Skip to content

Globaler Bonusplan: Einigungsstellenspruch wegen Budget unwirksam

Budget fixiert, Kriterien offen – der Arbeitgeber verweigert plötzlich die Auszahlung der Boni. Ein globales Vergütungssystem in der Halbleiterindustrie wird zum Präzedenzfall für die Frage, wie weit die Macht der Einigungsstelle reicht: Darf sie das Budget eigenmächtig bestimmen, oder überschreitet sie ihre Kompetenz? Das Bundesarbeitsgericht musste eine klare Linie ziehen – und machte eine Ansage, die viele Betriebsvereinbarungen betrifft.
Drei Fachkräfte prüfen in Deutschland einen Bonus-Entwurf mit handschriftlichen Notizen an einem Konferenztisch.
Das BAG erklärt einen Einigungsstellenspruch zur unbestimmten Bonusbudget-Regelung für unwirksam. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ABR 23/25

Das Wichtigste im Überblick

Das BAG kippt den Bonus-Spruch, weil die Einigungsstelle zu weit ging und zu viel offenließ.
  • Der Spruch zum Bonusplan und zur Erfolgsbeteiligung war unwirksam.
  • Die Einigungsstelle regelte auch den Dotierungsrahmen. Dafür fehlte ihr die Zuständigkeit.
  • Außerdem legte sie Verteilung und Kriterien nicht klar genug fest.
  • Das Unterlassungsbegehren scheiterte. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sah das Gericht nicht.

  • Gericht: BAG
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 1 ABR 23/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmung, Vergütung
  • Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Beschäftigte mit Bonus- oder Prämienmodellen

Macht ein Bonus den Einigungsstellenspruch unwirksam?

Ein Unternehmen aus der Halbleiterindustrie mit rund 1.600 Beschäftigten wollte per Einigungsstellenspruch vom 6. April 2023 einen globalen Bonusplan einführen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte diesen Spruch mit Beschluss vom 24. Februar 2026 (1 ABR 23/25) für unwirksam – einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats lehnte es jedoch ab.

Eine Einigungsstelle im erzwingbaren Verfahren darf nach § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nur Angelegenheiten regeln, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen – sonst überschreitet sie ihre Kompetenz, und der Spruch ist unwirksam. Eingeordnet für Nichtjuristen: Eine Einigungsstelle ist eine Art betriebliches Schiedsgericht aus Arbeitgeber und Betriebsrat unter einem neutralen Vorsitzenden. „Erzwingbar“ bedeutet dabei, dass der Betriebsrat beim jeweiligen Thema ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat und eine Lösung auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen kann. Etwas anderes gilt nur im freiwilligen Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Für die betriebliche Lohngestaltung regelt § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, dass nur abstrakte Entlohnungsgrundsätze und Strukturformen des Entgelts mitbestimmungspflichtig sind. Der Dotierungsrahmen – also welche Mittel der Arbeitgeber überhaupt zur Verfügung stellt – bleibt dagegen mitbestimmungsfrei; darüber entscheidet der Arbeitgeber allein.

Die Regelungskompetenz einer erzwingbaren Einigungsstelle beschränkt sich nach § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ausschließlich auf mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Nur soweit das Gesetz die Regelung einer Angelegenheit zwingend dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterwirft, kann der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien ersetzen. – so das Bundesarbeitsgericht

Diese Grenzen musste das Gericht im Streit um den globalen „Annual Incentive Plan“ (AIP) und die tarifliche Erfolgsbeteiligung (TEB) neu ziehen. Die Einigungsstelle hatte in Nr. 3 Buchst. a bis d und Nr. 4 des Spruchs Regelungen zum Mindestziel, zu Gating-Parametern, zur Zielerreichung und zum Budgetzusammenhang getroffen – wonach ohne AIP-Budget auch kein TEB-Budget zur Verfügung steht. Das bedeutet konkret: Bei sogenannten Gating-Parametern handelt es sich um harte Einstiegshürden, die festlegen, dass das Unternehmen beispielsweise erst ein bestimmtes finanzielles Grundziel erreichen muss, bevor überhaupt Bonusgelder berechnet und verteilt werden können.

Die Arbeitgeberin argumentierte, die Einigungsstelle habe sich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und ausschließlich mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten geregelt. Das Gericht verwarf diesen Einwand: Die getroffenen Regelungen betrafen auch den gesetzlich mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmen für den Bonus. Damit hatte die Einigungsstelle den Rahmen des § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG überschritten.

Deshalb ist der Arbeitgeber bei Bonuszahlungen in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht frei in seiner Entscheidung darüber, ob er diese Leistungen erbringt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit ihnen verfolgt und wie der danach begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. – so das Bundesarbeitsgericht

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Spruch der Einigungsstelle im erzwingbaren Verfahren zur betrieblichen Lohngestaltung darf keine Vorgaben enthalten, die den Dotierungsrahmen eines Bonussystems faktisch bestimmen oder begrenzen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, unterfällt ausschließlich dem mitbestimmungsfreien Ermessen des Arbeitgebers.
  2. Die Einigungsstelle ist verpflichtet, die Verteilungskriterien für ein Bonusbudget in ihrem Spruch eigenständig, hinreichend bestimmt und normativ abschließend festzulegen. Verweist der Spruch für wesentliche Bewertungs- und Verteilungsmaßstäbe auf nachgelagerte Richtlinien, abstrakte Fairness-Grundsätze oder das Ermessen Dritter, ist er rechtswidrig.
  3. Während eine grundlegende Kompetenzüberschreitung von Amts wegen und fristunabhängig zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs führt, erfordert ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch gegen dessen Durchführung stets den zusätzlichen Nachweis einer konkreten Wiederholungsgefahr oder eines betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverstoßes.
Infografik (Gegenüberstellung): Kompetenzabgrenzung Bonusbudget – Dotierung Chefsache, Verteilung Pflicht der Einigungsstelle.
Bonushöhe bleibt frei, Verteilungsregeln müssen klar feststehen

Praxis-Hinweis: Grenze der Mitbestimmung beim Budget

Der entscheidende Hebel für die Unwirksamkeit war die Kompetenzüberschreitung beim Dotierungsrahmen. In der Praxis scheitern Einigungsstellensprüche zur Entlohnung oft daran, dass sie nicht nur die abstrakten Verteilungsgrundsätze regeln, sondern implizit oder explizit das Budgetvolumen festlegen oder begrenzen. Prüfen Sie bei Bonussystemen: Enthält der Spruch Regelungen, die das „Ob“ oder „Wie viel“ der Mittelausstattung betreffen? Dann ist er angreifbar.

Warum fehlten klare Bonuskriterien?

Ein Einigungsstellenspruch muss den betroffenen Regelungsgegenstand vollständig selbst ausfüllen. Es ist unzulässig, wesentliche Kriterien offenzulassen und dem Arbeitgeber zur alleinigen Entscheidung zu überlassen.

Woran eine unklare Festlegung in der Praxis scheitern kann, zeigte der Streit um die Verteilungskriterien des Bonusbudgets. Der Betriebsrat rügte den Spruch als ermessensfehlerhaft, weil er keine transparente Entgeltordnung schaffe und Kernparameter dem freien Ermessen eines Dritten – dem nicht näher definierten „Board of Directors“ – überließe.

Fairness-Kriterien reichten dem Gericht nicht

Die Arbeitgeberin hielt dagegen, die Regelungen seien durch die AIP Payout Guideline, Fairness-Grundsätze, sogenannte PM-Gespräche, „Überlappungsfreiheit“ und einen Review-Prozess hinreichend bestimmt. Das Gericht verwarf diesen Standpunkt: Aus diesen Konstrukten ging nicht hervor, nach welchen Kriterien Leistungsstufen, Zielerreichungsgrade und Verteilungsquoten – insbesondere nach Nr. 3 Buchst. e bis k des Spruchs – konkret ermittelt werden. Damit war der Spruch rechtswidrig ausgestaltet. Auch dass direkte Vorgesetzte auf die endgültige Festlegung Einfluss nehmen konnten, half nicht weiter, weil klare Normierungen dafür im Spruch fehlten.

Ein Spruch der Einigungsstelle, der nicht selbst eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit trifft, sondern die der Einigungsstelle zustehende Regelungsbefugnis auf den Arbeitgeber überträgt, genügt diesen Anforderungen nicht. – so das Bundesarbeitsgericht

Der Betriebsrat sah den Spruch zudem wegen weiterer Rechts- oder Ermessensfehler als unwirksam an. Das Gericht vertiefte diesen Punkt nicht: Die Unwirksamkeit ergab sich bereits zweifelsfrei aus den fehlenden Verteilungskriterien und der Überschreitung der Dotierungskompetenz, sodass eine Prüfung weiterer Fehler offenblieb.

Achtung Falle: Unzulässige Delegation von Kriterien

Ein Einigungsstellenspruch muss die Verteilungsmaßstäbe abschließend und normativ selbst regeln. Häufig werden in der Praxis Details an Vorgesetzte, Gremien oder allgemeine Fairness-Grundsätze delegiert. Das Gericht macht hier eine klare Grenze: Wenn aus dem Spruch selbst nicht hervorgeht, wie Leistungsstufen oder Quoten konkret ermittelt werden, ist er rechtswidrig. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass nachgelagerte Prozesse oder Guidelines die Lücken heilen.

Warum galt die Frist nicht?

Für die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs gilt nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG grundsätzlich eine Zwei-Wochen-Frist. Weist ein Spruch jedoch grundlegende Rechtsfehler in Form unzureichender Regelungen oder Kompetenzüberschreitungen auf, ist er von Amts wegen als rechtswidrig zu behandeln. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss diese gravierenden Strukturfehler im Verfahren völlig selbstständig berücksichtigen und aufdecken, ohne dass sich der Betriebsrat oder der Arbeitgeber explizit darauf berufen muss.

Da Rechtsfehler eines Einigungsstellenspruchs von den Gerichten jederzeit von Amts wegen zu beachten sind, kommt es erneut nicht darauf an, ob der Betriebsrat die Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gewahrt hat. – so das Bundesarbeitsgericht

Dieses Prinzip war ausschlaggebend, weil der Betriebsrat seine Antragsschrift erst am 4. Mai 2023 beim Arbeitsgericht einreichte, um gegen den Spruch vom 6. April 2023 vorzugehen. Die Arbeitgeberin argumentierte, der Spruch sei auf etwaige Fehler nicht mehr überprüfbar, weil der Betriebsrat den Anfechtungsbeschluss nicht innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gefasst habe. Das Gericht verwarf diesen Einwand: Auf die Zwei-Wochen-Frist kam es nicht an, weil die Überschreitung der Regelungskompetenz unabhängig von Fristen von Amts wegen zur Unwirksamkeit führte.

Warum scheiterte der Unterlassungsantrag?

Der negatorische Rechtsschutz bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Hinter dem Fachbegriff des negatorischen Rechtsschutzes verbirgt sich schlicht ein Abwehranspruch: Der Betriebsrat will gerichtlich durchsetzen, dass der Arbeitgeber eine rechtswidrige Maßnahme künftig zwingend unterlässt. Wird ein Unterlassungsanspruch dagegen auf § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gestützt, braucht es vorab einen klar erkennbaren betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverstoß des Arbeitgebers.

Wie diese Hürden zu bewerten sind, zeigt die abschließende Entscheidung über die Anträge des Betriebsrats. Dieser hatte nicht nur die Feststellung der Unwirksamkeit beantragt, sondern auch verlangt, der Arbeitgeberin die Durchführung des Spruchs gerichtlich zu untersagen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte dem Betriebsrat mit Beschluss vom 8. April 2025 (5 TaBV 12/23) noch vollumfänglich recht gegeben und der Arbeitgeberin die Durchführung untersagt.

Das Bundesarbeitsgericht hob dieses Verbot teilweise auf. Beim Unterlassungsantrag verlor der Betriebsrat: Für einen Anspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG fehlten Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr – weder hatte die Arbeitgeberin den Spruch bereits durchgeführt, noch war erkennbar, dass sie trotz der festgestellten Unwirksamkeit künftig darauf gestützt Boni auszahlen werde. Auch ein Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schied aus, weil im Zusammenhang mit dem unwirksamen Spruch kein Pflichtverstoß der Arbeitgeberin erkennbar war.

Was das BAG für Bonussprüche klärt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Beschluss eine Leitentscheidung getroffen, die über den Einzelfall hinaus Bindungswirkung für alle Einigungsstellensprüche zu variablen Vergütungssystemen entfaltet. Die Kernbotschaft: Der Dotierungsrahmen bleibt Sache des Arbeitgebers, und Verteilungskriterien müssen abschließend im Spruch selbst stehen – nicht in nachgelagerten Guidelines oder bei Vorgesetzten.

Betriebsräte und Arbeitgeber, die Einigungsstellensprüche zu Entgeltfragen gestalten oder überprüfen, sollten gezielt auf drei Fehlerquellen achten: Budgetregelungen, die das „Ob“ oder „Wie viel“ der Mittelausstattung berühren; Verteilungskriterien, die nicht normativ im Spruch selbst festgelegt sind; und die Delegation wesentlicher Entscheidungen an Dritte. Sprüche mit solchen Mängeln sind auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angreifbar – die Unwirksamkeit folgt von Amts wegen. Allerdings zeigt das Urteil auch: Einautomatischer Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung besteht nicht. Wer die Umsetzung eines fehlerhaften Spruchs verhindern will, muss selbst aktiv werden und Wiederholungsgefahr oder einen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverstoß nachweisen.

Was jetzt? Wer als Betriebsrat oder Arbeitgeber mit Einigungsstellensprüchen zu Bonussystemen oder Entgeltfragen zu tun hat, muss prüfen: Regelt der Spruch auch den Dotierungsrahmen (Budgethöhe, Budgetvorbehalt) oder delegiert er Verteilungskriterien an Vorgesetzte, Gremien oder vage Fairness-Grundsätze? Solche Fehler machen den Spruch von Anfang an unwirksam – unabhängig von der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG. Wer einen fehlerhaften Spruch erst nach Fristablauf entdeckt, kann ihn trotzdem noch angreifen. Aber: Der Arbeitgeber muss die Durchführung nicht automatisch unterlassen. Wer die Umsetzung verhindern will, muss eigenständig gerichtlich vorgehen und Wiederholungsgefahr oder einen Pflichtverstoß darlegen.


Einigungsstellenspruch zu Bonus erhalten? Jetzt Handlungsfähigkeit sichern

Die Kompetenzüberschreitung beim Dotierungsrahmen oder unbestimmte Verteilungskriterien machen einen Einigungsstellenspruch auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist angreifbar. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihren Einigungsstellenspruch auf strukturelle Fehler. Er bespricht mit Ihnen die rechtssichere Durchsetzung oder Abwehr und wie Sie Ihre Handlungsfähigkeit wahren.

Jetzt unverbindlich Einigungsstellenspruch prüfen lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Der Konflikt ist in solchen Konstellationen strukturell vorprogrammiert, wenn internationale Konzernrichtlinien auf das streng formelle deutsche Mitbestimmungsrecht treffen. Weiche Kriterien wie „Fairness“ oder das „Ermessen des Boards“ mögen ein globaler Management-Standard sein, halten der harten Anforderung an normative Bestimmtheit hierzulande aber schlicht nicht stand. Das Gericht zieht hier eine konsequente und längst überfällige Grenze zugunsten der Rechtssicherheit.

Für die strategische Planung bedeutet das: Die bloße Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs reicht nach dieser Entscheidung nicht aus, um den Arbeitgeber bei der faktischen Vergabe zu blockieren. Wer als Betriebsrat einen Vollzug gerichtlich verbieten lassen will, muss bereits im Vorfeld zwingend eine konkrete Wiederholungsgefahr dokumentiert haben. Ohne diese prozessuale Vorarbeit bleibt der beste rechtliche Hebel im Ernstfall schlicht wirkungslos.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Arbeitgeber das Budget für den Bonus trotz Mitbestimmung einseitig festlegen?

Ja, der Arbeitgeber darf das Bonusbudget grundsätzlich einseitig festlegen, weil der Dotierungsrahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungsfrei bleibt. Die Mitbestimmung betrifft nur die Verteilung innerhalb des Budgets, nicht die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Mittel bereitgestellt werden.

Das liegt daran, dass § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur abstrakte Entlohnungsgrundsätze und Strukturformen der Vergütung erfasst. Zum Dotierungsrahmen gehören die Budgethöhe und die wirtschaftliche Entscheidung des Arbeitgebers, welche Mittel er überhaupt für Boni einsetzen will. Eine Einigungsstelle darf deshalb zwar Verteilungsregeln für ein Bonussystem festlegen, sie darf dem Arbeitgeber aber nicht verbindlich vorschreiben, wie groß das Budget sein muss. Greift ein Spruch doch in dieses „Ob“ oder „Wie viel“ ein, überschreitet er nach § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG seine Kompetenz und ist unwirksam.

Anders ist es nur im freiwilligen Einigungsstellenverfahren nach § 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, wenn beide Seiten das Budget gemeinsam regeln wollen. Prüfen Sie deshalb, ob der Spruch Formulierungen enthält, die das Budget faktisch begrenzen, etwa über Mindestziele oder Gating-Parameter; solche Vorgaben sprechen oft für einen unzulässigen Eingriff in den Dotierungsrahmen.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Unwirksamkeit eines Bonusplans auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist geltend machen?

Ja, grundlegende Kompetenzfehler eines Einigungsstellenspruchs können auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG noch zur Unwirksamkeit führen. Das gilt etwa, wenn die Einigungsstelle den Dotierungsrahmen regelt oder wesentliche Verteilungskriterien nicht selbst festlegt.

Die Zwei-Wochen-Frist betrifft zwar die Anfechtung eines Spruchs, sie schützt aber keinen Beschluss, der von Anfang an außerhalb der Regelungskompetenz liegt. Solche gravierenden Rechtsfehler muss das Gericht von Amts wegen beachten, also auch ohne dass sie fristgerecht gerügt wurden. Bei Bonusplänen ist deshalb entscheidend, ob die Einigungsstelle nur mitbestimmungspflichtige Verteilungsgrundsätze geregelt hat oder unzulässig das Budget und die Mittelvergabe vorgegeben hat. Entdecken Sie so einen Fehler erst später, können Sie die Unwirksamkeit dennoch gerichtlich geltend machen.

Anders ist es bei bloßen Auslegungs- oder Begründungsmängeln, die nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle betreffen. Für einen Unterlassungsantrag reicht die Unwirksamkeit allein außerdem nicht aus; dafür brauchen Sie zusätzlich eine Wiederholungsgefahr oder einen eigenständigen Pflichtverstoß.


zurück zur FAQ Übersicht

Reichen allgemeine Fairness-Grundsätze für die Bestimmung meiner individuellen Bonushöhe rechtlich aus?

Nein, allgemeine Fairness-Grundsätze reichen für Ihre individuelle Bonushöhe rechtlich nicht aus. Ein Einigungsstellenspruch muss die Verteilungskriterien selbst und abschließend regeln, wenn er eine Bonuszahlung tragen soll.

Das folgt aus § 76 Abs. 5 BetrVG und den Regeln zur betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Vage Begriffe wie Fairness, PM-Gespräche oder Review-Prozesse sagen noch nicht, nach welchen Maßstäben Leistung, Zielerreichung und Verteilungsquote konkret berechnet werden. Der Spruch muss deshalb erkennen lassen, welche Stufen, Formeln oder Gewichtungen gelten und wer sie anwendet. Fehlt diese normative Konkretisierung, fehlt der Zahlung die rechtliche Grundlage.

Nur ergänzende Verfahrensdetails dürfen außerhalb des Spruchs bleiben, wenn die eigentliche Berechnung schon klar festgelegt ist. Verweist der Spruch dagegen für wesentliche Kriterien auf Richtlinien, Vorgesetzte oder ein Gremium, ist er angreifbar. Dann sollten Sie den vollständigen Spruch prüfen, weil gerade die fehlenden Berechnungsmaßstäbe den Bonus rechtlich zu Fall bringen können.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich gegen einen Einigungsstellenspruch, der die Bonusberechnung an Vorgesetzte auslagert?

Sie können die Unwirksamkeit des Spruchs gerichtlich feststellen lassen, weil die Auslagerung wesentlicher Bonuskriterien an Vorgesetzte unzulässig ist. Ein Einigungsstellenspruch muss die Verteilungsmaßstäbe selbst und abschließend regeln; sonst überschreitet er seine Regelungskompetenz nach § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG.

Der Grund ist, dass die Einigungsstelle die mitbestimmungspflichtige Frage nicht an Dritte weitergeben darf, wenn gerade sie die verbindlichen Maßstäbe festlegen soll. Werden Leistungsstufen, Zielerreichung oder Quoten erst von direkten Vorgesetzten bestimmt, fehlt dem Spruch die eigene normative Regelung. Ein solcher Mangel macht den Spruch unwirksam, auch wenn er bereits erlassen wurde oder die Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG abgelaufen ist. Für den Betriebsrat bedeutet das: Er kann die Rechtswidrigkeit noch gerichtlich angreifen und muss nicht auf eine bloße interne Korrektur hoffen.

Ein Unterlassungsverbot ist damit aber nicht automatisch verbunden. Dafür brauchen Sie zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr nach § 87 Abs. 1 BetrVG oder einen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverstoß nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Entscheidend sind also Belege dafür, dass der Arbeitgeber den fehlerhaften Spruch weiter anwenden will oder bereits angewendet hat, etwa durch Bonusabrechnungen oder interne Anweisungen.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 1 ABR 23/25 – Beschluss vom 24.02.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.