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Anspruch nach § 850h Abs 2 ZPO – Verschleiertes Arbeitseinkommen – Unterhaltsansprüche

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 1289/19 – Urteil vom 27.09.2019

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.05.2019 – 44 Ca 2423/19 – wird mit der Maßgabe auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.219,53 EUR erledigt ist.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das klagende Land nimmt mit seiner am 27. Februar 2019 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage den Beklagten als Drittschuldner aus übergegangenem Recht gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) auf Zahlung von 13.284,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch, weil es für die Kinder des Schuldners und Streitverkündeten Unterhaltsvorschuss geleistet hat. Der Schuldner ist der Sohn des Beklagten, der auf einem ca. 10.000 qm großen Areal in Berlin einen Gastronomiebetrieb betreibt. Der Schuldner ist gelernter Restaurantfachmann. Der Beklagte trägt vor, dass der Schuldner nur als Teilzeitkraft bei ihm arbeite und daher zur Zahlung des Unterhalts nicht bzw. nicht in voller Höhe in der Lage sei.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 16. Mai 2019 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das klagende Land die Zahlung von Vergütung in voller Höhe beanspruchen könne, da der Vergütungsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten aufgrund eines rechtskräftigen Urteils der Kinder gegen den Schuldner gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sei. Dabei sei nicht auf die angebliche Teilzeittätigkeit des Schuldners abzustellen, sondern gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO eine angemessene Vergütung in Höhe von 2.083,00 EUR brutto pro Monat zugrunde zu legen. Denn die Angaben des Beklagten zum Verdienst des Schuldners seien nicht glaubhaft. Der Schuldner sei ausgebildeter Restaurantfachmann und werde in der Außendarstellung des Beklagten als „Bereichsleiter für Service und Veranstaltungen“ oder auch als eine Art „Juniorchef“ dargestellt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Tätigkeit des Schuldners vom Beklagten mit dem Gehalt einer Tresenkraft abgegolten werde.

Die Pfändungsfreigrenze sei beachtet worden. Bei Unterhaltsansprüchen würden die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht gelten, § 850 d ZPO. Das Amtsgericht Schöneberg habe den pfandfreien Betrag auf 955,00 EUR festgesetzt. Die vom Amtsgericht/Vollstreckungsgericht bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Unterhaltsansprüche sei im Drittschuldnerprozess für das Arbeitsgericht bindend. Den Gerichten für Arbeitssachen stehe ein eigenes Nachprüfungsrecht nicht zu.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 39 bis 44 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 06. Juni 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 08. Juli 2019, beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 06. August 2019 begründete Berufung des Beklagten.

Er bestreitet nach wie vor, dass er mehr als die angegebene Vergütung (1.500,00 EUR brutto, siehe dazu die Lohnabrechnungen Bl. 21 ff. d. A.) an den Schuldner gezahlt habe und dass eine höhere Vergütungsvereinbarung getroffen worden wäre. Ein angemessener Lohn sei nicht höher als die gezahlten 1.500,00 EUR, da der Schuldner keine Vollzeittätigkeit ausübe.

Nach der rechtskräftigen Scheidung von der Kindesmutter von Lara und Selina B. habe der Streitverkündete erneut geheiratet. Aus der Ehe seien zwei weitere Kinder, geboren am ….. 2014 und …. 2016, hervorgegangen. Der Beklagte habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass der Streitverkündete Zeit mit seiner neuen Familie habe verbringen wollen und vor diesem Hintergrund nur in Teilzeit habe arbeiten wollen. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht möge dies irrrelevant sein, vorliegend sei jedoch die Teilzeitbeschäftigung des Streitverkündeten angemessen vergütet.

Im Übrigen habe zum einen das eine Kind des Schuldners seine Unterhaltsvorschüsse teilweise zurückgezahlt, zum anderen habe der Schuldner Unterhaltszahlungen geleistet. Dazu hat der Beklagte sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 02. Juni 2017 – 13 UF 21/17 – (Bl. 61 ff. d. A. in Auszügen) berufen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Mai 2019 – 44 Ca 2423/19 – die Klage abzuweisen.

Das klagende Land beantragt, die Berufung mit der Maßgabe auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.219,53 EUR erledigt ist.

Der Kläger hat in Höhe der angegebenen 1.219,53 EUR den Rechtsstreit für erledigt erklärt und im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsbeitrag sich nicht verringert habe. Vielmehr habe das klagende Land die monatlichen Zahlungen, welche im Urteil des Kammergerichts aufgelistet worden sind, bereits berücksichtigt (vgl. die Änderungs- und Aufhebungsbescheide vom 10. Mai 2017 (Bl. 75 ff. d. A.). Ansonsten werde mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei der von dem Beklagten abgerechneten Vergütung des Streitverkündeten und Schuldners um die von den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Vergütung handele. Vielmehr sei den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zu folgen, wonach gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO eine angemessene Vergütung des Streitverkündeten und Schuldners in Höhe von 2.083,00 EUR brutto zugrunde zu legen sei, da nicht glaubhaft sei, dass der Beklagte die Tätigkeit des Schuldners mit dem Gehalt einer Tresenkraft vergüte. Dies vermöge schon vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass dies der Außendarstellung des Streitverkündeten widerspreche. Denn der Internetseite des Beklagten zufolge sei der Streitverkündete vor Ort Bereichsleiter für Service und Veranstaltungen (vgl. dazu den Internetauftritt vom 24. April 2018 in Kopie Bl. 25 d. A.).

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 06. August 2019 (Bl. 57 ff. d. A.) und 23. September 2019 (Bl. 83 ff. d. A.) sowie des klagenden Landes vom 09. September 2019 (Bl. 71 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 222 Abs. 2; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben, da der Beklagte vorliegend trotz der Pfändung nicht bezahlt hat (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850 h Rz. 10). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG und verweist wegen des Vortrags in der Berufungsinstanz nur auf Folgendes:

1. Zu Unrecht verweist der Beklagte auf bestehende Erfüllungen des Schuldners bzw. auf Rückzahlungen seiner Kinder an das klagende Land. Dies hat das klagende Land in seinen Änderungsbescheiden vom 10. Mai 2017 berücksichtigt.

2. Das klagende Land hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung aus § 850 h Abs. 2 ZPO (verschleiertes Arbeitseinkommen) auch unter Berücksichtigung des insofern zutreffenden Vortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 23. September 2019, dass grundsätzlich der Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, welcher Art die Arbeitsleistung des Schuldners ist und welchen Umfang sie hat. Der Kläger muss ferner mit seinem Sachvortrag dem Gericht einen Vergleich zwischen der für die behauptete Arbeitsleistung angemessenen Vergütung und der tatsächlich gezahlten Vergütung ermöglichen, um das Merkmal der Unangemessenheit des vom Drittschuldner (des Beklagten) geleisteten Entgelts überprüfen zu können (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 – 7 Sa 178/17 – Rz. 121; LAG Hamm, 16.12.2016 – 16 Sa 636/13 -, beide zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

a)

Dieser Darlegungslast ist das klagende Land nachgekommen. Es hat darauf verwiesen, dass der Kläger gelernter Restaurantfachmann ist und nach dem Internetauftritt des Beklagten als Sohn des Beklagten Bereichsleiter für Service und Veranstaltungen sei. Als gelernter Restaurantfachmann sei nach dem Tarifregister Berlin und Brandenburg für den Kläger bei einer Volltagstätigkeit von einem Monatsgehalt von mindestens 2.083,00 EUR brutto pro Monat auszugehen.

b)

Demgegenüber überzeugen die Ausführungen des Beklagten erster und zweiter Instanz nicht:

aa)

Der Beklagte hat weder in erster noch in zweiter Instanz einen Arbeitsvertrag vorgelegt. Die Angaben in Höhe eines „Festlohns“ von 1.500,00 EUR ergeben sich nicht aus einer Vereinbarung, sondern nur aus einer Abrechnung. Nach dem Vortrag des Beklagten könnte es sich bei einer Teilzeittätigkeit um 25 Stunden pro Woche oder auch um 30 Stunden pro Woche handeln (vgl. den Schriftsatz vom 23.09.2019 Seite 3). Wie viele Stunden tatsächlich verrichtet worden sind, erschließt sich nicht.

bb)

Die Behauptung, dass der Schuldner als Tresenkraft eingesetzt worden sei, widerspricht eindeutig dem Internetauftritt des Beklagten aus dem Jahr 2018.

cc)

Nach dem vom Beklagten eingereichten Kammergerichtsurteil bewohnt der Schuldner mit seiner neuen Ehefrau ein Haus des Beklagten, wofür er 1.100,00 EUR pro Monat Miete zu zahlen hat, während seine neue Ehefrau sich in der Elternzeit befinde (Tatbestand des Kammergerichtsurteils, Bl. 63 d. A.). Wie der Schuldner diese Summe trotz der Elternzeit seiner neuen Frau in Teilzeittätigkeit mit 1.500,00 EUR brutto bezahlen will, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Sollte der Beklagte – wie im Termin am 27. September 2019 geäußert – „seinen Sohn unterstützen“ und etwa auf die Zahlung der 1.100,00 EUR verzichten, wäre dies ein anzurechnender Sachbezug (vgl. dazu nur Zöller, a. a. O., Rz. 5).

dd)

Der Vortrag des Beklagten ist damit ein „klassischer Anwendungsfall“ des § 850 h Abs. 2 ZPO. „Im Auge hat die Bestimmung insbesondere zwei Fälle des täglichen Lebens: Der Ehemann arbeitet im Betrieb seiner Frau, der Sohn in demjenigen seines Vaters… für ein kleines Taschengeld“ (Zöller, a. a. O., Rz. 3 und 7 mit weiteren Nachweisen), „nach der früheren Pfändungsfreigrenze auch 1.500-M-Vergütung (sic!) genannt“ (Zöller, a. a. O., Rz. 2).

3. In Höhe der von dem klagenden Land angegebenen Steuerrückzahlung von 1.219,53 EUR war festzustellen, dass der Rechtsstreit sich erledigt hat. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. Februar 2019 war der Anspruch des klagenden Landes in vollem Umfang nach den Ausführungen zu II. 1 und 2 gegeben und hat sich der Umfang des Klagebetrages am 29. Mai 2019 nachträglich erledigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1; 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

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