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Aufhebung Arbeitsvertrag wegen Täuschung über Lehrbefähigung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 217/19 – Urteil vom 19.05.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.09.2019 – 13 Ca 63/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen falscher Angaben in den Bewerbungsunterlagen zur Lehrbefähigung.

Der im Juli 1963 geborene Kläger erhielt im August 1986 vom Institut für Lehrerbildung in T. die Befähigung zur Arbeit als Horterzieher sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Sport und Werkunterricht der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Das berechtigt ihn ausweislich des Fachschulzeugnisses, die Berufsbezeichnung Horterzieher zu führen. Der Kläger war seinerzeit als Trainer im Leistungssport Turnen und Ringen tätig. Nach der Wiedervereinigung wechselte er in die Versicherungsbranche. Später war er mehrere Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt.

Unter dem Datum 15.10.2017 bewarb sich der Kläger in der Online-Stellenbörse des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Grundschullehrer an verschiedenen Grundschulen. In dem Bewerbungsbogen machte er u. a. folgende Angaben (Eintragungen des Klägers in eckigen Klammern):

„…

2. Angaben zu den abgelegten Prüfungen

Lehramt bzw. staatlicher Abschluss bzw. sonstiger Abschluss

[Lehramt]

1. Staatsprüfung bzw. sonstiger Abschluss:

Gesamtnote [2,5] Abschlussjahr [1986] Bundesland [Mecklenburg-Vorpommern]

2. Staatsprüfung

Gesamtnote [2,5] Abschlussjahr [1989] Bundesland [Mecklenburg-Vorpommern]

Lehrbefähigung/Abschluss für die Fächer / Fachrichtungen

[Sport] [Werkunterricht]

4. Bewerbungsunterlagen

x Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild

x Zeugniskopien Anzahl: [25]

….

Ich bewerbe mich hiermit um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Ich versichere, dass die auf dem Bewerbungsbogen gemachten Angaben vollständig und richtig sind.

Mir ist bekannt, dass eine Einstellung anfechtbar ist, wenn sie z. B. durch arglistige Täuschung und unrichtige bzw. unvollständige Angaben herbeigeführt wurde.

…“

Unter den 25 hochgeladenen Zeugniskopien befanden sich auch ein vom Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestelltes „Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen“ vom 27.05.1993 und ein „Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen“ vom 28.03.1995, beide ausgestellt auf den Kläger und versehen mit seinem Geburtsdatum. Beide Zeugnisse sind, wie sich später herausstellte, gefälscht, da der Kläger weder ein 1. noch ein 2. Staatsexamen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen abgelegt hat.

In dem ebenfalls übersandten Lebenslauf vom 10.10.2017 heißt es:

„…

09/1988 – 07/1995

Lehramt-Studium an der E. –M.-A. Universität

– Schwerpunkt: Schulsport

– Zweitfach Geschichte

– Pädagogik und Psychologie

…“

Das beklagte Land stellte den Kläger zum 01.12.2017 unbefristet als vollbeschäftigte Lehrkraft ein. Der Arbeitsvertrag vom 20.11.2017 sieht eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vor. Der Kläger unterrichtete zunächst an einer Grundschule.

Anlässlich seiner Versetzung an eine Regionalschule schlossen die Parteien am 24.08.2018 einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L vorsieht.

Am 04.02.2019 führte das beklagte Land mit dem Kläger wegen eines Chatverlaufs mit einer Schülerin ein Personalgespräch. Auf Nachfrage, an welcher Schule er den Vorbereitungsdienst ableistete, räumte der Kläger ein, keinen Vorbereitungsdienst absolviert zu haben, und gestand die Fälschung der Examenszeugnisse zu.

Mit Schreiben vom 05.02.2019, dem Kläger zugegangen am selben Tag, erklärte das beklagte Land die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Mit den beiden Schreiben vom 12.02.2019, dem Kläger zugegangen am 13.02.2019, kündigte das beklagte Land nach Beteiligung des Personalrats das Arbeitsverhältnis vorsorglich fristlos und hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2019. Darüber hinaus fordert es vom Kläger die Rückzahlung eines Teils der Vergütung.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sowohl die Anfechtung als auch die Kündigungen unwirksam seien. Die Examenszeugnisse habe er vor vielen Jahren bei einer feuchtfröhlichen Feier zusammen mit dem ehemaligen Kommilitonen H. S. aus Übermut und Schabernack erstellt. Es sei ein Scherz gewesen. Da der Kläger nicht sehr computeraffin sei, habe ihm seine Tochter bei der Digitalisierung seiner Bewerbungsunterlagen geholfen. Dabei seien auch die falschen Zeugnisse auf den PC des Klägers gelangt. Dass diese ebenfalls mit der Bewerbung hochgeladen worden seien, habe er erst bei dem Personalgespräch am 04.02.2019 realisiert. Er habe nicht die Absicht gehabt zu täuschen. Er habe sich nur an Grundschulen, nicht aber an weiterführenden Schulen geworben. Dafür reiche seine Qualifikation aus. Der Wechsel zur Regionalschule sei auf Initiative des beklagten Landes erfolgt. Das beklagte Land habe es jedenfalls versäumt, die Zeugnisoriginale einzusehen oder beglaubigte Abschriften anzufordern. Dieses Versäumnis könne nicht zulasten des Klägers gehen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung vom 05.02.2019 nicht aufgelöst worden ist, und

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung vom 12.02.2019, zugegangen am 13.02.2019, aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis habe durch die wirksam erklärte Anfechtung vom 05.02.2019 geendet. Der Kläger habe das beklagte Land durch Hochladen der gefälschten Zeugnisse zur 1. und zur 2. Staatsprüfung arglistig getäuscht. Er habe damit einen Irrtum über seine Qualifikation erregt. Von einem Versehen sei nicht auszugehen. Das sei eine Schutzbehauptung.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Täuschungsabsicht ausgegangen. Dem Kläger sei nicht mehr bewusst gewesen, dass diese Unterlagen auf dem Computer gewesen seien. Seine Tochter habe die entsprechenden Ordner angelegt und gepflegt. Es sei ein Versehen gewesen. Solche Versehen gebe es bei E-Mails und Faxen regelmäßig. Im Übrigen wäre der Kläger auch ohne eine Lehrbefähigung eingestellt worden, wie sich aus verschiedenen Beispielen ergebe. Eine Lehrbefähigung sei nicht mehr zwingend erforderlich. Das beklagte Land habe die Unterlagen des Klägers nicht oder jedenfalls nur oberflächlich geprüft.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.09.2019 – 13 Ca 63/19 –

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung vom 05.02.2019 nicht aufgelöst worden ist, und

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung vom 12.02.2019, zugegangen am 13.02.2019, aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Es verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen. Der Kläger habe bewusst einen Irrtum erregen wollen, wie sich aus seinem gesamten Verhalten ergebe. Weshalb hätte er in seinem Lebenslauf sonst auf ein siebenjähriges Lehramt-Studium hinweisen sollen, obwohl er nach der Wiedervereinigung überhaupt nicht mehr ernsthaft studiert habe. Selbstverständlich sei die angegebene Qualifikation entscheidend für die Einstellung als Lehrkraft gewesen. Die Ausbildung zum Horterzieher nach dem Recht der ehemaligen DDR entspreche im Übrigen nicht dem Grundschullehramt. Der Kläger sei nicht als Lehrer, sondern als Erzieher für Heime und Horte ausgebildet worden. Aufgrund seiner Angaben sei er aber sogleich wie eine Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung eingruppiert und später höhergruppiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Anfechtungserklärung des beklagten Landes vom 05.02.2019 am 05.02.2019 geendet.

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Eine arglistige Täuschung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat (BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 – Rn. 22, juris = NJW 2012, 3390; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. März 2019 – 5 Sa 301/18 – Rn. 69, juris).

Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen (BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 – Rn. 22, juris = NJW 2012, 3390; BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09 – Rn. 43, juris = ZTR 2011, 739; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. März 2019 – 5 Sa 301/18 – Rn. 69, juris).

Zwischen der Täuschung und der abgegebenen Willenserklärung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Kausalität ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung entweder gar nicht oder nicht mit diesem Inhalt oder nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13 – Rn. 12, juris = NJW-RR 2015, 158; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juni 2002 – 5 Sa 159/01 – Rn. 22, juris). Die Täuschung muss nicht die alleinige Ursache für die Abgabe der Willenserklärung sein; Mitursächlichkeit genügt (OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 – 19 U 150/19 – Rn. 9, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juni 2002 – 5 Sa 159/01 – Rn. 22, juris).

Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch insofern der Anfechtende. Allerdings kann ein Beweis des ersten Anscheins dafürsprechen, dass die Täuschung den Entschluss des Erklärenden beeinflusst hat, wenn die falsch angegebenen Tatsachen nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise für eine solche Erklärung von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2011 – IV ZR 5/10 – Rn. 40, juris = VersR 2012, 1429; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. November 2019 – 2 Sa 164/19 – Rn. 35, juris).

Der Kläger hat bei dem beklagten Land durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum über die erworbene Lehrbefähigung hervorgerufen. Er hat zum einen im Bewerbungsbogen eine Staatsprüfung angegeben, die er nicht abgelegt hat. Zum anderen hat er Abschriften von gefälschten Zeugnissen zum 1. und 2. Staatsexamen eingereicht, die mit seinen Personaldaten versehen sind und deshalb den Eindruck erwecken, dass er diese Prüfungen abgelegt hat. Ob er sich beim Hochladen der Bewerbung nebst Anlagen in der online-Stellenbörse von seiner Tochter hat helfen lassen, ist unerheblich. Mit Abgabe der Bewerbung hat sich der Kläger jedenfalls den Inhalt der gesamten Bewerbung zu eigen gemacht. Er hat am Ende des Bewerbungsbogens abschließend versichert, dass die gemachten Angaben vollständig und richtig sind, und zwar in Kenntnis der Anfechtbarkeit einer Einstellung bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben. Die falschen Angaben und Zeugnisse sind Bestandteil der Bewerbung und damit von der abschließenden Versicherung der Richtigkeit umfasst.

Der Kläger hat arglistig gehandelt. Er wusste, dass seine Angaben im Bewerbungsbogen falsch und die Zeugnisse über eine Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gefälscht sind. Sofern er die Inhalte des Bewerbungsbogens und der Anlagen nicht geprüft haben sollte, ändert das nichts an der Arglistig, da er in diesem Fall zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass falsche Angaben in der Bewerbung enthalten sind. Wann und aus welchem Anlass der Kläger die Zeugnisse gefälscht hat oder hat fälschen lassen, ist für die spätere Verwendung der Fälschungen unerheblich. Statt die gefälschten Zeugnisse sogleich wieder zu vernichten, hat der Kläger sie später eingescannt oder einscannen lassen. Damit hat er es bewusst und gezielt ermöglicht, die Fälschungen in Umlauf zu bringen. Da er zudem keine Vorkehrungen getroffen hat, um eine weitere Verwendung der Fälschungen zuverlässig zu verhindern, hat er deren Nutzung zu Bewerbungszwecken wissentlich und willentlich hingenommen. Ob der Kläger die gefälschten Zeugnisse persönlich hochgeladen oder sich hierzu einer Hilfsperson bedient hat, ist nicht von Bedeutung, da die Hilfsperson jedenfalls mit seinem Wissen und Wollen tätig geworden ist.

Zwischen der Täuschung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger besteht ein ursächlicher Zusammenhang. Die Ausbildung, insbesondere die Art der Lehrbefähigung, ist bei der Einstellung eines Lehrers üblicherweise ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Davon hängt ab, in welchen Schulformen die Lehrkraft eingesetzt und mit welchen Aufgaben oder Zusatzfunktionen sie betraut werden kann. Der Einarbeitung- und Fortbildungsbedarf bestimmt sich ebenfalls danach. Ausschlaggebend ist die Lehrbefähigung darüber hinaus für die Vergütungshöhe. Die tarifvertragliche Eingruppierung richtet sich insbesondere danach, über welche Ausbildung die Lehrkraft verfügt.

Es mag sein, dass angesichts des aktuellen Lehrkräftemangels eine Einstellung nicht immer vom Nachweis einer Lehrbefähigung abhängig ist. In diesen Fällen rücken jedoch anderweitige Ausbildungen und die beruflichen Erfahrungen stärker in den Vordergrund. Der Nachweis einer entsprechenden Lehrbefähigung spricht für eine fachliche Eignung und führt regelmäßig zu einer Bevorzugung gegenüber Bewerbern ohne eine solche Lehrbefähigung. Auch wenn eine Lehrbefähigung derzeit nicht zwingende Einstellungsvoraussetzung ist, so folgt daraus nicht, dass es für das beklagte Land nicht mehr von Interesse ist, ob eine Lehrbefähigung vorliegt oder nicht und um welche Lehrbefähigung es sich ggf. handelt. In der online-Stellenbörse wurde und wird jedenfalls ausdrücklich danach gefragt.

Möglicherweise wäre der Kläger auch bei wahrheitsgemäßen Angaben in seiner Bewerbung eingestellt worden. Er wäre aber nicht zu denselben Bedingungen, insbesondere nicht mit der Entgeltgruppe 11 TV-L, eingestellt worden. Erst recht wäre nicht ein Änderungsvertrag mit der Entgeltgruppe 13 TV-L geschlossen worden. Die Eingruppierung richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Bei Kenntnis der wahren Umstände hätte das beklagte Land den Kläger als ausgebildeten Horterzieher mit der Lehrbefähigung für die Fächer Sport und Werkunterricht der unteren Klassen nicht diesen Entgeltgruppen zugeordnet. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass das beklagte Land die Bewerbungsunterlagen vor der Einstellung nur oberflächlich geprüft und somit keinen besonderen Wert auf die Qualifikation gelegt habe, trifft dies auf die Eingruppierung jedenfalls nicht zu.

Die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB ist gewahrt. Die Frist zur Anfechtung der Willenserklärung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs. 2 BGB). Ob er sie schon früher hätte entdecken können, ist nicht ausschlaggebend. Festgestellt wurde die Täuschung erst am 04.02.2019.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit dem Zugang der Anfechtungserklärung am 05.02.2019. Zwar ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft, das angefochten wird, als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Bei einem bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis wirkt die Anfechtung allerdings nicht zurück (ex-tunc-Wirkung), sondern nur für die Zukunft (ex-nunc-Wirkung), sofern das Arbeitsverhältnis nicht zu einem vorhergehenden Zeitpunkt wieder außer Vollzug gesetzt wurde (BAG, Urteil vom 03. Dezember 1998 – 2 AZR 754/97 – Rn. 15 = NZA 1999, 584).

Auf die später ausgesprochenen Kündigungen kommt es nicht mehr an, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor durch die Anfechtung geendet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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