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Arbeitszeitkonto – pauschaler Abzug von Mindestpausen – Zulässigkeit

ArbG Aachen, Az.: 1 Ca 4379/15, Urteil vom 18.05.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 47,5 Stunden gutzuschreiben.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 567,15 EUR.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Stundengutschriften auf einem Arbeitskonto für den Zeitraum vom Mai 2014 bis zum April 2015.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein G mit ca. 40 Angestellten betreibt, seit einigen Jahren als Kassiererin beschäftigt. Die Arbeitszeit der Klägerin beträgt 20 Wochenstunden bei einem Bruttostundenlohn von 11,94 EUR.

Die Beklagte zahlt der Klägerin eine sich aus dem Stundengrundlohn und der geschuldeten Arbeitsleistung ergebene verstetigte monatliche Vergütung in Höhe von 1.035,00 EUR brutto. Sie führt zudem für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto in dem sowohl Plus- als auch Minusstunden erfasst werden.

Im Zeitraum zwischen Mai 2014 und April 2015 erfasste die Beklagte auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin an insgesamt 95 Schichten jeweils 0,5 Minusstunden, die als Mindestpause deklariert wurden. Die Vergütung für die aufgeführten Stunden wurde im Rahmen des verstetigt gezahlten Lohns erbracht.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 09.06.2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und begehrte die Gutschrift der abgezogenen Pausenstunden auf ihrem Arbeitskonto, da diese Pausen tatsächlich nicht hätten genommen werden können.

Nachdem die Beklagte eine Gutschrift verweigerte verfolgt die Klägerin ihren Anspruch durch am 16.12.2015 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangene Klage nunmehr gerichtlich weiter.

Arbeitszeitkonto - pauschaler Abzug von Mindestpausen - Zulässigkeit
Symbolfoto: Pra Chid/Bigstock

Die Klägerin behauptet der Abzug der Minusstunden sei nicht gerechtfertigt gewesen, da sie in keinem einzelnen der von der Beklagten abgezogenen Pausenzeiten tatsächlich eine Pause gemacht habe. Die Durchführung einer Pause sei ihr wegen fehlendem Personal und mangelnder Arbeitsorganisation durch die Beklagte nicht möglich gewesen, da die von ihr zu betreuende Kasse während ihrer gesamten Schicht besetzt werden musste.

Soweit sich die Beklagte auf eine generelle Pausenordnung durch ein betriebsinternes Schreiben vom 26.01.2010 (Bl. 25 d.A.) berufe, so sei die dortige Regelung durch Anordnung des Geschäftsführers mit Schreiben vom 03.02.2010 (Bl. 51 d.A.) bereits wieder rückgängig gemacht worden. Das sodann eingeführte Drei-Schicht-System habe es, wie die eingereichten Musterpläne (Bl. 52 ff. d.A.) zeigten, unmöglich gemacht die gesetzlich geschuldeten Erholungspausen zu nehmen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihrem Arbeitszeitkonto 47,5 Stunden gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet die streitigen Minusstunden seien zu Recht in das Arbeitszeitkonto eingeführt worden, da es sich um Erholungspausen gehandelt habe, die von ihr angeordnet und von der Klägerin auch genommen wurden. Dies ließe sich unter anderem durch Videoaufzeichnungen des Kassenbereiches nachweisen.

Jedenfalls sei der Klägerin auch immer eine ausreichende Möglichkeit gegeben worden die gesetzlich vorgesehenen Mindestpausen zu machen. Hierbei sei auch durch das interne Schreiben vom 26.01.2010 nochmal eindeutig an alle Arbeitnehmer die Aufforderung Pausen zu machen unter Mitteilung der hierfür vorgesehen Zeiten mitgeteilt worden, was auch seit dem im Betrieb unproblematisch und über viele Jahre hinweg funktioniere.

Das es lediglich bei der Klägerin hier zu Problemen gekommen sein soll sei unwahrscheinlich. Zudem könne es nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen, wenn die Klägerin im Einzelfall entgegen einer konkreten Anweisung der Geschäftsführung ihre Erholungspausen doch nicht nehme, weil sie beispielsweise der irrigen Auffassung sei, die Kassen müssten auch in der Spätschicht durchgehend geöffnet bleiben. Dies sei jedoch gar nicht der Fall bzw. hindere die Klägerin nicht ihre Pause zu nehmen. Wie die eingereichte Pausenanordnung vom 26.01.2010 zeige bestünde dann nämlich die Möglichkeit ein entsprechendes Hinweisschild für die Kunden aufzustellen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zum Güte- und Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Sie war auch entscheidungsreif. Der Beklagten war keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme auch in Anbetracht der Fragen der Beweislastverteilung zu gewähren. Es bestand hinreichende Gelegenheit auf das entsprechende tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu erwidern und zu den Hinweisen der Kammer im Termin Stellung zu nehmen. Die angebotenen Beweismittel wurden hierbei berücksichtigt.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere auch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Bei einem Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer nach ständiger und überzeugender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe verlangen. Dient die begehrte Zeitgutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens, ist keine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Wird in einem solchen Fall dem Antrag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nämlich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kürzung ungeschehen zu machen (vgl. nur zuletzt Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2014 – 6 AZR 759/12, Rn. 16 mit weiteren Nennungen; juris).

Diesen Anforderungen wird der gestellte Antrag auf Stundengutschrift gerecht. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte das Arbeitszeitkonto der Klägerin gekürzt hat und die begehrte Gutschrift auf eben diesem erfolgen soll. Für die Beklagte ist daher hinreichend erkennbar was im Falle des Obsiegens der Klägerin zu veranlassen ist.

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf, dass die ihr abgezogenen streitgegenständlichen Stunden dem Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben werden, denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt zur Streichung der Stunden wegen von der Klägerin tatsächlich geleisteter Pausen berechtigt gewesen zu sein.

Der Anspruch folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Bezüglich der Führung eines Arbeitszeitkontos und der Eintragung von Minusstunden für Erholungspausen gilt dabei Folgendes:

Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 676/11, Rn. 20; juris). Sind auf dem Arbeitszeitkonto erfasste Arbeitszeiten daher nicht oder nicht korrekt aufgenommen worden, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine entsprechende Gutschrift.

Grundsätzlich können vom Arbeitnehmer genommene Erholungspausen als Minusstunden in ein Arbeitskonto eingestellt werden. Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeitsleistungen zu erbringen noch sich dafür bereitzuhalten hat sondern frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann. Deshalb müssen Pausenzeiten auch nicht nach § 611 Abs. 1 BGB vergütet werden (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. April 2015 – 13 Sa 910/14 -, Rn. 42, juris).

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Erholungspausen tatsächlich vom Arbeitnehmer nicht genommen wurden.

Nach überzeugender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich auch die erkennende Kammer anschließt, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die korrekte Anordnung und Durchführung der Pausen durch den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber. Dies gilt im Prozess um entsprechende (Annahmeverzugs-) Lohnansprüche ebenso wie in einem Rechtstreit über die Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitszeitkonto. Zwar macht in diesen Fällen der Arbeitnehmer einen Anspruch für sich geltend und es gilt insoweit grundsätzlich, dass die Beweislast für Vergütungsansprüche beim Arbeitnehmer liegt (BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 5 AZR 248/11, Rn. 14; juris).

Besteht jedoch – wie auch im vorliegenden Fall – kein Streit darüber, dass der Arbeitnehmer am B-Platz erschienen ist und Arbeitsleistungen erbracht bzw. angeboten hat, so obliegt die Darlegung eines Abzuges wegen Erholungspausen und damit die Darlegung der tatsächlichen Absolvierung der Pausen dem Arbeitgeber. Insoweit handelt es sich nämlich um einen Ausschluss des Lohnanspruches des Arbeitnehmers. Denn dieser ist wegen der rechtmäßig angeordneten Pause nicht in der Lage seine Arbeitsleistung zu erbringen und damit einen Vergütungsanspruch zu begründen (§ 297 BGB). Mithin hat der Arbeitgeber darzulegen, dass es zu von ihm angeordneten Unterbrechungen der Arbeitszeit gekommen ist und es sich hierbei um Erholungspausen nach § 4 ArbZG handelte (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.05.2013 – 3 Sa 84/13, Rn. 80; konkret zur Problematik des Abzuges von Minusstunden wegen Pausen auf einem Arbeitszeitkonto: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.11.2013 – 15 Sa 630/13, Rn. 60; jeweils zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Beklagte zur Gutschrift der abgezogenen Mindeststunden der Klägerin zu verurteilen. Die Beklagte hat entgegen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, dass der Klägerin tatsächlich Pausen ordnungsgemäß zugewiesen wurden und die Pausen auch von der Klägerin genommen werden konnten.

Die Pausenleistung der Klägerin lässt sich insbesondere nicht mit dem eingereichten Schreiben vom 26.01.2010 und der dortigen Pausenregelung nachweisen. Zum einen ist hierin kein konkreter Nachweis der einzelnen abgezogenen Minusstunden im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2014 bis April 2015 zu sehen. Zum anderen konnte die Beklagte auch nicht überzeugend der Behauptung der Klägerin entgegentreten, dass die Regelung vom 26.10.2010 nur wenige Tage bestand hatte. Diese Vermutung liegt nämlich auch nach Auffassung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung des Schreibens der Geschäftsführung der Beklagten vom 03.02.2010 durchaus nahe. Hier führt die Beklagte eindeutig aus, dass die bestehende Regelung nicht funktioniert habe und es im Interesse der Kunden vorzugswürdig sei die Kassen dauerhaft besetzt zu lassen. Die Beklagte führt weiter ausdrücklich aus, dass es nicht im Sinne der Gäste sei, wenn sich die Kassierer für eine halbe Stunde einfach „ausklinken“. Auch aus den vorgelegten Musterschichtplänen lässt sich bei allen dort eingetragenen Schichten von mehr als 6 Stunden auch unter Berücksichtigung von Schichtwechsel und Zeiten für die Kassenübergabe nicht erkennen, dass hier hinreichend Pausenzeiten eingeplant wurden.

Zwar handelt es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Schreiben und Schichtplänen lediglich um Indizien bzw. Anhaltspunkte. Die eigentliche Darlegungslast obliegt hier jedoch wie gesehen der Beklagten, welche, gerade unter Berücksichtigung dieser Indizien, keine abweichende und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Pausenregelung darzulegen vermochte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem im Kammertermin erfolgten Vorbringen der Beklagten und der dortigen Beweisangebote. Hierbei gilt sowohl für die angebotenen Zeugenbeweise als auch gerade für die Videoaufzeichnungen des Kassenbereiches, dass nicht ersichtlich ist, wie diese eine konkrete Pausenleistung durch die Klägerin begründen könnten. Feststellen lässt sich hiermit bestenfalls, ob die Klägerin im Kassenbereich tätig war, nicht jedoch ob sie tatsächlich eine Pause genommen und nicht vielmehr anderweitige Arbeitsleistungen erbracht hat. Diese gilt zuletzt auch deshalb, da auch eine Bereithaltung zur Arbeitsleistung durch die Klägerin, weil beispielsweise jederzeit ein Kunde ins Bad kommen kann und die Kasse dann unverzüglich wieder zu besetzen ist, Arbeits- bzw. Bereitschaftszeit ist, und nicht Pausenzeit im Sinne der gesetzlichen Regelungen. Zu Recht weist die Klägerin nämlich darauf hin, dass zur Wirksamkeit einer Pausengewährung auch deren ordnungsgemäße Zuweisung gehört. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer über seine Pausenzeit frei verfügen kann und weder Arbeit leisten hat, noch sich dafür bereitzuhalten hat (beispielhaft: LAG Köln, Urteil vom 27.11.2013 – 5 Sa 376/13, Rn. 36 ff.; juris).

Zuletzt kann nach Auffassung der Kammer auch dahinstehen, ob es in rechtlicher Hinsicht einen Unterschied ausmacht, wenn die Klägerin entgegen einer eindeutigen Anweisung seitens der Beklagten jeweils bewusst keine Pausen genommen sondern durchgearbeitet hat. Es ist bereits fraglich inwieweit dieses zuletzt im Kammertermin vorgebrachte Argument einen Vergütungsanspruch für geleistete Arbeit bzw. einen Anspruch auf entsprechende Korrektur von Minusstunden beseitigen soll, da es ja letztlich bei der Arbeitsleistung durch die Klägerin verbliebe. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Beklagte auch insoweit eine jeweilige Pausenanordnung und eine entsprechende Verweigerung durch die Klägerin im jeweiligen Einzelfall nicht hinreichend dargelegt hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht dem den Minusstunden zugrundeliegenden Geldwert bei einem Stundenlohn von 11,94 EUR. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG aufgrund der sich aus der Beweislastfrage und den möglichen Auswirkungen auf andere Arbeitsverhältnisse auch bei der Beklagten ergebenden grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.

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