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Krankmeldungen auf der Arbeit – Was sollte man beachten?

Ratgeber Arbeitnehmer Krankmeldung

Eine Krankheit kann jeden Menschen einmal ereilen, auch wenn viele Arbeitgeber diesen Umstand nur zu ungern zugeben. Fakt ist jedoch, dass es durchaus Tage gibt, an denen der Arbeitnehmer gesundheitsbedingt seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen kann. In der gängigen Praxis hat sich zwar der Gedanke eingebürgert, dass ein Arbeitnehmer auf jeden Fall auf der Arbeit gebraucht wird, doch sollte kein Arbeitnehmer im Fall einer Krankheit den Gang zu einem Arzt scheuen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Krankmeldungen sind unerlässlich und sollten unverzüglich erfolgen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
  • Der Zeitpunkt der Krankmeldung und die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind oft im Arbeitsvertrag geregelt.
  • Arbeitgeber dürfen keine Auskunft über die ärztliche Diagnose verlangen; der Gesundheitszustand ist eine höchstpersönliche Angelegenheit.
  • Eine Krankmeldung kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen; eine Kombination beider Methoden bietet den besten Beweis.
  • Bei Krankheit während des Urlaubs sollte der Arbeitnehmer sofort einen Arzt aufsuchen und den Arbeitgeber informieren.
  • Arbeitnehmer haben das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen, sofern sie sich korrekt verhalten haben.
  • Bei Problemen oder Unklarheiten bezüglich Krankmeldungen sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

Eine Krankmeldung bei dem Arbeitgeber ist für diesen Fall absolut unerlässlich. Bei einer Krankmeldung gibt es jedoch ein hohes Potenzial an Fehlern und viele Arbeitnehmer wissen überhaupt nicht, wie ein richtiges Verhalten überhaupt aussieht.

Arbeitnehmer Krankmeldung
Rund um eine Krankmeldung oder Krankschreibung müssen Arbeitnehmer einige Regeln beachten, damit es keinen Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Sonst droht eine Abmahnung. Symbolfoto: Romario Ien/Bigstock

Eine wichtige Frage, die sich im Zusammenhang mit der Krankmeldung stets stellt, ist die Frage des Zeitpunkts. Ist eine Krankmeldung erst dann zu erfolgen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt vorliegt oder sollte sie bereits früher erfolgen? Die Antwort auf diese Frage kann nicht pauschalisiert beantwortet werden, da der Inhalt des Arbeitsvertrages das Verhalten eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall vorschreibt. Es ist für den Arbeitnehmer essenziell wichtig, dass sich genau an die Vorschriften des Arbeitsvertrages gehalten wird, da anderenfalls Verluste von Rechten wie beispielsweise der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall drohen können. Wenn beispielsweise eine Krankmeldung erheblich zu spät oder schlimmerenfalls überhaupt nicht erfolgt kann die mögliche Folge sogar eine Abmahnung oder Kündigung sein.

Im Arbeitsvertrag werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wichtige Fakten wie der Zeitpunkt der Krankmeldung sowie die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schriftlich geregelt. Dieser Vertrag gilt rechtlich gesehen als Einigung beider Parteien auf diese Rahmenmodalitäten.

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die Krankmeldung

Die Krankmeldung fällt rechtlich gesehen unter den Oberbegriff der Nachweis- und Anzeigepflichten eines Arbeitnehmers und hat seine gesetzliche Grundlage in dem EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Das Problem ist lediglich, dass dieses Gesetz den Zeitpunkt der Krankheitsmeldung nicht genau definiert. Es ist vielmehr davon die Rede, dass eine derartige Meldung „zeitnah“ und „unverzüglich“ zu erfolgen hat. Ebenso verhält es sich mit der Angabe über die voraussichtliche Dauer des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls.

Ein Arbeitnehmer kann im Hinblick auf die Krankmeldung auf Nummer sicher gehen, wenn der Arbeitgeber zu dem gewöhnlichen Arbeitsbeginn von dem Gang zum Arzt unterrichtet wird. Sobald die ärztliche Diagnose feststeht sollte der Arbeitgeber direkt im Anschluss nochmals darüber informiert werden, für welchen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.

Der gelbe Schein erst ab dem dritten Tag Pflicht?

Die Angelegenheit mit dem Zeitraum, ab dem der sogenannte gelbe Schein bei dem Arbeitgeber einzugehen hat, wird letztlich von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. So manch ein Arbeitgeber besteht darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt am ersten Tag des Krankheitsausfalls vorzuliegen hat während andere Arbeitgeber den gelben Schein erst ab dem dritten Tag vorliegen haben möchten. Hier gibt es durchaus eine Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Vorgaben und den Arbeitnehmervorstellungen. Fakt ist, dass ein Arbeitgeber dazu berechtigt ist, ab dem ersten Fehltag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzufordern. Fakt ist jedoch auch, dass das EntgFG den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den gelben Schein spätestens mit dem vierten Tag der Fehlzeit einzureichen.

Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Inhalt des Arbeitsvertrages entscheidend.

Es kommt in der gängigen Praxis immer wieder vor, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Krankmeldung nicht abnimmt. Im Hinblick auf die ärztliche Diagnose hat ein Arbeitnehmer jedoch das Recht auf Stillschweigen. Ein Arbeitgeber ist nicht dazu berechtigt, eine Auskunft über die ärztliche Diagnose zu verlangen oder gar im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers weiter nachzufragen. Der Gesundheitszustand zählt zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten eines Menschen und ein Arbeitnehmer hat das Recht, die Auskunft darüber zu verweigern. Bei einem näheren Blick auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auch deutlich, dass Ärzte die Diagnose grundsätzlich nicht vermerken. Wenn ein Attest jedoch bei einer Krankenkasse eingereicht werden muss ist diese Diagnose in verschlüsselter Form allerdings auf der Grundlage des ICD-10-Schlüssels entsprechend codiert vorhanden.

Die Form der Krankmeldung

In der Realität ist es gang und gäbe, dass eine Krankmeldung zumeist auf dem telefonischen Weg erfolgt. Ein Arbeitnehmer ruft bei seinem Chef oder bei der zuständigen Personalabteilung an und teilt den krankheitsbedingten Ausfall mit. Für gewöhnlich ist die Angelegenheit damit bis zum Feststehen einer ärztlichen Diagnose sowie einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst einmal erledigt. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch Streit mit seinem Chef oder mit der Personalstelle haben, so kann diese Vorgehensweise problematisch werden. Vertritt die zuständige Stelle oder der Chef die Auffassung, dass eine derartige Meldung nicht erfolgt ist, so steht der Arbeitnehmer in der Beweispflicht. Es kann daher auch nicht schaden, wenn Zeugen sowie eine konkrete Uhrzeit nebst Angabe des entsprechenden Gesprächspartners von dem Arbeitnehmer konkret benannt werden können. Gemäß dem EntgFG kann eine Krankmeldung jedoch auf vielen Wegen erfolgen. Eine feste Form dieser Meldung gibt es nicht, sodass die Krankmeldung auch per E-Mail erfolgen kann. Dieser Weg hat den Vorteil, dass der Arbeitnehmer einen deutlich besseren Beweis in der Hand hat.

Die E-Mail ist zwar in schriftlicher Form von Vorteil, allerdings bietet sie keine Garantie auf eine Kenntnisnahme des Arbeitgebers. Um gänzlich auf Nummer sicher zu gehen sollte ein Arbeitnehmer daher sowohl die E-Mail als auch den telefonischen Weg gleichermaßen wählen.

Krankmeldung im Urlaub, was gibt es zu beachten?

Der Urlaub ist für den Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Urlaub im Jahr begrenzt ist, wird die freie Zeit gern verplant. Dumm wird es nur, wenn ausgerechnet zur Urlaubszeit eine Krankheit bei dem Arbeitnehmer eintritt. Dies geschieht letztlich häufiger, als man es denken möchte und das Phänomen hat sogar mit „Poststress-Syndrom“ einen Namen. Das Poststress-Syndrom ist im Endeffekt eine Reaktion des Körpers auf die plötzliche Entspannung. Sowohl das Immun- und Nervensystem, welches sich an die arbeitsbedingten Belastungen gewöhnen, geraten im Urlaub gern mal aus dem Takt.

Im Fall einer Erkrankung im Urlaub ist ein Arbeitnehmer nicht zur „Opferung“ der Urlaubstage gesetzlich verpflichtet. Der Gang zum Arzt sollte jedoch sofort erfolgen, da die Krankmeldung im Urlaub an eine Frist gebunden ist. Die Krankmeldung sollte dann auf dem Weg erfolgen, welcher am wenigsten Zeit beansprucht. Die Kosten für die Krankmeldung können dem Arbeitgeber auferlegt werden.

Bei einer Erkrankung während eines Auslandsaufenthalts im Urlaub muss der Arbeitnehmer gewisse Schritte einhalten:

  • 1. Schritt: Kontaktaufnahme mit dem Chef unter Angabe der Arbeitsunfähigkeit sowie der voraussichtlichen Dauer. Eine Kontaktadresse ist mitzuteilen.
  • 2. Schritt: Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Krankenversicherung unter Angabe der Dauer und Mitteilung des behandelnden Arztes zwecks Übernahme der Behandlungskosten
  • 3. Schritt: Bei einer Erkrankungsdauer, welche die Urlaubsdauer überschreitet, muss dies dem Arbeitgeber sowie der Krankenkasse ebenfalls mitgeteilt werden

Das korrekte Vorgehen des Arbeitnehmers im Krankheitsfall ist aus dem Grund so wichtig, da das EntgFG eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorsieht. Der gesetzliche Anspruch dieser Lohnfortzahlung beschränkt sich allerdings auf die Dauer von sechs Wochen und sieht überdies als Grundlage, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber korrekt verhalten hat. Diese Maßnahme ist letztlich ein Schutz des Arbeitnehmers vor Existenzsorgen im Krankheitsfall, sofern diese Erkrankung ohne Verschulden des Arbeitnehmers aufgetreten ist. Sollten Sie in dieser Hinsicht Probleme mit ihrem Arbeitgeber oder mit der zuständigen Personalabteilung haben, so ist anwaltliche Hilfe vonnöten. In der heutigen Leistungsgesellschaft erscheint der Gang zu einem Arzt schon fast wie ein Tabubruch, doch sieht der Gesetzgeber dies anders. Im Zweifel ist es durchaus ratsam, durch anwaltliche Beratung oder Hilfe die entsprechenden Rechte des Arbeitnehmers zu wahren. Wir übernehmen dies sehr gern für Sie und beraten Sie diesbezüglich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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