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Betriebliche Invalidenrente bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kläger fordert betriebliche Invalidenrente ab 2020, Beklagter lehnt ab

Ein Mitarbeiter verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente rückwirkend ab Februar 2020. Der Arbeitgeber hat jedoch erst ab September 2021 gezahlt, als der Rentenbescheid des Klägers eingegangen war. Der Kläger argumentiert, dass er seit Februar 2020 die Anspruchsvoraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung erfüllt habe. Der Arbeitgeber sieht die Voraussetzungen jedoch nicht als gegeben an und lehnt eine rückwirkende Zahlung ab. Die Klage des Mitarbeiters wurde vom Arbeitsgericht Münster abgewiesen, da nach der Betriebsvereinbarung auch ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich sei. Der Arbeitgeber beruft sich darauf, dass die Versorgungsregelung von 1979 als Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend gelte. Eine rückwirkende Zahlung sei nicht vorgesehen und der Rentenbescheid sei nur eine Möglichkeit, den Versorgungsfall nachzuweisen. […]

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 4 Sa 428/22 – Urteil vom 21.09.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.02.2022 – 4 Ca 1369/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, von welchem Zeitpunkt an dem Kläger gegenüber dem Beklagten eine betriebliche Invalidenrente zusteht.

Der am … 1963 geborene Kläger wurde zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt von dem Beklagten eingestellt. Sein letzter Arbeitsvertrag vom 02.10.2009 enthält u.a. die nachfolgende Bestimmung:

„ . . .

10. Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezuges von Rente oder Arbeitslosengeld

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die Regelaltersgrenze zum Bezug einer ungeminderten Rente erreicht.

Es endet auch mit Ablauf des Monats, welcher dem Monat vorhergeht, ab dem der Mitarbeiter eine andere Altersrente als die Regelaltersrente bezieht. Weiterhin endet das Arbeitsverhältnis, wenn durch einen Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Mitarbeiter auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorhergehenden Tages.

Das Arbeitsverhältnis ruht während des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem dem Mitarbeiter der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung zugeht. Die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wird hierdurch nicht berührt.

In allen Fällen hat der Mitarbeiter den A unverzüglich über den Zugang eines Rentenbescheides oder den Bezug von Arbeitslosengeld zu unterrichten.

. . . “

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 02.10.2009 wird auf Aktenblatt 15 bis 19 Bezug genommen.

Bereits am 15.04.1996 schloss der Kläger mit dem Beklagten über seine spätere Versorgung einen Vertrag mit folgendem Inhalt:

„Es wird folgendes vereinbart:

1. Der A a.G. gewährt einen Versorgungsanspruch nach Maßgabe der anliegenden „Versorgungsregelung für Betriebsangehörige der A“ (Versorgungsregelung 1979).

2. Besondere Vereinbarungen:

Vertragsbeginn: 06.02.1996“

Bei der „Versorgungsregelung für Betriebsangehörige der A (Versorgungsregelung 1979)“ (nachfolgend: VR 79) handelt es sich um Teil einer Betriebsvereinbarung vom 23.12.1982, die u.a. die nachfolgenden Bestimmungen enthält:

„2. Aufnahme

2.3 Die Aufnahme in die Versorgung erfolgt aufgrund eines Vertrages zwischen den Betriebsangehörigen und seinem Arbeitgeber, der im Arbeitsvertrag der A genannt ist. …

5. Invalidenrente

5.1 Invalidenrente wird gezahlt, wenn

5.1.1 und solange – längstens bis zum Beginn der Altersgrenze nach Ziffer 4.2 – der Betriebsangehörige invalide, d.h. berufsunfähig i.S. von § 23 AVG bzw. 1246 RVO oder erwerbsunfähig i.S. von § 24 AVG bzw. 1247 RVO ist und

5.1.2 er aus diesen Gründen aus den Diensten der A ausgeschieden ist, ohne daß vorher sein Arbeitsvertrag gekündigt worden ist, unbeschadet der Rechte aus Ziffer 11.1.

5.2 Der A soll binnen dreier Monate nach Antragstellung darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer Invalidenrente vorliegen.

5.2.1. Das Vorliegen der Invalidität hat der Betriebsangehörige durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Falls kein Rentenbescheid ergeht, muß die Invalidität aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung entsprechend der Ziffer 2.2 festgestellt werden.

16. Verfahren

16.2 Versorgungsrenten werden erstmals für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eintritt.

…“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung vom 23.12.1982 wird auf Aktenblatt 47 – 61 Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 09.08.2021 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger rückwirkend ab dem 01.02.2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2029, dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Regelaltersgrenze erreichen wird, bewilligt und die monatliche Rente auf 1.988,63 Euro brutto festgesetzt. Daraufhin hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.08.2021 mitgeteilt, dass sie ihm ab 01.09.2021 monatliche Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 919,57 Euro zahlen werde, was nachfolgend auch geschehen ist.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm bereits ab Februar 2020 eine betriebliche Invalidenrente in der fraglichen Höhe zusteht und hat dies per Email vom 05.09.2021 gegenüber einer Frau B. geltend gemacht. Per Antwort-Email vom 09.06.2021 hat der Prokurist des Beklagten C. ihm mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der Versorgungsregelung 1979 erst ab dem 01.09.2021 erfüllt seien. Da ihm der Rentenbescheid der D im August 2021 zugestellt worden sei, habe sein Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.08.2021 geendet.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger für den Zeitraum Februar 2020 bis August 2021 die Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente geltend.

Der Kläger hat dazu vorgetragen, er erfülle seit dem 01.02.2020 die Anspruchsvoraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung. Nach Ziffer 10 seines Arbeitsvertrags, bei dem es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sei die Vorlage des Rentenbescheids alleinige und zwingende Voraussetzung für den Bezug der Rente. Demgegenüber könne nach Ziffer 5.2.1 VR 79 das Vorliegen der Invalidität alternativ auch aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung nachgewiesen werden. Die arbeitsvertragliche Regelung benachteilige ihn unangemessen und sei nach § 307 BGB unwirksam. Der Nachweis der Invalidität dürfe nicht zur Folge haben, dass die Rentenzahlung von der Erteilung eines Rentenbescheids abhängig sei, denn sonst käme es darauf an, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung arbeite. Darüber hinaus sei die Versorgungsregelung 1979 in sich widersprüchlich und intransparent. Soweit der Beklagte meine, dass der Versorgungsfall im Sinne der VR 79 erst dann eingetreten sei, als er aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, lasse sich eine solche Definition des Versorgungsfalls weder im Arbeitsvertrag noch in den VR 79 finden. Im Sinne der kundenfreundlichsten Auslegung sei auf den Zeitpunkt der Invalidität abzustellen, also auf den 01.02.2020. Ab diesem Zeitpunkt habe er eine Versorgung benötigt. Der Erhalt eines Rentenbescheids nicht notwendig. Dies folge auch aus dem Wortlaut der Ziffer 5.1.1 VR 79, wonach eine Invalidenrente gezahlt werde, wenn und solange der Betriebsangehörige invalide sei. Eine rückwirkende Zahlung werde weder durch die Versorgungsregelung noch arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Zwar sei die Versorgungsregelung von 1979 mit „Betriebsvereinbarung“ betitelt. Betriebsvereinbarungen würden jedoch unmittelbar und zwingend gelten. Ein zusätzlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wäre dann nicht nötig. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien des Rechtsstreits aber über seine Versorgung am 15.04.1996 einen Vertrag geschlossen. Es handele sich somit nicht um eine Betriebsvereinbarung, die unmittelbar für alle Arbeitnehmer gelte, sondern um eine Regelungsabrede, der die normative Wirkung fehle. Die Versorgungsregelung sei erst durch den Vertrag Inhalt des Arbeitsvertrags geworden.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.471,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, bei der Versorgungsregelung 1979 handele es sich um eine Betriebsvereinbarung, die nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB einer AGB-Kontrolle entzogen sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nach Ziffer 5 VR 79 eindeutig. Zunächst sei das Vorliegen einer Invalidität zu prüfen, sodann müsse der Arbeitnehmer nach Ziffer 5.1.2 VR 79 aus Gründen der Invalidität aus ihren Diensten ausscheiden. Das Vorliegen der Invalidität müsse der Arbeitnehmer nach Ziffer 5.2.1 VR 79 durch Vorlage eines Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, sofern ein solcher im Einzelfall ergehe. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erst erfüllt, nachdem er ihr im August 2021 den Bescheid vom 09.08.2021 der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgelegt habe. Aufgrund Ziffer 10 des Arbeitsvertrags der Parteien habe dadurch ihr Arbeitsverhältnis zum 31.08.2021 geendet. Gemäß Ziffer 16.2 VR 79 bestehe ab dem 01.09.2021 Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Invalidenrente. Richtig sei, dass die VR 79 als Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend gelte, so dass ein Arbeitnehmer auch ohne das in Ziffer 2.3 VR 79 geregelte Aufnahmeverfahren Ansprüche aus der Versorgungsregelung hätte. Der dort vorgesehene Vertragsschluss habe deklaratorischen Charakter. Durch das Aufnahmeverfahren verwandle sich die Betriebsvereinbarung jedenfalls nicht in eine Regelungsabrede und werde auch nicht Inhalt des Arbeitsvertrags. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Arbeitgeber das Bearbeitungsrisiko für einen Rentenbescheid tragen solle. Er habe in der Regel keine Kenntnis davon, ob und wann der Arbeitnehmer einen Rentenantrag stelle und er habe auch keinen Einfluss auf die Bearbeitung. Ausweislich des vorgelegten Rentenbescheids erfolge die Rentenzahlung aufgrund eines Anerkenntnisses vom 12.04.2021. Es sei nicht sachgerecht, den Arbeitgeber auch noch mit einem eventuellen Klagerisiko zu belegen, welches ausschließlich in die Sphäre des Arbeitnehmers falle. Der Rentenbescheid sei auch nicht Voraussetzung für einen Versorgungsfall, er sei lediglich eine Möglichkeit, den Versorgungsfall nachzuweisen.

Das Arbeitsgericht Münster hat die Klage durch Urteil vom 18.02.2022 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Ruhegehaltsbezüge aus der Versorgungsregelung 1979 nicht zu. Allein das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit genüge nicht. Weitere Voraussetzung sei nach der Versorgungsregelung eindeutig, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Zwar möge der Kläger schon seit Anfang 2020 erwerbsgemindert gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Arbeitsverhältnis der Parteien noch bestanden. Warum die Regelung in Ziffer 10 des Arbeitsvertrags gemäß § 307 BGB unwirksam sein solle, sei für das Gericht nicht erkennbar. Die Regelungen der VR 79 seien einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß § 310 Abs. 4 BGB entzogen, denn es handele sich um Regelungen in einer Betriebsvereinbarung. Etwas Anderes folge nicht daraus, dass der Kläger eine zusätzliche Vereinbarung zur Aufnahme in die Versorgung mit dem Beklagten getroffen habe. Dies sei in Ziffer 2.3 VR 79 geregelt und spreche nicht gegen den Charakter der VR 79 als Betriebsvereinbarung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 77 – 84 verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.03.2022 zugestellte Urteil mit am 14.04.2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.06.2022 mit am 04.06.2022 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts komme dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Aufnahme in die betriebliche Altersversorgung nicht lediglich deklaratorischen Charakter zu. Ziffer 2.3 VR 79 schreibe ein Prozedere vor, wie ein Betriebsangehöriger in die betriebliche Altersversorgung aufgenommen werde. Erst wenn die Aufnahmevoraussetzungen geprüft worden seien, werde seitens des Beklagten ein Angebot unterbreitet, das vom Betriebsangehörigen anzunehmen sei. Somit komme dem Vertrag über die Aufnahme des Betriebsangehörigen in die betriebliche Altersversorgung konstitutive Wirkung zu. Aus der Umsetzung folge, dass die Versorgungsregelung Inhalt des Arbeitsverhältnisses werde und als allgemeine Geschäftsbedingung der AGB-Kontrolle unterliege. Die Regelungen im Arbeitsvertrag und in der Versorgungsregelung seien aber widersprüchlich. Nach der VR 79 könne das Vorliegen der Invalidität alternativ durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers oder aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung nachgewiesen werden. Demgegenüber sehe Ziffer 10 des Arbeitsvertrags vor, dass der Rentenbescheid Voraussetzung für den Bezug der Invalidenrente sei, denn das Arbeitsverhältnis ende danach mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt worden sei. Der alternative Nachweis über eine ärztliche Gesundheitsprüfung sei ausgeschlossen. Diese Regelung benachteilige ihn unangemessen. Sie sei nach § 307 BGB unwirksam. Die Nachweispflicht dürfe nicht zur Folge haben, dass die Rentenzahlung von der Erteilung eines Rentenbescheids abhängig sei und damit davon, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung arbeite. Er nehme Bezug auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2017. Somit habe er bereits mit Erfüllung der Voraussetzungen der Invalidität Anspruch auf Zahlung der Invalidenrente gehabt. Die Versorgungsregelung sei auch intransparent. Eine Definition des Versorgungsfalls lasse sich weder im Arbeitsvertrag noch dort finden. Nach der objektiven Auslegung des Wortes ‚Versorgungsfall‘ sei dies der Zeitpunkt, ab welchem der Arbeitnehmer eine Versorgung benötige, mithin der Zeitpunkt, zu dem Invalidität eingetreten sei. Dafür sei der Erhalt eines Rentenbescheids nicht notwendig. Darüber hinaus spreche auch der Wortlaut der Ziffer 5.1.1 VR 79 für eine Zahlung ab Eintritt der Invalidität. Ziffer 5.1.2 VR 79 sei intransparent. Was unter Ausscheiden zu verstehen sei, sei unklar. Daher sei die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden und zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ein faktisches Ausscheiden genüge, um einen Anspruch auf Invaliditätsrente zu begründen. Faktisch ausgeschieden sei er am 01.02.2020.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des am 18.02.2022 verkündeten und am 14.03.2022 zugestellten Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.471,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. September 2021 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, der Vertrag vom 15.04.1996 erschöpfe sich neben der Sonderregelung zum Vertragsbeginn in der „Aufnahme“ des Klägers und verweise im Übrigen inhaltlich uneingeschränkt auf die allgemeinen Bestimmungen zur Versorgungsregelung. Jedenfalls in Bezug auf Inhalt und Voraussetzungen des Rentenbezugs habe der Vertrag lediglich deklaratorische Wirkung. Mit Unterzeichnung des Vertrags werde der Kläger Mitglied der Versorgungsgemeinschaft. Hierin erschöpfe sich die regelnde Wirkung des Vertrags. Durch die Bezugnahme auf die Versorgungsregelung ändere sich nicht deren Rechtscharakter. Ziffer 10 des Arbeitsvertrages schließe auch keinerlei Regelung aus der Betriebsvereinbarung aus. Diese gelte vielmehr als höherrangige Rechtsquelle vorrangig. Es gebe daher keinen Grund, den Arbeitsvertrag einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen. Im Übrigen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitpunkt zwischen Rentenantragsstellung und Rentenbescheid auf Umständen beruhe, die der Kläger nicht zu vertreten habe. Möglicherweise habe dieser ein Klageverfahren geführt oder der Verfahrensablauf beruhe auf fehlenden Mitwirkungshandlungen. All dies gehe nicht zu seinen Lasten. Maßgeblich sei der Rentenbescheid, mit dessen Erlass das Arbeitsverhältnis beendet worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Münster für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Invalidenrente verneint, da dieser insoweit Versorgungsleistungen begehrt, obwohl das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis noch nicht beendet war. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt:

Anspruchsgrundlage für die streitige Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente kann nur der zwischen den Parteien geschlossene Versorgungsvertrag vom 15.04.1996 in Verbindung mit Ziffer 5.1 der Versorgungsregelung für Betriebsangehörige der A sein. Zu Recht beruft sich der Beklagte darauf, dass der Kläger die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen erst ab dem 01.09.2021 erfüllt.

Nach Ziffer 5.1 VR 79 wird Invalidenrente gezahlt, wenn der Betriebsangehörige invalide, nämlich berufsunfähig oder erwerbsunfähig, ist und er aus diesen Gründen aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden ist. Es steht fest, dass der Kläger jedenfalls ab August 2021 invalide war, denn in diesem Monat hat er dem Beklagten den Rentenbescheid der D vom 09.08.2021 vorgelegt. Soweit er moniert, der Betriff der Invalidität werde durch die VR 79 gar nicht definiert, trifft dies so nicht zu. Durch Bezugnahme auf die bei Erlass der VR 79 gültigen Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes bzw. der Reichsversicherungsordnung wird klar, dass die Betriebsparteien auf die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Begrifflichkeiten abstellen wollten und keine eigenständige Definition der Invalidität als erforderlich angesehen wurde. Ob der Kläger die diesbezüglichen gesetzlichen Merkmale schon am 01.02.2020, dem Tag, von dem an er Zahlung einer Invalidenrente von dem Beklagten begehrt, erfüllt hat, wird von ihm im Einzelnen nicht vorgetragen. Darauf kommt es allerdings auch nicht an, weil die Vorlage des Bescheids vom 09.08.2021 das nach Ziff. 5.2.1 VR 79 vorgesehene Beweismittel für den Nachweis der Invalidität darstellt. Der Rentenbescheid belegt, dass der Kläger auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Er hat damit den nach der VR 79 vorgesehenen Nachweis erbracht. Unschädlich ist, dass Ziff. 5.1.1 VR 79 auf Berufsunfähigkeit nach § 23 AVG bzw. § 1246 RVO und Erwerbsunfähigkeit nach § 24 AVG bzw. § 1247 RVO abstellt. Der Gesetzgeber hat diese Rentenarten später in das SGB VI integriert (§§ 43, 44 SGB VI a.F.) und zum 01.01.2001 wurden Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund einer Neufassung des § 43 SGB VI dann durch die Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung abgelöst. Versorgungszusagen, nach denen der Arbeitgeber für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder einer voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit eine Invalidenrente zusagt, sind regelmäßig dahin auszulegen, dass der Leistungsfall (auch) dann eintritt, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bewilligt (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2011 – 3 AZR 83/09 = NZA 2012, 566 ff.).

Demzufolge steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit, dass der Kläger Invalide im Sinne von Ziffer 5.1.1 VR 79 ist. Er erfüllte aber vor dem 01.09.2021 nicht die zusätzliche Voraussetzung der Ziffer 5.1.2 VR 79, wonach der Betriebsangehörige aus Gründen der Invalidität aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden sein muss. Wie das Wort „und“ am Ende der Ziffer 5.11 VR 79 klarstellt, handelt es sich um eine kumulative Anspruchsvoraussetzung, die der Kläger ebenfalls erfüllen musste, um in den Genuss der Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente zu gelangen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger erst zum 01.09.2021, weil nach Ziffer 10 Sätze 3 und 4 des Arbeitsvertrags vom 02.10.2009 das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des Monats endete, in dem der fragliche Rentenbescheid zugestellt worden war.

Dabei meint die Regelung in Ziffer 5.1.2 VR 79 mit „Ausscheiden“ die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht bloß ein faktisches Ausscheiden im Sinne des Ruhens der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (zu einem derartigen Fall: BAG, Urteil vom 23.03.2021 – 3 AZR 99/20 = NZA 2021, 783 ff.). Dies folgt zunächst systematisch aus dem Umstand, dass bei der Regelung über die Zahlung der betrieblichen Altersrente in Ziffer 4.3 Satz 1 VR 79 ebenfalls die Begrifflichkeit „aus den Diensten der A ausscheidet“ verwendet wird und in diesem Zusammenhang ein Ausscheiden durch Eintritt eines Ruhenstatbestands ersichtlich nicht gemeint sein kann. Ferner wäre es, hätten die Betriebspartien mit „Ausscheiden“ auch den Eintritt eines Ruhenstatbestands gemeint, nicht nachvollziehbar, warum die Erzielung von Einkünften aus einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nur zur Hälfte auf die Invalidenrente angerechnet wird, wie dies Ziffer 5.4 VR 79 bestimmt. Regelmäßige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit könnte der erwerbsgeminderte Rentenempfänger auch durch eine Beschäftigung bei dem Beklagten selbst erzielen. Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, warum in einem solchen Fall die fraglichen Einkünfte nur zur Hälfte angerechnet werden sollten. Nimmt man dagegen an, dass „Ausscheiden“ die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint, könnte die Erzielung von Erwerbseinkommen bei nur hälftiger Anrechnung einen Anreiz dafür schaffen, etwa eine Teilzeitbeschäftigung oder eine geringerwertige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Schließlich lässt sich auch aus Ziffer 5.1.2, 2. Halbsatz VR 79 ableiten, dass die Parteien mit „Ausscheiden“ an eine rechtliche Beendigung ihres Vertragsverhältnisses gedacht haben und bei den Beendigungstatbeständen einschränkend ein Ausscheiden auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung aus anderen Gründen ausklammern wollten. Neben einem Ausscheiden auf Grund einer Auflösungsklausel wie beim Kläger in Ziffer 10 des Arbeitsvertrags vom 02.10.2009 verblieben dann als den Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente bewahrende Beendigungstatbestände vor allem Eigenkündigung oder die Vereinbarung eines Auflösungsvertrags. Alles in allem hält die Kammer das Ausscheiden nach Ziffer 5.1.2 VR 79 für eine Anspruchsvoraussetzung, die die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung die Zahlung einer Invalidenrente an die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft haben. Der Arbeitgeber kann bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung entscheiden. Entschließt er sich hierzu, ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Invaliditätsversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch berechtigt, die Invalidenversorgung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Invaliditätsversorgung auszuschließen (BAG, Urteil vom 10.12.2013 – 3 AZR 796/11 = NZA 2015, 50 ff.). Eine betriebliche Ruhegeldordnung kann daher den Versorgungsfall der Invalidität von der doppelten Voraussetzung abhängig machen, dass einerseits Invalidität eingetreten ist und darüber hinaus das Arbeitsverhältnis geendet hat. Damit wird sichergestellt, dass für die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitsvergütung und Ruhegeld erwachsen können (BAG, Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82 = DB 1984, 2412 f.; BAG, Urteil vom 18.09.2007 – 3 AZR 391/06 = NZA-RR 2008, 156 ff.; LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2021 – 4 Sa 280/21 – juris; Borchard in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der Betrieblichen Altersversorgung, 39. Lieferung 11.2021, Invaliditätsversorgung Rn. 69; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Auflage 2022, Anhang § 1 Rn. 182; Höfer/Höfer, Betriebsrentenrecht Band I, 26. Auflage Januar 2021, Kapitel 7 Rn. 96).

Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gehen fehl. Zunächst beruft er sich zu Unrecht auf eine Inhaltskontrolle im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Bei der Versorgungsregelung für Betriebsangehörige der A vom 23.12.1982 handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 Abs. 2 BetrVG. Für die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung findet aber nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB eine Inhaltskontrolle nicht statt. Dem steht der Umstand, dass die VR 79 erst aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung auf die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern des Beklagten Anwendung finden, nicht entgegen. Durch den Verweis auf die Bestimmungen der VR 79 verliert diese aber nicht ihre Rechtsqualität als Betriebsvereinbarung. Insoweit gilt nichts anderes als etwa ein Verweis auf gesetzliche Bestimmungen in einem Vertrag, der ebenfalls keine Inhaltskontrolle von Gesetzesrecht eröffnet.

Der Rechtsqualität der VR 79 als Betriebsvereinbarung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass unter Ziffer 2 VR 79 ein Verfahren geregelt ist, das eine einzelvertragliche Aufnahme von Betriebsangehörigen in die betriebliche Versorgung vorsieht. Dabei teilt die Kammer im Ansatz durchaus die Rechtsauffassung des Klägers, wonach der Vertragsschluss vom 15.04.1996 konstitutiv die Rechte und Pflichten aus der VR 79 im Verhältnis zwischen den Parteien begründete. Auch dadurch unterfällt der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB aber lediglich der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung selbst, der sich hier freilich in einer – nicht zu beanstandenden – Verweisung auf den Inhalt der Versorgungsregelung 1979 sowie einen hinausgeschobenen Vertragsbeginn erschöpft.

Soweit der Kläger außerdem moniert, Ziffer 10 seines Arbeitsvertrags vom 02.10.2009 benachteilige ihn im Sinne von § 307 Abs. Satz 1 BGB unangemessen und sei daher unwirksam, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht. Zwar handelt es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 02.10.2009 zweifellos um allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB zugänglich sind. Aber abgesehen davon, dass die Kammer keine unangemessene Benachteiligung durch Ziffer 10 des Arbeitsvertrags zu erkennen vermag, da es sich um eine in Arbeitsverträgen durchaus gebräuchliche Regelung handelt, würde eine etwaige Unwirksamkeit der Ziffer 10 des Arbeitsvertrags dem Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Invalidenrente verschaffen. Sein Arbeitsverhältnis zum Beklagten bestünde dann ja fort und er würde für die Zeit ab September 2021 in Ermangelung eines Beendigungstatbestands vom Beklagten rechtsgrundlos Leistungen beziehen und hätte erst Recht keinen Anspruch auf Nachzahlungen für die Vergangenheit.

Schlussendlich vermag die Kammer auch keinen Widerspruch zwischen Ziffer 10 des Arbeitsvertrags vom 02.10.2009 und Ziffer 5.2.1 VR 79 zu erkennen. Der Kläger irrt, wenn er meint, das Ziffer 10 Satz 3 des Arbeitsvertrags ihm die Möglichkeit abschneidet, Invalidität anders als durch Vorlage des Rentenbescheids eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Diese alternative Nachweismöglichkeit, die im Übrigen gemäß Ziffer 5.1.2 VR 79 nur dann in Betracht kommt, „falls kein Rentenbescheid ergeht“, würde allerdings keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirken, sodass dann eine Beendigung noch durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag erfolgen müsste, um Invalidenrente in Anspruch nehmen zu können. Es kann dahinstehen, ob Ziffer 5.2.1 Satz 2 VR 79 dem Kläger alternativ die Möglichkeit eröffnet hätte, vor Erlass oder ohne einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund die Zahlung einer Invalidenrente zu bewirken. Dann hätte er sich jedenfalls einer ärztlichen Gesundheitsprüfung entsprechend Ziffer 2.2 VR 79 unterziehen müssen, was nicht geschehen ist. Da die Zahlung einer Invalidenrente gemäß Ziffer 5.2 VR 79 einen entsprechenden Antrag voraussetzt, hätte das Initiativrecht dafür beim Kläger gelegen. Dass er vor August 2021 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist nicht vorgetragen.

Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.12.2017 (6 Sa 983/16 – juris) beruft, trifft es zu, dass zuletzt einige Landesarbeitsgerichte erwogen haben, ob eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von 307 Abs. 1 S. 1 BGB darin liegen kann, dass ein Arbeitgeber in allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zahlung einer Invaliditätsversorgung voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (neben dem LAG Düsseldorf: LAG Niedersachen, Urteil vom 10.12.2019 – 3 Sa 422/19 B = NZA-RR 2020, 316 ff.; LAG München, Urteil vom 29.05.2020 – 3 Sa 10/20 = NZA-RR 2020, 596 ff.). Das Bundearbeitsgericht hat diesen Ansatz mit Urteil vom 13.07.2021 (3 AZR 298/20 = DB 2021, 2159 ff.) bestätigt und angenommen, dass ein vollständiger Ausschluss einer betrieblichen Invaliditätsrente vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle. Diese Rechtsprechung, die auf einer Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne von § 307 BGB beruht, ist aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB der 2. Abschnitt des 2. Buchs des BGB (§§ 305 ff. BGB) u.a. auf Betriebsvereinbarungen, wie der hier in Rede stehenden Konzernbetriebsvereinbarung, keine Anwendung findet.

Nach alledem steht fest, dass der Kläger wegen fehlender Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für die Zahlung einer Invalidenrente nach Ziffer 5.1 VR 79 nicht erfüllt hat. Das Arbeitsgericht Münster hat die Klage somit zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers musste deshalb erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Mit Rücksicht auf das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2021 hält die Kammer es geboten, nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen. Es erscheint zweifelhaft, ob noch von einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann.

 

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