Skip to content

Leiharbeit: Die Besonderheiten von Leiharbeitsverhältnissen

Leiharbeit in Deutschland: Ein Leitfaden zu den rechtlichen Besonderheiten

Zahllose Unternehmen in Deutschland haben einen erhöhten Auftragsumfang, der jedoch nicht das gesamte Jahr über hinweg besteht. Zu bestimmten saisonalen Zeiten ist der Auftragsumfang besonders hoch, allerdings ist für den Zeitraum außerhalb dieser Saison der Bedarf an Arbeitskräften nicht hoch. Dies ist der Grund dafür, warum die Unternehmen als Arbeitgeber gern auf Leiharbeiter zurückgreifen und durch diese Arbeitsform ihr Auftragsvolumen abarbeiten lassen. Zu dieser besonderen Form der Arbeit gibt es jedoch einige Kriterien, die beachtet werden müssen. Hier in diesem Ratgeberartikel liefern wir die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik.

Das Wichtigste in Kürze


  1. Definition von Leiharbeit: Leiharbeit ist ein Arbeitsverhältnis zwischen einem externen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, bei dem das Unternehmen, in dem der Leiharbeiter tätig ist, nicht als rechtlicher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers betrachtet wird.
  2. Historische Entwicklung: Die Leiharbeit hat in Deutschland eine lange Geschichte, die auf das Jahr 1972 zurückgeht, als das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeführt wurde. Seitdem hat es mehrere Änderungen erfahren, um den Schutz von Leiharbeitnehmern zu verbessern.
  3. Rechtliche Grundlagen: Für Leiharbeiter gelten die gleichen rechtlichen Grundlagen wie für reguläre Arbeitnehmer, einschließlich des Arbeitsrechts und des AÜG, das eine besondere Bedeutung hat.
  4. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Das AÜG regelt die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern und gewährleistet den Schutz von Leiharbeitnehmern. Es enthält Regelungen zur Erlaubnispflicht, Höchstüberlassungsdauer, Equal Pay und Equal Treatment.
  5. Erlaubnispflicht: Arbeitgeber, die als Verleiher tätig werden möchten, benötigen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Ohne Erlaubnis ist die Überlassung illegal und kann zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen.
  6. Höchstüberlassungsdauer: Die Höchstüberlassungsdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate, kann aber durch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen verlängert oder verkürzt werden.
  7. Equal Pay und Equal Treatment: Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf gleiche Entlohnung und Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stamm-Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb nach neun Monaten.
  8. Sanktionen: Verstöße gegen das AÜG können zu Sanktionen führen, einschließlich Bußgeldern und dem Verlust der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Definition von Leiharbeit und Abgrenzung zu anderen Arbeitsformen

Leiharbeiter - Was ist wichtig an einer Leiharbeitsvereinbarung?
(Symbolfoto: JLco Julia Amaral /Shutterstock.com)

Die Leiharbeit definiert sich als ein Arbeitsverhältnis, das zwischen einem externen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer besteht. Das Unternehmen, in dem der Leiharbeiter tätig ist, wird nicht als rechtlicher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers betrachtet. Dies ist auch die Hauptabgrenzungsform, die bei der Leiharbeit zu anderen Arbeitsformen besteht. Das sogenannte Dreiecksverhältnis zwischen dem Unternehmen, dem Arbeitgeber und dem Leiharbeiter, ist so in dieser Form in Deutschland einzigartig.

Historische Entwicklung der Leiharbeit in Deutschland

Die Leiharbeit hat in Deutschland eine sehr lange Geschichte, die auf das Jahr 1972 zurückgeht. In diesem Jahr wurde die rechtliche Grundlage für die Leiharbeit durch den damaligen Gesetzgeber in Deutschland ins Leben gerufen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat im Verlauf dieser Zeit einige bedeutungsvolle Änderungen erfahren. Letztmalig wurde das AÜG in dem Jahr 2023 überarbeitet. Durch diese Überarbeitungen wurden die Rechte von Leiharbeitern gestärkt.

Rechtliche Grundlagen

Für Leiharbeiter gibt es, ebenso wie für klassische normale Arbeitnehmer, rechtliche Grundlagen. Diese rechtlichen Grundlagen bilden sowohl das Arbeitsrecht als auch das AÜG, wobei dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zukommt.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und seine Bedeutung

Durch das AÜG wird die zeitweilige Überlassung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber an ein externes Unternehmen geregelt. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass diese Überlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen erfolgen muss. Das AÜG hat hierbei für den Arbeitnehmer eine Schutzfunktion. Diese Schutzfunktion bezieht sich primär auf das Verbot der Ausbeutung, da Leiharbeit mit Zeitarbeit gleichgesetzt wird. Insbesondere die Voraussetzungen der Erlaubnispflicht sowie die Regelungen zu dem sogenannten Equal Pay / Equal Treatment und die maximale Dauer der Überlassung müssen zwingend von dem Arbeitgeber beachtet werden.

Erlaubnispflicht und Sanktionen bei Verstößen

Es ist in Deutschland durch das AÜG gesetzlich festgelegt, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht einfach so willkürlich einem anderen Unternehmen überlassen darf. Vielmehr ist eine zwingende Voraussetzung, dass es für diese Überlassung eine Erlaubnis gibt. Diese Erlaubnis muss bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeholt werden. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen, ohne vorher die Erlaubnis der BA eingeholt zu haben, so handelt es sich um einen Verstoß gegen den § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG. Dies ist als ordnungswidriges Handeln zu werten, das eine Maximalgeldstrafe in Höhe von 30.000 EUR als Sanktion nach sich ziehen kann.

Regelungen zu Equal Pay und Equal Treatment

Die Leiharbeit in Deutschland basiert auf dem Prinzip des Equal Treatment. Hierbei handelt es sich um den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das sogenannte Equal Pay, das seine rechtliche Grundlage in dem § 8 AÜG hat. In der gängigen Praxis bedeutet dies, dass ein Unternehmen dem Leiharbeiter einen identischen Lohn zu zahlen hat, der auch an fest angestellte Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Equal Pay kommt allerdings erst nach einem Zeitraum von 9 Monaten zur Anwendung.

Höchstüberlassungsdauer und ihre Auswirkungen

Im Zuge der letzten Reform des AÜG wurde durch den Gesetzgeber festgelegt, dass ein Leiharbeiter in einem Kundenunternehmen lediglich für eine maximale Dauer von 18 Monaten tätig sein darf. Diese Höchstdauer gilt auch, wenn zwischen den Einsätzen des Leiharbeiters in dem Kundenunternehmen zeitliche Pausen eingelegt wurden – sofern diese Pausen einen zeitlichen Abstand von drei Monaten nicht überschreiten. Die vorherigen Einsätze des Arbeitnehmers in dem Unternehmen sind bei diesem Maximalzeitraum anzurechnen. Die gesetzlich festgelegte Höchstüberlassungsdauer kann allerdings durch tarifvertragliche Regelungen erhöht werden. Ist dies der Fall, so gilt eine Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten.

Vertragsgestaltung und Arbeitsbedingungen

Wie bei jedem anderen arbeitsvertraglichen Verhältnis bedarf auch das Leiharbeitsverhältnis einer vertraglichen Grundlage. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird zwischen dem Entleiherunternehmen/Kundenunternehmen und dem Arbeitgeber des Leiharbeiters geschlossen. Der Leiharbeiter selbst hat einen Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber. In der gängigen Praxis handelt es sich hierbei um sogenannte Personaldienstleister. Die Arbeitsbedingungen werden sowohl in dem Vertrag zwischen dem Personaldienstleister und dem Kundenunternehmen sowie in dem Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber schriftlich festgehalten.

Inhalte und Besonderheiten des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags

In einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag müssen zwingend gewisse Punkte schriftlich festgehalten werden. Neben dem Namen des Arbeitnehmers müssen auch die Beschäftigungsform sowie die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung in dem Vertrag schriftlich fixiert werden. Zudem müssen auch die Tätigkeiten des Arbeitnehmers in dem Kundenunternehmen detailliert aufgeführt und die Arbeitsbedingungen genannt werden. In den Arbeitsbedingungen muss auf den Umgang mit Überstunden sowie die genauen Lohnregelungen enthalten sein. Es muss zudem auch festgelegt werden, ob es sich um eine zeitlich befristete Leihe oder um eine Leihe auf der Basis der gesetzlichen Höchstdauer handelt.

Vor- und Nachteile der Leiharbeit für Arbeitnehmer

Die Leiharbeit bietet nicht nur den Arbeitgebern Vor- sowie auch Nachteile. Auch die Arbeitnehmer können von dieser Arbeitsform profitieren. Neben dem Aspekt, dass der Leiharbeiter für einen ganz bestimmten Zeitraum in Lohn und Brot steht, kommen auch anderweitige Aspekte zum Tragen.

Flexibilität und Beschäftigungschancen

Der Leiharbeiter kann merklich davon profitieren, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit einen Einblick in andere Unternehmen sowie deren unternehmerische Tätigkeit erhält. Der vielgerühmte Blick über den Tellerrand hinaus kann Perspektiven eröffnen, die einem fest angestellten Arbeitnehmer verwehrt bleiben. Diese Erfahrungen können zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge eines etwaigen festen Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer Vorteile einbringen.

Risiken und Herausforderungen wie geringere Arbeitsplatzsicherheit und soziale Isolation

Natürlich bringt ein Leiharbeitsverhältnis auch gewisse Nachteile respektive Risiken mit sich. Der Leiharbeiter ist kein fester Bestandteil des Teams in dem Kundenunternehmen und wird auf diese Weise einer gewissen sozialen Isolation ausgesetzt. Insbesondere dieser Punkt kann eine gewisse Herausforderung bei der Verrichtung der täglichen Arbeit darstellen, da sich der Arbeitnehmer nicht in dem vollumfänglichen Ausmaß mit dem Kundenunternehmen identifiziert. Der Arbeitgeber, der sich der Dienste von Leiharbeitern bedient, sollte diesen Punkt niemals unterschätzen und alle Maßnahmen ergreifen, um den Leiharbeiter für den Zeitraum in das Team zu integrieren.

Rechte und Pflichten von Leiharbeitnehmern

Leiharbeitnehmer haben im Vergleich zu regulären Arbeitnehmern ähnliche Rechte und Pflichten, es gibt jedoch einige spezifische Unterschiede und Besonderheiten.

Rechte von Leiharbeitnehmern

Leiharbeitnehmer haben das Recht auf „Equal Pay & Equal Treatment“. Das bedeutet, sie haben Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, wie vergleichbare Stamm-Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Nach 15 Monaten muss das entleihende Unternehmen den Zeitarbeitskräften einen Gesamtlohn zahlen, der dem von vergleichbaren langfristig angestellten Mitarbeitenden entspricht.

Leiharbeitnehmer haben auch Anspruch auf Urlaub. In den DGB-Tarifverträgen sind dies 24 Arbeitstage im ersten Beschäftigungsjahr. Mit längerer Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Urlaubsdauer auf bis zu 30 Arbeitstage.

Pflichten von Leiharbeitnehmern

Leiharbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeitsleistung dem Entleihbetrieb zu schulden und erhalten ihre Arbeitsanweisungen vom Entleiher. Sie müssen die Einsatzzeit und den Einsatzort des Kunden erfüllen.

Kündigungsschutz

Leiharbeitnehmer zählen bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes mit, wenn sie regelmäßig eingesetzt werden. Betriebsbedingte Kündigungen von Stammpersonal sind unwirksam, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig dauerhaft Leiharbeitnehmer beschäftigt, die ein ständig vorhandenes Arbeitsvolumen abdecken.

Mitbestimmungsrechte

Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich die gleichen Mitbestimmungsrechte wie reguläre Arbeitnehmer. Sie können etwa einen Betriebsrat in ihrer Verleihfirma gründen.

Es ist zu erwähnen, dass die Leiharbeit nur vorübergehend durchgeführt werden kann. Per Gesetz wird eine Höchstüberlassungsdauer festgelegt: Der Leiharbeiter darf dem Entleiher nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden.

Leiharbeit im Kontext der Arbeitsmarktpolitik

Die Leiharbeit wird im Kontext der Arbeitsmarktpolitik mitunter kritisch gesehen. Zwar kann diese Arbeitsform einen wertvollen Beitrag zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes leisten, allerdings dürfen die Nachteile dabei nicht außer Acht gelassen werden. Vornehmlich im Hinblick auf die Rechte des Arbeitnehmers in dem Unternehmen gibt es Kritikpunkte, da der Leiharbeiter nun einmal nicht ein fester Bestandteil der „Unternehmensfamilie“ ist und es auch nicht wird. Trotz dieses Umstandes kann ein Leiharbeiter einen „frischen Wind“ in mitunter festgefahrene Unternehmensabläufe einbringen und dem festen Arbeitnehmerteam neue Perspektiven aufzeigen.

Aktuelle Statistiken oder Studien zur Leiharbeit in Deutschland

Im Jahresdurchschnitt 2022 waren in Deutschland 830.000 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig beschäftigt. Ihr Anteil an der Gesamtbeschäftigung lag bei 2,1 Prozent (statistik.arbeitsagentur.de). Der Markt für Zeitarbeit in Deutschland wuchs 2022 um 9,3 Prozent auf 33,9 Milliarden Euro. Dies ist die stärkste Zunahme seit Beginn der Berechnungen durch Lünendonk im Jahr 2014.

Die Lünendonk-Studie 2023 widmet der Rekrutierung ausländischer Zeitarbeitskräfte ein Sonderkapitel. Rund 70 Prozent der Zeitarbeitnehmer in Deutschland sind männlich. Rund 24 Prozent der Unternehmen waren Betriebe mit 1-9 Leiharbeitnehmern.

Die flexible Beschäftigungsform der Zeitarbeit ermöglicht es Unternehmen, ihren Personalbedarf zügig an Auftragsschwankungen anzupassen. Die Lünendonk-Studie 2023 bietet einen umfassenden Überblick über die Struktur des Marktes für Zeitarbeit in Deutschland.

Die Top 25 Zeitarbeitsunternehmen erwirtschaften rund 32 Prozent des Marktvolumens. Im Vorjahr lag der Anteil noch bei 30 Prozent. Diese Entwicklung weist auf einen Verdrängungswettbewerb hin, der sowohl durch Zukäufe als auch eine veränderte Nachfrage befeuert wird.

Die Anzahl der Leiharbeitenden in Deutschland hat sich in den vergangenen 20 Jahren entwickelt. Männer verdienen in der Zeitarbeit mehr als Frauen. In manchen Bundesländern, vorwiegend in Ostdeutschland, liegt das Einkommen bislang immer noch unter 2.000 €.

Die Arbeitslosenanzahl sollte laut der Prognose des Deutschen Instituts für Wirtschaft (DIW) wieder auf das Niveau von 2019 sinken. Die Quote für 2021 wurde in Deutschland mit ca. 2,6 Millionen Arbeitslosen erreicht. Aktuell gibt es ca. 2,5 Millionen Arbeitslose (Stand September 2022).

Gemessen an den Medianlöhnen verdienen vollzeitbeschäftigte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer weniger als andere Beschäftigte. Leiharbeit kennzeichnet sich durch eine hohe Dynamik und meist kurze Beschäftigungsdauer. Fast die Hälfte der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer waren 2018 als Helferinnen und Helfer tätig.

Fast 7,3 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten derzeit in einem sogenannten atypischen Beschäftigungsverhältnis. Vor allem die Zahl der Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter ist laut der Statistik wieder stark gestiegen, nachdem sie während der Corona-Pandemie zeitweise zurückgegangen war. Waren 2020 noch 641.000 Menschen als Zeitarbeitnehmer registriert, so sind es derzeit über eine Million.

Quellen:

Fazit und Ausblick

Die Leiharbeit ist in Deutschland sehr weitverbreitet. Obgleich diese Arbeitsform mit der Zeitarbeit gleichgesetzt ist, so gibt es dennoch gewisse rechtliche Eigenheiten, die auf jeden Fall beachtet werden müssen. Besonders wichtig für Arbeitgeber ist der Umstand, dass für die zeitliche Überlassung des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitgeber zuvor eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden muss. Überdies kommt auch das Equal Treatment und insbesondere auch das Prinzip des Equal Pay zur Anwendung. Die Höchstüberlassungsdauer muss ebenfalls Beachtung finden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die rechtliche Grundlage für die Leiharbeit, auch Zeitarbeit genannt, in Deutschland. Es regelt die Bedingungen, unter denen Arbeitgeber, die als Verleiher fungieren, Arbeitnehmer an Dritte, die sogenannten Entleiher, zur Arbeitsleistung überlassen dürfen. Die Hauptziele des AÜG sind der Schutz der Leiharbeitnehmer und die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und transparenten Überlassungspraxis.

Schutz der Leiharbeitnehmer

Das AÜG dient dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer. Es soll sicherstellen, dass diese nicht schlechter gestellt werden als die Stammbelegschaft des Entleihers. Dazu gehören Regelungen zu Equal Pay und Equal Treatment, die besagen, dass Leiharbeitnehmer hinsichtlich Entlohnung und Arbeitsbedingungen den fest angestellten Mitarbeitern des Entleihers gleichgestellt werden müssen. Des Weiteren beinhaltet das AÜG ein Verbot, das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers zu beschränken, was einen weiteren Schutzmechanismus für Leiharbeitnehmer darstellt.

Erlaubnispflicht

Eine zentrale Regelung des AÜG ist die Erlaubnispflicht für die Überlassung von Arbeitnehmern. Arbeitgeber, die als Verleiher tätig werden möchten, benötigen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Diese Erlaubnispflicht stellt sicher, dass nur zuverlässige Verleiher tätig werden, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten. Wird ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, führt dies zur Illegalität der Überlassung und kann zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen, sofern der Leiharbeitnehmer dem nicht widerspricht.

Weitere Regelungen

Das AÜG enthält auch Vorschriften zur Höchstüberlassungsdauer, zum Verbot von Kettenüberlassungen, zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung und zu Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten. Diese Regelungen sollen Transparenz schaffen und Missbrauch verhindern. So muss beispielsweise in den Verträgen zwischen Verleiher und Entleiher die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

Historische Entwicklung

Das AÜG trat am 11. Oktober 1972 in Kraft und hat seitdem zahlreiche Änderungen erfahren, um auf die Entwicklungen am Arbeitsmarkt zu reagieren und den Schutz der Leiharbeitnehmer zu verbessern.

Zusammenfassend regelt das AÜG die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland, mit dem Ziel, Leiharbeitnehmer zu schützen und eine ordnungsgemäße Überlassungspraxis zu gewährleisten. Die Erlaubnispflicht dient dabei als zentrales Instrument, um die Seriosität der Verleiher zu sichern und illegale Überlassungen zu verhindern.


Equal Pay / Equal Treatment

Equal Pay und Equal Treatment sind grundlegende Prinzipien, die sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer in Deutschland nicht schlechter gestellt werden als die fest angestellten Mitarbeiter im Entleihbetrieb. Diese Grundsätze sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert und spielen eine entscheidende Rolle für die Fairness am Arbeitsplatz.

Equal Pay

Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher ein Arbeitsentgelt erhalten, das dem eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers entspricht. Dies umfasst nicht nur das Grundgehalt, sondern auch zusätzliche Leistungen wie Prämien, Urlaubsgeld oder Sachleistungen. Sollten Sachleistungen nicht direkt übertragbar sein, wird ein entsprechender Geldwert angesetzt. Die Anwendung von Equal Pay nach einer Überlassungsdauer von neun Monaten soll die finanzielle Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern und fest angestellten Kollegen gewährleisten.

Equal Treatment

Equal Treatment geht über die reine Entlohnung hinaus und bezieht sich auf die Gleichbehandlung in allen wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie Zugang zu betrieblichen Einrichtungen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. Leiharbeitnehmer sollen unter den gleichen Bedingungen arbeiten wie die Stammbelegschaft des Entleihers.

Bedeutung für die Fairness am Arbeitsplatz

Diese Prinzipien sind für die Fairness am Arbeitsplatz von großer Bedeutung, da sie Diskriminierung verhindern und die soziale Integration von Leiharbeitnehmern fördern. Durch Equal Pay und Equal Treatment wird eine Zwei-Klassen-Gesellschaft am Arbeitsplatz vermieden, was wiederum zur Mitarbeiterzufriedenheit und zu einem positiven Betriebsklima beiträgt. Zudem können Leiharbeitnehmer durch die Gleichstellung eine stärkere Bindung zum Entleihbetrieb aufbauen und sich als vollwertige Teammitglieder fühlen.

Anwendung in der Praxis

In der Praxis müssen Unternehmen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen, darauf achten, Equal Pay und Equal Treatment korrekt umzusetzen, um rechtliche Konsequenzen und hohe Bußgelder zu vermeiden. Verstöße gegen diese Grundsätze können zu Sanktionen führen und die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gefährden. Die korrekte Anwendung dieser Prinzipien erfordert eine sorgfältige Prüfung und Anpassung der Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer, um sicherzustellen, dass sie den Bedingungen der Stammbelegschaft entsprechen.

Zusammenfassend tragen Equal Pay und Equal Treatment wesentlich zur Gleichstellung von Leiharbeitnehmern bei und sind entscheidend für die Schaffung fairer Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeitsbranche.

Höchstüberlassungsdauer

Die Höchstüberlassungsdauer ist eine gesetzliche Regelung, die den maximalen Zeitraum festlegt, für den ein Leiharbeitnehmer an ein Unternehmen verliehen werden darf. In Deutschland beträgt diese Dauer gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich 18 Monate. Diese Regelung ist arbeitnehmerbezogen, nicht arbeitsplatzbezogen, was bedeutet, dass ein Unternehmen denselben Arbeitnehmer maximal 18 Monate entleihen kann. Nach Ablauf dieser Einsatzdauer kann er den Mitarbeiter jedoch durch einen anderen Zeitarbeitnehmer ersetzen.

Die Höchstüberlassungsdauer dient der Vermeidung von Missbrauch der Leiharbeit. Sie soll sicherstellen, dass die Leiharbeit als flexible Personalreserve dient und nicht zur dauerhaften Besetzung von Arbeitsplätzen genutzt wird.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer abzuweichen. So kann beispielsweise durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche eine längere oder kürzere Überlassungsdauer festgelegt werden. Auch tarifungebundene Einsatzunternehmen können von der Höchstüberlassungsdauer abweichen, wenn sie inhaltsgleich die tarifliche Regelung übernehmen oder wenn der Tarifvertrag der Einsatzbranche eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen enthält.

Die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer berücksichtigt vorhergehende Einsatzzeiten des Leiharbeitnehmers beim selben Kunden. Nicht angerechnet werden jedoch „Vorbeschäftigungszeiten“, wenn der Mitarbeiter zwischenzeitlich mindestens drei ununterbrochene Monate nicht bei diesem Kunden tätig war.

Es ist zu beachten, dass die Leiharbeitsrichtlinie der Europäischen Union keine feste Höchstüberlassungsdauer enthält. Daher kann es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, ob eine Überlassung von Leiharbeitnehmern unterhalb einer bestimmten Zeitspanne als „vorübergehend“ angesehen wird.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!