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Anpassung der Betriebsrente – wirtschaftliche Lage

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 88/16 – Urteil vom 22.01.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 – 16 Ca 8077/10 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen.

Der im 1939 geborene Kläger war bis zum 31.12.2000 im G -K , zuletzt bei der G I S AG (GIS), die im Jahr 2004 in GIS -AG (GISA) umfirmierte, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von einem Versorgungsversprechen begleitet, aus dem der Kläger seit dem 01.01.2001 neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.274,53 EUR brutto bezieht.

Geschäftszweck der GIS war die Steuerung der inländischen Vertriebsgesellschaften sowie der ausländischen Service-Gesellschaften, Niederlassungen und Versicherungsträger. Sie bediente sich zur Erledigung ihrer Aufgaben ihrer Tochtergesellschaft G V -GmbH (GIA), die später als G V I Deutschland GmbH (GI) firmierte.

Die damalige Konzernobergesellschaft G -K – eteiligungs-AG (GKB) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des G -K abgeschlossenen Vertrags vom 31.12.1976 (1976er-Vereinbarung nebst Nachträgen, Anlage BB 10 und Anlagen BB 15 ff. zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2018, Blatt 1765 ff. und 1792 ff. der Akte) mit Wirkung vom 31.12.1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war unter anderem, dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten. Diesem Vertrag war nachträglich unter anderem auch die GIS, die spätere GISA, beigetreten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen verpflichtete sich im Innenverhältnis jede Konzerngesellschaft, an die GKB einen Betrag in Höhe der für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen zu zahlen. Die Konzerngesellschaften waren zudem verpflichtet, der GKB die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an die Pensionäre vermindert um eine anteilige Verzinsung der Pensionsrückstellungen des Vorjahres. Gemäß Ziffer 1. Abs. 3 der 1976er-Vereinbarung erhalten die Mitarbeiter und Pensionäre von der GKB eine Mitteilung über ihren Beitritt zur Pensionszusage. Auf dieser Grundlage wurden Schreiben wie das vom 10.01.1977 (Anlage BB 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2018, Blatt 1774 der Akte) an Mitarbeiter und Pensionäre versandt. Auf den weiteren Inhalt der 1976er-Vereinbarung nebst Nachträgen und des Schreibens vom 10.01.1977 wird Bezug genommen.

Aufgrund der wirtschaftlichen Belastung der G -Gruppe durch eine defizitäre Entwicklung des Rückversicherungsbereichs wurde zunächst im Jahr 2002 das Projekt Aufbruch durchgeführt, welches mit Maßnahmen der Umstrukturierung, der Kostensenkung und der Effizienzsteigerung verbunden war. Der Personalbestand im Konzern wurde um fast 1.000 Mitarbeiter reduziert, 1.300 Planstellen gestrichen. Sodann erfolgten im November 2002 im Rahmen des Projekts New G der Umbau des Konzerns und der Beginn der Konzentration auf das industrienahe Erstversicherungsgeschäft. Etwa 370 Planstellen im Industrie- und im Firmen- und Privatgeschäft sowie bei zentralen Dienstleistern entfielen. Im Jahr 2003 zog sich eine deutsche Großbank aus ihrer Beteiligung bei der GKB zurück. Die Unternehmensführung des Konzerns und der Konzernbetriebsrat schlossen für das Jahr 2004 einen Beschäftigungspakt, der unter anderem vorsah, dass die tarifliche Gehaltssteigerung für das Jahr 2004 nicht an die aktive Belegschaft weitergegeben werden sollte. Ferner wurde die betriebliche Altersversorgung für aktive Mitarbeiter neu geordnet mit der Folge der Absenkung erreichbarer Anwartschaften.

Der G -K wurde sodann zum Jahreswechsel 2003/2004 im Rahmen des Projekts „P “ gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Innerhalb dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 2005 als W AG firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 05.12.2007 im Wege des Formwechsels in die W -GmbH (W ) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2004 sukzessive auf die G B t mbH (GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und späteren W . Sie hatte am 30.09.2002 mit der GKB als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen und fungierte seit dem Geschäftsjahr 2003 als Zwischenholdung für das operative Geschäft. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wurde mit Wirkung zum 30.04.2006 aufgehoben.

Im Rahmen des Projekts „P “ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns, zu denen auch die GIS/GISA und ihre Tochtergesellschaft, die GIA, gehörten, die unter der GKB zusammengefasst waren und ihre Aufgaben gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die GIS/GISA und ihre Tochter GIA übertrugen ihren Geschäftsbetrieb mit den dazugehörenden Vermögensgegenständen auf zwei Nachfolgegesellschaften. Das operative Geschäft wurde im Wege von kombinierten Asset-/Share-Transaktionen abgegeben und die Arbeitsverhältnisse der aktiven Mitarbeiter gingen zum 01.01.2004 auf andere Konzerngesellschaften über. Seit dem 01.01.2004 beschäftigte die GIS/GISA keine eigenen Mitarbeiter mehr. Sie war seitdem nicht mehr werbend am Markt tätig. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Das inländische Geschäft der GIS wurde an die Nachfolgegesellschaft G I AG (GV-I) übertragen. Die GV-I, deren Anteile zu 100 Prozent der Sachversicherungsgesellschaft G -K A Versicherungs-AG (GKA) zugeordnet waren, übernahm zum 31.12.2003 hierzu eine Beteiligung von 100 Prozent an der neu gegründeten GI. Die GI hatte den Geschäftsbetrieb mit den zugehörigen Vermögensgegenständen von der G A übernommen. Die G A übertrug auf Anweisung der Muttergesellschaft GIS und der Konzernobergesellschaft GKB die Beteiligung in Höhe von 100 Prozent an der neu gegründeten GI über die GIS an die GKB und sodann über weitere Zwischenschritte schließlich auf die GV-I. Die GIA erhielt hierfür einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe eines steuerrechtlichen Teilwerts von 25,5 Millionen EUR gegenüber der Muttergesellschaft GISA und diese wiederum einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch in gleicher Höhe gegen die Konzernobergesellschaft GKB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den P Grundlagenvertrag und Vertrag zur Übertragung von Aktien und Geschäftsanteilen vom 15.12.2003 (P Grundlagenvertrag, Anlage B 32 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2011, Blatt 655 ff. der Akte) Bezug genommen.

Am 23.11.2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T AG (T ) die Übernahme der operativen Gesellschaften des G -K durch die T . Zum 30.04./01.05.2006 übernahm die T die Geschäftsanteile der GBG. Zwischen der GBG und der T wurde am 28.06.2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen, der zum 31.03.2008 wieder aufgehoben wurde. Ebenfalls zum 01.05.2006 schied die W aus dem G -K aus. Hierbei kam es am 25.04.2006 zum Abschluss eines Pensionsübernahmevertrags (Anlage BB 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2018, Blatt 1775 ff. der Akte) zwischen der GKB/W und der GBG, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die GBG und die T teilten dem Kläger mit Schreiben vom 16.05.2006 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Blatt 23 der Akte) unter anderem mit, dass die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ihm gewährten Versorgungszusage übernommen habe. Die T habe in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf die von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen.

Aufgrund eines Vertrags vom 19.07.2006 (Anlage BB 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2018, Blatt 1786 ff. der Akte), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, übertrug die GBG zum 30.06.2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er-Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T .

Im Geschäftsbericht der T für das Jahr 2006 heißt es hierzu:

„Durch Schuldbeitritt vom 19.07.2006 hat die T […;] die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G B -GmbH gegenüber den Gesellschaften des G -K mit der Maßgabe übernommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet.“

Die T verkaufte mit Wirkung zum 31.03.2008 ihre Anteile an der GBG an die H Sach Serviceholding AG, die später in T Service AG umfirmiert wurde. Seit dem 01.06.2010 war wiederum die T alleinige Gesellschafterin der GBG.

Die GISA wurde auf Grundlage eines Verschmelzungsvertrags vom 05.08.2008 mit Wirkung zum 30.09.2008 auf die GBG verschmolzen. Aufgrund eines weiteren Verschmelzungsvertrags vom 23.08.2010 wurde die H B mbH (HBG alt) mit Wirkung zum 01.10.2010 auf die GBG verschmolzen, die anschließend als HBG (neu) firmierte und im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte ist.

Noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von seiner Arbeitgeberin verschiedene Schreiben, die sich mit seinen künftigen Versorgungsansprüchen befassten. So bot die G Versorgungskasse namens der GKB sowie der „G -Gesellschaft, die neben der GKB als Gesamtschuldner für die Versorgungsleistungen aus Ihrem Versorgungsversprechen haftet“ dem Kläger unter dem 02.07.1999 eine Verbesserung seines Versorgungsversprechens bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeit an. Unter dem 30.11.2004 lehnte die G Versorgungskasse eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2004 mit der Begründung ab, eine Erhöhung der laufenden Leistungen sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GKB, „auf die wegen der Ausgestaltung und konzerneinheitlichen Handhabung der Versorgungssysteme bei G vorrangig abzustellen“ sei, ausgeschlossen; auch die wirtschaftliche Lage der GISA lasse eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu.

Für sämtliche Gesellschaften des früheren G -K werden die Anpassungsprüfungen der betrieblichen Altersversorgung gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durchgeführt. Die Prüfungsentscheidungen wurden den Betriebsrentnern von der im Konzern zuständigen Versorgungskasse, später der G Pensionsmanagement AG, mitgeteilt. Die Betriebsrente des Klägers wurde weder zum 01.04.2004 noch zu den darauffolgenden Anpassungsstichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010 angepasst.

Mit seiner am 11.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.04.2007 an den seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust sowie mit seiner am 22.02.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung die Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.04.2010 verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anpassung seiner Betriebsrente zu den beiden Anpassungsstichtagen dürfe nicht unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage der GISA bzw. der GBG verweigert werden. Vielmehr sei (auch) die wirtschaftliche Lage der W , der damaligen GBG und der T maßgeblich. Deren jeweilige wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zu. Jedenfalls sei die GISA dadurch, dass sie zum 31.12.2003 ihren Geschäftsbetrieb auf andere Gesellschaften übertragen habe, zu einer reinen Rentnergesellschaft geworden. Deshalb hätte für eine entsprechende finanzielle Ausstattung gesorgt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei es der GISA nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angemessene Ausstattung der GISA sei deshalb zu unterstellen. Dies gelte, nachdem die GISA im Jahr 2008 auf die GBG verschmolzen worden sei, ebenso für die Beklagte. Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt (sinngemäß) beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate April 2007 bis März 2010 in Höhe von insgesamt 8.220,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 228,36 EUR seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.05.2007 und endend mit dem 01.04.2010 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate April 2010 bis Januar 2011 in Höhe von insgesamt 3.473,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 347,32 EUR seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.05.2010 und endend mit dem 01.02.2011 zahlen;

3. die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit ab Februar 2011 eine um 347,32 EUR brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.621,85 EUR brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des Klägers sei weder zum Anpassungsstichtag 01.04.2007 noch zum Anpassungsstichtag 01.04.2010 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die Anpassung sei zu beiden Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben. Bei der Anpassung zum 01.04.2007 komme es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damaligen originären Versorgungsschuldnerin GISA an. Diese habe eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers entgegengestanden. Zum Anpassungsstichtag 01.04.2010 sei die unzureichende wirtschaftliche Lage der GBG maßgeblich. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften lägen zu beiden Anpassungsstichtagen nicht vor. Zudem habe aber auch die wirtschaftliche Lage der anderen Konzerngesellschaften eine Betriebsrentenanpassung nicht zugelassen. Bei der Ermittlung der erzielten Eigenkapitalverzinsung sei auf das Betriebsergebnis nach Steuern vom Einkommen und vom Ertrag abzustellen. Der in Ansatz zu bringende Basiszins entspreche der in den letzten 20 Jahren vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag durchschnittlich erzielten Rendite von Anleihen der öffentlichen Hand mit einer mittleren Rentenlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren.

Der Kläger könne eine Betriebsrentenanpassung – so hat die Beklagte gemeint – auch nicht im Wege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der GISA als Rentnergesellschaft durchsetzen. Es habe keine Pflicht zur hinreichenden Ausstattung der GISA bestanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sei nach § 16 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06) aufgestellten und vom Landesarbeitsgericht Köln in der Entscheidung vom 03.07.2009 (11 Sa 751/08) ebenfalls angewandten Grundsätze fänden im vorliegenden Fall in gleicher Weise Anwendung. Es müsse dasselbe gelten, wenn nicht die Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft ausgegliedert, sondern alle Aktivitäten auf andere Gesellschaften übertragen sowie die daraus erzielten Veräußerungserlöse abgeführt würden und nur die Versorgungsverbindlichkeiten in einer Rentnergesellschaft übrig blieben. Da sowohl die ab 01.01.2004 nach der Umstrukturierung nur noch als Rentnergesellschaft fungierende GISA als auch die Beklagte nicht über eine hinreichende finanzielle Ausstattung verfügten, könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB auf eine der Betriebsrentenanpassung entgegenstehende wirtschaftliche Lage nicht berufen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 07.10.2011 (16 Ca 8077/10, Blatt 824 ff. der Akte) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 14.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 19.03.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 05.04.2012 begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 12.06.2013 (3 Sa 815/12, Blatt 1546 ff. der Akte) im Wesentlichen zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 12.06.2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen. Das Präsidium des Landesarbeitsgerichts Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 17.12.2015 der 4. Kammer zugewiesen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, Blatt 1586 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagte hebt zunächst hervor, dass nach unstreitigem Vortrag beider Parteien sowohl die wirtschaftliche Lage der GISA als auch die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Betriebsrentenanpassung nicht begründen könnten. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente weder unter allgemeinen schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten noch aus Treu und Glauben in Betracht kommen könne. Auch ein Berechnungsdurchgriff auf die T scheide aus. Ein Berechnungsdurchgriff komme auch nicht aufgrund eines etwaigen atypischen Schuldbeitritts in Betracht, da die sogenannte 1976er-Vereinbarung kein atypischer Schuldbeitritt sei. Diese Vereinbarung betreffe nämlich als solche nur das Innenverhältnis und sei gar nicht an die Betriebsrentner gerichtet gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts käme ein atypischer Schuldbeitritt nur dann in Betracht, wenn sich aus der sogenannten 1976er-Vereinbarung ergäbe, dass hinter dem Versorgungsversprechen der gesamte Konzern oder jedenfalls die Konzernobergesellschaft in einer Weise stehe, dass die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen seien, wenn nur die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft eine Anpassung zuließe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Ein entsprechender Inhalt ergebe sich gerade nicht aus der sogenannten 1976er-Vereinbarung. Nichts anderes gelte bezüglich des Pensionsübernahmevertrags vom 19.07.2006 zwischen der Beklagten und der heutigen Konzernobergesellschaft T Auch insoweit könne von einem atypischen Schuldbeitritt nicht die Rede sein. Auch dieser Pensionsübernahmevertrag vom 19.07.2006 betreffe lediglich das Innenverhältnis. Die elf Nachträge zu der sogenannten 1976er-Vereinbarung seien für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich und beträfen keine Themenbereiche, die vorliegend erheblich wären. Im Übrigen komme ein Berechnungsdurchgriff auf Basis der sogenannten 1976er-Vereinbarung nebst Nachträgen bzw. des Pensionsübernahmevertrags vom 19.07.2006 auch von vornherein bereits deshalb nicht in Betracht, da kein Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung bestehe. Auch für einen etwaigen Vertrauenstatbestand auf Betriebsrentenanpassung bestehe im vorliegenden Fall keine Grundlage. So habe die T in keiner Weise eine eigene Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrenten übernommen. Sie habe keine Erklärungen dergestalt abgegeben, dass sie mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage für die Anpassung der Betriebsrenten in jedem Fall einstehen werde. Etwas Derartiges ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben vom 16.05.2006. Auch aus den vorliegenden Schreiben an den Kläger lasse sich ein dem unmittelbaren Versorgungsschuldner zurechenbarer Vertrauenstatbestand auf Betriebsrentenanpassung unabhängig von der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage nicht ableiten.

Schließlich sei das Entstehen der Rentnergesellschaft GISA auch nicht rechtsmissbräuchlich oder pflichtwidrig und könne keinen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB begründen. Letztendlich handele es sich bei der Entstehung dieser Rentnergesellschaft im Wesentlichen nur um die Einstellung der werbenden geschäftlichen Tätigkeit der früheren Versorgungsschuldnerin und Fortführung dieser Tätigkeiten durch andere Gesellschaften ohne Übertragung wesentlicher materieller Betriebsmittel auf eine andere Gesellschaft. Jedenfalls sei eine solche Übertragung nicht ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt. Insgesamt sei damit die „Umwandlung“ der GISA in eine Abwicklungs-/Rentnergesellschaft lediglich als eine Einstellung ihrer Tätigkeiten zu sehen und nicht als Entzug ihres operativen Geschäfts. Die bloße Einstellung einer geschäftlichen Tätigkeit könne für sich allerdings in keinem Fall eine Pflichtverletzung oder gar ein rechtsmissbräuchliches Handeln darstellen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011, Aktenzeichen 16 Ca 8077/10, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bei.

Der Kläger meint, die Beklagte sei zu der von ihm begehrten Anpassung der Betriebsrente verpflichtet. Zu diesem Ergebnis komme man, da in der streitgegenständlichen Konstellation ein sogenannter atypischer Schuldbeitritt liege. Selbst wenn man dem nicht folgen sollte, sei die Übertragung des Geschäftsbetriebs der ursprünglichen Versorgungsschuldnerin des Klägers jedenfalls sittenwidrig und der Anpassungsanspruch des Klägers nach § 826 BGB begründet.

Die Vereinbarung vom 19.07.2006 habe – anders als die Beklagte meine – nicht lediglich Bedeutung im Innenverhältnis zwischen der T und der Beklagten. Vielmehr werde aus dem Zusammenspiel mit der sogenannten 1976er-Vereinbarung deutlich, dass die T voll und ganz die Rechte und Pflichten aus der sogenannten 1976er-Vereinbarung übernommen habe. Die Pflichten aus dieser Vereinbarung hätten gerade auch nach außen, also gegenüber den Versorgungsempfängern, bestanden. Dementsprechend müsse auch bei der Übernahme dieser Pflichten eine Verpflichtung nach außen weiterhin bestehen.

Der Kläger hält weiter die gesamte Entstehung der Rentnergesellschaft für rechtlich problematisch. Besondere Beachtung verdiene dabei der Umstand, dass eine der wesentlichen Aufgaben der GISA Vermittlungs-Dienstleistungen innerhalb des Konzerns für andere Gesellschaften gewesen seien. Dementsprechend habe die geschäftliche Tätigkeit der GISA einen Wert, der nur schwer tatsächlich bezifferbar und bewertbar sei, da selbstverständlich die anderen Gesellschaften innerhalb des Konzerns in hohem Maße von den Dienstleistungen der GISA profitiert hätten. Die wesentlichen Assets der GISA seien daher insbesondere ihre Mitarbeiter und das jeweils dahinterstehende Know-how gewesen. Letztlich hätten aufgrund der Leistungen, die die vielen Beschäftigten der GISA erbracht hätten, andere Gesellschaften im Konzern Gewinne erwirtschaftet. Der tatsächliche Wert der GISA könne daher nicht isoliert ermittelt werden und sei insbesondere vom Kläger nicht zu beurteilen. Insgesamt dürfe die von der Beklagten geschilderte „Umwandlung“ der GISA in eine Rentnergesellschaft nicht alleine und nicht isoliert betrachtet werden. Völlig unklar sei, welche Vermögensgüter dabei auf wen übertragen worden seien. Nach alledem hätten die Mitarbeiter der GISA den Wert der Gesellschaft gebildet, da sie Leistungen erbracht hätten und die GISA von diesen Leistungen „gelebt“ habe. Letztlich müsse überprüft werden, welche Gegenleistungen die Beklagte für die Übertragung ihrer geschäftlichen Tätigkeit erhalten habe. Dabei sei es von untergeordneter Relevanz, dass keine wesentlichen materiellen Betriebsmittel übertragen worden seien, da der Kern der Tätigkeit der GISA nicht durch materielle Betriebsmittel, sondern durch die Arbeit ihrer Arbeitnehmer geprägt gewesen sei. Der Kläger bestreitet, dass für die Übertragung dieser Geschäftstätigkeit eine angemessene Vergüt ung gezahlt worden ist.

Der Kläger vertieft im Übrigen nochmals seine Rechtsauffassung, dass sich die Anpassungsverpflichtung aus einem Schuldbeitritt in der sogenannten 1976er-Vereinbarung ergebe, in den die T durch die Vereinbarung vom 19.07.2006 vollumfänglich eingetreten sei. Der in der 1976er-Vereinbarung enthalte Schuldbeitritt sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als sogenannter atypischer Schuldbeitritt zu qualifizieren. Das folge daraus, dass die Verpflichtung der beitretenden Gesellschaft nicht nur auf die Schuld zur Zahlung der Betriebsrente beschränkt sei, sondern erheblich umfassender und weitreichender sei. Wenn es in der 1976er-Vereinbarung heiße, dass die GKB in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften eintrete, heiße dies, dass sie gleichzeitig in alle weiteren Pflichten eintrete, die im Zusammenhang mit dem Pensionsversprechen bestünden. Nicht geregelt und nicht vereinbart worden sei demgegenüber, dass die GKB ausschließlich die Zahlungen übernehmen oder eine eigene Absicherung zu den Pensionsversprechen liefern solle. Wenn, wie in der streitgegenständlichen Konstellation, eine solvente Konzernobergesellschaft dem Versorgungsversprechen einer konzernangehörigen Gesellschaft beitrete und gleichzeitig auch alle relevanten Betriebsrentenrückstellungen erhalte, komme man nur zu dem einen Rückschluss, dass bei der Anpassungsprüfung auch maßgeblich auf die wirtschaftliche Situation dieser Konzernobergesellschaft abgestellt werden müsse. Hinter dem Versorgungsversprechen des Klägers stehe neben der originären Arbeitgebergesellschaft auch immer die Konzernobergesellschaft, also in der Vergangenheit die GKB und aktuell die T . Konsequenterweise sei in der Vergangenheit bei der Anpassungsprüfung

einer Konzerngesellschaft nach § 16 BetrAVG auch immer und maßgeblich auf die wirtschaftliche Lage der GKB als damalige Konzernobergesellschaft abgestellt worden. Betrachte man Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 BetrAVG, liege es nahe, dass die Gesellschaften des (ehemaligen) G -K den besonderen Umständen ihres Konzerns Rechnung tragen und eine gesetzeskonforme Absicherung der Betriebsrenten hätten vornehmen wollen. Anderenfalls wären die Rentner der Service- und Dienstleistungsgesellschaften – wie beispielsweise der Kläger in der GISA – im Prinzip schutzlos gewesen und hätten spätestens nach Umstrukturierung des Konzerns keine Aussichten mehr auf eine nach § 16 BetrAVG vorgesehene Rentenanpassung gehabt. Die Auslegung der sogenannten1976er-Vereinbarung führe daher zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um einen sogenannten atypischen Schuldbeitritt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handele.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch die Vereinbarung vom 19.07.2006 dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur das Innenverhältnis, sondern auch das Außenverhältnis betreffe. Die T sei sämtlichen Verpflichtungen der sogenannten 1976er-Vereinbarung nachgefolgt. Die Beklagte habe ihr insofern sämtliche Verpflichtungen übertragen. Dass sich dies nur auf das Innenverhältnis beziehe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe die T auch nach außen tätig werden und die Verpflichtungen nach außen hin erfüllen sollen. Nach alledem sei die wirtschaftliche Situation der T seit der Übernahme der Verpflichtungen aufgrund der Vereinbarung vom 19.07.2006, demnach also ab dem 01.07.2006, bei der Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG zu berücksichtigen.

Weiter meint der Kläger, dass selbst bei Ablehnung eines atypischen Schuldbeitritts jedenfalls ein Anpassungsanspruch nach § 826 BGB gegeben sei. Die nach dieser Norm erforderliche sittenwidrige Schädigung sei im vorliegenden Verfahren gegeben. Der Konzern sei zielgerichtet so auf- bzw. umgebaut worden, dass eine spätere Anpassung der Betriebsrenten in den bewusst geschaffenen Rentnergesellschaften unmöglich gemacht worden sei. Dies zeige sich bereits daran, dass nach der Umwandlung der Vertriebsgesellschaften in Rentnergesellschaften in keiner dieser Rentnergesellschaften jemals wieder die Betriebsrente angepasst worden sei. Letztlich stelle die GISA – wie alle anderen ehemaligen Vertriebsgesellschaften im Konzern – nur noch eine Hülle zur Verwaltung der Betriebsrentner dar. Die Betriebsrenten seien letztlich zu reinen Fixkosten geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.  Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet.

II.  Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ab dem 01.04.2007 noch ab dem 01.04.2010 ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB, § 826 BGB). Damit besteht kein Anspruch auf Zahlung der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Beträge und kein Anspruch auf Zahlung einer ab Februar 2011 um 347,32 EUR brutto monatlich erhöhten Betriebsrente (Klageantrag zu 3.), wobei – dies hat der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.01.2019 klargestellt – sich der Klageantrag zu 3. auf den streitigen Differenzbetrag beschränkt, also nicht auch der unstreitige Grundbetrag geltend gemacht wird.

Nach Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.06.2013 (3 Sa 815/12) und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) hat die 4. Kammer als nunmehr zuständige Berufungskammer insoweit gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht war vorrangig zu prüfen, ob die Entscheidungen der GISA (originäre Versorgungsschuldnerin zum Anpassungsstichtag 01.04.2007) und der GBG (originäre Versorgungschuldnerin zum Anpassungsstichtag 01.04.2010), die Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2007 und zum 01.04.2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 1 und Abs.  2 BetrAVG entsprachen. Dabei war es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weder der GISA noch ist der Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich im Rahmen des § 16 BetrAVG auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung der GISA gesorgt worden war, bevor diese durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde. Zu prüfen war vielmehr nach Maßgabe des Bundesarbeitsgerichts weiter, ob die GISA sich bezüglich des Anpassungsstichtags 01.04.2007 die günstige wirtschaftliche Lage der W , der GBG und/oder der T und die GBG sich bezogen auf den Anpassungsstichtag 01.04.2010 die günstige wirtschaftliche Lage der W und/oder der T im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste. Weiter war davon auszugehen, dass nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage anderer Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung nicht in Betracht kommt. Ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Ausstattung der GISA als Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 1 BGB kommt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) in der vorliegenden Konstellation – Entstehen einer Rentnergesellschaft durch Übertragung des operativen Geschäfts – ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich war noch zu prüfen, ob ein auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die originäre Versorgungsschuldnerin besteht.

Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der im Einzelnen vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) aufgestellten Rechtsgrundsätze steht dem Kläger nach Bewertung der Berufungskammer zu den streitgegenständlichen Stichtagen kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu. Die wirtschaftliche Lage der GISA und die wirtschaftliche Lage der GBG selbst stehen einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zu den jeweiligen Anpassungsstichtagen (01.04.2007 und 01.04.2010) gemäß § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG entgegen (hierzu nachfolgend unter 1. b)). Die jeweilige originäre Versorgungsschuldnerin muss sich bezogen auf die Anpassungsstichtage 01.04.2007 und 01.04.2010 nicht die günstigere wirtschaftliche Lage der W , der GBG und/oder der T im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen (hierzu nachfolgend unter 1. c)). Dem Kläger steht auch kein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB gegen die Beklagte zu (hierzu nachfolgend unter 2.).

Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 – 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 – 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 – 7 Sa 919715), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 – 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 – 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017 – 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 – 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014( 3 AZR 298/13, juris) und vom 15.09.2015 ( 3 AZR 839/13) ergangen sind.

1.   Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zum 01.04.2007 und 01.04.2010 anzupassen. Die Betrachtung nur der eigenen wirtschaftlichen Lage der GISA bzw. der GBG ergibt, dass eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den streitgegenständlichen Anpassungsstichtagen nicht zu erfolgen hat. Die jeweilige originäre Versorgungsschuldnerin muss sich bezogen auf die Anpassungsstichtage 01.04.2007 und 01.04.2010 auch nicht die günstigere wirtschaftliche Lage der T im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

a)  Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 38 juris).

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 3 AZR 455/15, Rn. 30 juris).

Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat, ist auch die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 40 juris).

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist auch dann maßgeblich, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG, Urteil vom 07.06.2016 – 3 AZR 193/15, Rn. 25 juris).

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 21.02.2017 – 3 AZR 455/15, Rn. 32 juris).

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG keine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit vor (BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 41 juris).

Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sogenannte Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 Prozent, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, besteht kein Anlass, denn das in das Unternehmen investierte Eigenkapital ist keinem erhöhten Risiko ausgesetzt. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen – mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) – gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 42 f. juris).

b)  Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ergibt eine Betrachtung nur der eigenen wirtschaftlichen Lage der GISA bzw. der GBG, dass eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den streitgegenständlichen Anpassungsstichtagen nicht zu erfolgen hat. Die Entscheidungen der GISA bzw. der GBG, die Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2007 und 01.04.2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprechen billigem Ermessen im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die GISA und die GBG bewegten sich jeweils im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums, wenn sie zu dem jeweiligen Anpassungsstichtag davon ausgingen, dass ihnen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

aa)  Die wirtschaftliche Lage der GISA, die zum Anpassungsstichtag 01.04.2007 originäre Versorgungsschuldnerin war, stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 01.04.2007 entgegen. Dies ergibt sich aus dem umfangreichen Sachvortrag der Parteien und ist von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.01.2019 ausdrücklich bestätigt worden.

Die GIS/GISA war nach der Neustrukturierung im Rahmen des Projekts „P “ ab Anfang 2004 eine reine Abwicklungsgesellschaft, so dass in der Zeit davor erzielte Ergebnisse nicht in die Betrachtung einzubeziehen waren. Im Jahr 2004 erzielte die GISA zwar einen Gewinn von 1.954 Tsd. EUR. Dieser beruht jedoch auf einem einmaligen Sondereffekt, nämlich der einmaligen Ausschüttung der GIA in Höhe von 1.926 Tsd. EUR. Im Jahr 2005 erzielte die GISA einen Jahresfehlbetrag von 631.684 EUR, im Jahr 2006 einen nur geringfügigen Jahresüberschuss von 8.870 EUR (ohne Steuererstattung), und im Jahr 2007 einen Jahresfehlbetrag von 225.224 EUR (vgl. Geschäftsberichte der GIS für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007, Anlagen B 1, B 11, B 14 und B 15 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.01.2011, Blatt 141 ff., Blatt 235 ff., Blatt 251 ff. der Akte).

bb)  Gleiches gilt für die wirtschaftliche Lage der GBG – unter diesem Namen firmierte die Beklagte vor Verschmelzung der HBG alt auf die GBG mit Wirkung zum 01.10.2010 – zum Stichtag 01.04.2010. Ihre wirtschaftliche Lage, auf die es insoweit grundsätzlich ankommt, da sie zu diesem Anpassungsstichtag originäre Versorgungsschuldnerin war, stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zum 01.04.2010 entgegen. Dies ergibt sich aus dem umfangreichen Sachvortrag der Parteien und ist von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.01.2019 ebenfalls ausdrücklich bestätigt worden. Dabei hat der Umstand Berücksichtigung gefunden, dass es aufgrund der im Jahr 2008 erfolgten Verschmelzung der GISA auf die GBG auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der GISA ankam, die nach den Ausführungen zu aa) keine Anpassung zuließ.

Die GBG erzielte im Geschäftsjahr 2007 nur eine Eigenkapitalrendite von 0,2 Prozent (nach Steuern) (vgl. Geschäftsbericht der GBG für das Jahr 2007, Anlage B 24 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.01.2011, Blatt 298 ff. der Akte). Im Geschäftsjahr 2008 hatte die GBG zwar ausweislich des Jahresabschlusses (vgl. Geschäftsbericht der GBG für das Jahr 2008, Anlage B 28 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2011, Blatt 638 ff. der Akte) einen Jahresüberschuss von 469.803,15 EUR zu verzeichnen, jedoch sind die Sondereffekte der Erstattung der Körperschaftssteuer der Vorjahre (764.316,56 EUR), Ausbuchung von Verbindlichkeiten des PSV-Sonderbeitrags 2006 (1.259.723,92 EUR) sowie der Sonderertrag aus der Grunderwerbssteuererfassung (113.448,00 EUR) abzuziehen, so dass von einem negativen Jahresergebnis auszugehen ist. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die GBG bereinigt um Sondereffekte ein negatives Ergebnis von 160.773,43 EUR (vgl. Geschäftsbericht der GBG für das Jahr 2009, Anlage B 29 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2011, Blatt 643 ff. der Akte).

c)  Die GISA muss sich bezüglich des Anpassungsstichtags 01.04.2007 nicht die günstigere wirtschaftliche Lage der W , der GBG und/oder der T und die GBG bzw. Beklagte muss sich bezogen auf den Anpassungsstichtag 01.04.2010 nicht die günstigere wirtschaftliche Lage der W und/oder der T im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

aa)  Hierbei war nach Maßgabe des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer anderer Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass der Versorgungsschuldner die Anpassungen letztlich aus seiner Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegelds vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne von einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren. Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht – entgegen § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG – aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 43, juris; BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 67 juris). Weiterhin war zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrages nicht ohne weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 44 juris). Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff ist, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 45 juris).

bb)  Weiter war zu beachten, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt. Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach früherer Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts unter anderem die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte. Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Dritten Senat bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (vgl. BAG; Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, Rn. 35 ff. juris). Zudem lässt sich ein Berechnungsdurchgriff ebenfalls nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB stützen. Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 46 juris).

cc)  Ausgehend hiervon ergibt sich ein Berechnungsdurchgriff nicht aufgrund eines zwischenzeitlich bestehenden Beherrschungsvertrags.

Es ist bereits nicht erkennbar, dass sich eine durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Kläger verwirklicht hat.

Die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage hätte aber auch zur Folge gehabt, dass die jeweilige Versorgungsschuldnerin die Anpassungen letztlich aus ihrer Substanz hätte leisten müssen. In diesem Zusammenhang ist Ziffer 1 der 1976er Vereinbarung zu berücksichtigen, wonach eine Verpflichtung der Konzerngesellschaften – und damit auch der GIS/G – festgelegt wurde, der jeweiligen Konzernobergesellschaft einen Betrag in Höhe von Pensionsrückstellungen und zukünftiger Aufwendungen zu erstatten. Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen eingreifen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn.53 juris).

dd)  Ein Berechnungsdurchgriff kann ebenfalls nicht aus der 1976er-Vereinbarung hergeleitet werden, auf die sich der Kläger insoweit stützt. In der 1976er-Vereinbarung hatte die GKB als damalige Konzernobergesellschaft einen Eintritt in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften und damit auch der GIS zugesichert. Aufgrund des Pensionsübernahmevertrags vom 19.07.2006 hat die T die aus den 1976er-Vereinbarung herrührenden Rechte und Pflichten übernommen.

aaa)  Ein Schuldbeitritt der GKB W , an den die T aufgrund des Pensionsübernahmevertrags vom 19.07.2006 gebunden ist, bewirkt allerdings lediglich, dass der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis eintritt, wobei sich der Schuldbeitritt zwar neben der Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten auch auf die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bezieht, allerdings hinsichtlich der Betriebsrentenanpassungen erfordert, die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin zu berücksichtigen. Da die Verpflichtungen des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängen, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin GISA bzw. später der Beklagten für den vorliegend streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ankommt, nichts geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 49 f.).

bbb)  Der Berechnungsdurchgriff kann sich auch nicht auf einen etwaigen atypischen Schuldbeitritt der GKB W im Rahmen der 1976er-Vereinbarung stützen lassen. Hierfür wäre nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen erforderlich, dass sich der 1976er-Vereinbarung entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der einzelnen Konzerngesellschaften und damit damals der GIS/GISA gegenüber dem Kläger stehe der gesamte Konzern oder jedenfalls die jeweilige Konzernobergesellschaft mit der Folge, dass die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft eine Anpassung zuließe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Berechnungsdurchgriff aufgrund eines atypischen Schuldbeitritts einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraussetzt. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 51 f. juris; BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 427/08, Rn. 32 juris).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Konzerngesellschaften in Ziffer 2 Absatz 2 der 1976er-Vereinbarung als Gegenwert für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen im Innenverhältnis zur Zahlung eines Betrages in Höhe der ermittelten Pensionsrückstellungen und darüber hinaus zur Erstattung der auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung verpflichtet haben. Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 – 4 Sa 1099/15 B, Rn. 85 juris). Zudem ist eine Einstandspflicht im Sinne eines Rückgriffrechts der Konzerngesellschaften auf die jeweilige Konzernobergesellschaft weder in der 1976er-Vereinbarung noch im Pensionsübernahmevertrag mit der T vom 19.07.2006 vorgesehen. Soweit daher für die Anpassungsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der T abgestellt würde, wäre die Beklagte verpflichtet, die Betriebsrentenanpassung aus ihrem (unzureichenden) Eigenkapital zu erbringen.

Von einem atypischen Schuldbeitritt im Rahmen der 1976er-Vereinbarung und später bei Rechtsnachfolge der T aufgrund des Pensionsübernahmevertrags vom 19.07.2006 ist daher nicht auszugehen. Sowohl der Wortlaut der 1976er-Vereinbarung wie auch das Anschreiben an die betroffenen Arbeitnehmer vom 10.01.1977 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Falle der Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG jeweils auf die Leistungsfähigkeit der Konzernholding ankommen solle. Auch aus dem Schreiben der Beklagten und der T vom 16.05.2006 wie aus dem Pensionsübernahmevertrag vom 19.07.2006 ergibt sich kein atypischer Schuldbeitritt der T . Den Pensionsberechtigten wurde nicht zugesagt, dass sich die zukünftigen Betriebsrentenanpassungsprüfungen nach der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Konzernobergesellschaft richten sollten (vgl. LAG Köln, Urteil vom 30.11.2015 – 2 Sa 7/15, Rn. 32 ff. juris).

ee)   Ein Berechnungsdurchgriff folgt auch nicht aus einer etwaigen selbstschuldnerischen Bürgschaft der T . Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner), mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuld) einzustehen. Hierbei ist die Bürgschaft akzessorisch, das heißt sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd abhängige Hilfsschuld (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 55 juris). Daher ist die Verpflichtung des selbstschuldnerischen Bürgen nicht weiterreichender als die Verpflichtung des Hauptschuldners selber. Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht.

ff)   Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung ist im Streitfall ein Berechnungsdurchgriff mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage etwa der T ebenfalls nicht durchzuführen.

aaa)  Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG kann es auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners ankommen, wenn der Versorgungsschuldner Erklärungen abgegeben hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen, auch das andere Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche von Betriebsrentnern des anderen Unternehmens. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, Rn. 39 juris). Eine solche Haftung kann allerdings nur denjenigen treffen, der selbst den Rechtsschein in zurechenbarer Art und Weise gesetzt hat. Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 59 juris).

bbb)  Hiervon ausgehend hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass auf Grundlage der Schreiben vom 02.07.1999, 30.11.2004 und 16.05.2006 sowie der Äußerung früherer Arbeitgeber des Klägers zur Haftung für Versorgungsverbindlichkeiten eine Rechtsscheinhaftung nicht in Betracht kommt. Weitere Erklärungen, denen zu entnehmen wäre, dass die Versorgungsschuldnerin Verpflichtungen übernehmen wollte, die über die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG hinausgehen sollten, sind auch dem weitergehenden Vortrag der Parteien nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht nicht zu entnehmen.

2.  Auch aus § 826 BGB kann der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Anpassungsstichtage 01.04.2007 und 01.04.2010 nicht mit Erfolg geltend machen.

a)  Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. In objektiver Hinsicht muss das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Der Gesamtcharakter ist durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass eine Handlung gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt oder bei einem anderen Vermögensschaden hervorruft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mittel, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Nach seinem Zweck stellt § 826 BGB als deliktsrechtliche Generalklausel einen Auffangtatbestand für von anderen Tatbeständen der unerlaubten Handlung nicht erfasste Schutzlücken dar. In subjektiver Hinsicht verlangt § 826 BGB Vorsatz. Das erfordert keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles. Vielmehr genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Zudem muss der – bedingte – Vorsatz auch nicht den konkreten Kausalverlauf sowie den genauen Umfang des Schadens umfassen. Es reicht vielmehr, wenn er sich auf Art und Richtung des Schadens erstreckt. Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die sittenwidrige Schädigung entstanden wäre, § 249 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

Allerdings stellt die bloße Stilllegung eines Betriebs von vornherein keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB dar. Das Recht des Unternehmers, seinen Betrieb einzustellen, ist von der Rechtsordnung geschützt. Auch ein Betriebsübergang als solcher rechtfertigt grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, da die Rechtsordnung dies ausdrücklich zulässt. Folglich kann sich allein aus dem Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der zur Folge hat, dass der Versorgungsschuldner zu einer Rentnergesellschaft wird, kein Ersatzanspruch ergeben. In Betracht kann ein gegen den originären Versorgungsschuldner gerichteter Schadensersatzanspruch kommen, wenn dieser sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt. Arbeitnehmer und Betriebsrentner eines konzernangehörigen Unternehmens sind besonderen Gefahren ausgesetzt. Ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Arbeitgeber bemüht sich im Eigeninteresse darum, die Liquidität seines Unternehmens zu erhalten und den Gewinn zu steigern. Diese Annahme ist jedoch bei einem konzernangehörigen Unternehmen nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Es kann deshalb ein Schadensersatzanspruch auch nach § 826 BGB in Betracht kommen, wenn die bislang vom Versorgungsschuldner ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten im Konzern weitergeführt werden und dadurch ein Auseinanderfallen der wirtschaftlichen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits herbeigeführt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, ob dem Versorgungsschuldner für den veräußerten Geschäftsbetrieb eine (marktgerechte) Gegenleistung zugeflossen ist. Zudem ist der Anlass für die Veräußerung des Betriebs oder des Betriebsteils relevant (BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 65 ff. juris).

Schließlich muss der Geschädigte den Sittenverstoß, die vorsätzliche Schädigung und den Eintritt eines Schadens darlegen und beweisen.

b)  Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB im Hinblick auf die Übertragung des aktiven Geschäftsbetriebs der damaligen Arbeitgeberin des Klägers – der GIS/GISA – zum 31.12.2003 auf andere Konzerngesellschaften nicht gegeben. Die Einstellung und Übertragung des Geschäftsbetriebs verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender.

Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung kann nicht unberücksichtigt bleiben, aus welchem Anlass die Einstellung und Übertragung des Geschäftsbetriebs erfolgt ist. Es sind also nicht nur die Belange der Betriebsrentner zu berücksichtigen, sondern gerade bei einer derart grundlegenden und weitreichenden Restrukturierung eines gesamten Konzerns sind die Belange aller potentiell Betroffenen miteinzubeziehen. Von daher ist es gerade nicht verwerflich, wenn ein konzernweites Umstrukturierungskonzept, das letztlich unstreitig zu einer wirtschaftlichen Konsolidierung des gesamten Konzerns geführt hat, in einzelnen Bereichen negative Auswirkungen und Belastungen für einzelne Mitarbeiter mit sich bringt. Keinesfalls kann hierin ein besonders verwerfliches Handeln auf Arbeitgeberseite gesehen werden.

Soweit der Kläger den seiner Meinung nach „nicht marktgerechten“ Unternehmenspreis rügt, vermag auch dies kein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten zu begründen. Unstreitig ist ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von 25,5 Millionen EUR vereinbart worden. Der Kläger stellt demgegenüber wesentlich darauf ab, dass die wesentlichen Assets der GISA insbesondere die Mitarbeiter und das dahinterstehende Knowhow gewesen seien und durch die damalige Konzernentscheidung, die Leistungen und Tätigkeit der GISA zukünftig an anderer Stelle im Konzern erbringen zu lassen, der GISA das eigene Wirtschaften letztlich unmöglich gemacht worden sei. Wird eine solche Gesellschaft dann aber mit 25,5 Millionen EUR „bewertet“, liegen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine offensichtliche Falschbewertung und ein besonders verwerfliches Handeln vor.

Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers zum Vorliegen eines erstattungsfähigen Schadens unzureichend. Hier fehlt es an der Darlegung der notwendigen Kausalität. Ersatzfähig kann ein Schaden nach den oben dargestellten Grundsätzen nur dann sein, wenn die Anpassung ohne die vermeintlich sittenwidrige Schädigung wahrscheinlich geschuldet worden wäre. Hierzu fehlt jeglicher konkrete Sachvortrag. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich der gesamte Konzern vor der Umstrukturierung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine hinreichend positive wirtschaftliche Lage der Beklagten ist von daher gerade nicht zu erkennen. Soweit der Kläger sich nunmehr auf die Arbeitnehmer und Pensionäre der jetzt aktiven Gesellschaften bezieht, deren Betriebsrenten regelmäßig angepasst werden, kann dieser Vergleich nicht herangezogen werden, da er gerade die durchgeführte Umstrukturierung voraussetzt.

III.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und umfasst die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision.

IV.  Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Alle entscheidungserheblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt und die Entscheidung im Übrigen beruht auf den Umständen des Einzelfalls.

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