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Kündigungsschutzklage – Prozesskostenhilfe für Weiterbeschäftigungsantrag

ArbG Bremen, Az.: 5 Ca 5305/06, Beschluss vom 22.09.2006

1.Der Kl. wird ab dem 9. 8. 2006 für die erste Instanz – einschließlich eines evtl. Vergleiches – ausschließlich der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe für die Klaganträge zu 1. und 2. aus der Klagschrift vom 8. 8. 2006 bewilligt und Herr RA M. beigeordnet.

2.Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden keine Zahlungen festgesetzt.

3.Hinsichtlich der Klaganträge zu 3. (Weiterbeschäftigung) und 4. (negative Feststellung bzgl. Vertragsstrafe) wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.

Gründe (zu 3.):

1.

Die Kl. begehrt u. a. Prozesskostenhilfe für einen in der gegen die ordentliche Kündigung vom 19. 7. 2006 zum 31. 8. 2006 gerichteten Klage vom 8. 8. 2006 gestellten unbedingten Antrag auf Weiterbeschäftigung sowie für einen negativen Feststellungsantrag hinsichtlich einer von der Bekl. geltend gemachten Vertragsstrafe.

In der Güteverhandlung am 18. 9. 2006 schlössen die Parteien einen Beendigungsvergleich mit einer Abfindungsvereinbarung.

2.

Kündigungsschutzklage - Prozesskostenhilfe für Weiterbeschäftigungsantrag
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Für den Weiterbeschäftigungsantrag ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.

Hierfür sind die folgenden Erwägungen maßgeblich:

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für einen Weiterbeschäftigungsantrag zu bewilligen ist.

Zum einen wird vertreten, dass jedenfalls vor Durchführung der Güteverhandlung nicht erforderlich sei, ihn zu stellen, da Sinn und Zweck einer Güteverhandlung sei, zu einer Einigung zu kommen. Im Fall eines Kündigungsschutzprozesses gehe diese entweder dahin, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages vereinbart, oder – ggf. mit Vereinbarung einer Abfindungszahlung – das Arbeitsverhältnis beendet werde. Erst in diesem Stadium stelle sich die Frage, ob ein Weiterbeschäftigungsantrag erforderlich sei. Im Rahmen der Güteverhandlung werde auch der Sach- und Streitstand im Hinblick auf die Fortsetzung des Rechtsstreits erörtert. Erst in dieser Phase werde eine auf eigene Kosten prozesssierende und über die Kostenfolgen informierte Partei überlegen, ob sie ihr Klagbegehren erweitern soll. Diese Überlegungen müsse auch eine auf Kosten des Staates prozessierende Partei anstellen. Hinzu komme, dass nach ständiger Rechtsprechung des BAG im Kündigungsschutzprozess das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung das entgegenstehende Interesse des Arbeitnehmers bis zu einer stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig überwiegt. Auch daher sei ausreichend, einen Weiterbeschäftigungsantrag erst nach erfolgloser Güteverhandlung zu stellen, ein vorher gestellter Antrag sei als mutwillig anzusehen (LAG Hamm 4 Ta 415/05 v. 28. 6. 2005, 4 Ta 335/04 v. 16. 12. 04, 4 Ta 355/04 v. 16. 12. 04, 4 Ta 286/01 v. 30. 1. 02; LAG Schleswig-Holstein 2 Ta 2202/04 v. 15. 10. 04, 4 Ta 102/00 v. 28. 7. 00, 6 Ta 75/89 v. 13. 7. 89)! Wenn ein unechter Hilfsantrag vorliege, führe das zu keinem anderen Ergebnis, da zwei selbständige Streitgegenstände vorliegen, für die getrennte Streitwerte festzusetzen seien (LAG Hamm 4 Sa 2233/97 und 4 Ta 335/04 v. 16. 12. 04).

Das LAG Berlin meint dagegen, es sei nicht mutwillig, einen Anspruch auf vorläufige Beschäftigung als uneigentlichen Hilfsantrag zu verfolgen, auch eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei würde diesen Anspruch in der gleichen Weise geltend machen. Der unechte Hilfsantrag stelle die kostengünstigste Rechtsverfolgung dar, da über ihn nur im Fall des Erfolgs der Bestandsstreitigkeit zu entscheiden sei und er ohne eine Entscheidung oder eine vergleichsweise Regelung den für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten maßgebenden Gegenstandswert nicht erhöhe. Der Klagpartei könne auch nicht zugemutet werden, den Anspruch auf Weiterbeschäftigung nur für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung anhängig zu machen. Denn dies führe im Fall der Säumnis dazu, dass insoweit kein Versäumnisurteil ergehen könne. Denn die bekl. Partei wäre hinsichtlich der erst in der Güteverhandlung rechtshängigen klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht rechtzeitig geladen, weshalb eine Säumnisentscheidung unzulässig wäre. Auch der hilfsbedürftigen Partei sei aber nicht verwehrt, den weitestgehenden Rechtsschutz zu wählen und sich für den Fall der Säumnis des Gegners abzusichern (17 Ta 894/05 v. 10. 5. 05).

Das LAG Sachsen-Anhalt hält auch einen unbedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag für bewilligungsfähig (5 Ta 188/99 v. 22. 11. 99).

Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass die Bewilligung von PKH gem. § 114 ZPO für einen Weiterbeschäftigungsantrag nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, unabhängig davon, ob er sachlich oder zeitlich bedingt oder unbedingt gestellt wird.

Das PKH-Recht als Sozialhilferecht für die Prozessführung soll vermeiden, dass im Falle wirtschaftlichen Unvermögens die Verwirklichung der Rechtsgleichheit in Frage gestellt wird. Deshalb musste der Gesetzgeber dafür sorgen, dass auch unbemittelte Parteien in die Lage versetzt werden, ihre Interessen in einer dem Gleichheitsgebot aus Art. III I GG entsprechenden Weise im Rechtsstreit geltend zu machen (BVerfGE 78, 104/118). Allerdings muss die Situation von Unbemittelten nicht vollständig an die von Bemittelten angeglichen werden. Der Gesetzgeber kann vielmehr frei gestalten, in welchem Ausmaß eine Angleichung stattfindet, das GG verlangt nur, dass armen Parteien die Prozessführung nicht unmöglich gemacht wird. Unbedenklich ist daher, wenn § 114 ZPO für die Bewilligung von PKH zur Voraussetzung macht, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

Anerkannter Maßstab für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung als mutwillig erscheint und deshalb PKH nicht zu bewilligen ist, ist die fiktive Frage nach dem Prozessverhalten einer nicht armen Partei. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OLG Nürnberg NJW-RR 95, 388; OLG Karlsruhe FamRZ 95, 1504; OLG Bremen OLGR 96, 106; OLG Düsseldorf FamRZ 98, 758).

Für einen Kündigungsschutzprozess besagt dies: Die über die Kostenfolgen eines Weiterbeschäftigungsantrags (Gerichts- und Anwaltsgebühren) informierte, selbst kostenpflichtige und fair beratene Partei wird erwägen, dass sie mit dem Kündigungsschutzantrag selbst zunächst alle Rechte wahrt.

Sie wird ferner erwägen, dass es in der Realität des Kündigungsschutzrechts nur in seltenen Fällen zu Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Weiterbeschäftigungstitel und zu tatsächlicher Weiterbeschäftigung kommt. So besteht nach einer neueren Untersuchung der Universität Halle nur in rund 6% aller Kündigungsschutzverfahren im Ergebnis eines erst- oder zweitinstanzlichen streitigen Verfahrens die theoretische Möglichkeit auf Grund eines entsprechenden Titels, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen könnte. Theoretisch deshalb, weil die Fälle nicht erfasst werden, in denen der Arbeitnehmer nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine Erklärung nach § 12 KSchG abgibt oder aus anderen Gründen seine Rechte nicht weiter verfolgt (Höland/Kahl/Zeibig, Kündigungspraxis und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Halle 2005). Umgekehrt folgt daraus, dass in mindestens 94% aller Fälle entweder keine oder eine vergleichsweise vereinbarte Weiterbeschäftigung erfolgt. Dieses Ergebnis stimmt überein mit den Erkenntnissen einer älteren Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht aus dem Jahre 1978, wonach in allen (!) Fällen erfolgreicher Kündigungsschutzverfahren nur 3,4% aller klagenden Arbeitnehmer während des Prozesses (hierauf ist der vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch gerichtet) weiter beschäftigt wurden. Auch die Bejahung des Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach obsiegendem Urteil erster Instanz durch den Großen Senat des BAG (BAG GS 1/84 v. 27. 2. 85) hat der neueren Untersuchung zufolge mithin zu keiner nennenswerten Änderung dieser sozialen Realität geführt.

Die nicht hilfsbedürftige Partei wird daher in der Regel zu dem Ergebnis kommen, sich die zusätzlichen Kosten eines Weiterbeschäftigungsantrages lieber zu sparen, da die Wahrscheinlichkeit, dass er zum Zuge kommt, sehr gering ist.

Denkbar ist allerdings, dass der Antrag aus prozesstaktischen Gründen in der Erwägung gestellt wird, dass der Arbeitgeber nichts mehr fürchte als die siegreiche – und sei es auch nur vorübergehende – Rückkehr des gekündigten Arbeitnehmers in den Betrieb. Anders als das LAG Berlin meint die Kammer aber, dass das Prozess-Sozialhilferecht nicht erfordert, den „weitestgehenden” Rechtsschutz zu gewähren, sondern den, der für die Rechtsverfolgung im Allgemeinen erforderlich und ausreichend ist.

Ansonsten würde außerdem drohen, dass eine Partei, die deswegen hilfsbedürftig geworden ist, weil sie keine Vorsorge getroffen und z.B. eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, privilegiert werden würde gegenüber denen, die keinen Anspruch auf PKH haben, weil sie vorgesorgt haben. Denn häufig gewähren Rechtsschutzversicherungen Deckung für Weiterbeschäftigungsanträge nur nach Scheitern der Güteverhandlung. Dies ist nach der Rechtsprechung der bremischen Zivilgerichte zwar nicht rechtens (AG Bremen 4 C 567/90 v. 12. 6. 91, LG Bremen 5-S-384/91a v. 11. 3. 92), andere Zivilgerichte sehen das aber anders (z.B. LG Köln 24 S 35/96 v. 20. 2. 97, 1 S 307/87 v. 7. 1. 88, LG München 31 S 12936/87 v. 2. 3. 88, LG Münster 8 S 546/88 v. 20. 4. 89). Zur Überzeugung der Kammer würde dies zu einem mit dem Subsidiaritätsgrundsatz staatlicher Sozialhilfe nicht zu vereinbarenden Wertungswiderspruch führen.

Ein weiterer Aspekt ist, dass der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Gegenstandswerts auf maximal drei Bruttomonatsentgelte für arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten in § 42 IV GKG bzw. vorher § 12 Abs. 7 ArbGG die Kostenrisiken für Kündigungsschutzprozesse bewusst begrenzen will. Die Vorschrift verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten (LAG Berlin 7 Ta 6121/99 v. 30. 12. 99). Für Anträge auf Weiterbeschäftigung hat der Gesetzgeber aber keinen Rahmen gesetzt. Die Verteuerung von Kündigungsschutzprozessen durch zusätzliche Anträge mit eigenem Gegenstandswert widerspricht mithin der gesetzgeberischen Wertung zur Risikobegrenzung, was bei der Bewilligung von PKH zu beachten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für den klagenden Arbeitnehmer auch bei bewilligter PKH die Gefahr droht, für die zweitinstanzlichen Anwaltskosten der Gegenseite persönlich aufkommen zu müssen, wenn er den Prozess verliert und/oder im Rahmen von Zahlungen gem. §§ 115, 120 oder 124 ZPO doch für seine Kosten ganz oder teilweise selbst aufkommen zu müssen. Die Verteuerung des Prozesses durch den Weiterbeschäftigungsantrag ist daher geeignet, den sozialen Schutzzweck der Kostenbegrenzung zu beeinträchtigen. Auch insoweit läge ein Wertungswiderspruch vor. Zudem würde auch die nicht hilfsbedürftige Partei Aspekte des eigenen Kostenrisikos bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Dem „Verteuerungsaspekt” könnte indes einfacher auch dadurch Rechnung getragen werden, dass – wie beim allgemeinen Feststellungsantrag – dem Weiterbeschäftigungsantrag kein eigenständiger Gegenstandswert zugebilligt wird (so z.B. LAG Baden-Württemberg 8 Ta 36/90 v. 12. 3. 90). Nach überwiegender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte kommt dem Weiterbeschäftigungsantrag aber ein eigener zusätzlicher Gegenstandswert in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu, von dieser Rechtslage hat die Kammer auszugehen. Soweit das LAG Berlin meint, eine Verteuerung träte beim uneigentlichen Hilfsantrag nicht ein, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer den Prozess in allen Instanzen verliert, bei Obsiegen in einer Instanz und bei vergleichsweiser Verfahrensbeendigung erhöht sich der Gegenstandswert (vgl. LAG Hamm 4 Sa 2233/97 und 4 Ta 335/04).

Recht zu geben ist dem LAG Berlin aber darin, dass der klagende Arbeitnehmer im Fall der Säumnis nicht sogleich einen vorläufig vollstreckbaren Beschäftigungstitel erstreiten kann, wenn er den Antrag für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung stellt oder gar – wie die erkennende Kammer meint – auf die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrags im Regelfall ganz verzichtet. In diesem Fall muss zur Überzeugung der Kammer aber möglich sein, den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im nach dem Titel weiter bestehenden Arbeitsverhältnis durch einstweilige Verfügung geltend zu machen (so auch LAG Berlin 9 Sa 73/79 v. 24. 9. 79) und hierfür PKH zu bewilligen. Denn dem entsprechend dieser Entscheidung kostenbewusst handelnden Arbeitnehmer kann naturgemäß nicht zur Last gelegt werden, er habe die Eilbedürftigkeit vorwerfbar selbst herbeigeführt, weil er keinen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt habe (so aber LAG Rheinland-Pfalz 9 Sa 561/05 v. 7. 9. 05). Der Arbeitnehmer wird mithin hinsichtlich seines Anspruchs auf Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht rechtlos gestellt, die in diesen (eher seltenen) Fällen entstehenden zusätzlichen Kosten sind als erforderlich hinzunehmen.

Im Ergebnis ist die Kammer daher der Auffassung, dass die Bewilligung von PKH für einen Weiterbeschäftigungsantrag in der Kündigungsschutzklage nur in Betracht kommt, wenn besondere Umstände vorliegen und im Einzelfall dargelegt wird, weshalb trotz der genannten Aspekte geboten ist, Weiterbeschäftigung zu verlangen. Hierzu liegen Anhaltspunkte indes nicht vor.

Wird dem nicht gefolgt, hätte die Kl. zumindest nach der eingangs dargestellten überwiegenden Rechtsprechung den Ausgang der Güteverhandlung abwarten müssen.

3.

Unter Zugrundelegung des fiktiven Handelns der nicht bedürftigen Partei ist auch der negative Feststellungsantrag als mutwillig anzusehen. Zwar ist der Kl. darin Recht zu geben, dass ihr als allein erziehender Mutter nicht zumutbar ist, den von der Bekl. geltend gemachten Anspruch auf Dauer im Raum stehen zu lassen. Dies würde auch für zu Zweit Erziehende und für Arbeitnehmer ohne Kinder gelten. Hierfür ist auch ohne Belang, dass die Kl. die offenkundig weit überzogene Regelung selbst erarbeitet und nachdrücklich verteidigt, ja sogar Schlimmeres vertreten haben soll. Die selbst kostenpflichtige Partei hätte zur Überzeugung des Gerichts aber abgewartet, was die zeitnah stattfindende Güteverhandlung über die Kündigungsschutzklage erbringt. In der Güteverhandlung ist gem. § 54 ArbGG das gesamte Streitverhältnis zu erörtern, was die Vertragsstrafe einschließt. Ein hierauf entfallender übersteigender Vergleichswert wäre als Folgeregelung nach der Rechtsprechung der bremischen Arbeitsgerichtsbarkeit ohne weiteres von der PKH für die Kündigungsschutzklage abgedeckt gewesen. Ein anerkennenswerter Grund, den negativen Feststellungsantrag sogleich zu stellen, ist daher nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. war PKH daher nicht zu bewilligen.

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