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Barrierefreiheit am Arbeitsplatz: Arbeitsstättenverordnung – Bedeutung für Inklusion

Die Barrierefreiheit am Arbeitsplatz ist eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber und entscheidend für die Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben.

Barrierefreier Arbeitsplatz
Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen, um die Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben zu ermöglichen. (Symbolfoto: YAKOBCHUK VIACHESLAV – Shutterstock.com)

Das Wichtigste: Kurz und knapp

  • Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsplätze barrierefrei zu gestalten, soweit dies für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich ist.
  • Rechtliche Grundlagen sind neben der ArbStättV das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
  • Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 konkretisiert die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten.
  • Bauliche Maßnahmen können z.B. barrierefreie Zugänge, rutschfeste Bodenbeläge und angepasste Bedienelemente umfassen.
  • Technische Hilfsmittel wie höhenverstellbare Schreibtische oder spezielle Computertastaturen können den Arbeitsplatz an individuelle Bedürfnisse anpassen.
  • Organisatorische Maßnahmen wie Schulungen zur Inklusion und flexible Arbeitszeiten sind ebenfalls wichtig.
  • Zur Finanzierung barrierefreier Arbeitsplätze stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung, z.B. durch Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit.
  • Barrierefreie Arbeitsplätze tragen zur Chancengleichheit bei und können sich positiv auf Unternehmensimage und Innovationskraft auswirken.
  • Die Umsetzung kann Herausforderungen mit sich bringen, ist aber langfristig vorteilhaft für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Barrierefreiheit am Arbeitsplatz: Gesetzliche Anforderungen und Fördermöglichkeiten

Die Barrierefreiheit am Arbeitsplatz ist von entscheidender Bedeutung, da sie Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht. In Deutschland hat der Gesetzgeber mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkrete Anforderungen festgelegt, die Arbeitgeber bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen beachten müssen. Ergänzend dazu regeln das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) weitere Aspekte der Inklusion und Chancengleichheit am Arbeitsplatz.

Die ArbStättV sieht spezifische Regelungen vor, beispielsweise zur Gestaltung von Arbeitsräumen, Verkehrswegen und Sanitärräumen. Die praktische Umsetzung kann durch verschiedene Fördermöglichkeiten unterstützt werden, wobei die Hauptverantwortung beim Arbeitgeber liegt. Im Folgenden werden die genauen Regelungen der ArbStättV, Möglichkeiten der Umsetzung und Finanzierung sowie die umfassende Bedeutung der Inklusion am Arbeitsplatz näher erläutert.

Rechtliche Grundlagen der Barrierefreiheit

Es existieren verschiedene rechtliche Grundlagen, die die Inklusion von Menschen mit Behinderungen gewährleisten sollen. Dazu gehören unter anderem das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für das Arbeitsleben sind insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 sowie das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) maßgeblich. Die ArbStättV legt allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten fest, einschließlich der Berücksichtigung von Beschäftigten mit Behinderungen. Die ASR V3a.2 konkretisiert als Technische Regel die Vorgaben der ArbStättV für ein barrierefreies Arbeitsumfeld. Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, einschließlich ihrer Rechte im Arbeitsleben.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 ArbStättV hat ein Arbeitgeber die Verpflichtung, die Einrichtung und den Betrieb der Arbeitsstätten für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zu gestalten, soweit dies erforderlich ist. Diese Vorschrift zielt darauf ab, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu gewährleisten und Diskriminierung zu verhindern.

Die barrierefreie Gestaltung umfasst verschiedene Maßnahmen, die in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ konkretisiert werden. Dazu gehören unter anderem die Schaffung barrierefreier Durchgänge und Zugänge, die Anpassung von Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen an die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten mit Behinderungen sowie die Bereitstellung barrierefreier Sanitäranlagen und Pausenräume. Zudem müssen Arbeitgeber Fluchtwege und Gefahrenstellen so kennzeichnen, dass sie für alle Beschäftigten, einschließlich derer mit Behinderungen, verständlich sind. Die konkrete Umsetzung dieser Maßnahmen hängt von den spezifischen Anforderungen des Einzelfalls ab.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR V3a.2)

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 konkretisiert die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten. Gemäß dieser Regel müssen Zugänge und die Erschließung der Arbeitsstätte, soweit erforderlich, barrierefrei gestaltet sein. Dies umfasst Eingänge, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge. Die Wegeführung muss in ausreichender Breite und ohne Hindernisse gestaltet sein. Türgriffe, Lichtschalter und andere Bedienelemente müssen gut erkennbar und leicht erreichbar sein, um Menschen mit eingeschränkter Mobilität die selbstständige Nutzung zu ermöglichen.

Gefahrenstellen oder Hindernisse wie Treppen, Stufen oder Sicherheitstüren müssen kontrastreich und deutlich markiert werden, um sie für Beschäftigte mit Sehbehinderungen erkennbar zu machen. Der Arbeitgeber muss für eine ausreichende Beleuchtung sorgen, um eine gute Orientierung zu gewährleisten. Auch die Akustik muss auf die Bedürfnisse von Beschäftigten mit Höreinschränkungen ausgelegt sein.

Die ASR V3a.2 verpflichtet den Arbeitgeber, erforderliche technische Hilfsmittel wie rollstuhlgerechte Notrufsysteme und barrierefreie Aufzüge bereitzustellen. Ziel ist es, dass Beschäftigte mit Behinderungen alle Bereiche der Arbeitsstätte selbstständig erreichen und alle Bedienelemente ohne fremde Hilfe nutzen können. Darüber hinaus stellt die ASR V3a.2 auch Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und der Arbeitsorganisation.

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Praktische Umsetzung der Barrierefreiheit

Die praktische Umsetzung der Barrierefreiheit kann Arbeitgeber vor Herausforderungen stellen, da bauliche Maßnahmen sowie technische Hilfsmittel erforderlich sein können. Gemäß § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, soweit die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften. Auch in etablierten Unternehmen mit älteren Betriebsräumlichkeiten besteht diese Verpflichtung. Neben baulichen und technischen Maßnahmen können auch organisatorische Anpassungen notwendig sein, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.

Bauliche Maßnahmen

Der barrierefreie Zugang zu den für die Beschäftigung relevanten Räumlichkeiten des Unternehmens ist gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 wichtig für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Eine Verbesserung der Zugänglichkeit kann in manchen Fällen durch die Umstellung von Mobiliar oder technischen Geräten erreicht werden, was oft mit überschaubarem Aufwand möglich ist.

Rutschfeste Bodenbeläge können einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit von Beschäftigten mit Gehbeeinträchtigungen leisten. Die Kosten und der Aufwand für solche Maßnahmen können je nach Umfang und bestehender Infrastruktur variieren.

Breitere Türen für Rollstuhlfahrer sowie die Anpassung der Höhe von Lichtschaltern und anderen Bedienelementen sind weitere wichtige Aspekte der Barrierefreiheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Anpassungen vorzunehmen, soweit sie für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind. Die konkrete Umsetzung und der damit verbundene Aufwand hängen von den individuellen Gegebenheiten ab und können von Fall zu Fall unterschiedlich sein.

Technische Hilfsmittel

Die Anpassung des Arbeitsplatzes an die individuellen Bedürfnisse von Beschäftigten mit Behinderungen kann durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln erreicht werden. Gemäß § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, soweit erforderlich, den Arbeitsplatz mit geeigneten Hilfsmitteln auszustatten. Dies kann beispielsweise höhenverstellbare Schreibtische, spezielle Computertastaturen oder Bildschirmlupen umfassen. Die konkrete Auswahl der Hilfsmittel richtet sich nach der individuellen Beeinträchtigung und den Anforderungen des Arbeitsplatzes. Ziel ist es, die Auswirkungen der Behinderung so weit wie möglich zu kompensieren und einen barrierefreien Arbeitsplatz zu schaffen. Es ist zu beachten, dass neben dem Arbeitgeber auch andere Kostenträger wie die Bundesagentur für Arbeit oder Rehabilitationsträger für die Bereitstellung von Hilfsmitteln zuständig sein können, wie es das Sozialgesetzbuch IX vorsieht.

Organisatorische Maßnahmen

Das gemeinsame Miteinander der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist ein wichtiger Faktor für den Unternehmenserfolg und die erfolgreiche Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Gemäß § 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen, wozu auch Schulungen zur Förderung der Inklusion gehören können. Diese Schulungen können das Verständnis für die Bedürfnisse von Kollegen mit Behinderungen fördern und so zu einem inklusiven Arbeitsumfeld beitragen.

Flexible Arbeitszeiten können eine wirksame Maßnahme zur Unterstützung von Beschäftigten mit Behinderungen sein. Gemäß § 164 Abs. 4 Nr. 4 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sind Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Menschen bei der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen. Die konkrete Ausgestaltung sollte im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 SGB IX individuell angepasst werden. Flexible Arbeitszeitmodelle können je nach Art der Behinderung und individueller Situation dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu verbessern.

Finanzierung und Förderung

Die Finanzierung eines barrierefreien Arbeitsplatzes kann für Arbeitgeber mit Kosten verbunden sein, insbesondere wenn bauliche Maßnahmen erforderlich werden. Gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu treffen. Zur Unterstützung stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung, die nicht nur vom Staat, sondern auch von Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern angeboten werden. Diese können Zuschüsse oder Darlehen für die Einrichtung und Ausstattung behindertengerechter Arbeitsplätze umfassen. Die Bundesagentur für Arbeit bietet beispielsweise Eingliederungszuschüsse und Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb. Langfristig können solche Investitionen für Arbeitgeber wirtschaftlich sinnvoll sein, da sie die Beschäftigung qualifizierter Fachkräfte mit Behinderungen ermöglichen und zur Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungspflicht beitragen.

Fördermöglichkeiten

Für Arbeitgeber, die barrierefreie Arbeitsplätze schaffen oder anpassen möchten, stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Eine zentrale Informationsquelle ist die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die einen Überblick über Förderprogramme auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene bietet. Spezifische Förderungen für barrierefreie Arbeitsplätze werden insbesondere von den Integrationsämtern und der Bundesagentur für Arbeit angeboten. Diese können Zuschüsse oder Darlehen für die behindertengerechte Einrichtung und Ausstattung von Arbeitsplätzen umfassen. Die Integrationsämter bieten zudem technische Beratung zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen. Arbeitgeber sollten beachten, dass die Verpflichtung zur angemessenen Arbeitsplatzgestaltung für Menschen mit Behinderungen im Sozialgesetzbuch IX verankert ist. Die genauen Fördermöglichkeiten und -höhen hängen vom Einzelfall ab und sollten direkt mit den zuständigen Stellen geklärt werden.

Kosten-Nutzen-Analyse

Die Errichtung eines barrierefreien Arbeitsplatzes kann für Arbeitgeber mit Kosten verbunden sein. Es ist ratsam, diese Kosten im Verhältnis zum potenziellen Nutzen zu betrachten. Mögliche positive Effekte können eine Erweiterung des Bewerber- und Mitarbeiterpools sowie ein verbessertes Unternehmensimage sein. Diese Aspekte sind jedoch individuell zu bewerten und können je nach Unternehmen und Branche variieren.

Es ist wichtig zu beachten, dass die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen eine gesetzliche Verpflichtung darstellt. Gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX und § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsstätte behindertengerecht einzurichten und zu betreiben, soweit die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen dies erfordert. Bei Nichteinhaltung können arbeitsrechtliche Konsequenzen oder Schadensersatzansprüche drohen.

Studien deuten darauf hin, dass barrierefreie Arbeitsplätze die Zufriedenheit und Produktivität von Mitarbeitern mit Behinderungen steigern können. Dies kann sich positiv auf das gesamte Arbeitsklima auswirken. Allerdings sind die konkreten Auswirkungen von verschiedenen Faktoren abhängig und können von Fall zu Fall variieren. Arbeitgeber sollten die spezifischen Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter berücksichtigen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um die optimale Gestaltung barrierefreier Arbeitsplätze zu gewährleisten.

Bedeutung für die Inklusion

Die Bedeutung der Inklusion ist sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich von großer Tragweite. Rechtlich verankert ist das Prinzip der Inklusion insbesondere in der UN-Behindertenrechtskonvention, die in Deutschland seit 2009 geltendes Recht ist. Auf nationaler Ebene konkretisieren das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) diese Vorgaben.

Chancengleichheit

Barrierefreie Arbeitsplätze tragen wesentlich zur Chancengleichheit bei. Gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX und § 3a Abs. 2 ArbStättV sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsstätte behindertengerecht einzurichten und zu betreiben, soweit die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen dies erfordert. Dies ermöglicht es Arbeitnehmern mit Behinderungen, weitgehend selbstständig am Arbeitsleben teilzunehmen, auch wenn in manchen Fällen weiterhin Unterstützung erforderlich sein kann. Durch die Umsetzung dieser Verpflichtungen setzt der Arbeitgeber ein wichtiges Zeichen gegen Diskriminierung und für Gleichbehandlung im Unternehmen.

Gesellschaftlicher Nutzen

Unternehmen, die Inklusion praktizieren, übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Vorbildfunktion. Barrierefreie und behindertengerecht gestaltete Unternehmensräumlichkeiten können eine positive Außenwirkung entfalten. Studien deuten darauf hin, dass inklusive Unternehmen von Kunden und der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werden, was sich vorteilhaft auf das Unternehmensimage auswirken kann. Darüber hinaus kann Inklusion zur Erschließung neuer Talentpools und zur Steigerung der Innovationskraft beitragen, was wiederum gesamtgesellschaftliche Vorteile mit sich bringt.

Fazit

Die Barrierefreiheit am Arbeitsplatz ist eine gesetzlich verankerte Verpflichtung des Arbeitgebers. Gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX und § 3a Abs. 2 ArbStättV sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsstätte behindertengerecht einzurichten und zu betreiben, soweit die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen dies erfordert. Die Inklusion von Menschen mit Behinderungen kann sowohl durch bauliche als auch durch organisatorische Maßnahmen erreicht werden. Obwohl diese Anpassungen für Unternehmen Kosten verursachen können, können sie langfristig sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber vorteilhaft sein, beispielsweise durch erhöhte Mitarbeiterzufriedenheit und -produktivität.

Zur Unterstützung bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Pflichten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Arbeitgeber können sich an die Integrationsämter oder die Bundesagentur für Arbeit wenden, um Informationen über mögliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die genauen Fördermöglichkeiten und -höhen hängen vom Einzelfall ab und sollten direkt mit den zuständigen Stellen geklärt werden.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Gesetzliche Vorschrift, die Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen festlegt. Sie verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsstätten barrierefrei einzurichten und zu betreiben, soweit die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen dies erfordert. Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und Diskriminierung zu verhindern.
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR V3a.2): Konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung für barrierefreie Arbeitsplätze. Sie enthält detaillierte Vorgaben zur Gestaltung von Zugängen, Wegen, Türen, Bedienelemente etc. Ziel ist, dass Beschäftigte mit Behinderungen alle Bereiche selbstständig erreichen und nutzen können.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren nach § 167 SGB IX, bei dem Arbeitgeber mit länger erkrankten Beschäftigten Möglichkeiten erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dabei können auch Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung des Arbeitsplatzes vereinbart werden.
  • Integrationsamt: Behörde, die Menschen mit Schwerbehinderung und deren Arbeitgeber bei der Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt. Es berät zur barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung und gewährt finanzielle Leistungen, z.B. für technische Arbeitshilfen oder Umbaumaßnahmen. Die Beratung und Förderung durch das Integrationsamt ergänzt die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers.
  • Angemessene Vorkehrungen: Rechtsbegriff aus § 164 Abs. 4 SGB IX, der Arbeitgeber verpflichtet, im Einzelfall erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen. Dies können bauliche Veränderungen, technische Hilfen oder organisatorische Regelungen sein. Die Vorkehrungen müssen zumutbar und nicht unverhältnismäßig sein.

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