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Betriebliche Altersvorsorge – Anspruch und Höhe

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiger Baustein für die finanzielle Sicherheit im Ruhestand. Doch wie funktioniert sie eigentlich? Arbeitnehmer haben in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Dennoch können sie über die sogenannte Entgeltumwandlung Teile ihres Gehaltes in eine private Rentenversicherung oder einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dieser Artikel gibt weiterhin einen Überblick über den Ablauf der Entgeltumwandlung und die steuerlichen Aspekte der betrieblichen Altersvorsorge.

Der Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge in Deutschland.

betriebliche Altersversorgung
Bei der betrieblicher Altersvorsorge (bAV) geht es um den Aufbau einer Zusatzrente über den Arbeitgeber. (Symbolfoto: PhotographyByMK/Shutterstock.com)

Mehr als die Hälfte von allen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beruflich tätig sind, besitzen eine sogenannte betriebliche Altersvorsorge (bAV). Unter diesem Begriff werden diejenigen Rentenleistungen verstanden, welche von dem Arbeitgeber als Zusatz zu der Rente auf gesetzlicher Basis ausgezahlt werden. Im Rahmen einer bAV können verschiedene Leistungen inkludiert sein. Beispiele hierfür sind die Altersrente oder auch die Hinterbliebenenrente sowie die Invaliditätsrente im Sinne des § 1 Betriebsaltersvorsorgegesetz (BetrAVG). Diesbezüglich gibt es jedoch einige Kriterien, die beachtet werden wollen.

Ähnlich wie bei der Rente auf gesetzlicher Basis beruht die bAV auf der Grundlage monatlicher Einzahlungen. Ein Arbeitgeber kann diese Einzahlungen durchaus auch allein durchführen. In der gängigen Praxis jedoch wird seitens des Arbeitgebers ein geringer Teil des Arbeitsentgelts, welches der Arbeitnehmer durch die Arbeitstätigkeit generiert, umgewandelt. Der Arbeitnehmer hat jedoch erst zu dem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung, wenn der Versorgungsfall auch tatsächlich eintritt.

Für gewöhnlich gehen die Begriffe der betrieblichen Altersvorsorge sowie die betriebliche Altersversorgung miteinander einher. Es gibt jedoch durchaus Unterschiede. So wird beispielsweise dann von einer betrieblichen Altersversorgung gesprochen, wenn seitens des Arbeitgebers die Beiträge alleinig gezahlt werden. Im Fall einer Entgeltumwandlung wird jedoch für gewöhnlich von der betrieblichen Altersvorsorge gesprochen.

Wie wird die betriebliche Altersvorsorge letztlich durchgeführt?

Dem reinen Grundsatz nach existieren fünf unterschiedliche Wege, die betriebliche Altersvorsorge durchzuführen. Es ist möglich, per Direktzusage oder per Unterstützungskasse eine derartige Vorsorge zu realisieren. Alternativ dazu kann auch eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse respektive ein Pensionsfonds in Anspruch genommen werden. Die Art und Weise, wie die Altersvorsorge durchgeführt wird, liegt im Entscheidungsermessen von dem Arbeitgeber. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge sind hierfür ebenfalls geeignete Instrumente, die in vielen Unternehmen zum Einsatz kommen. Im Zusammenhang mit der Altersvorsorge gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber, wenn er seinn Arbeitnehmern einen festgelegten Durchführungsweg ermöglicht, gewisse einzelne Arbeitnehmer hiervon nicht ausschließen darf.

Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlich verankerten Anspruch

Der Arbeitgeber hat durchaus die Möglichkeit, die Altersversorgung auf der betrieblichen Basis zu finanzieren. Der Arbeitnehmer an sich hat hierauf jedoch keinen gesetzlich verankerten Anspruch. Gem. § 1a BetrVG hat der Arbeitnehmer jedoch das Recht auf die betriebliche Altersvorsorge, welche mittels Entgeltumwandlung finanziert wird. Dieses Recht besteht auch für die Arbeitnehmer, welche lediglich auf der Basis eines befristeten Arbeitsvertrages oder im Rahmen der Teilzeit bei dem Unternehmen tätig sind. Auch die sogenannten geringfügig Beschäftigten, sowie Auszubildende nebst den sogenannten nicht beherrschenden Geschäftsführern bei einer GmbH haben diesen Anspruch.

Wie ist der Ablauf bei einer Entgeltumwandlung?

Entscheidet sich der Arbeitnehmer dazu, die Altersvorsorge mittels Entgeltumwandlung durchzuführen, so erhält der Arbeitnehmer einen klar festgelegten Anteil des Arbeitsentgeltes monatlich nicht ausgezahlt. Dieser Anteil wird stattdessen in die Betriebsrente abgeführt. Ein Arbeitgeber hat die Berechtigung dazu, von dem Arbeitnehmer zu verlangen, dass die Höhe der entsprechenden Beiträge im Verlauf des Kalenderjahres monatlich identisch sind.

Bezuschussung der Altersvorsorge mittels Entgeltumwandlung

Seit dem Jahr 2019 besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung dazu, die Altersvorsorge mittels Entgeltumwandlung zu bezuschussen. Die Höhe des Mindestzuschusses beträgt 15 Prozent von dem Entgelt, welches umgewandelt wird. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber im Zuge der Entgeltumwandlung Sozialabgaben einsparen kann. Seit dem Jahr 2022 bezieht sich diese Verpflichtung auch auf die Altverträge in dem Unternehmen. Die Entgeltumwandlung kann sowohl auf der Basis des Bruttoentgelts als auch auf der Basis des Nettoentgelts durchgeführt werden.

In der gängigen Praxis ist die Bruttoentgeltumwandlung die bessere Option, weshalb sie in den meisten Unternehmen auch so umgesetzt wird. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass in diesem Fall geringere Sozialabgaben sowie Steuern gezahlt werden müssen.

Die betriebliche Altersvorsorge verfällt nicht

Nicht jedes Arbeitsverhältnis gilt auch tatsächlich für die Ewigkeit. Faktisch ist es so, dass heutzutage die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer für einen sehr langen Zeitraum in dem Unternehmen des Arbeitgebers verbleibt, überaus selten sind. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Zuge einer Kündigung geschieht schon sehr viel häufiger, sodass sich die Frage nach der bAV in diesem Fall durchaus stellt. Für derartige Fälle gilt ausdrücklich der § 1b BetrAVG. Dieser Paragraf besagt, dass im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer die Anwartschaften auf den Versorgungsfall behält.

Dies ist jedoch an zwei Voraussetzungen geknüpft. Die erste Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr erreicht hat und die zweite Voraussetzung ist, dass die entsprechende Arbeitgeberversorgungszusage eine Mindestlaufzeit von drei Jahren aufweist. In diesem Zusammenhang wird auch sehr gern von der sogenannten Unverfallbarkeit gesprochen. Sollten die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sein, so kommt es zu einem Verfall der Anwartschaften. Die Voraussetzungen gelten jedoch nur, wenn die Altersvorsorge nicht auf der Grundlage der Entgeltumwandlung durchgeführt wird. Eine Altersvorsorge im Zuge der Entgeltumwandlung ist auch ohne das Vorliegen der zwei Voraussetzungen unverfallbar.

Die Möglichkeiten des Arbeitnehmers im Fall eines Jobwechsels

  • die Versorgungszusage wird durch den neuen Arbeitgeber weitergeführt
  • die Versorgungsbeiträge werden übertragen.

Der neue Arbeitgeber kann dem reinen Grundsatz nach die Bereitschaft erklären, die Versorgungszusage identisch fortzuführen. Der § 4 Abs. 2 BetrAVG besagt jedoch ausdrücklich, dass es für den neuen Arbeitgeber hierfür keinerlei Verpflichtung gibt und dass zudem auch der alte Arbeitgeber der Fortführung zustimmen muss. Sollte diese Variante nicht möglich sein, so kann alternativ dazu auch eine Übertragung der Versorgungsbeiträge durchgeführt werden. Auch hierfür ist allerdings die Zustimmung des alten Arbeitgebers zwingend erforderlich. Sollte die bAV mittels einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds bzw. einer Direktversicherung erfolgt sein, so besteht gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG für den neuen Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Fortführung.

Ein Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, die bAV privat weiterzuführen und auf der Basis des Nettoeinkommens entsprechende Zahlungen zu leisten. In derartigen Fällen muss der Arbeitnehmer auch keinerlei Sozialabgaben respektive Steuern auf die Beiträge zahlen.

Der Arbeitgeber hat Fristen zur Entscheidung

Die Entscheidung des neuen sowie auch alten Arbeitgebers im Zusammenhang mit der bAV muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Beachtet werden muss, dass der alte Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber Informationspflichten im Zusammenhang mit der bAV hat. Es ist zudem auch möglich, die Art der bAV im Zuge eines Wechsels des Arbeitsverhältnisses zu verändern. Für gewöhnlich besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Auswahl zu treffen. Diese Möglichkeit bezieht sich allerdings lediglich auf die Art und Weise, wie im Versorgungsfall die Auszahlung erfolgen soll. Der Arbeitnehmer kann dabei entweder die monatliche Auszahlung auf lebenslanger Basis oder die einmalige Auszahlung auswählen.

Der steuerliche Aspekt respektive die Sozialabgaben

Eine Einzahlung in die bAV ist lediglich dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn gewisse Grenzen eingehalten werden. Die Grenze für die Sozialabgabenbefreiung liegt aktuell monatlich bei rund 282 Euro bzw. jährlich bei rund 3.385 Euro (4 % von der Beitragsbemessungsgrenze). Die Grenze für die Steuerfreiheit liegt aktuell bei rund 564 Euro monatlich respektive 6768 Euro jährlich (8 % von der Beitragsbemessungsgrenze). Im Zuge der Auszahlung von der bAV ist lediglich dann eine Sozialabgabenpflicht gegeben, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung bei dem Betriebsrentner vorhanden ist. Bei einer privaten Krankenversicherung muss ein Betriebsrentner keinerlei Abgaben zahlen. Die Höhe der Steuern richtet sich nach der Steuerklasse.

Entscheidet sich der Betriebsrentner für eine lebenslange Auszahlung auf monatlicher Basis, so unterliegt diese Auszahlungsart der monatlichen Steuerpflicht. Entscheidet sich der Betriebsrentner für die einmalige Auszahlung, so wird die Steuer auf 120 monatliche Raten verteilt.

Die betriebliche Altersvorsorge kann durchaus Vor- sowie auch Nachteile mit sich bringen. Der Arbeitnehmer sollte vor dem Antritt des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber im Hinblick auf diese Thematik führen.

Fazit

Ein gesetzlich verankerter Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge besteht zwar nicht, jedoch kann jeder Arbeitnehmer in Deutschland seit 2002 seinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung (bAV) durch eine Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer Teile seines künftigen Lohns oder Sonderzahlungen (wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) in Beiträge für eine bAV umwandeln und sich so eine zusätzliche Rente aufbauen kann. Aber nicht nur Arbeitnehmer profitieren durch diese Regelung, auch für den Arbeitgeber bietet die betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter durchaus eine Reihe von Vorteilen.

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