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Arbeitnehmerhaftung wegen abhanden gekommener Paletten

Gericht weist Schadensersatzklage gegen Fahrer wegen fehlender Paletten zurück

Im Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 2 Sa 132/13, wurde die Berufung des klagenden Arbeitgebers, der Schadensersatz von einem ehemaligen Arbeitnehmer für fehlende Paletten und Ladungsdifferenzen verlangte, abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Arbeitnehmer haftet nicht für die angegebenen Verluste, da das Gericht ein Mitverschulden des Arbeitgebers feststellte und keine eindeutigen Beweise für ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten vorlagen.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber verlangte Schadensersatz für fehlende Paletten und Ladungsdifferenzen, jedoch wurde seine Berufung abgewiesen.
  • Das Gericht stellte ein Mitverschulden des Arbeitgebers fest und fand keine eindeutigen Beweise für ein Fehlverhalten des Beklagten.
  • Der Fall betont die Wichtigkeit einer korrekten Prozessführung und Dokumentation durch den Arbeitgeber.
  • Ein korrektes und transparentes Management der Palettenscheine und Frachtvorgänge ist entscheidend.
  • Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die behaupteten Palettenbewegungen tatsächlich so stattgefunden haben.
  • Es bestehen Zweifel an der Vollständigkeit und Korrektheit des vorgelegten Packmittelkontoauszugs.
  • Der Arbeitgeber hätte nach Entdeckung der Differenzen im Packmittelkonto früher reagieren müssen.
  • Die Schadensersatzansprüche wegen der 20 fehlenden Kartons Bügel-Bikini wurden ebenfalls abgelehnt.
  • Das Gericht hat das mögliche Vorliegen von Diebstahl oder Fehlzählungen bei den fehlenden Kartons erörtert.
  • Die Fähigkeit des Arbeitgebers, ausreichende Beweise für seine Behauptungen vorzulegen, wurde vom Gericht angezweifelt.

Arbeitsrechtliche Haftung von Mitarbeitern

Eine zentrale Fragestellung im Arbeitsrecht ist die Haftung von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber für Schäden, die sie während ihrer Tätigkeit verursachen. Hier stehen oftmals die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Haftungsrisiko des Mitarbeiters in einem Spannungsverhältnis. Besonders bei Transporten und der Obhut über Güter und Hilfsmittel ergeben sich regelmäßig Diskussionen über mögliche Schadensersatzansprüche.

Ein häufiger Streitpunkt sind Verluste oder Beschädigungen von Lademitteln wie Paletten oder Containern, die dem Arbeitnehmer während des Arbeitsablaufs anvertraut wurden. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, die die Haftungsvoraussetzungen sowie mögliche Haftungsbegrenzungen definieren.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Schadensersatz für abhanden gekommene Paletten

Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 132/13) steht der Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber, Betreiber eines Fuhrunternehmens, wirft seinem früheren Angestellten vor, während seiner Tätigkeit als Fahrer, finanzielle Verluste durch das Fehlen von Paletten und Ladungsdifferenzen verursacht zu haben. Der Streit entzündete sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die schriftlich am 13. Juli 2012 mit Wirkung zum 15. August desselben Jahres ausgesprochen wurde. Der Kläger fordert rund 5.800 Euro, die sich aus Palettendifferenzen, Ladungsdifferenzen und Reinigungskosten zusammensetzen.

Prozessführung und Argumente beider Seiten

Der Fall wird durch die Weigerung des Beklagten kompliziert, über die abhandengekommenen Paletten hinaus weitere Ladungsdifferenzen zu verantworten. Die vorgebrachten Schadensansprüche basieren auf einem System von Palettenscheinen und einem Palettenkonto, welches vom Hauptauftraggeber des Klägers, der W. Spedition AG, geführt wird. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die ihm anvertrauten Palettenscheine nicht korrekt ausgefüllt oder abgegeben, was zu einem unausgeglichenen Palettenkonto und daraus resultierenden finanziellen Forderungen geführt habe. Der Beklagte dagegen weist diese Vorwürfe zurück und verweist auf das komplexe und fehleranfällige System der Ladungssicherung und -dokumentation, welches der Kläger eingerichtet hat.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Das Gericht wies die Berufung des Klägers aufgrund mangelnder Beweise und eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers zurück. Die Richter betonten, dass aus dem vorgelegten Packmittelkontoauszug nicht eindeutig hervorgeht, ob die behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten tatsächlich zu den geltend gemachten Schäden geführt haben. Zudem wurde auf das erhebliche Mitverschulden des Klägers hingewiesen, der es versäumt habe, die ordnungsgemäße Handhabung der Palettenscheine zu überwachen.

Rechtliche Betrachtung der Haftungsfragen

Das Gericht stellte klar, dass eine Haftung des Beklagten nur dann in Betracht käme, wenn nachweisbar wäre, dass er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Da jedoch sowohl die Dokumentation als auch das Prozessverhalten des Klägers Mängel aufwiesen, sei eine solche Feststellung nicht möglich. Darüber hinaus wurde kritisiert, dass der Kläger nicht frühzeitig auf Unstimmigkeiten im Palettenkonto reagierte, obwohl diese bereits früh erkennbar gewesen wären.

Schlussfolgerungen des Gerichts und Ablehnung der Revision

Die endgültige Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und systematischen Prozessführung und Dokumentation durch den Arbeitgeber. Das Gericht ließ auch die Revision nicht zu, was den Fall abschließt, es sei denn, der Kläger sucht weitere rechtliche Schritte auf höherer Ebene. Diese Entscheidung zeigt, wie kritisch die Gerichte die Eigenverantwortung von Unternehmen bei der Schadensprävention und Mitarbeiterführung bewerten.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Pflichten haben Arbeitnehmer im Umgang mit Firmeneigentum?

Arbeitnehmer haben im Umgang mit Firmeneigentum eine sogenannte Obhuts- und Bewahrungspflicht. Das bedeutet, sie müssen die ihnen überlassenen Arbeitsmittel pfleglich behandeln und dürfen diese nicht beschädigen. Grundsätzlich ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis die Nebenpflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber nicht zu schädigen.

Firmeneigentum sollte für Arbeitnehmer tabu sein. Auch wenn Gegenstände noch so klein und geringwertig erscheinen, dürfen sie nicht einfach mitgenommen werden. Selbst das Ausleihen von Firmeneigentum ist riskant, da der Arbeitnehmer im Zweifelsfall beweisen muss, dass er die Absicht hatte, die Sachen wieder zurückzubringen. Auch sollten sich Arbeitnehmer nicht darauf verlassen, dass ein bestimmter Umgang mit Firmeneigentum im Betrieb „schon immer so üblich“ war.

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses besteht eine Rückgabepflicht für sämtliches Firmeneigentum wie Laptops, Dienstwagen, Schlüssel etc. Die genauen Modalitäten dazu werden idealerweise schon bei Überlassung der Arbeitsmittel in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Verweigert der Arbeitnehmer die Rückgabe, kann der rbeitgeber Herausgabe verlangen und schlimmstenfalls Schadensersatz fordern.

Verstößt ein Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten im Umgang mit Firmeneigentum, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Schwere des Verstoßes kommen eine Abmahnung oder in gravierenden Fällen, z.B. bei Diebstahl, auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Zudem kann eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bestehen, die sich nach dem Verschuldensgrad richtet.

Wie wird Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung von Firmeneigentum berechnet?

Bei der Berechnung von Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Firmeneigentum durch Arbeitnehmer sind folgende Faktoren entscheidend:

Grad des Verschuldens:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor bei kleineren, entschuldbaren Fehlern, die jedem passieren können.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers richtet sich nach Kriterien wie Verdienst, Schadenshöhe, bisheriges Verhalten und Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit.
  • Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz muss der Arbeitnehmer den Schaden meist voll ersetzen. Eine Begrenzung auf wenige Monatsgehälter ist aber möglich, wenn der Schaden unverhältnismäßig hoch ist.

Betriebliche Veranlassung:
Die Haftungsprivilegierung greift nur bei Schäden, die der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten verursacht. Bei Privatnutzung von Firmeneigentum haftet er unbeschränkt.

Beweislast:
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein Verschulden nachweisen, um Schadensersatz zu fordern. Gelingt ihm das nicht, muss er den Schaden selbst tragen.

Versicherungsschutz:
Betriebshaftpflichtversicherungen können Schäden abdecken, die Arbeitnehmer verursachen. Der Selbstbehalt geht aber oft zu Lasten des Arbeitnehmers.

Zusammengefasst hängt die Schadensersatzpflicht von einer Abwägung im Einzelfall ab, bei der Verschuldensgrad und betriebliche Veranlassung die Hauptrolle spielen. Durch die Haftungsprivilegierung sollen Arbeitnehmer vor existenzbedrohenden Forderungen geschützt werden.

Welche Beweise sind erforderlich, um einen Schadensersatzanspruch im Arbeitsrecht geltend zu machen?

Um als Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Firmeneigentum geltend zu machen, müssen folgende Punkte bewiesen werden:

  1. Pflichtverletzung des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, z.B. indem er Firmeneigentum nicht sorgfältig behandelt oder Weisungen missachtet hat. Aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Nebenpflicht des Arbeitnehmers, überlassene Arbeitsmittel pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen.
  2. Schaden: Es muss ein konkreter Schaden am Firmeneigentum eingetreten sein, den der Arbeitgeber darlegen und beziffern können muss. Bei Beschädigung von Arbeitsmitteln wird regelmäßig ein Vermögensschaden vorliegen.
  3. Kausalität: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Schaden durch die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers verursacht wurde, also ein Zusammenhang zwischen beidem besteht.
  4. Verschulden: Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen kann. Vorsatz erfordert, dass der Arbeitnehmer die Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

Die Beweislast liegt nach der speziellen Regelung des § 619a BGB beim Arbeitgeber. Er muss sowohl die Pflichtverletzung als auch das Verschulden des Arbeitnehmers darlegen und beweisen. Das weicht von der normalen zivilrechtlichen Regelung in § 280 BGB ab.

Gelingt dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Interne Aufzeichnungen wie ein Palettenkonto können als Indiz dienen, ersetzen aber nicht die Beweisführung zu den oben genannten Punkten. Letztlich kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei die Hürden für den Arbeitgeber hoch sind, um den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig zu belasten.

Inwiefern trägt der Arbeitgeber eine Mitverantwortung bei Schäden durch Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber trägt in mehrfacher Hinsicht eine Mitverantwortung, wenn durch Arbeitnehmer Schäden entstehen:

Organisationsverschulden:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betrieb so zu organisieren, dass Schäden möglichst vermieden werden. Dazu gehört die sorgfältige Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter. Werden z.B. ungeeignete Mitarbeiter mit Aufgaben betraut oder erfolgt keine ausreichende Einweisung und Kontrolle, kann ein Organisationsverschulden vorliegen. Der Arbeitgeber haftet dann, auch wenn den konkreten Mitarbeiter kein Verschulden trifft.

Verletzung der Fürsorgepflicht:
Aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er muss die Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen und für geeignete Arbeitsbedingungen sorgen. Führen z.B. Überlastung, Überforderung oder Stress zu Fehlern, kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegeben sein, die eine Mithaftung des Arbeitgebers begründet.

Unterlassene Überwachung und Kontrolle:
Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit seiner Mitarbeiter, zumindest stichprobenartig, überwachen. Unterlässt er jegliche Kontrolle, kann er den Arbeitnehmer bei Schäden nur noch anteilig haftbar machen. Die Kontrollpflichten richten sich nach der Gefährlichkeit der Tätigkeit und der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters.

Beweislast beim Arbeitgeber:
Will der Arbeitgeber Schadensersatz vom Arbeitnehmer, muss er ihm ein Verschulden nachweisen. Diese Beweislast folgt aus der speziellen Regelung des § 619a BGB. Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis nicht, bleibt er auf dem Schaden sitzen.

Abwägung im Einzelfall:
Letztlich hängt die Mithaftung des Arbeitgebers immer von einer Abwägung im Einzelfall ab. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Stellung und Erfahrung des Arbeitnehmers sowie etwaige Versicherungen.

Insgesamt zeigt sich, dass der Arbeitgeber durch eine sorgfältige Organisation und Überwachung Schäden vorbeugen und seine Haftungsrisiken minimieren kann. Versäumnisse in diesem Bereich führen häufig zu einer Mitverantwortung des Arbeitgebers.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 611a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag
Dieser Paragraph definiert die beidseitigen Pflichten aus einem Arbeitsvertrag, insbesondere die Leistung der versprochenen Dienste durch den Arbeitnehmer und die Gewährung der vereinbarten Vergütung durch den Arbeitgeber. Im Kontext des Falles sind die Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsvertrag zentral, da sie die Basis für die Forderung von Schadensersatz wegen Verletzung dieser Pflichten bilden.

§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Beschreibt die allgemeinen Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen im Rahmen von Vertragsbeziehungen. Im Fall der abhanden gekommenen Paletten könnte dies relevant sein, wenn geprüft wird, ob der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.

§ 619a BGB – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Dieser Paragraph regelt die Beweislast im Falle einer vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph besonders relevant, da der Arbeitgeber nachweisen muss, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung verschuldet hat.

§ 254 BGB – Mitverschulden
Regelt das Mitverschulden und kann die Schadensersatzpflicht mindern. Im Urteil wurde ein erhebliches Mitverschulden des Arbeitgebers anerkannt, was zu einer Reduktion oder einem Ausschluss der Haftung des Arbeitnehmers führen kann.

§ 12 AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Ansprüche und Rechtsbehelfe
Während das AGG in diesem spezifischen Fall nicht direkt anwendbar ist, illustriert es die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Behandlung von Ansprüchen, die aus diskriminierenden Praktiken am Arbeitsplatz entstehen könnten. Dies ist relevant, um die allgemeinen Rechtsprinzipien zu verstehen, die auch auf die Verantwortlichkeiten im Arbeitsverhältnis anwendbar sein könnten.

§ 87 BetrVG – Mitbestimmung bei der Regelung von Ordnung und Verhalten in der Betriebsstätte
Auch wenn dieser Paragraph hier nicht direkt zutrifft, verdeutlicht er die Notwendigkeit einer korrekten betrieblichen Praxis, die bei der Regelung von Arbeitsprozessen, wie dem Umgang mit Paletten, zu beachten ist. Im Rahmen des Falls könnte dies illustrativ aufzeigen, wie wichtig die Einhaltung und korrekte Umsetzung von betrieblichen Anweisungen und Regelungen ist.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 132/13 – Urteil vom 26.02.2014

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Berufungsverfahren verlangt der klagende Arbeitgeber von seinem ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatz aus zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten. Dem liegt ausweislich des Sachverhalts des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.05.2013 – 3 Ca 1528/12 – folgender Sachverhalt zugrunde, wobei die in dem Tatbestand genannten Reinigungskosten im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit sind:

Der Beklage war für den Kläger vom 7. November 2011 bis Ende Mai 2012 als Fahrer tätig. Er hat 1.400,00 EUR brutto monatlich verdient zuzüglich Spesen in Höhe von durchschnittlich 200,00 EUR im Monat. Wegen der weiteren Einzelheiten der verabredeten Arbeitsbedingungen wird auf den Arbeitsvertrag, unterzeichnet unter dem 20. Januar 2012 Bezug genommen (Anlage K1, hier Blatt 37 ff).

Der klagende Arbeitgeber unterhält einen Fuhrbetrieb mit mehreren LKW. Sein Hauptauftraggeber möglicherweise sogar sein ausschließlicher Auftraggeber ist die W. Spedition AG mit Sitz in B. (zukünftig hier abgekürzt mit W. bezeichnet), die den Kläger als Frachtführer einsetzt.

Die tatsächliche Zusammenarbeit der Parteien endete am 31. Mai 2012, als der Beklagte den ihm anvertrauten LKW weisungswidrig zum Betriebshof des Klägers brachte, ihn beräumte und dem Kläger mitteilte, er werde ab sofort nicht mehr für ihn arbeiten. Rechtlich endete das Arbeitsverhältnis der Parteien spätestens durch die schriftliche Kündigung des Klägers vom 13. Juli 2012 mit Ablauf des 15. August 2012, gegen die sich der Beklagte nicht zur Wehr gesetzt hat.

Der Kläger verlangt aus drei unterschiedlichen Gesichtspunkten Schadensersatz vom Beklagten in Höhe von rund 5.800 EUR. Es geht um Palettendifferenzen (rund 4.800,00 EUR), um Ladungsdifferenzen (rund 430,00 EUR) und um die Kosten der Reinigung des LKW nach der Rückgabe an den Kläger (rund 550,00 EUR). Unstreitig sind dabei die folgenden Umstände:

W. macht dem Kläger Vorgaben, wie er als Frachtführer für W. mit Paletten und anderen Lademitteln umzugehen hat. Dabei schreibt W. vor, dass der Frachtführer bzw. sein Fahrer neben den Frachtpapieren zusätzlich sog. Palettenscheine ausfüllt und an der Ladestelle bzw. der Entladestelle gegenzeichnen lässt. Das von W. dafür entwickelte Formular (vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreicht, hier Blatt 152) besteht aus einem Durchschreibesatz mit einem Original und zwei Durchschlägen. Ein Exemplar des ausgefüllten Formulars bleibt vor Ort an der Lade- oder Entladestelle, ein weiteres Exemplar wird an W. weitergeleitet. Dort wird für jeden Frachtführer und jeden von ihm eingesetzten LKW ein Palettenkonto geführt, das – nach Einlassung des Klägers – im Regelfall ausgeglichen sein müsste. Ein Auszug aus diesem Palettenkonto den LKW betreffend, der dem Beklagten anvertraut war, ist als Anlage K2 zur Akte gereicht worden (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen, hier Blatt 43 ff). Der Kläger hat seine Fahrer zusätzlich angewiesen, jeden Palettenschein noch zu kopieren und ihm die Kopie zuzusenden.

Von W. besteht die Anweisung für die Frachtführer, sämtliche Be- und Entladevorgänge sozusagen packmittelneutral durchzuführen. Werden also beispielsweise an einer Beladestelle 40 bepackte Euro-Paletten aufgenommen, sollte der Frachtführer bzw. der von ihm eingesetzte Fahrer im Gegenzug 40 Leer-Paletten an der Ladestelle abgeben. Wenn der Frachtführer oder sein Fahrer dann an der Entladestelle die 40 vollen Paletten ablädt, soll bzw. muss er dort wieder 40 Leer-Paletten aufnehmen, damit auch dieser Vorgang packmittelneutral abgewickelt wird.

Das von W. ausgegebene Formular „Palettenschein“ sieht aber auch Ausnahmen vom Regelfall vor. Im unteren Viertel sind vier Situationen skizziert, die man durch Ankreuzen auswählen kann. Wörtlich heißt es dort:

„Der Empfänger übergibt keine bzw. keine ausreichenden Paletten/Lademittel aus folgenden Gründen:

– keine bzw. ausreichenden tauschfähigen Paletten/Lademittel vorhanden

– Empfänger führt mit dem Versender Palettenkonto

– kein Paletten- / Lademitteltausch mit der W. Spedition AG vereinbart

– Frachtführer lehnt Entgegennahme von Paletten / Lademitteln ab“

Im Packmittelkontoauszug, den W. für die Frachtführer und deren LKW führt, wird unter dem Kürzel „Bel.“ (Belastung) vermerkt, wie viele Paletten an den Frachtführer herausgegeben wurden. Unter dem Kürzel „Gut.“ (Gutschrift) ist vermerkt, wie viele Paletten der Frachtführer wieder in den Machtbereich der W. zurückgegeben hat. Mit jeder Zeile in dem Kontoauszug wird jeweils ein Be- oder Entladevorgang dokumentiert. Ergänzend finden sich dort Angaben zum Datum des aufgeführten Geschäftsvorfalls, zur Tour-Nummer und zur Auftragsnummer sowie zum „Empfänger/Absender“.

Zählt man die Einzelwerte in den Spalten „Bel.“ und „Gut.“ für den LKW des Beklagten und für die Zeit seiner Beschäftigung zusammen und subtrahiert die aufsummierten Gutschriften von den aufsummierten Belastungen, ergibt sich – wenn der Kläger richtig gerechnet hat, was das Gericht nur überschlägig geprüft hat – ein negatives Saldo zu Lasten des Klägers bzw. zu Lasten des Beklagten als Fahrer im Umfang von 395 Euro-Paletten. Euro-Paletten werden bei W. vergleichbar mit den Regeln beim Flaschenpfand pauschal mit 12,00 EUR pro Palette bewertet und zwar unabhängig vom konkreten Zustand der einzelnen Palette.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seine Fahrer spätestens anlässlich der Weihnachtsfeier am 3. Dezember 2011 (Protokoll als Anlage K5 überreicht, hier Blatt 56 ff) dazu verpflichtet hat, die Palettenscheine nach den Wünschen der W. auszufüllen und entsprechend abzuliefern.

Der Schadensposten mit den Ladungsdifferenzen bezieht sich auf 20 Kartons Bügel-Bikini, die vom abnehmenden Kunden an der Entladestelle in den Papieren als nicht geliefert bezeichnet worden sind. Der Beklagte hat die Sendung, die nach den Frachtpapieren insgesamt 115 Kartons umfasst hat, am 27. April 2012 hier im Norden übernommen und sie sodann nach B. (Baden-Württemberg) transportiert. Beim Abladen wurde lediglich der Empfang von 95 Kartons quittiert und 20 Kartons als nicht geliefert moniert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ohne Widerspruch durch den Kläger dazu ergänzend vorgetragen, bei der Übernahme der Ware sei mindestens eine Palette mit Kartons aufgelöst worden, da es keinen Stellplatz dafür mehr auf dem LKW gegeben habe. Die Kartons der aufgelösten Palette(n) seien auf die anderen Paletten dieser Sendung verteilt worden. – Wegen der aufgetretenen Warendifferenz ist der Kläger von der Spedition W. mit Rechnung vom 6. August 2012 in Höhe von 429,10 EUR in Anspruch genommen worden (Anlage K8 und K9, hier Blatt 63 f), nachdem diese ihrem Auftraggeber gegenüber im Juli 2012 durch Verrechnung entsprechende Zahlung geleistet hatte (Anlage K7, hier Blatt 62)…

Der Kläger behauptet, W. fordere von ihm nach wie vor den finanziellen Ausgleich des Palettenkontos im Umfang von 395 Paletten je 12,00 EUR. Ergänzend führt der Kläger aus, der vorgelegte Packmittelkontoauszug sei nicht vollständig. In ihm seien vielmehr nur die Palettentauschvorgänge aufgeführt, die vom Beklagten fehlerhaft durchgeführt worden seien. Die Aussage des Kontoauszuges sei eindeutig. Entweder habe der Beklagte die Paletten unterschlagen oder er habe es absichtlich versäumt, die Palettenscheine auszufüllen bzw. die dafür erforderlichen Unterschriften einzuholen und die Scheine dann abzugeben.

Auch bei den fehlenden 20 Kartons mit den Bügel-Bikinis, die in B. gefehlt hätten, müsse man davon ausgehen, dass der Beklagte diese für eigene Zwecke verwendet habe. Zumindest treffe ihn die Darlegungslast für den Verbleib der Kartons, da sie in seiner Obhut abhandengekommen seien. Der Beklagte müsse aber auch dann haften, wenn man zu seinen Gunsten annehme, er habe sich bei Übernahme der Ware zu Lasten des Klägers verzählt, da es zu seinen Arbeitsaufgaben gehöre, richtig zu zählen.

In den Entscheidungsgründen heißt es, dass die hier im Streit stehenden Forderungen dem Kläger nicht zustünden. Aufgrund des Packmittelauszuges könne nicht festgestellt werden, ob der Beklagte Pflichtwidrigkeiten begangen habe, die ihn schadensersatzpflichtig machen würden. Jedenfalls habe der Kläger ein erhebliches Mitverschulden, das zu einem völligen Ausschluss der Haftung des Beklagten führen könne. Der Kläger habe in der Startphase der Einführung der Palettenscheine besonders die Pflicht gehabt, die korrekte Handhabung zu beobachten und gegebenenfalls steuernd einzugreifen.

Auch eine Haftung wegen der Warendifferenz über 20 Kartons Bügel-Bikini sei nicht schlüssig vorgetragen. Die Differenz könnte durch einen Diebstahl des Beklagten entstanden sein. Ebenso gut ist jedoch möglich, dass lediglich an der Be- oder Entladestation falsch gezählt worden sei. Schließlich sei die Klage in diesem Punkt schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger nicht bestritten habe, dass es sich um soweit um ein versichertes Ereignis gehandelt habe und er auch Ausgleich von einer Versicherung von den Schaden bekommen könnte.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger insoweit Berufung eingelegt, als er unterlegen ist. Das Gericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Es hätte den Beklagten persönlich anhören müssen. Der Beklagte sei bereits vor der Weihnachtsfeier über die konkrete Verfahrensweise mit den Paletten belehrt worden. Nur der Beklagte habe Einfluss auf die Führung des Palettenkontos gehabt. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, das Palettenkonto für seine Mitarbeiter auszugleichen. Aus dem Packmittelkontoauszug der W. Spedition AG vom 09.02.2011 ergäben sich vollständig die nicht ausgeglichenen Palettenbewegungsvorgänge für den geltend gemachten Zeitraum. Hiermit habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinander gesetzt.

Hinsichtlich der Bügel-Bikini habe der Beklagte unterzeichnet, dass er die Kartons erhalten habe. Dann müsse er sich auch zu dem Verbleich äußern können. Selbst wenn an der Entladestelle falsch gezählt worden sei, wäre hierfür der Beklagte verantwortlich. Die Inanspruchnahme einer Versicherung sei nicht erfolgt und sei auch nicht möglich.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.05.2013 – 3 Ca 1528/12 – abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger – über den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 210,00 EUR hinaus – weitere 5.505,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Hinsicht des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Klage in dem hier in Rede stehenden Umfang abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Betrages, der ihm von der W. Spedition wegen fehlender Paletten in Rechnung gestellt worden ist. Aus dem Packmittelkontoauszug und den damit zusammenhängenden Beweisantritten lässt sich nur schließen, welche Palettenbewegungen der W. Spedition von den jeweiligen Kunden mitgeteilt worden sind. Aus dem Packmittelkontoauszug selbst ergibt sich nicht, welche Palettenbewegungen tatsächlich stattgefunden haben. Auch die genannten Zeugen können hierzu nichts erklären. Der Beklagte ist ebenso nicht in der Lage, sich hierzu zu erklären. Nach dem von dem Kläger eingeführten System sollte der Beklagte nicht im Besitz von Palettenscheinen verbleiben, die ihn in die Lage versetzt hätten, später noch zu den Palettenbewegungen substantiiert Stellung zu nehmen.

Im Übrigen ist es für das Gericht unerklärlich, warum der Kläger – wenn er auf seinen eigenen Vortrag vertraut hat – nicht bereits nach den Palettenbewegungen im November 2011 deutlicher reagiert hat. Wenn der Beklagte am 01. und 02.12.2012 insgesamt 87 Paletten aufgenommen und lediglich vier Paletten abgegeben hat (Seite 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 19.02.2013), so stellt sich die Frage, warum der Kläger nicht bereits nach Erhalt des monatlichen Packmittelkontoauszuges den Kläger auf diese Differenz angesprochen und Ersatz gefordert hat. Dies wertet auch das Landesarbeitsgericht als ein so erhebliches Mitverschulden des Klägers, dass eine Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens des Beklagten ausscheidet. Anhaltspunkte auf ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten sind nicht mit ausreichender Sicherheit erkennbar.

2.

Dem Kläger steht auch kein Schadensersatz hinsichtlich der fehlenden 20 Kartons Bügel-Bikini zu. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Beklagte tatsächlich am 27.04.2012 die Ladung mit 115 Kartons übernommen hat und dass bei der Ablieferungsstelle eine Fehlmenge von 20 Kartons festgestellt worden ist.

Das Gericht hat sich vom Beklagten die Vorgänge bei der Be- und Entladung schildern lassen. Ein Zählfehler, dem nur leichte Fahrlässigkeit zugrunde liegt, ist hier nicht auszuschließen. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass an der Beladestelle eine Palette aufgelöst und deren Kartons auf die anderen Paletten verteilt worden seien. Aus den Gesamtumständen ergibt sich kein Verschuldensgrad, der nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung eine Haftung des Beklagten begründen könnte (vgl. grundsätzlich hierzu: LAG Rheinland-Pfalz vom 14.08.2013, 8 Sa 136/13; zitiert über juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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