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Rechte eines Auszubildenden in der Ausbildung

Lehrjahre sind keine Herrenjahre – Doch wie sieht es mit den Rechten für Azubis aus?

Viele erwachsene Menschen sind seinerzeit unter dem Motto ins Berufsleben gestartet und haben mitunter Tätigkeiten durchführen müssen, die lediglich am Rande der Ausbildung zu finden waren. Der Spruch „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“ ist dabei gar nicht so falsch, da Auszubildende ja noch nicht den Status eines gewöhnlichen Arbeitnehmers haben. Auszubildende arbeiten zwar schon in ihrem Ausbildungsbetrieb, jedoch beruht diese Arbeit nicht auf einem normalen Arbeitsverhältnis. Was viele Auszubildende nicht wissen ist, dass sie einen besonderen Schutz des Gesetzgebers genießen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Auszubildende genießen besonderen Schutz und haben spezifische Rechte und Pflichten.
  • Die Arbeitszeiten sind reguliert, minderjährige dürfen maximal 8 Stunden täglich arbeiten, volljährige in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden.
  • Überstunden sind nur im Notfall zulässig und müssen ausgeglichen werden.
  • Auszubildende haben Anspruch auf Vergütung, auch während der Berufsschulzeit und bei Krankheit.
  • Der Urlaubsanspruch variiert je nach Alter, minderjährige Auszubildende haben Anspruch auf mindestens 25 bis 30 Werktage Urlaub pro Jahr.
  • Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses unterliegt speziellen Regelungen, wobei Auszubildende auch nach der Probezeit das Recht auf ordentliche Kündigung haben.
  • Bei Verstößen oder Unklarheiten können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden und anwaltliche Beratung kann erforderlich sein.

Rechte eines Auszubildenden in der Ausbildung
Rechte in der Ausbildung – Neben allerlei Pflichten haben Auszubildende natürlich auch besondere Rechte während der Ausbildung. Erfahren Sie hier die wichtigste Rechte für Azubis. Foto: Goodluz/Bigstock

Das Ziel einer Ausbildung ist, dass der Auszubildende die Befähigung zur Berufsausübung des jeweiligen Lehrberufes erlangen soll. Aus diesem Grund hat der Ausbildungseffekt auch einen höheren Stellenwert als das faktische Arbeitsergebnis, welches der Auszubildende in dem Betrieb abliefert. Ein Arbeitgeber kann nicht die gleichen Maßstäbe für einen Auszubildenden ansetzen, wie es bei einem ausgelernten Arbeitnehmer der Fall wäre.

Das Ausbildungsverhältnis hat seine rechtliche Grundlage in dem BBiG (Berufsausbildungsgesetz). Das gängigste Ausbildungsmodell ist das sogenannte duale System, bei welchem sowohl die praktische Berufsausbildung in einem Betrieb als auch die theoretische Berufsausbildung in einer Berufsschule praktiziert wird.

Die Arbeitszeiten sowie die Überstunden

Obgleich das BBiG in Deutschland keinerlei exakt verbindliche Regelungen im Hinblick auf die Arbeitszeit der sogenannten Azubis kennt, so gibt es dennoch Richtlinien. Diese richten sich auch nach dem Lebensalter des Auszubildenden. Bei Auszubildenden, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, greift das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das JArbSchG regelt dann auch die Arbeitszeit des Auszubildenden. Grundsätzlich gilt dabei, dass minderjährige Auszubildende täglich maximal einen acht Stunden Arbeitstag haben dürfen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Obgleich auch für volljährige Auszubildende grundsätzlich ein acht Stunden Arbeitstag gilt, so gibt es im Vergleich mit minderjährigen Auszubildenden durchaus Ausnahmen.

  • auf der Grundlage des § 3 Satz 2 des Arbeitszeitengesetzes ist bei volljährigen Auszubildenden eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit auf maximal 10 Stunden rechtlich zulässig
  • die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit in Höhe von 8 Stunden darf jedoch innerhalb von 24 Wochen bzw. sechs Kalendermonaten nicht erhöht werden

Überstunden sind lediglich im absoluten Notfall zulässig. Dies gilt dann, wenn volljährige Angestellte des Betriebes nicht zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber muss dann jedoch innerhalb einer Frist von maximal drei Wochen einen sogenannten Freizeitausgleich anbieten. Diese Frist kann durch einen Tarifvertrag verändert werden.

Sollte an den sogenannten Berufsschultagen kein Unterricht stattfinden ist ein Auszubildender dazu verpflichtet, diesen Tag in seinem Ausbildungsbetrieb zu verbringen. Auch hierbei gibt es jedoch gewisse Regelungen, die von dem Arbeitgeber eingehalten werden müssen.

  • minderjährige Auszubildende dürfen an diesen Tagen nicht vor dem eigentlichen üblichen Unterrichtsbeginn beschäftigt werden
  • an Berufsschultagen, welche mehr als fünf Unterrichtsstunden á 45 Minuten aufweisen, ist eine Weiterbeschäftigung des Auszubildenden in dem Betrieb nach der Berufsschule nicht zulässig

Allein durch den Besuch der Berufsschule darf einem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung nicht gemindert werden. Eine Umrechnung des Berufsschulunterrichts in entsprechende Arbeitszeit hat stattzufinden.

Die Pausenregelung

Minderjährige Auszubildende haben ein Anrecht auf Pausen.

Die Pausenzeiten für minderjährige Auszubildende betragen

  • 30 Minuten nach einer Arbeitszeit von 4,5 – 6 Stunden
  • 60 Minuten nach einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
  • Arbeitsunterbrechungen mit 15 Minuten Laufzeit werden als Pause angesehen

Eine Pause darf, damit sie auch wirklich eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit darstellt, frühestens eine stunde nach Arbeitsbeginn sowie eine Stunde vor dem Ende der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.

Um eine Ruhephase zu gewährleisten dürfen minderjährige Auszubildende nach dem täglichen Arbeitsende erst wieder nach einer 12 stündigen Unterbrechung beschäftigt werden. Überdies ist die Beschäftigung nur in einer Zeitspanne von 6 Uhr morgens bis 20 Uhr abends rechtlich zulässig.

Für diese Regelung gibt es allerdings Ausnahmen

  • Auszubildende mit einem Lebensalter über 16 Jahren dürfen im Schaustellergewerbe oder in Gaststätten maximal bis 22 Uhr beschäftigt werden
  • in Betrieben mit Mehrschichtsystem gilt 23 Uhr
  • in landwirtschaftlichen Betrieben gilt 5 Uhr morgens bis 21 Uhr abends
  • in Konditoreien oder Bäckereien gilt 5 Uhr morgens, wobei jugendliche auszubildende über 17 Jahren auch schon ab 4 Uhr beschäftigt werden dürfen

Ist an einem Folgetag Berufsschule, deren Unterricht vor 9 Uhr beginnt, so gilt 20 Uhr als maximal späteste Beschäftigungszeit.

Überdies gilt für jugendliche Auszubildende eine wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen. An Sams- oder Sonntagen gilt für diese Auszubildenden ein Beschäftigungsverbot. Für Auszubildende im medizinischen Notdienst gilt diese Regelung jedoch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 10 des JArbSchG nicht.

Die Vergütung und Urlaub

Ein Auszubildender hat das Recht auf Vergütung. Diese Vergütung ist auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts von dem Arbeitgeber zu zahlen. Das Recht auf Vergütung gilt auch dann für eine Höchstdauer von sechs Wochen, wenn an der Berufsschule der Unterricht entfällt oder aus betrieblichen Gründen keine Ausbildung möglich ist. Auch im Krankheitsfall besteht der Anspruch auf die Vergütung.

Jeder Auszubildende hat auch das Recht auf Urlaub. Die Staffelung der Urlaubszeit erfolgt auf der Grundlage des Lebensalters des Auszubildenden.

  • minderjährige Auszubildende, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf einen Mindesturlaub von 30 Werktagen
  • minderjährige Auszubildende, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf einen Mindesturlaub von 27 Werktagen
  • Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf einen Mindesturlaub von 25 Werktagen

Es gilt bei der Urlaubszeit stets das Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres.

Prinzipiell soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der Auszubildende für den Tag des Besuchs der Berufsschule Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Die rechtliche Grundlage für den Urlaubsanspruch von volljährigen Auszubildenden bildet das BurlG bzw. auch tarifvertragliche Regelungen.

Die Kündigung von dem Ausbildungsverhältnis

Für die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses gelten besondere Regelungen. Vor dem Ausbildungsbeginn kann der Ausbildungsvertrag beiderseitig ohne Angabe von Gründen beendet werden. Fristen müssen hierbei nicht eingehalten werden.

Sollte das Ausbildungsverhältnis bereits begonnen haben hat eine Differenzierung zwischen der Probezeit sowie der Zeit nach der Probezeit zu erfolgen. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis maximal vier Monate. Nach dem Ende der Probezeit kann ein Arbeitgeber lediglich eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund heraus aussprechen.

Der Auszubildende hingegen hat während seiner Ausbildungszeit, im Gegensatz zu seinem Arbeitgeber, das Recht auf eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Als Kündigungsfrist gelten vier Wochen. Auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist für den Auszubildenden möglich, allerdings muss eine Kündigung nach dem Ende der Probezeit entsprechend begründet werden.

Mitunter kann es vorkommen, dass nach einem vorzeitigen Ende der Ausbildung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Anwaltliche Hilfe kann in diesem Fall sehr schnell erforderlich werden und wir stehen sehr gern diesbezüglich zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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