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Arbeitnehmerhaftung – Schadenersatz wegen ungenügender Ladungssicherung

Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 7 Sa 259/18 (3) – Urteil vom 09.04.2019

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.05.2018 – 1 Ca 1413/17 – wird auf dessen Kosten z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt nurmehr über Schadenersatz, den der widerklagende Beklagte vom Kläger fordert.

Zwischen den Parteien bestand vom 01.07.2016 bis zum 31.03.2017 auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 29.06.2016 ein Arbeitsverhältnis, in welchem der Kläger als Hausmeister gegen einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.550,00 € bei einer wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit von 40 Stunden angestellt war (vgl. Anlage K 1).

Am 02.02.2017 fuhr der Kläger ein ihm überlassenes Fahrzeug vom Typ VW-Transporter T6 (…). Auf der Ladefläche dieses geschlossenen Transporters führte der Kläger eine ca. 75 kg schwere Kehrmaschine mit, die während des Transports umfiel und gegen die Heckklappe des Transporters schlug. Ob der Kläger die Kehrmaschine für diesen Transport ordnungsgemäß sicherte, steht zwischen den Parteien im Streit. Über den Schadenshergang fertigte der Kläger am 24.03.2017 einen Schadensbericht für den Beklagten (vgl. Anlage K 4).

Mit der am 21.07.2017 erhobenen Widerklage in dem vor dem Arbeitsgericht Leipzig von dem Kläger zuvor am 28.04.2017 eingeleiteten Verfahren hat der Beklagte seine Schadenersatzforderung gerichtlich geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er alle Gerätschaften – eingeschlossen der Winterdiensttechnik – mittels Spanngurten bei der Benutzung des Transporters gesichert gehabt habe. Tatsächlich habe er während des Fahrens ein Rumpeln gehört und sei hiernach nur sehr langsam weitergefahren, weil verkehrsbedingt kein Halt möglich gewesen sei. Weitere Schlaggeräusche habe er während der Weiterfahrt nicht vernommen. Am Ziel habe er festgestellt, dass sich ein Sicherheitsgurt gelöst habe und die Kehrmaschine gegen die Heckklappe gedrückt worden sei. In die Heckklappe seien tatsächlich Dellen gedrückt worden. Am Schloss sei kein Defekt entstanden, dieses habe auch danach bedient werden können. Die Spanngurte habe er zur Ladungssicherung ordnungsgemäß genutzt gehabt. Fraglich sei hingegen schon, ob schwere Winterdiensttechnik überhaupt mit solcher Art Gurten gesichert werden könne. Weitere Vorkehrungen seien durch den Beklagten insoweit nicht getroffen gewesen. Im Übrigen bestehe eine Kasko-Versicherung, die den Schaden reguliere.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.409,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger die Kehrmaschine am 02.02.2017 beim Transport nicht gesichert gehabt habe. Diese habe lose im Heckraum gestanden und sei beim Anfahren umgefallen. Ab dann sei sie ständig gegen die Heckklappe geschlagen. Obwohl der Kläger dies bemerkt habe, habe er nicht angehalten und sei weitergefahren, so dass diese wiederholt gegen die Heckklappe geschlagen habe. In derselben seien deutlich sichtbare Dellen, diese habe sich auch verzogen und das Schloss habe gerichtet werden müssen. Ein Gesamtschaden von 1.409,11 € sei entstanden. Dieser grob fahrlässig verursachte Schaden sei zu ersetzen, weil eine Ladungssicherung mit den überlassenen Sicherungsgurten nicht stattgefunden habe. Der Kläger habe dies bemerken, anhalten und nachträglich sichern müssen. Vielmehr sei er bewusst weitergefahren und habe eine Schadensvertiefung in Kauf genommen. Daher sei der Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Im Übrigen streite auch die eigene Erklärung des Klägers (= Anlage K 4) gegen seinen Prozessvortrag. Die Ladungssicherung durch Spanngurte sei ein übliches Verfahren. Den Beklagten treffe auch keine Verpflichtung zu einer Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung, weil diese beim Kläger ohnehin Regress nehmen würde.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit seinem Urteil vom 24.05.2018 – 1 Ca 1413/17 – soweit hier noch streiterheblich, unter anderem die Widerklage abgewiesen. Das Urteil wird seinem Inhalt nach in Bezug genommen (vgl. Bl. 80 bis 93 d. A.).

Gegen das dem Beklagten am 18.06.2018 zugestellte Urteil hat dieser am 18.07.2018 Berufung eingelegt und dieselbe innerhalb der verlängerten Frist am 18.09.2018 begründet. Der Kläger hat innerhalb verlängerter Frist auf die Berufung am 06.11.2018 erwidert.

Mit der Berufung vertritt der Beklagte die Ansicht, dass schon aus den unstreitigen Feststellungen die grob fahrlässige Schadensverursachung des Klägers gegeben sei. Dieser habe den Ladungssicherungsmöglichkeiten auf dem ihm anvertrauten Transporter, die nach § 22 StVO geboten seien, nicht entsprochen. Der Kläger habe vielmehr gar nicht dargelegt, dass die Ladungssicherung ordnungsgemäß erfolgt gewesen sei. Er habe nur eingeräumt, dass sich ein Spanngurt gelöst habe. Das Verrutschen der Kehrmaschine sei ein Indiz dafür, dass die Ladungssicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt gewesen sei. Die schwere Technik sei zu sichern und das Fahrzeug verfüge auch über diverse Sicherungs- und Rückhaltevorkehrungen durch Ösen, Spanngurte und Ratschen, die auch für größere Maschinen und Güter geeignet seien. Der Schaden sei entstanden; an einem konkreten Vortrag zur Ladungssicherung fehle es und auch eine gegenseitige Kontrolle, wie behauptet, sei nicht erfolgt. Der Spanngurt habe sich nicht ohne weitere Einwirkungen lösen können. Demzufolge sei eine ordnungsgemäße Sicherung also nicht erfolgt. Der Vortrag des Klägers sei auch widersprüchlich, ob denn nun ein oder zwei Spanngurte verwendet worden seien und ob denn nun ein solcher gerissen oder beschädigt gewesen sei. Der Beklagte habe auch nicht die Versicherung in Anspruch nehmen müssen, weil diese nur bei leicht fahrlässiger oder mittlerer fahrlässiger Handlung regelmäßig leiste und bei grob fahrlässiger Verursachung Regress möglich sei. Tatsächlich bestehe eine Vollkaskoversicherung mit 500,00 € Selbstbeteiligung. Der Schaden an dem neuwertigen Kraftfahrzeug sei auch so entstanden und der Kostenvoranschlag, der hierfür vorgelegt worden sei, sei auch ausreichend. In diesem seien das Ausbeulen der Dellen und die Lackierung der Heckklappe allein enthalten. Das Verziehen der Heckklappe bzw. das Richten eines Schlosses sei im Voranschlag nicht enthalten. Die Reparatur sei tatsächlich nicht durchgeführt, aber die Kosten würden bei Reparatur so entstehen. Wenn der Kläger in der Berufungserwiderung nunmehr vortrage, dass eine Ladungssicherung erfolgt sei, sei dies bereits die vierte Version des Entlastungsvorbringens. Der Beklagte habe seinerseits auf notwendige Ladungssicherung hingewiesen und auch darauf, die Spanngurte zu verwenden. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Kehrmaschine ca. zwei bis drei Wochen zuvor zuletzt genutzt wurde und seitdem auf dem Transporter aufgeladen geblieben sei. Der weitere Vortrag der Sicherung durch den Kläger sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Jedenfalls sei ein Aufzurren des Gurtes schon deswegen nicht möglich, weil eine kurze Fahrstrecke von nur 900 m mit nur zwei Kurven dazu nicht geeignet sei.

Der Beklagte beantragt: Unter Abänderung des am 24.05.2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig – 1 Ca 1413/17 – wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.184,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, dass auf dem Transporter tatsächlich Ladungssicherungssysteme wie beschrieben vorhanden gewesen seien, die in Haken, Ösen und Spanngurten mit Ratschen bestünden. Es habe aber keine konkreten Anweisungen zur Ladungssicherung oder zur Kontrolle derselben gegeben. Die Kehrmaschine sei am Schadenstag gar nicht benötigt worden, sondern sie habe seit zwei bis drei Wochen gesichert auf dem Transporter gestanden. Diese Kehrmaschine sei mit zwei Spanngurten in H-Form auch gegen das Rutschen nach hinten gesichert gewesen. Vor der hier streitbefangenen Weiterfahrt um 11:00 Uhr sei eine gegenseitige Kontrolle mit dem weiteren Arbeitnehmer … bezüglich der Ladungssicherung erfolgt. Tatsächlich habe sich dann während der Fahrt der vordere Gurt gelöst, wobei die Ursache dafür unklar sei. Der gelöste oder defekte Gurt selbst befinde sich beim Beklagten. Gegebenenfalls brauche es auch zusätzliche Schutzvorrichtungen zur Sicherung der Winterdiensttechnik, z. B. Trennwände. Der Beklagte sei als Fahrzeughalter in der Pflicht der Information über die besondere Gefahr der Ladung und auch, wie diese zu sichern sei. Die Höhe der Lackier- und Materialkosten sei zu bestreiten. Es handele sich bei dem Schaden um eine „kleine Beule“, für die auch keine Neulackierung erforderlich gewesen sei. Die Schuldform sei höchstens eine mittlere Fahrlässigkeit, für die die Kaskoversicherung des Beklagten auch einstehen müsse.

Auf den weiteren Vortrag der Parteien in den zwischen ihnen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen wird zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstoffes gemäß § 313 Abs. 2 ZPO ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Akte im Übrigen und hier insbesondere auf den Inhalt der Niederschriften der mündlichen Verhandlungen.

Entscheidungsgründe

A.

Arbeitnehmerhaftung - Schadenersatz wegen ungenügender Ladungssicherung
(Symbolfoto: Von Siwakorn1933/Shutterstock.com)

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.05.2018 – 1 Ca 1413/17 – ist zurückzuweisen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Ein Schadenersatzanspruch des Beklagten wegen Arbeitnehmerhaftung des Klägers besteht nicht.

I.

Die Widerklage ist zulässig. Sie ist dem Grunde und der Höhe nach auch hinreichend streitgegenständlich bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

II.

Die Widerklage ist – auch in der in der Berufungsinstanz nunmehr um die Umsatzsteuer reduzierten Höhe – unbegründet. Denn der Kläger haftet nicht für die am 02.02.2017 eingetretene Verursachung eines Schadens am betrieblichen VW-Transporter T 6, welcher infolge des Umfallens einer Kehrmaschine auf der Ladefläche an der Heckklappe desselben eingetreten ist.

Nach § 619 a BGB hat abweichend von § 280 Abs. 1 BGB der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.

a) Nach § 619 a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Beklagten zum Schadenersatz verpflichtet ist, bei dem Beklagten. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB zu vermengen. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden. Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 116/14 = zitiert nach Juris zu Rn. 25).

b) Bei der Beurteilung des hier maßgeblichen Sachverhalts kann aus Sicht der Berufungskammer zunächst dahinstehen, ob – was überhaupt erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen worden ist – die Kehrmaschine bereits zwei bis drei Wochen ohne zwischenzeitliche Nutzung auf dem VW Transporter stand und zwischenzeitlich „nur mitgenommen“ wurde. Denn auch in diesem Fall hätte es am 02.02.2017 der Überprüfung der Ladungssicherung vor Antritt der Fahrt oder ggf. auch der Weiterfahrt bedurft, um sicherzustellen, dass dieselbe ordnungsgemäß ist und nicht ein Umfallen oder Verrutschen der Kehrmaschine auf der Ladefläche während eines Transports eintritt.

aa) Meint hierzu im Übrigen der Beklagte, mit Nichtwissen zu bestreiten, und leitet er hieraus ab, dass die Ladungssicherung schon deswegen nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könne, weil dieselbe bereits nach 900 m Fahrt und (nur) zwei gefahrenen Kurven umgefallen sei, so wird er dabei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht. Wurde die Kehrmaschine an diesem Tag vor 11:00 Uhr benutzt und daher ab- und wieder aufgeladen, was sich hätte feststellen lassen durch Befragung des Klägers oder anderer Arbeitnehmer, die die Arbeiten als Hausmeister erledigten, so war die Kehrmaschine neu zu sichern. Jedenfalls war aber war im Grunde dieselbe Kontrolle der Ladungssicherung veranlasst, auch wenn die Kehrmaschine mehrere Wochen ungenutzt transportiert worden ist.

bb) Leitet der Beklagte aber allein hieraus allerdings ein Verschulden des Klägers ab, weil der dann offenbar erst kurz zuvor beendete Einsatz der Kehrmaschine zu dessen ungenügender Sicherung beim Aufladen führte, so hatte er solches auf das Bestreiten des Klägers auch vorzutragen und unter vorsorglichen Beweisantritt zu stellen.

c) Unabhängig von dem Vorstehenden ist nun aber festzustellen, dass die Ladungssicherung durch das Verzurren der Kehrmaschine mit Spanngurten jedenfalls nicht ausreichend erfolgt war, weil sich die Kehrmaschine aus einem Spanngurt löste, wobei die Ursache dieser Tatsache grundsätzlich nur darin bestehen kann, dass die Ladungssicherung nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß mit Spanngurten erfolgt war. Die Beschädigung eines Spanngurtes oder aber die nicht vorhandene Funktionsfähigkeit einer sog. Ratsche ist vom Kläger auch nicht substantiiert behauptet worden und findet sich insbesondere in seiner Stellungnahme vom 24.03.2017 (vgl. Anlage K 4) gegenüber dem Beklagten auch nicht. Ursächlich ist nach dieser Stellungnahme vielmehr das Lösen eines Sicherheitsgurtes, wobei wie beschrieben wiederum offenbleibt, worauf dieses zurückzuführen ist.

d) Im Weiteren nimmt die Berufungskammer zunächst Bezug auf die Ausführungen des Urteils I. Instanz und hier insbesondere auch auf die dort bereits getroffene Feststellung, dass eine Darlegung, dass und welche ordnungsgemäße Sicherung der Kehrmaschine denn überhaupt hätte erfolgen können und müssen, unterblieben ist (vgl. insoweit III. 2. d und bb der Entscheidungsgründe).

aa) Die Kammer will zwar zugunsten des Beklagten davon ausgehen, dass dessen Behauptung zutrifft, mit Spanngurten, Ratschen und Ösen lasse sich eine solche Kehrmaschine auf der Ladefläche eines Transporters ordnungsgemäß sichern. Es bleibt nach Ansicht der Kammer dann aber immer noch offen, wie eine solche Sicherung zu erfolgen hat, damit ein Verrutschen der Ladung ausgeschlossen ist. Insoweit kommt es entgegen der offenbaren Ansicht des Beklagten auch darauf an, dass die Arbeitnehmer entsprechend eingewiesen werden, wie eine solche Ladungssicherung überhaupt auszusehen hat, um ein solches Gerät vor dem Verrutschen oder Umfallen so zu sichern, dass solche Art ungenügende Ladungssicherung also ausscheidet.

bb) Insoweit trifft den Beklagten nach Ansicht der Berufungskammer schon eine solche Mitschuld i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB i. S. d. vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn solches den Arbeitnehmern auch nicht konkret angewiesen ist. Dazu gehört z. B. dann die Mindestzahl der zu verwendenden Spanngurte, die genaue Bezeichnung der Punkte an der Kehrmaschine, an denen diese und ggf. auch an welchen konkreten Ösen diese im Transporter zu sichern ist, damit ein Verrutschen bzw. ein Umfallen derselben ausgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für die fehlerfreie Handhabung der Ratschen zum Festzurren der Spanngurte, damit Letztere auch gespannt bleiben und sich nicht, wie vom Kläger zuletzt behauptet, „aufzurren“ können.

cc) Für die dem Kläger vorzuwerfende Schadenentstehung selbst ist es für den Beklagten nicht ausreichend – widersprüchlich – zu behaupten, die Kehrmaschine sei schon beim Anfahren umgefallen und hiervon abweichend, die zurückgelegte Fahrstrecke habe nur 900 m betragen und es habe das Befahren von nur zwei Kurven gebraucht, um die Maschine zum Umfallen zu bringen. Der äußere Schadenshergang lässt sich so nicht feststellen.

dd) Jedenfalls kann aber die Ladung nach (wiederholt geänderten) Angaben des Klägers nicht ausreichend erfolgt sein, auch wenn er die Kehrmaschine (wann?) tatsächlich mit zwei Spanngurten in H-Form gesichert haben will. Dass eine solche Ladungssicherung den hierfür zu stellenden Anforderungen genügte, kann ebenso wenig festgestellt werden wie eine vom Beklagten richtigerweise zu fordernde, den Arbeitnehmern konkret angewiesene und ggf. auch zeitweise kontrollierte Ladungssicherung.

e) Pflichtwidrig hat sich der Kläger nach Auffassung der Berufungskammer gleichwohl verhalten, als er das „dumpfe Rumpeln im hinteren Teil des Fahrzeugs“ bemerkt haben will, gleichwohl langsam weiterfuhr, weil kein Parken möglich gewesen sei. Bei der Ladungssicherung kann es nicht auf die Möglichkeit zum Parken ankommen, um dieselbe zu gewährleisten bzw. festzustellen, ob und welche Gefährdung durch die Ladung entsteht, die sich offenkundig gelöst hat. Gleichwohl kann hier nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass ursächlich wegen dieser Pflichtverletzung ein (weiterer) Schaden entstanden ist. Auch insoweit also durch die Weiterfahrt bis zum nächsten Einsatzort weitere Schäden entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Anhalten vermeidbar gewesen wären, ist – wie wiederum schon in der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt – keine hinreichende Darlegung erfolgt, die dem Kläger trotz insoweit pflichtwidrigen Verhaltens eine Schadenersatzpflicht auferlegen lässt. So ist jedenfalls nicht objektiviert, worauf sich die Ansicht des Beklagten stützt, die Kehrmaschine sei dann wegen der Weiterfahrt wiederholt gegen die Heckklappe geschlagen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die erfolglose Berufung des Beklagten.

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da hierfür die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Gericht hat einen Einzelfall auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden. Gegen das vorstehende Urteil ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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