Skip to content

Nachtarbeit: Anspruch auf Nachtzuschlag

Nachtschichtzuschlag für Nachtarbeiter!

In Deutschland gibt es eine wahre Vielzahl von Berufen, bei denen die Arbeitnehmer sowohl tags als auch nachts ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen müssen. Gerade bei der Nachtarbeit handelt es sich jedoch um eine besondere Belastung. Vielen Arbeitnehmern ist jedoch überhaupt nicht bewusst, welche Rahmenumstände sich hinter dem Anspruch auf Nachtzuschlag verbergen und wie genau diese Ansprüche ausgestaltet sind.

Ausgleichsanspruch bei Nachtschichten

Nachtschicht - Nachtzulage Arbeitnehmer
Nachtschicht-Arbeitnehmer erhalten eine höhere Vergütung als am Tag in Form einer Nachtzulage. Dies wird durch die Gesetzgebung geregelt, um Arbeitskräfte für nächtliche Dienste zu belohnen und die Unannehmlichkeiten dieses Arbeitsstils auszugleichen. (Symbolfoto: Tero Vesalainen/Shutterstock.com)

Der Anspruch auf den Ausgleich der Nachtarbeit kann sich in Form von freien bezahlten Tagen oder auch durch die Zahlung von Nachtzuschlägen darstellen. Die Nachtzuschläge werden dabei in der gängigen Praxis für eben jene Stunden von dem Arbeitgeber gezahlt, in denen der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig gewesen ist. Für gewöhnlich handelt es sich dabei um die Arbeitszeit von 23 bis 6 Uhr.

Wie definiert sich der Nachtzuschlag sowie auch der Anspruch darauf genau?

Wenn Arbeitnehmer in regelmäßiger Art und Weise Nachtarbeit verrichten, so schlafen sie untertags. Dies bringt automatisch und unweigerlich eine Belastung des Soziallebens von dem Arbeitnehmer mit sich, da automatisch weniger Zeit für Hobbys, Freunde und Familie vorhanden ist. Selbstverständlich bringt die nächtliche Arbeit auch eine erhebliche Belastung für die Psyche sowie die Physis des Arbeitnehmers mit sich. Um dieser Belastung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber im Arbeitsrecht den § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verankert, welcher den Arbeitgeber zum Ausgleich eben jener Belastungen verpflichtet.

Dem Arbeitgeber ist es jedoch dabei freigestellt, eine von zwei möglichen Ausgleichsmöglichkeiten zu wählen. Die Möglichkeit eins sieht vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Nachtzuschlag in angemessener Höhe auf den Bruttoverdienst zahlt, während hingegen Möglichkeit zwei vorsieht, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber für die verrichtete Nachtarbeit freie Tage in angemessener Anzahl erhält.

Der Anspruch ist an Voraussetzungen geknüpft

Damit ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber den Ausgleich erhalten kann, ist es zwingend erforderlich, dass gewisse Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass es sich um eine Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes handelt. Der Gesetzgeber sagt, dass Nacharbeit mit einer Mindestanzahl von zwei Stunden gem. § 2 Abs. 4 ArbZG verrichtet wird. In diesem Fall gilt der Arbeitnehmer ausdrücklich als Nachtarbeiter. Die gesetzliche Definition eines Nachtarbeiters setzt gem. § 2 Abs. 5 ArbZG voraus, dass der Arbeitnehmer in Wechselschicht tätig ist und für einen Zeitraum von mindestens 48 Kalendertagen jährlich eine entsprechende Nachtarbeit verrichtet.

Es obliegt der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob für die Nachtarbeit letztlich ein Nachtzuschlag gezahlt oder ob freie bezahlte Tage gewährt werden. Sollte es jedoch tarifvertragliche Regelungen diesbezüglich geben, so ist der Arbeitgeber an diese Regelungen ausdrücklich gebunden.

Ab welchem Zeitpunkt entsteht der Anspruch auf Nachtzuschlag?

Sollte der Arbeitnehmer Nachtarbeit verrichten, so wird seitens des Arbeitgebers für eben jene Stunden der Nachtzuschlag gezahlt, welche sich im Rahmen der Nachtzeit bewegen. Die Nachtzeit beträgt in der gängigen Praxis rund sieben Stunden. Für gewöhnlich wird in den Unternehmen die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr festgelegt. Es gibt jedoch auch Ausnahmen hiervon. Ein anschauliches Beispiel sind Bäckereien sowie Konditoreien. In derartigen Beträgen startet die Nachtzeit gem. § 2 Abs. 3 ArbZG um 22 Uhr und die Nachtzeit geht bis 5 Uhr.

Auf der Grundlage des § 7 ArbZG kann im Rahmen eines Tarifvertrages oder auch einer betrieblichen Vereinbarung der Start der Nachtzeit in einem Rahmen von 22 – 24 Uhr durch das Unternehmen individuell festgelegt werden.

Sollte ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen arbeiten, in dem die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr festgelegt wurde und der Arbeitnehmer verrichtet in der Zeit von 18 bis 2 Uhr seine Arbeitstätigkeit, so hat er einen Anspruch auf den Nachtzuschlag im Zeitrahmen von 23 bis 2 Uhr. Sollte der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit jedoch im Zeitrahmen von 16 bis 24 Uhr verrichten, so besteht kein Anspruch auf die Zahlung des Nachtzuschlages. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Nachtzeit in dem Unternehmen von 23 bis 6 Uhr festgelegt wurde und der Arbeitnehmer ja lediglich bis 24 Uhr – und damit nur eine Stunde – in der Nachtzeit gearbeitet hat. Um den Nachtzuschlag zu erhalten, hätte der Arbeitnehmer bis 1 Uhr arbeiten müssen.

Es gibt keine Berücksichtigung von Ruhepausen bei dem Nachtzuschlag, da eben jene Ruhepausen nicht zu der Arbeitszeit gezählt werden.

Die Regelungen in dem öffentlichen Dienst

In dem öffentlichen Dienst ist die Nachtarbeit auf eine andere Art definiert, als es in der freien Marktwirtschaft der Fall ist. Auf der Grundlage des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) wird die Nachtzeit als Arbeitszeit definiert, welche im Zeitrahmen von 21 bis 6 Uhr abgeleistet wird. Der Anspruch auf Nachtzuschlag besteht für jede geleistete Arbeitsstunde innerhalb dieses Zeitrahmens. Es gibt dementsprechend auch keine Mindeststundenanzahl.

In welcher Höhe wird der Nachtzuschlag ausgezahlt?

Im Hinblick auf die Höhe des Nachtzuschlages gab es hierzulande oft rechtliche Probleme, da der § 6 Abs. 5 ArbZG lediglich von einer angemessenen Höhe als Belastungsausgleich für die Nachtarbeit gesprochen hat. Die angemessene Höhe ist jedoch ein rechtlich unbestimmter Begriff, sodass in Deutschland die Höhe des Nachtzuschlages nicht per Gesetz definiert wird. Vielmehr gibt es die ständige Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgerichts), welche den Nachtzuschlag auf 25 Prozent von dem Bruttostundenlohn des Arbeitnehmers als angemessenen Belastungsausgleich festgelegt hat.

Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers als Richtmaß

Das Bundesarbeitsgericht hat ebenfalls festgelegt, dass im Fall einer erhöhten oder niedrigeren Arbeitsbelastung der Nachtzuschlag entweder erhöht oder auch verringert werden kann. Hierbei gilt die übliche Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers als Richtmaß. Die Tätigkeit sowie auch der Umfang der Arbeitsbelastung sind hierbei zu berücksichtigen. Sollte ein Arbeitnehmer eine sogenannte Dauernachtarbeitstätigkeit ausüben, so besteht gem. Urteil von dem Bundesarbeitsgericht auch ein Anspruch auf 30 Prozent Nachtzuschlag. Bereitschaftsdienst rechtfertigt gem. BAG einen Nachtzuschlag in Höhe von rund 25 Prozent.

Günstigkeitsprinzip

Es wird seitens des BAG keinerlei Unterschied zwischen den jeweiligen Branchen, in denen die Arbeitnehmer tätig sind. Dementsprechend haben Berufsfahrer den gleichen Anspruch auf den Nachtzuschlag wie Arbeitnehmer in dem Produktionsgewerbe. Beachtet werden sollte allerdings, dass der Nachtzuschlag dem sogenannten Günstigkeitsprinzip unterliegt. Eben jenes Günstigkeitsprinzip besagt, dass Regelungen, welche von dem Tarifvertrag abweichen, den Vorrang genießen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Regelungen für den Arbeitnehmer günstigere Konditionen mit sich bringen.

Die Grundlage für das Günstigkeitsprinzip findet sich im 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) wieder. Sollte der Tarifvertrag vorsehen, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf 25 Prozent Nachtzuschlag hat, während hingegen in dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers von 30 Prozent Nachtzuschlag die Rede ist, so muss der Arbeitgeber eben jene 30 Prozent Nachtzuschlag an den Arbeitnehmer zahlen. Sollte jedoch in dem Tarifvertrag die Rede von 30 Prozent Nachtzuschlag sein und im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ist die Rede von 25 Prozent, so muss der Arbeitgeber die 30 Prozent aus dem Tarifvertrag an den Arbeitnehmer zahlen.

Wie kann in der gängigen Praxis der Nachtzuschlag durch den Arbeitnehmer berechnet werden?

Viele Arbeitnehmer wissen überhaupt nicht, wie genau der Nachtzuschlag berechnet werden kann. Um die Berechnung korrekt vornehmen zu können, muss erst einmal das Wissen vorhanden sein, wie hoch sich der Nachtzuschlag prozentual zu Buche schlägt und wie hoch der Stundenlohn letztlich ausfällt. Der Stundenlohn berechnet sich im Grunde genommen auf der Grundlage der Formel: Bruttoentgelt (monatlich) / Arbeitsstunden (monatlich) respektive Wochenstunden multipliziert mit dem Faktor 4,35.

Ist der Stundenlohn bekannt, kann dieser Wert mit der prozentualen Höhe des Nachtzuschlages multipliziert werden. Berücksichtigt werden muss natürlich, dass Nachtzuschläge selbstverständlich steuerlich behandelt werden müssen. Hierbei gilt jedoch, dass die Zuschläge als Belastungsausgleich bis zu einer Höhe von 25 Prozent als steuerfrei gelten. Die Grundlage hierfür findet sich in dem § 3b EstG (Einkommenssteuergesetz) wieder.

Nachtschichtzuschlag auch an Feiertagen?

Es ist nicht relevant, in welcher Nacht der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. In jeder Nacht erfolgt ein Anspruch auf den Nachtschichtzuschlag. Besteht jedoch darüber hinaus eine vertragliche Vereinbarung auf Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag, muss der Arbeitgeber bei Nachtschichten an Feiertagen beide Zuschläge zahlen.

Das wichtigste in Kürze

Der Nachtzuschlag ist ein Zuschlag, der von Unternehmen an Mitarbeitende gezahlt wird, wenn diese in der Nachtzeit arbeiten. Die Nachtzeit ist in Deutschland die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Die einzige Ausnahme für dieses Zeitfenster beim Nachtzuschlag stellen Konditoreien und Bäckereien dar. Hier ist der Zeitraum für Nachtzuschläge von 22 bis 5 Uhr. Der Nachtschichtzuschlag gilt jedoch nur an den Arbeitsstunden, welche auch tatsächlich in der Nachtzeit liegen. Bei der Berechnung der Höhe dient als Ausgangsbasis für den Nachtzuschlag der Grundlohn. Die Zuschläge betragen in der Nachtschicht gewöhnlicherweise ca. 25 Prozent des jeweiligen Bruttostundenlohns. Hier gibt es jedoch auch andere vereinbarten Zuschläge. So kann etwa der Zuschlag 30 Prozent betragen, wenn es zu einer erhöhten Arbeitsbelastung in der Nachtschicht oder zu einer Belastung durch Dauernachtschichten kommt. Weiterhin kann tariflich eine andere Berechnungsmethode vereinbart sein. Oder bei geringerer Arbeitsbelastung während der Nacht im Vergleich zur Arbeit am Tage, können die Nachtzuschläge auch geringer als 25 Prozent ausfallen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!