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Dienstwagenstellung – Gegenstandswert

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 Ta 78/12, Beschluss vom 01.06.2012

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.04.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerdeführer begehren eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. Sie vertraten den Kläger in einem vor dem Arbeitsgericht Mainz gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein Arbeitsvertrag, wonach dem Kläger die Übernahme eines Firmen-Pkws zugesagt wurde, der ebenfalls zur privaten Nutzung zur Verfügung stand.

Nachdem im Jahre 2011 das dem Kläger zur Verfügung stehende Dienstfahrzeug eine hohe Laufleistung erreicht hatte, kündigte die Beklagte an, dem Kläger ein Neufahrzeug der Marke Nissan Navara zur Verfügung stellen zu wollen. Der Kläger war mit dieser Zuweisung nicht einverstanden. Bei diesem Neufahrzeug handelt es sich um einen sogenannten Pick-Up, ein Fahrzeug mit geschlossenem Führerhaus bei 5 Sitzen und offener Ladefläche, hinsichtlich dessen die Beklagte dem Kläger im Laufe der Korrespondenz ein Hardtop anbot.

Dienstwagenstellung - Gegenstandswert
Symbolfoto: luckybusiness/Bigstock

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Pkw Van, der einem Ford Galaxy entspricht oder gleichkommt, als Dienstwagen mit vollständiger privater Nutzung für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2011 hat er den Antrag dahin abgeändert, dass er die Verurteilung erstrebt, dem Kläger ein Kraftfahrzeug der Marke Seat Alhambra mit näher bezeichneter Ausstattung zum Preis von 35.875,– EUR als Dienstwagen mit vollständiger Privatnutzung zur Verfügung gestellt haben wollte. Diesen Antrag hat er in der Kammerverhandlung vom 07.12.2011 teilweise zurückgenommen und erklärt, mit den Worten „vollständige private Nutzung“ sei gemeint, dass die Privatnutzung keinen Einschränkungen unterliegen sollte, sei es bei Urlaubsreisen, sei es bei sonstigen bestimmten Fahrten. Nachdem gegen den Kläger klageabweisendes Versäumnisurteil erging, gegen das er Einspruch einlegte, hat er den ursprünglichen Klageantrag zurückgenommen und zuletzt als Hauptantrag beantragt festzustellen, dass es ihm nicht zumutbar sei, das von der Beklagten für ihn ausgewählte Kraftfahrzeug der Marke Nissan Navara zu dienstlichen und privaten Zwecken zu benutzen. Diesen Antrag hat er um den Hilfsantrag erweitert, ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, welches seine Belange in Bezug auf seinen Arbeitsvertrag und seine gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend berücksichtigt.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.01.2012 die Klage abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben, nachdem sie sich zunächst gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil gewandt haben, eine Anhebung des Gegenstandswertes auf 36.840,– EUR beantragt.

Das Arbeitsgericht hat sodann nach Anhörung den Wert des Gegenstandes für das Verfahren bis zum 16.01.2012 auf 1.000,– EUR, für das Verfahren seit dem 17.01.2012 auf 2.000,– EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 13.04.2012 zugestellt.

Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz haben sie Beschwerde eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, auszugehen sei von dem Wert des bisherigen Kraftfahrzeuges, welches unter Berücksichtigung einer Laufleistung von ca. 330.000 km allenfalls noch 2.000,– EUR hatte, bei dem anzuschaffenden Dienstfahrzeug handele es sich um ein solches mit einem Wert von 36.840,– EUR. Dem Kläger habe ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werden sollen, welches ihn in seiner Gesundheit beeinträchtigen würde. Das Interesse des Klägers an der von ihm beantragten Entscheidung müsse unter Berücksichtigung einer 6-7 jährigen Nutzungsdauer des ihm zu übergebenden Kraftfahrzeuges als Wert desselben zugemessen sein.

Der Kläger persönlich tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (sie ist auch nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft). Der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,– EUR ist erreicht.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten, oder es an einem solchen Wert fehlt. § 62 S. 2 GKG schließt die Bindung der Wertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus. Im übrigen hat sich im Laufe des Verfahrens der Wert des Streitgegenstandes verändert, so dass der im arbeitsgerichtlichen Urteil festgesetzte Streitwert ohnehin nur den Wert des Gegenstandes befasst, über den im Urteil entschieden wurde.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als zutreffend. So hat das Arbeitsgericht auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Streitwertfestsetzung Bezug genommen und hierbei eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit angenommen.

Die Beschwerdekammer kann offenlassen, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, es handele sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Ausgangspunkt der arbeitsgerichtlichen Feststellung ist zutreffend. Die Parteien streiten nicht um die zur Verfügungstellung eines Dienstwagens zur Privatnutzung überhaupt. Dieses Recht hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ersichtlich bestritten. Der Kern des Rechtsstreits dreht sich um die Frage, welche Art das zur Verfügung zu stellende Fahrzeug hat. Wirtschaftliche Interessen des Klägers spielen eine nur nebengeordnete Rolle wie sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger selbst einräumt, das ihm zur Verfügung zu stellende Dienstfahrzeug sei in der Anschaffung teurer als die von ihm präferierten Fahrzeuge. Er macht in erster Linie gesundheitliche Aspekte geltend, die ihn hinderten, bzw. es für ihn unzumutbar machen, das von der Beklagten anzuschaffende Fahrzeug des Modells Pick-Up künftig zu Geschäftszwecken und auch privat zu nutzen.

Letztendlich kann die Frage dahinstehen, weil nach § 22 Abs. 3 S. 2 RVG der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung von einem Wert von 4.000,– EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher. Dieser Wert stellt keinen Regelwert, sondern lediglich einen Hilfswert dar.

Im Hinblick auf die relativ geringe Reichweite und Bedeutung des Streits der Parteien innerhalb des Gesamtarbeitsverhältnisses sind von diesem Hilfswert deutliche Abstriche zu machen. Der ursprünglich gestellte Leistungsantrag auf zur Verfügungstellung eines Pkw Van, der einem Ford Galaxy entspricht oder gleichkommt, ist zutreffend mit einem Viertel des Hilfswertes anzusetzen, ebenfalls der später gestellte Antrag, ihm ein Fahrzeug der Marke Seat Alhambra zur Verfügung zu stellen. Der materiell zu schätzende Wert des wahren wirtschaftlichen Interesses bei der Feststellung, dass dem Kläger nicht zumutbar ist, das Fahrzeug der Marke Nissan Navara zu benutzen, bzw. hilfsweise ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, welches seinen Interessen entspricht, ist ebenfalls für jeden Antrag alleingesehen mit einem Viertel des Hilfswertes anzusetzen, so dass sich die schließlich vom Arbeitsgericht festgesetzte Gebührenhöhe als zutreffend erweist, weil die beiden Haupt- und Hilfsanträge zusammenzurechnen sind.

Der Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, dass das Interesse angesichts der 6-7 jährigen Nutzungsdauer sich an den Anschaffungskosten eines Neufahrzeuges bewegen muss.

Das Interesse hat sich an dem wahren wirtschaftlichen Wert eines Klageantrags zu orientieren. Die Beklagte wollte dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, welches nach Darstellung des Klägers sogar teurer war, als die von ihm selbst bevorzugten Fahrzeuge. Der Wert des Klageantrages ging daher nicht um die zur Verfügungstellung eines Fahrzeuges als solches, sondern nur um eine konkrete Ausgestaltung, die auch unter Berücksichtigung der vom Kläger gemachten gesundheitlichen Einschränkungen und seiner Interessen nicht dazu führt, dass der Streit der Parteien wirtschaftlich gesehen als Streit um die zur Verfügungstellung eines Dienstwagens überhaupt bezeichnet werden muss.

Auch die ansonsten heranzuziehende Erwägung, dass bei Streit um die Privatnutzung eines Fahrzeuges die steuerrechtliche Bestimmung als Überlegung herangezogen werden kann, wonach monatlich 1% des Listenpreises als geldwerter Vorteil anzusehen sind, kommt hier nicht zur Bestimmung des Streitgegenstandes in Betracht: Die Privatnutzung eines Fahrzeuges stand zwischen de Parteien niemals im Streit; die Beklagte hatte dem Kläger für sämtliche Fahrzeuge die Privatnutzung eingeräumt. Der Umstand, dass es für den Kläger unzumutbar erschien, das Fahrzeug Pick-Up auch privat zu nutzen, begründet kein Interesse, welches Veranlassung gäbe, von den vorbezeichneten Beurteilungskriterien im Rahmen des billigen Ermessens abzuweichen.

Die Beschwerde war daher erfolglos und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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