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Scheinselbstständigkeit vermeiden: arbeitsrechtliche Strategien

Nicht jeder Freiberufler, der sich nicht in einem Angestelltenverhältnis betätigt, gilt sozialversicherungsrechtlich auch als Selbstständiger. Die Selbstständigkeit zeichnet sich rechtlich durch gewisse Kriterien aus, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Gesetzgeber der Scheinselbstständigkeit einen Riegel vorschieben möchte. Dies bringt für diejenigen Freiberufler, die formal einer Selbstständigkeit nachgehen, aber im Sinne des § 7 Abs. 1, viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) abhängig sind von einem Auftraggeber, den Umstand der Scheinselbstständigkeit mit sich. Für den Auftraggeber hat dies ebenfalls weitreichende Konsequenzen. Welche Kriterien im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit vorherrschen und wie die Scheinselbstständigkeit vermieden werden kann, lesen Sie in diesem Artikel.

Definition und rechtlicher Rahmen

Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit: Ein Balanceakt mit Risiken für Freiberufler und Auftraggeber. Verstehen Sie die rechtlichen Kriterien und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, um sicher und konform zu agieren. (Symbolfoto: Jakub Zak /Shutterstock.com)

Die rechtliche Grundlage für die Beschäftigung findet sich in dem § 7 Abs. 1 SGB IV wieder. Die Definition der Beschäftigung ist von grundlegender Bedeutung, da Beschäftigte in einem sogenannten Abhängigkeitsverhältnis von einem Arbeitgeber der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Diese Zahlung ist von dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an die entsprechend zuständige Behörde abzuführen. Diese Regelung betrifft jedoch nicht nur Arbeitnehmer. Auch Freiberufler, deren Beschäftigungsverhältnis nicht auf einem Arbeitsvertrag beruht, können von dieser Regelung betroffen sein.

Dies ist dann der Fall, wenn der Gesetzgeber von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen muss. Deswegen ist die Abgrenzung zwischen der Selbstständigkeit und der Scheinselbstständigkeit von enormer Bedeutung. Diese Abgrenzung ist genau genommen relativ simpel. Haben sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer eine Selbstständigkeit und zahlen daher keine Sozialversicherungsabgaben, so werden die Gesamtumstände der selbstständigen Tätigkeit betrachtet. Führt diese Betrachtung im Ergebnis dazu, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer besteht, so wird von einer Scheinselbstständigkeit ausgegangen. Die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sind, dass das Verhältnis der beiden zueinander als Arbeitsverhältnis gewertet wird.

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Erkennungsmerkmale der Scheinselbstständigkeit

Werden die Gesamtumstände der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer aufgrund des Verdachts einer Scheinselbstständigkeit geprüft, so werden dabei gewisse Erkennungsmerkmale der Scheinselbstständigkeit geprüft. Hierfür legt der Gesetzgeber einige Indizien fest, die auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten können. Zu diesen Indizien gehören das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sowie die feste Integration des Auftragnehmers in die Unternehmensstruktur des Auftraggebers. Ein weiteres Indiz ist die sogenannte fehlende unternehmerische Freiheit des Selbstständigen. Hat dieser etwa feste Arbeitszeiten, die vergleichbar sind mit einem Schichtdienstmodell oder einem geregelten Arbeitstag, oder muss der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Reportingpflichten erfüllen, so spricht dies deutlich für eine Scheinselbstständigkeit. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn der Selbstständige feste, wiederkehrende Bezüge von dem Auftraggeber erhält oder wenn der Selbstständige seine Tätigkeit in den Geschäftsräumlichkeiten des Auftraggebers durchführt. Sollte der Selbstständige zudem von dem Auftraggeber eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten und sich im Hinblick auf den eigenen Urlaub mit Arbeitnehmern des Auftraggebers absprechen müssen, so sind deutliche Indizien für eine Scheinselbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als gegeben anzusehen.

Ein weiteres deutliches Indiz für die Scheinselbstständigkeit ist die sogenannte 5/6 Regelung. Diese Regelung bezieht sich auf den Umsatz, den der Selbstständige durch seine Tätigkeit generiert. Werden 5/6 dieser Umsätze nur von einem einzigen Auftraggeber generiert, so kann von einer Scheinselbstständigkeit ausgegangen werden.

Die wichtigsten Kriterien zusammengefasst

  • Weisungsgebundenheit: Anweisungen zu Arbeitszeit und -ort deuten auf Scheinselbständigkeit hin.
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation: Nutzung von Firmenressourcen spricht für ein abhängiges Verhältnis.
  • Fehlende unternehmerische Freiheit: Eingeschränkte Entscheidungsfreiheit bei Preisgestaltung und Auftraggeberwahl.
  • Abhängigkeit von einem Hauptauftraggeber: Mehr als 83% des Einkommens von einem Auftraggeber ist riskant.
  • 5/6 Regelung: Ein Auftraggeber sollte weniger als fünf Sechstel des Umsatzes ausmachen.

Strafen und Folgen

Erfolgte eine Prüfung der Selbstständigkeit und diese Prüfung hat das Vorliegen der Scheinselbstständigkeit bestätigt, so ergeben sich hieraus sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer gleichermaßen Konsequenzen. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, in einem derartigen Fall sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für den Scheinselbständigen zu bezahlen. Diese Verpflichtung gilt auch rückwirkend für einen Maximalzeitraum von 4 Jahren. Des Weiteren ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, für den gesamten Zeitraum der gemeinsamen Zusammenarbeit die Zahlung der Lohnsteuer vorzunehmen, da der Scheinselbständige den rechtlichen Status eines normalen Arbeitnehmers innehat.

Der Scheinselbständige muss ebenfalls Konsequenzen tragen. Zunächst erst einmal erhält er die gleichen rechtlichen Ansprüche wie ein Arbeitnehmer. Dies gilt sowohl für den Kündigungsschutz als auch für die Urlaubsansprüche. Zudem besteht die Verpflichtung, dass das angemeldete Gewerbe wieder abgemeldet werden muss. Damit einher geht auch das Ende der Mitgliedschaft in der Industrie-/Handelskammer.

Für die Forderungen der Ämter gegenüber dem Auftraggeber gilt, sofern es sich um eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit gehandelt hat, eine besonders lange Verjährungsfrist. Die Rückzahlungsforderungen der Ämter können für einen Zeitraum von 30 Jahren geltend gemacht werden. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den etwaigen Bußgeldern, die in einem derartigen Fall festgelegt werden können.

Scheinselbstständigkeit vermeiden – Tipps und Strategien

Die Scheinselbstständigkeit ist rechtlich betrachtet mit Sozialversicherungsbetrug gleichzusetzen. Angesichts dessen ist sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer die Vermeidung der Scheinselbstständigkeit von besonderer Bedeutung, um keine hohen Strafen oder auch Nachforderungen bezahlen zu müssen. Dies kann beispielsweise durch ein sogenanntes Feststellungsverfahren im Sinne des § 7a SGB IV erfolgen, das bei der Deutschen Rentenversicherung als Antragsverfahren durchgeführt werden kann. Kommt dieses Antragsverfahren zu der Auffassung, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer gleichermaßen auf der rechtlich sicheren Seite. Es muss allerdings beachtet werden, dass sich das Feststellungserfahren immer nur auf ein einziges vertragliches Verhältnis bezieht. Dieses Vertragsverhältnis sollte allerdings klar und unmissverständlich ausformuliert werden, sodass beide Vertragsparteien eine rechtlich klar zuzuordnende Stellung einnehmen. Der Auftragnehmer sollte in diesem Vertrag als ein eigener Unternehmer auftreten, der für sein Gewerbe auch Werbung betreibt. Zudem sollte vertraglich festgelegt sein, dass der Auftragnehmer die Auftragsdurchführung zeitlich selbst gestalten kann und die Tätigkeit nicht in den Unternehmensräumlichkeiten des Auftraggebers durchführt. Eine Einbindung in die Unternehmensabläufe des Auftraggebers eingebunden werden.

Sozialversicherung und Steuern

Wurde die Scheinselbstständigkeit festgestellt, so beginnt die Arbeit für den Sozialversicherungsträger und auch das Finanzamt, denn die Verdienste des Auftragnehmers müssen festgestellt werden. Rechtlich betrachtet gelten diese Verdienste als Nettoverdienst. Dementsprechend müssen für die Lohnsteuer sowie auch für die Sozialversicherungsbeiträge Nachzahlungen ermittelt werden. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wird von den Ämtern als Nachforderung deklariert und eingefordert.

Branchenspezifische Risiken und Beispiele

Es gibt eine wahre Vielzahl von Berufsbildern, die für das Risiko der Scheinselbstständigkeit besonders prädestiniert sind. Zu nennen sind hier die IT-Berater sowie auch die Kurier-/Speditionsfahrer nebst den Reinigungskräften und Handwerkern. Die IT-Branche sowie auch das Handwerk gelten jedoch nicht als die einzigen Bereiche, in denen die Scheinselbstständigkeit ein großes Thema sein kann. Auch die kreativen Berufe wie Grafikdesigner sowie Texter müssen stark aufpassen, dass sie keiner Scheinselbstständigkeit unterliegen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Lehrern oder Honorarärzten.

Sozialversicherungspflicht: Was genau bedeutet das für den Freiberufler und den Auftraggeber?

Die Sozialversicherungspflicht in Deutschland hat weitreichende Konsequenzen sowohl für Freiberufler als auch für Auftraggeber, insbesondere wenn eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Für den Freiberufler:

  1. Beitragszahlungen: Wenn ein Freiberufler als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, muss er Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Diese Beiträge können erheblich sein und das Einkommen deutlich schmälern.
  2. Rechte und Pflichten: Als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat der ehemalige Freiberufler Anspruch auf Leistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld und eine gesetzliche Rente. Gleichzeitig unterliegt er aber auch den Pflichten eines Angestellten, wie z.B. der Einhaltung von Arbeitszeiten.
  3. Steuerliche Konsequenzen: Die Einstufung als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat auch steuerliche Konsequenzen. So sind beispielsweise bestimmte Betriebsausgaben nicht mehr absetzbar, die als Freiberufler abgesetzt werden konnten.

Für den Auftraggeber:

  1. Nachzahlungen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, die während der Zeit der Scheinselbstständigkeit angefallen sind. Dies kann bis zu vier Jahre rückwirkend gelten und hohe Kosten verursachen.
  2. Verwaltungsaufwand: Der Auftraggeber muss den ehemaligen Freiberufler in die Lohnbuchhaltung aufnehmen und alle damit verbundenen administrativen Aufgaben erfüllen.
  3. Rechtliche Konsequenzen: Bei vorsätzlicher Scheinselbstständigkeit können sowohl Bußgelder als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
  4. Reputation: Die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit kann den Ruf des Unternehmens schädigen und zukünftige Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen.

Die Sozialversicherungspflicht ist also ein komplexes Thema, das sorgfältig geprüft werden sollte, um unangenehme Konsequenzen für beide Parteien zu vermeiden.

Statusfeststellungsverfahren: Was ist das genau, und wie läuft es ab?

Das Statusfeststellungsverfahren ist ein in Deutschland durchgeführtes Verfahren, das klären soll, ob eine Person in einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Es dient der rechtlichen Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses und ist insbesondere dann relevant, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt. Das Verfahren ist im Sozialgesetzbuch (§ 7a SGB IV) geregelt.

Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens:

  1. Antragstellung: Der Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer gestellt werden. In manchen Fällen kann auch die Deutsche Rentenversicherung Bund von sich aus ein Verfahren einleiten.
  2. Fragebogen: Nach der Antragstellung muss ein umfangreicher Fragebogen ausgefüllt werden. Dieser enthält Fragen zur Art der Tätigkeit, zur Weisungsgebundenheit, zur Arbeitszeit, zu den Arbeitsmitteln und vielen weiteren Aspekten.
  3. Prüfung: Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Angaben und kann weitere Unterlagen oder Stellungnahmen anfordern.
  4. Entscheidung: Nach Abschluss der Prüfung wird ein Bescheid erlassen, der den Status des Beschäftigungsverhältnisses festlegt. Dieser Bescheid ist bindend und hat Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht.
  5. Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ist man mit der Entscheidung auch nach dem Widerspruchsverfahren nicht einverstanden, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

Bedeutung des Verfahrens:

  • Rechtssicherheit: Das Verfahren bietet beiden Parteien Rechtssicherheit. Nach Abschluss des Verfahrens ist klar, ob Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind oder nicht.
  • Vermeidung von Risiken: Insbesondere für den Auftraggeber ist das Verfahren wichtig, um das Risiko von Nachzahlungen und Strafen zu minimieren.
  • Klärung der Rechte und Pflichten: Für den Auftragnehmer ist es wichtig zu wissen, welche sozialen Rechte er hat, z.B. in Bezug auf Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Das Statusfeststellungsverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Klärung der Sozialversicherungspflicht und sollte bei Unsicherheiten immer in Erwägung gezogen werden.

Fazit

Die Selbstständigkeit kann für den Auftraggeber und für den Auftragnehmer gleichermaßen viele Vorteile mit sich bringen. Es muss allerdings stets darauf geachtet werden, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, so können gravierende Nachforderungen des Finanzamtes sowie des Sozialversicherungsträgers auf den Auftraggeber zukommen. Auch für den Auftragnehmer hat die Scheinselbstständigkeit sehr starke Konsequenzen. Es gilt eine Grundverjährungsfrist von vier Jahren, die sich aber im Fall einer vorsätzlichen Scheinselbstständigkeit auf 30 Jahre erhöht.

FAQ zur Scheinselbstständigkeit

  • Was bedeutet Scheinselbstständigkeit? Als Scheinselbstständigkeit wird die vorgetäuschte selbstständige Tätigkeit eines Auftragnehmers verstanden, um auf diese Weise Sozialversicherungsabgaben sowie auch Lohnsteuer einzusparen.
  • Wie kann man Scheinselbstständigkeit vermeiden? Die Scheinselbstständigkeit lässt sich durch eine klare Haltung beider Vertragsparteien vermeiden. Der Auftragnehmer tritt als eigener Unternehmer auf und entscheidet selbst, wann und wo sowie auch wie der Auftrag durchgeführt wird. Es gibt keine klare Weisungsbefugnis des Auftraggebers und entsprechend keine Abhängigkeit.
  • Was ist das Statusfeststellungsverfahren? In dem Statusfeststellungsverfahren können der Auftraggeber und der Auftragnehmer feststellen lassen, ob es sich bei dem geplanten Vertragsverhältnis um eine Scheinselbstständigkeit handelt oder nicht.
  • Welche Rolle spielen Auftraggeber bei der Scheinselbstständigkeit? Der Auftraggeber hat bei der Scheinselbstständigkeit eine wichtige Rolle, da er für den Auftragnehmer keinerlei Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zahlen muss. Er profitiert stärker von der Scheinselbstständigkeit und deshalb trifft den Auftraggeber auch die härtere Konsequenz, wenn die Scheinselbstständigkeit von den Behörden festgestellt wird.

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