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Dienstliche Beurteilung des Beamten: Eilantrag gegen Dienstpostenbesetzung abgelehnt

Platz 3 von 18, dann plötzlich Platz 5 – ohne Erklärung. Ein Polizeihauptkommissar wittert hinter seiner Beurteilung mit 13 statt 14 Punkten personalpolitisches Kalkül und zieht vor Gericht, um die Besetzung des Dienstpostens zu stoppen. Reicht eine interne Rangliste, um eine amtliche Bewertung zu erschüttern?
Zwei bayerische Polizisten sitzen sich an Schreibtisch mit Beurteilungsmappe gegenüber
VG Bayreuth bestätigt Dienstpostenbesetzung bei der Polizei, da 14 Beurteilungspunkte 13 Punkte übertreffen trotz Einwänden des unterlegenen Beamten Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 5 E 25.234

Das Wichtigste im Überblick

Am 06.06.2025 stellte das VG Bayreuth (B 5 E 25.234) klar: Die Behörde durfte den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mit der besser bewerteten Polizeibeamtin besetzen, weil die Leistungsbewertung des anderen Polizeibeamten rechtmäßig war. Eine neue Auswahl wäre nur nötig gewesen, wenn die Fehler den Punktestand oder den Vergleich hätten ändern können.


  • Mehrere Einschätzungen: Die bewertende Führungskraft durfte mehrere Vorgesetzte anhören und ihre Angaben selbst gewichten.
  • Interne Rangfolge: Eine vorläufige Liste musste die Behörde bei der endgültigen Bewertung nicht übernehmen.
  • Kritische Hinweise: Die Behörde durfte Hinweise zu Teamarbeit, Arbeitsqualität und Fachwissen berücksichtigen.
  • Spätere Korrekturen: Die Änderungen ließen Punktzahl und Rangfolge unverändert.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Bayreuth
  • Datum: 06.06.2025
  • Aktenzeichen: B 5 E 25.234
  • Verfahren: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 17.619,17 Euro
  • Wichtig für: Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei Bewerbungen um Dienstposten

VG Bayreuth bestätigt Besetzung eines Dienstpostens bei der Bayerischen Polizei

Ein Polizeihauptkommissar wollte per Eilantrag verhindern, dass eine Mitbewerberin einen Beförderungsdienstposten bei der Bayerischen Polizei übernimmt. Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 06.06.2025 ab (Az. B 5 E 25.234). Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Beamten nicht, entschied die Kammer, weil die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung mit 13 Punkten rechtmäßig zustande kam und die ausgewählte Konkurrentin mit 14 Punkten einen echten Leistungsvorsprung aufweist.

Ausgeschrieben war ein Dienstposten als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter der 3. Qualifikationsebene in der Abteilung Polizei-Karriere, bewertet nach Besoldungsgruppe A11/12kw. Auf die Stelle bewarben sich 18 Beamte, darunter fünf Umsetzungsbewerber. Da keine besondere fachliche Ausbildung vorausgesetzt war, sollte die Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen erfolgen.

Die ausgewählte Beigeladene, eine Polizeihauptkommissarin, war im Statusamt A11 mit einem Gesamturteil von 14 Punkten beurteilt worden. Der unterlegene Beamte, ebenfalls Polizeihauptkommissar im Statusamt A11, hatte in seiner periodischen Beurteilung für den Zeitraum 01.06.2021 bis 31.05.2024 nur 13 Punkte statt der erhofften 14 erhalten. Der Antragsgegner hielt die Konkurrentin deshalb für die leistungsstärkste Bewerberin. Gegen diese Entscheidung legte der Beamte Widerspruch ein und beantragte parallel beim Verwaltungsgericht Bayreuth vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO, um die Besetzung, Einweisung oder Beförderung der Konkurrentin bis zu einer neuen Auswahlentscheidung zu untersagen.

Einen Anordnungsgrund bejahte das Gericht wegen des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Ämterstabilität – eine einmal vollzogene Beförderung lässt sich in der Regel nicht mehr zurückholen. Einen Anordnungsanspruch verneinte die Kammer jedoch, weil die Auswahlentscheidung den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprach.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Behördeninterne Reihungs- und Abstimmungsbesprechungen im Vorfeld einer dienstlichen Beurteilung stellen unverbindliche Zwischenschritte dar. Die eigenverantwortliche Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz verbleibt beim zuständigen Beurteiler, der an Vorabstimmungen oder Voten nachgeordneter Vorgesetzter rechtlich nicht gebunden ist.
  2. Ein rechtlicher Vorrang für den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gegenüber Erkenntnissen anderer Vorgesetzter existiert nicht. Hat der Beurteiler keine vollständige eigene Anschauung, obliegt es ihm, sämtliche herangezogenen Erkenntnisquellen eigenständig abzuwägen und sich ein plausibles Gesamtbild zu bilden.
  3. Nachträgliche inhaltliche oder redaktionelle Korrekturen an einer dienstlichen Beurteilung verpflichten den Dienstherrn nicht zu einer neuen Auswahlentscheidung, wenn das vergebene Gesamturteil unverändert bleibt und die geänderten Merkmale für das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens nicht entscheidungserheblich sind.

Herabstufung in interner Reihung begründet keinen Verfahrensfehler

Die Änderung des Listenplatzes im Rahmen der behördeninternen Abstimmung begründet keinen Verfahrensfehler, weil abteilungsinterne Reihungen lediglich unverbindliche Zwischenschritte sind. Die abschließende Beurteilungs- und Reihungskompetenz liegt allein beim zuständigen Beurteiler, der an Voten nachgeordneter Vorgesetzter nicht gebunden ist. Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG wird ein Beamter grundsätzlich vom Leiter der Behörde beurteilt; vorbereitende Reihungsbesprechungen haben nur beratenden Charakter.

Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar und ist daher rechtsfehlerhaft. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

In einer abteilungsinternen Reihung war der Beamte zunächst auf Platz 3 von 18 geführt worden. In einer Verzahnungsbesprechung am 13.03.2024 rutschte er auf Platz 5 zurück, ohne dass ihm die Gründe erläutert wurden. Daraus leitete er ab, ihm sei zunächst eine Bewertung mit 14 Punkten zugedacht gewesen und die spätere Herabsetzung auf 13 Punkte sei nicht nachvollziehbar begründet.

Reihungsbesprechungen binden den behördlichen Beurteiler nicht

Das Gericht stellte klar, dass die Beurteilung bei der Bayerischen Polizei von unten nach oben entwickelt wird: zunächst auf Abteilungsebene, anschließend auf Präsidiumsebene. Zuständiger Beurteiler war der zum Beurteilungsstichtag amtierende Polizeipräsident a.D., der aufgrund seines Überblicks über die gesamte Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A11 zur objektiven Bewertung in der Lage war. Die abteilungsinterne Reihung war für ihn nur ein Zwischenergebnis, keine bindende Vorentscheidung.

Keine Rechtfertigungspflicht gegenüber nachgeordneten Vorgesetzten

Der unmittelbar Vorgesetzte des Beamten war durch die Reihungsbesprechung am 16.02.2024 hinreichend beteiligt. Dass die Reihung später verändert und ihm lediglich mitgeteilt wurde, begründete keinen Verfahrensfehler. Weder der Zwischenvorgesetzte noch der Beurteiler waren ihm gegenüber zur Rechtfertigung verpflichtet – seine Anhörung bedeutete nicht, dass seine Einschätzung für den Beurteiler verbindlich war.

Sachgerechte Differenzierung ohne personalpolitische Einflussnahme

Der Beamte hatte vorgetragen, die Rückstufung beruhe nicht auf fachlichen Gründen, sondern auf personalpolitischen Erwägungen, und verwies dazu auf eine E-Mail des Zwischenvorgesetzten vom 10.01.2025. Das Gericht sah dafür keine Anhaltspunkte. Die Veränderung der Reihung war anhand beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte – insbesondere Teamverhalten, Arbeitsgüte und Fachkenntnisse – plausibilisiert. Auch für eine Rolle des Geschlechts fand die Kammer keine Belege.

Warum der Dienstherr dem Votum des direkten Vorgesetzten keinen Vorrang geben musste

Ein zwingender Vorrang für den Beitrag des unmittelbar Vorgesetzten besteht im Beamtenrecht nicht. Kennt der Beurteiler die Leistungen nicht aus eigener Anschauung, muss er sich zwar eine hinreichende Tatsachengrundlage verschaffen – er ist jedoch verpflichtet, sämtliche herangezogenen Erkenntnisquellen eigenverantwortlich abzuwägen und darf die Einschätzung des nächsten Vorgesetzten nicht unkritisch übernehmen.

Der unmittelbar Vorgesetzte hatte die Mitzeichnung der Beurteilung verweigert. Er stufte den Beamten besser ein als die Konkurrentin und machte geltend, er habe wegen der unmittelbaren dienstlichen Nähe das fundierteste Bild von dessen Leistungen. Der Beamte argumentierte zudem, der Vorgesetzte sei der einzige Beurteiler, der seine Leistung mit der der Konkurrentin überhaupt vergleichen könne, weil beide bei ihm gearbeitet hätten.

Fehlender Vorrang für das Votum des nächsten Vorgesetzten

Das Gericht verwarf diesen Einwand. Eine Rechtsregel, wonach der Einschätzung des unmittelbar Vorgesetzten zwingend größeres Gewicht als den Voten anderer Abteilungsleiter zukommt, existiert nicht. Der Vorgesetzte selbst hatte im Übrigen persönliche Defizite des Beamten eingeräumt – seine Einschätzung war also keineswegs uneingeschränkt positiv.

Zulässige Verwertung von Beiträgen weiterer Abteilungsleitungen

Der Beamte hatte eingewandt, die Stellungnahmen der Abteilungsleiterinnen der Abteilungen V und P seien ungeeignet, weil diese ihn nicht ausreichend aus eigener Anschauung kannten und teilweise auf Berichte von Mitarbeitern zurückgriffen. Das Gericht entschied, dass Beurteilungsbeiträge auch zusammenfassende Werturteile aus einer Vielzahl persönlicher Eindrücke enthalten dürfen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen bestanden nicht – die Angaben stimmten untereinander und mit den Eindrücken aus der eigenen Abteilung des Beamten überein. Eine weitere Sachaufklärung hielt die Kammer deshalb nicht für erforderlich. Die Heranziehung der mündlichen Beiträge des Zwischenvorgesetzten und weiterer Abteilungsleiterinnen verschaffte dem Beurteiler ein sachgerechtes, abteilungsübergreifendes Gesamtbild, ohne dass sämtliche Sachbearbeiter, die mit dem Beamten zu tun hatten, gesondert angehört werden mussten.

Warum blieb das Gesamturteil von 13 Punkten trotz Einwendungen rechtmäßig?

Das Gesamturteil war durch die Einzelleistungen und beurteilungsrelevanten Verhaltensweisen plausibel begründet, und dem Dienstherrn steht bei der Gewichtung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Wertungsspielraum zu. Dienstliche Beurteilungen sind persönlichkeitsbedingte Werturteile; Gerichte prüfen nur, ob der Dienstherr einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Ausreichende Honorierung der Leistungssteigerung gegenüber Vorbeurteilungen

In den vorangegangenen periodischen Beurteilungen der Jahre 2018 und 2021 hatte der Beamte jeweils 11 Punkte erzielt. Die aktuelle Bewertung mit 13 Punkten stellte damit bereits eine Steigerung um zwei Notenstufen dar. Der Beamte hatte auf besondere Leistungen verwiesen – etwa in der Koordinierungsstelle, beim Aufbau einer Struktur für Eingreifkräfte und bei einer zentralen Einweisungsveranstaltung, teils an Wochenenden erbracht – und beanstandet, diese seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Gericht führte aus, dass genau diese Leistungssteigerung durch die Anhebung um zwei Punkte bereits honoriert worden sei.

Rechtmäßige Berücksichtigung doppelt gewichteter Verhaltensmerkmale

In die Beurteilung flossen auch geschilderte Defizite ein: Schwierigkeiten in der Teamfähigkeit, bei der Akzeptanz eigener Kompetenzgrenzen und bei der Beachtung vergaberechtlicher Vorgaben. Diese betrafen die doppelt zu gewichtenden Einzelmerkmale Teamverhalten, Arbeitsgüte und Fachkenntnisse, die jeweils mit 13 Punkten bewertet wurden. Der Beamte hatte die geschilderten Defizite bestritten und unter anderem vorgetragen, seine sachliche, direkte Art spreche eher für Führungskompetenz. Das Gericht sah in der Berücksichtigung dieser Punkte keine sachfremden Erwägungen, sondern beurteilungsrelevante Verhaltensmerkmale.

Hohe Begründungshürden für einen Leistungsnotensprung auf 14 Punkte

Ein Notensprung um drei Punkte auf 14 Punkte wäre bei einer 16-Punkte-Skala und einem dreijährigen Beurteilungszeitraum nach Auffassung des Gerichts erheblich und besonders begründungsbedürftig gewesen. Angesichts der dokumentierten Zusammenarbeitsdefizite erschien ein solcher Sprung kaum zu rechtfertigen – die Bewertung mit 13 Punkten wirkte angesichts der geschilderten Defizite eher wohlwollend.

Im Einwendungsverfahren war die ursprüngliche Fassung der Beurteilung vom 04.09.2024 durch eine erneute Eröffnung am 23.05.2025 korrigiert worden: Ergänzt wurden die Führungseignung und ein Beispiel für die Verwendungseignung, außerdem wurde der Zeitraum einer Tätigkeit auf 01.12.2021 bis 30.06.2022 präzisiert. Diese Korrekturen beseitigten die zuvor festgestellten Mängel, ohne dass das Gesamturteil von 13 Punkten dadurch fehlerhaft wurde.

Erzielt eine Beamtin nach zwei aufeinanderfolgenden Regelbeurteilungen mit 11 Punkten im nächsten Zeitraum hervorragende Einzelleistungen, strebt aber 14 Punkte auf einer 16er-Skala an, so könnte ein solcher Sprung von drei Notenstufen eine besondere Begründung des Dienstherrn erfordern, wenn gleichzeitig erhebliche Defizite in der Zusammenarbeit mit Nachbarreferaten aktenkundig sind.

Nachträgliche Beurteilungskorrekturen erzwingen keine neue Auswahlentscheidung

Nachträgliche Änderungen im Beurteilungstext verpflichten den Dienstherrn nicht zu einer neuen Auswahlentscheidung, wenn sie das Gesamturteil unberührt lassen und sich auf das konkrete Anforderungsprofil nicht auswirken. Ein Bewerber kann die Aufhebung einer Auswahlentscheidung nur verlangen, wenn die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs für das Ergebnis kausal war und seine eigene Auswahl bei fehlerfreier Wiederholung ernsthaft möglich erscheint.

Fehlende Kausalität von Beurteilungskorrekturen ohne Notenänderung

Der Beamte hatte eingewandt, das laufende Einwendungsverfahren und die nachträgliche Änderung der Beurteilung hätten die Auswahlentscheidung blockieren müssen, da die ursprüngliche Fassung fehlerhaft gewesen sei. Das Gericht stellte fest, dass die redaktionellen und inhaltlichen Korrekturen das Gesamturteil von 13 Punkten unberührt ließen und dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung ohnehin bekannt waren. Die Ergänzung der Führungseignung war für das konkrete Stellenprofil als Sachbearbeiter der 3. Qualifikationsebene ohne Bedeutung; die Korrektur des Tätigkeitszeitraums wirkte sich, weil sie den Zeitraum der hervorgehobenen Tätigkeiten verkürzte, für den Beamten sogar eher nachteilig aus.

Offensichtliche Chancenlosigkeit bei Leistungsrückstand im Statusamt

Der Beamte machte weiter geltend, da die Beurteilung korrigiert werden musste, könne eine Bewertung mit 14 Punkten und damit ein Gleichstand mit der Konkurrentin nicht ausgeschlossen werden. Das Gericht verwarf dies: Mit 13 Punkten im selben Statusamt A11 lag der Beamte weiterhin einen Punkt hinter der Beigeladenen mit 14 Punkten. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung wäre er damit offensichtlich chancenlos geblieben.

Zu den Verfahrenskosten hatte der Beamte eingewandt, diese dürften nicht vollständig ihm auferlegt werden, hilfsweise müsse die Konkurrentin beteiligt werden. Das Gericht entschied nach § 154 Abs. 1 VwGO, dass der unterlegene Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt. Weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, entsprach es nach § 154 Abs. 3 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Den Streitwert setzte das Gericht nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 GKG auf ein Viertel der Jahresbezüge der angestrebten Besoldungsgruppe A12, Stufe 11, einschließlich anteiliger Jahressonderzahlung fest – das ergab 17.619,17 Euro.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Unsere Einschätzung

Für Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle bei der Polizei setzt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth den Hebel bei der eigenen Beurteilung an: Interne Reihungslisten und das Lob des direkten Vorgesetzten helfen unterlegenen Bewerbern kaum weiter, solange das Gesamturteil rechnerisch hinter dem der Konkurrenz liegt. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich ein Fehler finden lässt, der gerade die Punktzahl trägt, denn ein Ein-Punkte-Rückstand im gleichen Statusamt lässt sich im Eilverfahren kaum noch aufholen.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für überholte Bewerber hart wirkt, weil das Gericht dem Beurteiler einen weiten Wertungsspielraum zugesteht und nur grobe Fehler korrigiert. Ob dieselbe Nachsicht bei nachträglichen Korrekturen gelten würde, wenn es um einen Führungsposten mit Führungseignung als Kernanforderung ginge, musste das Gericht hier nicht entscheiden – dort dürfte jede Textänderung genauer zu prüfen sein.

Korrektur der Beurteilung ließ das Gesamturteil unverändert

Die im Einwendungsverfahren vorgenommenen Korrekturen betrafen nur die Führungseignung und einen Tätigkeitszeitraum, das Gesamturteil von 13 Punkten blieb dabei stehen – genau das nahm dem Antrag die Grundlage, weil der Bewerber mit einem Punkt Rückstand im selben Statusamt A11 auch bei einer neuen Auswahlentscheidung chancenlos gewesen wäre. Hätte die Korrektur das Gesamturteil selbst angehoben oder wäre der Punktabstand zur ausgewählten Mitbewerberin größer als ein Punkt gewesen, hätte sich die Sache anders stellen können.

Entscheidend kann sein, ob eine Korrektur im Einwendungsverfahren tatsächlich am Gesamturteil rüttelt oder nur Randpunkte betrifft, die für den konkreten Dienstposten ohne Bedeutung bleiben. Ebenso kann es darauf ankommen, ob der Notenabstand zur Konkurrenz im gleichen Statusamt liegt oder sich aus unterschiedlichen Statusämtern ergibt, weil das die Vergleichbarkeit verändert. Schließlich kann relevant werden, ob die Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten im eigenen Verfahren nachvollziehbar dokumentiert ist oder ob Reihungen ohne erkennbare Begründung geändert wurden – und ob die herangezogenen Stellungnahmen anderer Vorgesetzter in sich stimmig sind oder sich widersprechen.

  • Ob im eigenen Einwendungsschreiben eine Antwort erfolgte, die das Gesamturteil ausdrücklich bestätigt oder ändert
  • Ob eine interne Reihung nachträglich ohne Begründung verändert wurde
  • Ob der Punktabstand zur ausgewählten Mitbewerberin ein Punkt oder mehr beträgt

Der Hebel liegt oft nicht in der Kritik am Votum des direkten Vorgesetzten, sondern darin, ob eine Korrektur der Beurteilung das Gesamturteil selbst berührt – hier tat sie das nicht. Ob das im eigenen Bescheid anders liegt, lässt sich aus den Unterlagen allein selten zuverlässig beurteilen.

Sobald die Mitbewerberin ernannt oder befördert wird, lässt sich die Besetzung kaum noch rückgängig machen – wer einen entsprechenden Bescheid erhalten hat, sollte deshalb nicht zuwarten, sondern uns zeitnah ansprechen.

Sie können uns die Einzelheiten Ihrer Beurteilung und der Auswahlentscheidung schildern und erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.



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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Beurteiler von einer internen Reihung abweichen, ohne sie schriftlich zu begründen?

Der zuständige Beurteiler darf von einer internen Reihung abweichen, ohne diese Änderung gegenüber nachgeordneten Vorgesetzten schriftlich zu begründen, weil die Reihung nur ein unverbindlicher Zwischenschritt ist. Ein Anspruch auf die zunächst ausgewiesene Platzierung oder eine bestimmte Punktzahl entsteht dadurch nicht.

Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG beurteilt grundsätzlich der Behördenleiter; vorbereitende Reihungs- und Abstimmungsbesprechungen unterstützen ihn lediglich beratend. Der zuständige Beurteiler muss die Beiträge nachgeordneter Vorgesetzter berücksichtigen, ist an deren Voten jedoch rechtlich nicht gebunden. Die Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten erschöpft sich deshalb in seiner Anhörung, ohne einen Anspruch auf Zustimmung oder nachträgliche Rechtfertigung zu begründen. Im entschiedenen Fall waren der Rückgang von Platz 3 auf Platz 5 und die Bewertung mit 13 statt 14 Punkten deshalb keine Verfahrensfehler.

Eine andere Bewertung gilt, wenn ein Gremium dem Beurteiler die konkrete Bewertung verbindlich vorgibt. Das würde dessen eigenverantwortliches Beurteilungsermessen unzulässig beschränken und die Beurteilung rechtsfehlerhaft machen.


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Muss der Beurteiler dem Votum meines direkten Vorgesetzten besonderes Gewicht geben?

Der Beurteiler muss dem Votum des unmittelbaren Dienstvorgesetzten kein besonderes oder vorrangiges Gewicht geben, sondern sämtliche Erkenntnisquellen eigenverantwortlich abwägen und daraus ein plausibles Gesamtbild bilden. Kennt er die Leistungen nicht vollständig aus eigener Anschauung, muss er sich eine ausreichende Tatsachengrundlage aus mehreren geeigneten Erkenntnisquellen verschaffen.

Eine unmittelbare dienstliche Nähe begründet keine Rechtsregel, nach der die Einschätzung des direkten Vorgesetzten zwingend schwerer wiegt als andere Beurteilungsbeiträge. Beiträge weiterer Vorgesetzter dürfen auch zusammenfassende Werturteile aus mehreren persönlichen Eindrücken enthalten. Der Beurteiler darf solche Angaben jedoch nicht unkritisch übernehmen, sondern muss ihre Aussagekraft eigenständig bewerten. Im entschiedenen Fall führte die verweigerte Mitzeichnung des unmittelbaren Vorgesetzten deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung mit 13 Punkten. Zudem hatte dieser selbst persönliche Defizite des Beamten eingeräumt, sodass sein Votum kein uneingeschränkt positives Gesamtbild vermittelte.


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Darf der Beurteiler Beiträge von Vorgesetzten verwerten, die mich nicht selbst umfassend kennen?

Der Beurteiler darf auch Beiträge von Vorgesetzten verwerten, die den Beamten nicht durchgehend aus eigener Anschauung kennen, sofern er sie eigenständig prüft und ein stimmiges Gesamtbild bildet. Das gilt auch, wenn die Beiträge zusammenfassende Werturteile oder Erkenntnisse aus Mitarbeiterberichten enthalten.

Beurteilungsbeiträge dürfen zahlreiche persönliche Eindrücke bündeln und müssen nicht ausschließlich auf unmittelbarer eigener Wahrnehmung beruhen. Entscheidend ist, dass der zuständige Beurteiler die verschiedenen Quellen selbstständig abwägt und nicht lediglich fremde Einschätzungen übernimmt. Im entschiedenen Fall stimmten die Angaben der weiteren Abteilungsleitungen untereinander und mit Erkenntnissen aus der eigenen Abteilung überein. Deshalb bestanden keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit, und eine zusätzliche Befragung sämtlicher Sachbearbeiter war nicht erforderlich. Der bloße Umstand, dass eine Vorgesetzte den Beamten nicht umfassend persönlich kannte, machte ihren Beitrag daher nicht unverwertbar.


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Reicht ein Punkt Rückstand im selben Statusamt aus, um im Eilverfahren chancenlos zu sein?

Ein Rückstand von 13 zu 14 Punkten im gleichen Statusamt A11 kann im Eilverfahren zur offensichtlichen Chancenlosigkeit führen, wenn das Gesamturteil rechtmäßig bleibt. Nachträgliche Korrekturen ohne Änderung der Gesamtnote ändern daran grundsätzlich nichts.

Für einen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO muss eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG vorliegen. Außerdem muss die eigene Auswahl bei einer fehlerfreien Wiederholung ernsthaft möglich erscheinen. Im entschiedenen Fall blieb es trotz des Einwendungsverfahrens bei 13 Punkten gegenüber 14 Punkten der Konkurrentin. Die korrigierte Tätigkeitsdarstellung verkürzte den relevanten Zeitraum sogar und die ergänzte Führungseignung war für das Sachbearbeiterprofil nicht entscheidungserheblich.

Der wegen der Ämterstabilität bejahte Anordnungsgrund genügte deshalb nicht, weil kein Anordnungsanspruch bestand. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die beanstandete Korrektur das Gesamturteil oder ein entscheidendes Auswahlkriterium tatsächlich verändert.


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Das vorliegende Urteil


VG Bayreuth – Az.: B 5 E 25.234 – Beschluss vom 06.06.2025




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