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Googeln am Arbeitsplatz – Das müssen Arbeitnehmer wissen

Privat Googeln auf dem Arbeits-PC: Was ist erlaubt und wo gibt es Probleme?

Die technische Überwachung eines Angestellten in einem Unternehmen ist heutzutage überhaupt kein Problem mehr und kann in den meisten Fällen sogar unbemerkt vollzogen werden. Sei es das Filmen von Mitarbeiten, das Ausspionieren der Angestellten durch Privatdetekteien oder auch die digitale Überwachung des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Verhalten des Arbeitnehmers im beruflich zur Verfügung gestellten Internet. Jeder Arbeitnehmer sollte sich stets vor Augen führen, dass die Telefonate oder auch das Surfen im Internet über den Arbeitscomputer bereits seit sehr langer Zeit nicht mehr als privat angesehen werden kann, da die moderne Technik eine Überwachung seitens des Arbeitgebers ohne viel Aufwand ermöglicht.

Das Wichtigste in Kürze


  • Googeln am Arbeitsplatz: Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein, da technische Überwachung durch Arbeitgeber einfach und oft unbemerkt möglich ist.
  • Überwachung des Arbeitscomputers: Ist nur zulässig, wenn die Nutzung im Arbeitsvertrag als „erlaubt“ vereinbart wurde. Flächendeckende Überwachung und Datenspeicherung können rechtliche Probleme verursachen.
  • Häufige Praxis: Trotz rechtlicher Einschränkungen überwachen viele Arbeitgeber ihre Angestellten, da es technisch einfach ist und viele Arbeitnehmer aus Angst keine rechtlichen Schritte einleiten.
  • Risikoreiche Suchanfragen: Dazu gehören Webseiten mit radikalem Inhalt, Bewerbungsratgeber, Stellenangebote, negative Presse über den Arbeitgeber und pornografisches Material.
  • Arbeitsvertragliche Regelungen: Wenn der Arbeitsvertrag die private Nutzung des Arbeitscomputers verbietet, kann dieszu Problemen führen.
  • Fazit: Arbeitnehmer sollten bei der Nutzung des Arbeitscomputers vorsichtig sein und sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein.
  • Rechtliche Unterstützung: Bei Problemen aufgrund von Internetrecherchen am Arbeitsplatz kann rechtliche Hilfe sinnvoll sein.

Google Suche am Arbeitsplatz
Manche Suchanfragen bei Google und anderen Suchmaschinen sollten Sie sich am Arbeitsplatz besser verknreifen um keine Abmahnung zu riskieren – Symbolfoto: Von Thaspol Sangsee/Shutterstock.com

Sei es der Internetverlauf oder die E-Mails – alle Aspekte im Zusammenhang mit der Internetnutzung können dementsprechend durch den direkten Vorgesetzten mühelos und vor allen Dingen auch unzensiert eingesehen werden. Dementsprechend sollten Arbeitnehmer die entsprechende Vorsicht walten lassen, wenn sie sich in der Arbeitszeit oder auch in den Pausen an den Arbeitscomputer setzen und dort im Internet surfen. Die Vorsicht sollte dabei bereits bei der Suche über die Suchmaschine Google beginnen, da unbedachtes Handeln sehr schnell die Karriere oder im schlimmeren Fall auch den Arbeitsplatz an sich bedroht.

Darf der Arbeitscomputer überwacht werden?

Die gute Nachricht für den Arbeitnehmer lautet, dass es für die Überwachung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich strenge Regularien gibt. Im Zusammenhang mit der Nutzung des Arbeitscomputers gibt es die Regelung, dass eine Überwachung dann nicht zulässig ist, wenn diese Nutzung in dem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer als „erlaubt“ vereinbart wurde.

Wenn eine Erlaubnis durch den Arbeitsvertrag nicht erteilt wurde ist eine durchgängige Kontrolle des Arbeitscomputers seitens des Arbeitgebers sehr problematisch. Die maximal zulässige Form der Kontrolle ist dann nur auf der Basis von Stichproben zulässig, jedoch ist die flächendeckende Überwachung verboten. Auch die Datenspeicherung ist rechtlich betrachtet überaus problematisch, da sie im Konflikt mit dem geltenden Datenschutzgesetz steht.

Unabhängig von der rechtlichen Situation kommt es in der gängigen Praxis jedoch sehr häufig vor, dass eine Kontrolle durch den Arbeitgeber erfolgt. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Überwachung für den Arbeitgeber auch sehr verlockend ist, da es technisch betrachtet überaus einfach ist, den Arbeitnehmer zu überwachen. Überdies stellt sich in vielen Fällen die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit auch gar nicht, da viele Arbeitnehmer aus Angst um ihren Arbeitsplatz die entsprechenden rechtlichen Schritte im Fall einer Überwachung durch den Arbeitgeber auch überhaupt nicht einleiten. Um Ärger oder Probleme mit dem Arbeitgeber zu vermeiden sollten Arbeitnehmer gewisse Verhaltensregeln einhalten und auf die Suche nach gewissen Inhalten einfach verzichten.

Kritische Beispiele, wonach Arbeitnehmer besser nicht suchen sollten

  • Webseiten mit radikalem Inhalt
  • Ratgeber für Bewerbungen
  • Webseiten mit Stellenangeboten
  • Ratgeber für das tägliche Aufgabengebiet
  • Webseiten mit Freizeitangeboten für das Wochenende
  • der eigene Arbeitgeber
  • negative Presse im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber
  • Steuerrechner
  • pornografisches Material

Webseiten mit radikalem Inhalt

Es ist zwar ein Faktum, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht aufgrund seiner religiösen oder politischen Ansichten gemäß dem geltenden Antidiskriminierungsgesetz nicht entlassen darf, immerhin müssen Bewerber in einem Einstellungsgespräch Fragen diesbezüglich ja auch nicht beantworten, allerdings fördert die Google-Suche nach entsprechenden Webseiten mit Sicherheit nicht die berufliche Karriere. Kein Arbeitgeber möchte einen „radikalen“ Arbeitnehmer fördern und ist auch ein Stück weit verständlich, dass der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer mit derartigen Suchanfragen bei Google auch Rückschlüsse auf den Charakter des Arbeitnehmers zieht.

Ratgeber für Bewerbungen

Zwar haben Webseiten, die sich mit dem Thema Bewerbungen beschäftigen, im Vergleich zu radikalen Webseiten eine gänzlich andere Qualität, doch kann die Suche nach derartigen Webseiten ebenfalls sehr problematisch werden. Mit dem Thema „Bewerbungen“ beschäftigt sich ein Mensch für gewöhnlich nur dann, wenn die Suche nach einer neuen beruflichen Anstellung auch akut wird. Auch die Suche nach Bewerbungsratgebern für gute Bekannte oder Verwandte sollten vermieden werden, da anderenfalls der Arbeitgeber – sofern er dies über den Browserverlauf des Rechners erfährt – einen falschen Eindruck bekommen kann.

Webseiten mit Stellenangeboten

Jeder Arbeitgeber, der derartige Suchanfragen seines Arbeitnehmers in dem Arbeitsrechner findet, wird mit Sicherheit den gleichen Eindruck erhalten: Der Arbeitnehmer sieht sich aktuell nach anderen Anstellungen um. Dementsprechend ist die logische Folge, dass die Karriere des Arbeitnehmers in dem Unternehmen einen „Knick“ bekommt. Für den Arbeitnehmer ist dies nicht selten gleich in doppelter Hinsicht schlecht, da sich Unternehmensleitungen für gewöhnlich auch untereinander austauschen.

Wenn der Arbeitnehmer wirklich vorhat, das Unternehmen zu verlassen, sollte eine frühzeitige Information des Chefs oder des Vorgesetzten erfolgen. Auf diese Weise können die Chancen gesteigert werden, dass die Trennung unter einem guten Stern erfolgen kann. Für den Arbeitnehmer, der ja in der Regel noch ein Arbeitszeugnis von dem Arbeitgeber haben möchte, ist dies auf jeden Fall der bessere Weg.

Ratgeber für das tägliche Aufgabengebiet

Auch wenn die Suche nach Ratgeber aus rechtlicher Sicht mit Sicherheit unproblematisch ist, so macht die Suche nach Ratgebern für das tägliche Aufgabengebiet mit Sicherheit bei dem Arbeitgeber keinen guten Eindruck. Für einen Arbeitnehmer ist es wichtig, sich auch in die Situation des Arbeitgebers hineinzuversetzen. Ein Bewerber mit sehr guten Referenzen wurde für das Unternehmen eingestellt und dann sucht dieser Arbeitnehmer mithilfe einer Suchmaschine danach, wie das tägliche Aufgabengebiet bewältigt werden kann. Es entsteht dann sehr schnell der Eindruck, dass dieser Arbeitnehmer vielleicht eine Fehleinstellung gewesen ist und dass ein Auszubildender mithilfe von Google den Job auch erledigen könnte.

Webseiten mit Wochenendveranstaltungen

Selbstverständlich darf ein Arbeitnehmer auch ein Privatleben haben, doch dieses Privatleben sollte von dem beruflichen Leben strikt getrennt werden. Dementsprechend hat es den Arbeitgeber auch nicht zu interessieren, wie der Arbeitnehmer seine Freizeit verbringt. Arbeitnehmer sollten aber dennoch wissen, dass die Suche nach Webseiten mit Wochenendveranstaltungen an dem Arbeitsrechner ein klares Signal für den Arbeitgeber aussendet: Der Arbeitnehmer hat während seiner Arbeitszeit noch Gelegenheit, nach privaten Angelegenheiten im Internet zu suchen und diese Suche ist wichtiger als die beruflichen Verpflichtungen.

Der eigene Arbeitgeber

Im Zusammenhang mit dieser Suchanfrage sollten Arbeitnehmer beherzigen, dass sie auf den Arbeitgeber gleich eine doppelte Aussage treffen: 1. sind zu wenig Informationen bei dem Arbeitnehmer vorhanden und 2. wirkt der Arbeitnehmer extrem neugierig.

Negative Presse im Zusammenhang mit dem Unternehmen

privates surfen am Arbeitsplatzcomputer
Privates surfen am Arbeitsplatzcomputer kann zu einer Kündigung führen. Symbolfoto: Von Jeramey Lende/Shutterstock.com

Oscar Wilde formulierte zwar dereinst so schön zutreffend, dass die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Neugier regelrecht unersättlich sei und dass diese Neugier sich nicht nur auf das rein Wissenswerte beziehen würde, allerdings sollten Arbeitnehmer nicht nach negativer Presse im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber googlen. Für den Arbeitgeber wird dadurch signalisiert, dass sich der Arbeitnehmer für Gerüchte interessiert und es werden zudem Zweifel an der Loyalität des Arbeitnehmers aufkommen.

Steuerrechner

Jeder Arbeitnehmer geht seiner Erwerbstätigkeit mit der Motivation nach, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies weiß natürlich auch der Arbeitgeber, allerdings sollte der Arbeitnehmer nicht den Eindruck vermitteln, „nur“ des Geldes wegen in dem Unternehmen zu arbeiten. Die Google-Suche nach Steuerrechnern vermittelt genau diesen Eindruck.

Webseiten mit pornografischem Material

Der Begriff „Porno“ ist zweifelsohne bei Google der meistgesuchte Begriff, allerdings ist diese Suche ausschließlich dem Privatleben vorbehalten. Dies sollte eigentlich der logische Menschenverstand schon gebieten, denn ein derartiger Suchverlauf ist einfach nur peinlich und blamiert den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Vorsicht bei der Nutzung des Arbeitscomputers die Mutter der Porzellankiste sein muss. Ein Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer zwar nicht aufgrund von Google-Suchen einfach so kündigen, allerdings gilt dies unter dem Vorbehalt des Arbeitsvertrages. Wenn der Arbeitsvertrag die private Nutzung des Arbeitscomputers bereits verbietet, sieht die ganze Angelegenheit wieder ganz anders aus. Wenn Sie als Arbeitnehmer diesbezüglich Ärger mit Ihrem Arbeitgeber haben, so sollten Sie sich zunächst erst einmal den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen. Gerade dann, wenn Ihnen eine Kündigung aufgrund der Google-Suche droht, kann die Hilfe eines engagierten Fachanwalts für Arbeitsrecht sehr viele Probleme bereits im Vorfeld bereinigen. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein engagiertes und kompetentes Team aus Fachanwälten für Arbeitsrecht, welche Sich sehr gern Ihrer Angelegenheit annehmen und Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertreten. Selbstverständlich werden wir alle rechtlichen Schritte einleiten, um Ihr Anliegen zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu lösen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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