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Abfindung im öffentlichen Dienst – Geht das?

Haben Angestellte im öffentlichen Dienst bei einer Kündigung einen Abfindungsanspruch?

Der öffentliche Dienst gilt als überaus lukrativer Arbeitgeber, da die Beamten sowie auch Angestellten einen überaus sicheren Arbeitsplatz bzw. Dienstposten bekleiden. Dies soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch Beamte sowie Angestellte ihren Posten hin und wieder verlassen müssen. Dies kann aus den unterschiedlichsten Gründen heraus geschehen, so wie es in der freien Marktwirtschaft ebenfalls der Fall ist. Während Arbeitnehmer in der freien Marktwirtschaft im Fall einer betriebsbedingten Entlassung oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages auf eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers hoffen dürfen, verhält sich der Sachverhalt im öffentlichen Dienst durchaus etwas anders.

Grundsätzlich gilt, dass Beamte oder auch Angestellte im öffentlichen Dienst keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung haben.

Abfindung für Angestellte im öffentlichen Dienst
Ein grundsätzlich gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht weder für Angestellte im öffentlichen Dienst noch für Beamte. Für Angestellte kann jedoch unter gewissen Voraussetungen ein Anspruch entstehen.(Symbolfoto: Von Edler von Rabenstein/Shutterstock.com)

Dies ist jedoch in der freien Marktwirtschaft ebenfalls nicht anders, denn ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht auch für Arbeitnehmer nicht. Diese gesetzlichen Grundlagen für Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst finden sich in dem Beamtengesetz (BBG) sowie den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (TVöD) wieder. Für Angestellte im öffentlichen Dienst ist die Abfindung durchaus denkbar, Beamte können entweder auf ein Veränderungsgeld bzw. Übergangsgeld hoffen.

Grundsätzlich gilt zudem, dass die Abfindung als reine Verhandlungssache zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber angesehen wird. Beamte sind zwar durchaus auch Arbeitnehmer, sie haben jedoch rechtlich einen anderen Status.

Gibt es im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung?

Sollten Angestellte oder auch Beamte im öffentlichen Dienst die Entlassungsunterlagen erhalten, wird die Frage nach der Abfindung sehr schnell gestellt. Eine schnelle Antwort auf diese Frage kann jedoch nicht so ohne Weiteres gegeben werden, da die Abfindungsfrage stets als Einzelfallentscheidung anzusehen ist.

Davon ist es abhängig, ob tatsächlich ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht

  • die tarifvertraglichen Regelungen in Verbindung mit dem Kündigungsschutzgesetz bei Angestellten im öffentlichen Dienst
  • die Regelungen des BBG bei Beamten
  • die Regelungen, die in einem etwaigen Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden

Abfindungszahlungen für Beamte im öffentlichen Dienst

Grundsätzlich beschäftigen sich Beamte im öffentlichen Dienst eher sehr selten mit der Frage, ob eine Abfindungszahlung für sie infrage käme. Dies rührt daher, dass das Beamtenverhältnis lediglich aufgrund von drei denkbaren Ursachen enden kann. Die erste Ursache ist der eigene Antrag des Beamten auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses, die zweite Ursache wäre ein Beamtengesetzverstoß und die dritte Ursache wäre der Todesfall des Beamten. Obgleich bei einem Beamtenrechtsverstoß in der Regel zunächst erst einmal ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Sachlage erforderlich wäre, so besteht – unabhängig von dem Ausgang dieses Verfahrens – für einen Beamten bei keiner einzigen dieser genannten Ursachen für die Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Die Abfindungszahlung für Beamte ist zwar grundsätzlich nicht vorgesehen, sie ist jedoch unter ganz bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich.

In diesen Formen können Beamte Abfindungszahlungen erhalten

  • als sogenanntes Übergangsgeld bei einem Wechsel von dem aktiven Beamtenverhältnis in den Ruhestand
  • bei einem Dienststellenwechsel
  • als sogenanntes reines Übergangsgeld

Maßgeblich für das Übergangsgeld ist der § 47 des Beamtenversorgungsgesetz. Dieser Paragraf besagt, dass durch das Übergangsgeld ein Ausgleich der finanziellen Verluste für die verbeamtete Person im öffentlichen Dienst geschaffen werden soll.

Nun stellt sich jedoch auch die Frage, in welchen Fällen Beamte überhaupt einen Anspruch auf das Übergangsgeld haben.

Grundsätzlich kennt das Beamtenversorgungsgesetz diesbezüglich zwei Voraussetzungen für den Anspruch auf das Übergangsgeld. Zum einen wäre hier die Befristung zu nennen, welche bei einem Dienstverhältnis auf Zeit zur Anwendung kommt und zum anderen ist die besondere Altersgrenze zu nennen. Die besondere Altersgrenze gilt für diejenigen verbeamteten Personen, die aufgrund einer ganz besonderen festgelegten Altersgrenze noch vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres den Gang in den Ruhestand antreten müssen. Dies ist in der Regel bei Polizeibeamten sowie auch Justizvollzugsbeamten so der Fall.

Ein Anspruch auf eine Zahlung des Übergangsgeldes erwirbt eine verbeamtete Person nicht sofort mit Dienstbeginn. Zunächst erst einmal muss ein Dienstjahr absolviert sein, bevor der Anspruch „erdient“ ist. Das Übergangsgeld wird jedoch nicht in jedem Fall an die verbeamtete Person auch tatsächlich ausgezahlt. Sollte die verbeamtete Person dienstunfähig werden, so gibt es auch keinen Anspruch auf eine Übergangsgeldzahlung. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn die verbeamtete Person nach der regulären Dienstzeit den Gang in die Pension antritt.

Eine gesonderte Form des Übergangsgeldes stellt das sogenannte Veränderungsgeld dar.

Es kommt in der gängigen Praxis zwar überaus selten vor, dass Bereiche des öffentlichen Dienstes privatisiert werden, gänzlich ausgeschlossen ist die Privatisierung jedoch nicht. Sollte eine derartige Privatisierung tatsächlich realisiert werden, so hat eine verbeamtete Person im Fall einer mit der Privatisierung einhergehenden Entlassung durchaus die Aussicht auf eine Abfindungszahlung. Sollte es im Zuge der Privatisierung zu einer Abstufung des Beamten in das Angestelltenverhältnis kommen und beide Parteien auch noch einen Aufhebungsvertrag respektive Auflösungsvertrag aushandeln, so besteht die Aussicht auf das Veränderungsgeld.

Das sagt der Gesetzgeber bei Angestellten im öffentlichen Dienst

Der Personalabbau im öffentlichen Dienst ist nicht von der Hand zu weisen. In vielen Bereichen müssen Einsparungen vorgenommen werden, sodass zahlreichen Angestellten im öffentlichen Dienst die sogenannte betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Für derartige Fälle sieht der Gesetzgeber durchaus einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung vor, wenn die angestellte Person im öffentlichen Dienst unter einem besonderen Kündigungsschutz steht. Dieser Kündigungsschutz entsteht, wenn die angestellte Person im öffentlichen Dienst bereits seit einem Zeitraum von 6 Monaten tätig gewesen ist und in dem öffentlichen Betrieb mehr als 10 Personen angestellt sind. Sollte die betriebsbedingte Kündigung gegen die allgemeinen Regeln von etwaig vorhandenen Tarifverträgen verstoßen oder Formfehler enthalten bzw. den geltenden Kündigungsschutz gänzlich missachten, so kann die angestellte Person im öffentlichen Dienst gegen diese betriebsbedingte Kündigung rechtlich vorgehen und auf diese Weise dann eine Abfindungszahlung durchsetzen.

In welcher Höhe wäre die Abfindungszahlung im öffentlichen Dienst möglich?

Die Höhe der möglichen Abfindungszahlung ist stets von dem jeweiligen Einzelfall abhängig zu machen. Sollte es aufgrund von Personalabbau zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen, so gilt gem. § 4 TVsA (Tarifvertrag soziale Absicherung) die Regelung, dass pro voll gearbeitetes Beschäftigungsjahr das letzte erzielte Entgelt zu einem Viertel angerechnet wird. Die Abfindungszahlung muss jedoch als Minimum das Entgelt in der Hälfte erreichen. Als Maximalbetrag gilt der fünffache Satz des letzten erzielten Entgeltes.

Wird das Beschäftigungsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag bzw. Aufhebungsvertrag beendet, so ist der Maximalbetrag der Abfindungszahlung auf den siebenfachen Betrag des letzten monatlichen Entgeltes festgelegt.

In welcher Höhe wird das Veränderungs- bzw. Übergangsgeld gezahlt?

Die mögliche Höhe des Veränderungs- bzw. Übergangsgeldes kann die fünffache Höhe der jeweiligen Dienstbezüge erreichen, welche eine vollbeschäftigte verbeamte Person in dem letzten Monat hätte erdienen können. Als Maximalbetrag für das Übergangsgeld ist jedoch ein Betrag von 4.091 Euro vorgesehen. Als Faustformel für das Übergangsgeld gilt: Je länger die verbeamtete Person über den Zeitraum des 60. Lebensjahrs dient, umso niedriger fällt das Übergangsgeld aus. Die Verringerungsrate beträgt jeweils ein Fünftel jährlich. Das Übergangsgeld wird dabei an die verbeamtete Person monatlich bis zu dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem die Altersgrenze erreicht ist. Anschließend erfolgt dann ein Wechsel auf das Ruhegehalt.

Unabhängig davon, ob eine Person im öffentlichen Dienst in einem Angestelltenverhältnis tätig ist oder verbeamtet wurde, sollte in der Frage nach der Abfindung im öffentlichen Dienst auf jeden Fall ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden. Es ist durchaus möglich, durch eine gute Verhandlungsstrategie im Einzelfall auch höhere Beträge zu erzielen. Dies setzt allerdings durchaus auch ein gutes juristisches Fachwissen voraus, welches bei juristischen Laien in der Regel nicht vorhanden ist. Wir als überaus erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei können Ihnen sehr gern hilfreich zur Seite stehen.

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