arbeitgeber ihren weiblichen Arbeitnehmern mitteilen, was die männlichen Kollegen monatlich verdienen. Umgekehrt hatten Männer ebenso einen Anspruch auf Auskunft im Hinblick auf die Verdienste der Frauen.
Das Entgelttransparenzgesetz gilt unter der Prämisse, dass beide Geschlechter in dem Unternehmen eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
Selbstverständlich hat der Gesetzgeber im Entgelttransparenzgesetz einige Hürden eingebaut, damit das Gesetz auch sinnvoll genutzt werden kann. Damit ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auskunft besteht müssen
- mindestens 200 Beschäftigte in dem Unternehmen beschäftigt sein
- mindestens 6 Beschäftigte des anderen Geschlechts eine vergleichbare Tätigkeit des Anfragenden ausüben
Laut vorherrschender Meinung von Fachanwälten für das Arbeitsrecht sind dies enorm hohe Hürden, da sie die Unternehmenspyramide der gängigen Praxis kaum berücksichtigen. Je höher die berufliche Stellung in dem Unternehmen angesiedelt ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Hürden für das Entgelttransparenzgesetz auch wirklich gegeben sind. Der Anspruch würde dann für den Arbeitnehmer ins Leere gehen. Über den Umstand, was als vergleichbare Tätigkeit in dem Unternehmen angesehen werden kann, hat das Familienministerium jedoch bereits einen Leitfaden erstellt. Als Faustregel hierbei gilt, dass eine vergleichbare Tätigkeit in dem Unternehmen dann vorliegt, wenn eine gegenseitige Vertretung möglich wäre.
Wer seinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen möchte, sollte dies in schriftlicher Form durchführen. Als Ansprechpartner hierfür stehen sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber direkt zur Verfügung. Sollte ein entsprechendes Schriftstück bei dem Betriebsrat vorliegen, so wird der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitgeber hat seinerseits den Betriebsrat davon zu unternehmen, wenn ein entsprechendes Schriftstück direkt eingereicht wurde. Sofern ein Arbeitnehmer sein Auskunftsersuchen anonym stellen möchte, so ist dies ebenfalls möglich. Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Arbeitgeber gar nicht erfährt, wer das Auskunftsersuchen gestellt hat. In dem Auskunftsersuchen muss allerdings deutlich angezeigt werden, auf welche Vergleichsgruppe sich das Ersuchen bezieht. Eine Auskunft ist dementsprechend nur auf gewisse Berufsgruppen eines Unternehmens bezogen und nicht auf einzelne Personen, die in dem Unternehmen tätig sind. Dadurch wird auch der Datenschutz ausreichend gewährleistet.