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Nebentätigkeit für Arbeitnehmer – Was ist erlaubt?

Nebenjob im Arbeitsrecht – Darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?

Die Zeiten sind heutzutage wirklich hart, da die Lebenshaltungskosten in Deutschland immer teurer werden. Es ist daher für sehr viele Arbeitnehmer nicht mehr möglich, den besagten Lebensunterhalt nur noch mit einem einzigen Erwerbseinkommen zu bestreiten. Ein wenig neidisch wird da auf die Zeit zurückgeblickt, als die Eltern der heutigen Arbeitnehmergeneration ihren Lebensunterhalt noch mit einem einzigen Einkommen bestreiten konnten. Ein Haus, ein Auto sowie auch ein Urlaub waren irgendwie immer möglich und das, obwohl entweder die Mutter oder der Vater zu Hause geblieben sind, um auf die Kinder aufzupassen. Diese Zeiten scheinen endgültig vorbei, sodass sich die heutigen Arbeitnehmer eher nach einer Nebentätigkeit umsehen. Die Frage ist jedoch, was im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit überhaupt erlaubt ist und welche weiteren Faktoren berücksichtigt werden müssen.

Muss eine Nebentätigkeit zwingend durch den Hauptarbeitgeber genehmigt werden?

Nebentätigkeit -Was ist erlaubt?
Was muss ein Arbeitnehmer bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit oder eines zusätzlichen Minijobs beachten? (Symbolfoto: Von ImageFlow/Shutterstock.com)

Sicherlich ist der Gedanke nachvollziehbar, dass der Hauptarbeitgeber mit der Nebentätigkeit des Arbeitnehmers nicht immer glücklich ist. Schließlich soll sich der Arbeitnehmer in seiner Freizeit ja von dem stressigen Beruf und den schwierigen beruflichen Herausforderungen erholen, damit am nächsten Arbeitstag frisch und erholt wieder ans Werk gegangen werden kann. Fakt ist jedoch, dass eine Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers von dem Hauptarbeitgeber nicht genehmigt werden muss. Für den Arbeitnehmer gibt es jedoch die Verpflichtung, den Hauptarbeitgeber im Hinblick auf den Plan der Aufnahme einer Nebentätigkeit zu informieren.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn

  • es tarifvertragliche / arbeitsvertragliche Vereinbarungen diesbezüglich gibt
  • die Aufnahme der Nebentätigkeit in den Interessenbereich des Hauptarbeitgebers fallen

In einem derartigen Fall besteht für den Hauptarbeitgeber ein durchaus berechtigtes Interesse, von der Nebentätigkeit des Arbeitnehmers zu erfahren.

Beispiele für ein berechtigtes Interesse des Hauptarbeitgebers sind

  • der Arbeitnehmer nimmt eine Nebentätigkeit in einem Konkurrenzbereich des Hauptarbeitgebers an
  • der Arbeitnehmer beeinträchtigt durch die Nebentätigkeit die Arbeitszeitgesetzesgrenzen im Zusammenhang mit der Hauptarbeit
  • durch die Nebentätigkeit entstehen sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Nebentätigkeit. Der Artikel 12 des Grundgesetzes garantiert die Arbeitnehmerberufsfreiheit, sodass pauschale Nebentätigkeitsverbote auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage sowie auch pauschal vereinbarte Genehmigungserfordernisse aus rechtlicher Sicht nicht zulässig sind. Ein Arbeitgeber hat dementsprechend auch keinerlei Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer ausschließlich für den einen Arbeitgeber beruflich tätig wird.

Im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit muss natürlich gesagt werden, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch die Nebentätigkeit keine Konkurrenz machen darf. Der § 60 HGB ist diesbezüglich die rechtliche Grundlage. Das Wettbewerbsverbot gilt dabei branchenunabhängig und ist auch nicht von der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers abhängig zu machen. Das Wettbewerbsverbot bezieht sich ausschließlich auf die Wettbewerbssituation. Hierbei muss jedoch auch gesagt werden, dass der deutsche Gesetzgeber im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot in einem Zusammenhang mit sehr einfachen Tätigkeiten eine durchaus großzügige Rechtsprechung ansetzt.

Als einfache Tätigkeiten werden diejenigen Tätigkeiten definiert, welche lediglich der finanziellen Unterstützung in einem untergeordneten Maß zugunsten des Konkurrenten von dem Hauptarbeitgeber führen. Sollten schutzwürdige Interessen des Hauptarbeitgebers dadurch nicht tangiert werden, so kann der Hauptarbeitgeber die Konkurrenzsituation nicht als Grund für eine Ablehnung der Nebentätigkeit des Arbeitnehmers ins Feld führen (vgl. Urteil BAG v. 24/03/2010 – Aktenzeichen 10 AZR 66/09).

Achtung – es gibt Arbeitszeitenbeschränkungen

Viele Arbeitnehmer vergessen bei der Aufnahme der Nebentätigkeit schlicht und ergreifend den Umstand, dass es im Hinblick auf die Arbeitszeit ein Arbeitszeitengesetz gibt. Die Höchstgrenzen dieses Arbeitszeitengesetzes dürfen natürlich nicht überschritten werden. Besonders der § 5 Absatz 1 Arbeitszeitengesetz (ArbZG) ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig, da dieser Paragraf eine elfstündige Ruhezeit vorschreibt, die zwischen den Arbeitszeiten auf täglicher Basis liegen müssen. Bei dieser Berechnung zählen sowohl die Hauptarbeit als auch die Nebentätigkeit. Überschreitet ein Arbeitnehmer diese Zeiten, so darf der Hauptarbeitgeber eine Einschränkung der Nebentätigkeit verlangen.

Der Urlaub ist für die Erholung da

In seinem Erholungsurlaub ist es dem Arbeitnehmer nicht gestattet, eine Arbeitstätigkeit auszuüben, welche dem Erholungszweck im Sinne des § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) widerspricht. Dies gilt natürlich auch für den Nebenjob. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass es sich hierbei stets um Einzelfallprüfungen handelt und dass es dementsprechend auch keinerlei allgemeingültige Definition davon gibt, was genau dem Erholungszweck widerspricht. Wer als Arbeitnehmer in seinem Hauptberuf an einem Schreibtisch sitzt und eine Nebentätigkeit als Garten- und Landschaftsbauer ausübt, der kann durchaus ins Feld führen, dass die Tätigkeit an der frischen Luft sehr wohl als erholende Abwechslung von der Schreibtischtätigkeit aufgefasst wird.

Die Minijob-Regelungen

Wer in seiner hauptberuflichen Tätigkeit einen Nebenjob auf der Basis von 450-Euro ausüben möchte, der kann dies ohne Bedenken machen. In dem besagten Minijob erfolgt lediglich eine Rentenversicherungspflicht, welche jedoch auf Antrag des Minijobbers eine Befreiung erfahren kann. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass ein Arbeitnehmer im Hinblick auf die Sozialversicherungs- und Rentenversicherungspflicht im Vorfeld sehr genaue Informationen einholen sollte. Auch die Zeitgrenzen sind überaus wichtig, da diese bei einem sogenannten kurzfristigen Minijob im Vergleich zu dem 450 Euro Job variieren. Bei einem kurzfristigen Minijob gilt die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen bzw. drei Monaten innerhalb eines Jahres.

Ein kurzfristiger Minijob wird von dem deutschen Gesetzgeber aufgrund der geringen Zeitspanne nicht als Berufsmäßigkeit angesehen.

Es ist unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch durchaus möglich, mehrere Nebentätigkeiten gleichzeitig miteinander in Verbindung mit dem Hauptberuf auszuüben. Einzig die Arbeitszeitenregelung auf der Grundlage der geltenden Gesetze sowie auch das Wettbewerbsverbot müssen hierbei berücksichtigt werden. Der „amerikanische Traum“, vom Tellerwäscher zum Millionär, lässt sich in Deutschland auf diese Weise jedoch eher schwierig umsetzen, da sowohl die Rentenversicherung als auch die Sozialversicherung und auch die steuerliche Situation berücksichtigt werden müssen. Es muss hierbei immer sowohl das Hauptarbeitsverhältnis als auch die Nebentätigkeiten gleichermaßen betrachtet werden, sodass sich ein Arbeitnehmer durchaus im Vorfeld bei einem Steuerberater informieren sollte. Wer viel arbeitet, der möchte das Resultat ja schließlich am Ende auch in seinem Portemonnaie zu spüren bekommen. Wenn am Ende der vielen Arbeit jedoch nicht viel Geld übrig bleibt, so ist der ganze Aufwand die Mühe nicht wert.

Im Übrigen muss stets auch das Verhältnis des Arbeitnehmers zu dem Hauptarbeitgeber im Auge behalten werden. Das Hauptarbeitsverhältnis ist das Arbeitsverhältnis, welches schlussendlich das meiste Erwerbseinkommen mit sich bringt. In der Regel wird hiervon der Lebensunterhalt bestritten, sodass die Nebentätigkeiten lediglich für extra Rechnungen oder den einen oder anderen Luxusartikel außer der Reihe Verwendung findet. Auch wenn ein Arbeitnehmer sehr viele Nebentätigkeiten ausübt und dadurch finanziell ein wenig flexibler geworden ist, so sollte das Verhältnis zu dem Hauptarbeitgeber dennoch gepflegt werden. Die Bedürfnisse des Hauptarbeitgebers sollten stets von dem Arbeitnehmer mit Priorität behandelt werden und auf gar keinen Fall darf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung unter den Nebentätigkeiten leiden. Es kommt in der gängigen Praxis sehr häufig vor, dass sich ein Arbeitnehmer bei seinem Hauptarbeitgeber „krank“ meldet und dann einer Nebentätigkeit nachgeht. Von einem derartigen Verhalten kann an dieser Stelle nur sehr dringend abgeraten werden, da dieses Verhalten eine fristlose Kündigung unter gewissen Umständen rechtfertigt.

Der richtige Weg ist auf jeden Fall, den Hauptarbeitgeber zunächst erst einmal über das geplante Nebentätigkeitsvorhaben in Kenntnis zu setzen. Hierfür sollte stets der schriftliche Weg gewählt werden. Zwar muss der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit nicht genehmigen, allerdings ist der Arbeitnehmer durch eine schriftliche Information des Hauptarbeitgebers immer auf der sicheren Seite. Ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gut, so kann zuerst einmal das persönliche Gespräch gesucht und anschließend eine Art „Protokoll“ des Gesprächs übermittelt werden. Auf diese Weise wird etwaigen Streitigkeiten mit Bezug auf dieses Thema gleich im Vorfeld der „Wind aus den Segeln“ genommen. Auf gar keinen Fall sollte ein Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit „heimlich“ ohne Wissen des Hauptarbeitgebers ausführen. Erfährt der Hauptarbeitgeber auf irgendeine Art und Weise davon, dass der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ohne das Wissen des Hauptarbeitgebers ausführt, so kann dies sehr gravierende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Überdies geht damit auch ein Vertrauensverlust des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer einher, sodass das Arbeitsverhältnis zwischen diesen beiden Parteien leidet.

Sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen, eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausüben zu wollen, und Ihr Arbeitgeber ist nicht gesprächsbereit bzw. möchte Ihnen unter Umständen sogar die Nebentätigkeit verbieten, so kann rechtsanwaltlicher Rat sehr hilfreich sein. Wir stehen diesbezüglich sehr gern für Sie zur Verfügung.

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