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Fristlose Kündigung einer Pflegedienstleitung

ArbG Stuttgart – Az.: 12 Ca 1447/11 – Urteil vom 24.01.2012

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.08.2011 außerordentlich fristlos noch zum 31.03.2012 aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 11.412,09 festgesetzt

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie einer hilfsweisen außerordentlichen Kündigung jeweils der Beklagten mit einer sozialen Auslauffrist zum 31.03.2012.

Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und bietet in zahlreichen Häusern und Einrichtungen verschiedene Formen der Altenhilfe wie stationäre Pflege und betreutes Wohnen an. Die Haupteinrichtung der Beklagten befindet sich in G…-N…. Eine Mitarbeitervertretung ist gebildet. Die Beklagte beschäftigt mehr als in Vollzeit tätige Arbeitnehmer im Betrieb G…-N….

Die … 1949 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 01.04.1986 zunächst als Pflegehelferin, in den Jahren 1990-1993 als Auszubildende, in den Jahren 1994-1998 als Altenpflegerin, in den Jahren 1998-2011 als Pflegedienstleitung beschäftigt. Seit dem 01.06.2011 wird die Klägerin bei ungekürzten Bezügen als Altenpflegerin beschäftigt. Zuletzt wurde sie schwerpunktmäßig im Betreuten Wohnen in der Pflegeeinrichtung N. eingesetzt. Ihr Bruttomonatsverdienst beträgt zuletzt EUR 3.804,03 monatlich.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien Württemberg (AVR-WÜ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Heimbewohnerin … wurde nach einem Krankenhausaufenthalt zur Pflege im Gemeindepflegehaus G… entlassen. Im April 2011 wurde die Klägerin zu deren Pflege hinzugezogen. Am 31.05.2011 wurde …. erneut stationär im Krankenhaus aufgenommen. Es wurde bei ihr eine durch Dekubitus verursachte Sepsis sowie eine nicht erkannte Pneumonie diagnostiziert. … verstarb am im Krankenhaus am 04.06.2011.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2011, persönlich übergeben am gleichen Tage, außerordentlich fristlos sowie außerordentlich unter Gewährung einer soziale Auslauffrist zum 31.03.2012. Hiergegen hat die Klägerin am 17.08.2011 eine Bestandsschutzklage bei Gericht eingereicht.

Fristlose Kündigung einer Pflegedienstleitung
Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com

Die Klägerin trägt vor, sie habe als Pflegedienstleitung zuletzt die Führung des Pflegedienstes und die fachliche und disziplinarische Aufsicht über das Pflegepersonal in der Einrichtung der Beklagten am Standort N. innegehabt. Ein Verstoß gegen die volle Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Pflegedienst liege nicht vor. Sie habe im Fall der verstorbenen … nicht ihre Fachaufsicht verletzt. Deren Gesundheitsgefährdung sei nicht auf ein klägerseitiges Unterlassen sondern auf eine diesbezügliche Entwicklung auf Patientenseite zurückzuführen. Der Klägerin vorgehaltene Fehlverhaltensweisen seien nicht für die Krankheitsentwicklung der Patientin ursächlich geworden. Aufgrund des Grundsatzes der vertikalen Arbeitsteilung habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die nachgeordneten Mitarbeiter die von ihr angeordneten Maßnahmen – auch unabhängig von den von ihr durchgeführten Kontrollen – auch umsetzen würden. So sei die Patientin von drei unterschiedlichen Fachkräften des Früh-, Spät-, und Nachtdienstes aufgesucht und versorgt worden. Die behandelnde Ärztin habe im Rhythmus von 4 Wochen die Blutwerte bestimmt, da Frau E. Marcumar-Patientin gewesen sei. Darüber hinaus sei die zuständige Ärztin Frau Dr. M. des Öfteren anwesend gewesen und habe mit dem beteiligten Pflegepersonal anstehende Pflegeprobleme besprochen. Ein von der Klägerin zu vertretender Verstoß gegen nationale Expertenstandards und daraus abgeleitete Handlungsrichtlinien lägen nicht vor. Die Klägerin habe in den Pflegedienstleitungs (im folgenden: PDL) -Sitzungen vom 28.03.2008 und 25.10.2010 diese Qualitätsansprüche teilweise selbst formuliert und mitgetragen und deren Inhalte an unterstellte Mitarbeiter im Wohnbereich der Patientin vermittelt. Dies gelte auch für die Inhalte weiterer PDL-Sitzungen. Die Beklagte habe keine konkrete Defizite in der Schulung und Unterweisung von Mitarbeitern durch die Klägerin geschildert. Eine Verletzung der prophylaktischen Versorgung des Dekubitus der Patientin läge nicht vor. Diese sei adipös gewesen und habe erhebliches Übergewicht aufgewiesen. Eine Mitwirkung bei der durchgeführten Dekubitus-Prophylaxe sei nur bedingt möglich gewesen. Die Patientin habe sich tagsüber bevorzugt im Rollstuhl aufgehalten und sich so alleine bewegt. Die Mittagsruhe habe sie in ihrem privaten elektrisch-verstellbaren Sessel verbracht, denn sie mittels Fernbedienung selbst eingestellt habe. Die Nacht habe die Patientin in Rückenlage verbracht und klare Anweisungen gegeben, wie sie gebettet werden wolle, da sie hierzu alleine nicht in der Lage gewesen sei. Alle Mitarbeiter seien über die internen Behandlungsrichtlinien und aktuellen Expertenstandards unterrichtet gewesen. Eine Umsetzung sei aufgrund fehlender Patientenmitwirkung nur beschränkt möglich gewesen. Eine Dekubitusmatratze sei bestellt worden. Eine Einbindung des Arztes sei erfolgt. Eine Weichlagerung sei durchgeführt worden, eine Mobilisation im Rahmen der Möglichkeiten nur beschränkt. Eine Wunddokumentation liege vor. Die Wundberatung sei über die Wundberaterin in Abstimmung mit Frau Dr. M. erfolgt. Eine Kommunikation mit dem Arzt habe stattgefunden. Die Klägerin habe durch Delegation an die unterstellten Fachkräfte in Vollzug ihrer Fachaufsicht für eine entsprechende Wundversorgung und -dokumentation gesorgt und sich darauf auf den von ihr veranlassten Einsatz der Wundberaterin und Pflegefachkräfte verlassen dürfen. Ein Versagen bei der Pneumonie-Prophylaxe liege nicht vor. Die Mitarbeiter seien entsprechend informiert und angewiesen worden. Der einweisende Arzt habe nicht von einer Pneumonie gesprochen. Die stationäre Einweisung sei aufgrund eines sehr niedrigen Blutdrucks erfolgt. Für die Durchführung der Pneumonie-Prophylaxe berufe sie sich auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiter. Nach dem 31.03.2011 hätten regelmäßige Temperaturkontrollen stattgefunden. Die Einweisungen habe die Klägerin selbst veranlasst. Ab dem 23.05.2011 habe die Information des Arztes stattgefunden, ebenso Kontrollmessungen nach dem Auftreten des Fiebers. Die Ärztin Frau Dr. M. sei ohnehin nur bei erheblichem Fieberverlauf informiert worden. Das vorgelegte Pflegegutachten halte ihr nicht vor, sie habe den Tod der Heimbewohnerin zu verantworten. Ein Dekubitus könne auch ohne Verschulden des Pflegepersonals aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Patienten entstehen. Sie räume allerdings ein, dass es hinsichtlich weitergehender Pflegeparameter zu erheblichen Dokumentationsdefiziten gekommen sei, für die auch die Wohnbereichsleitung zuständig sei. Hinsichtlich Sturzprophylaxe, Schmerzerfassung, Thromboserisiko, Obstipations-Prophylaxe, Kontrakurrisiko, Pflegeablaufplanung, Krankenbeobachtung, Dokumentationsvisite und Zusammenarbeit mit dem Arzt räume sie Dokumentationsdefizite ein. Dennoch seien die im Wohnbereich Frau E. eingeteilten Pflegekräfte ständig zur Beachtung der Handlungsrichtlinien angehalten worden. Die direkte Kontrollzuständigkeit habe der Wohnbereichsleitung oblegen, die keine besonderen Vorkommnisse und Auffälligkeiten bei der Bewohnerin signalisiert hätte. Ein Kontrollverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten. Im übrigen habe die Klägerin täglichen Kontakt zu der Bewohnerin gehabt und sich von ihrem gesundheitlichen Status ein Bild machen können. Es habe sich ein patientenseitiges Risiko aufgrund des Alters und des Krankheitsbildes der Heimbewohnerin realisiert.

Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung vom 09.08.2011 und durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung [jeweils der Beklagten] vom 09.08.2011 mit einer sozialen Auslauffrist nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält der Klägerin vor in der Zeit vom 31.03.2011 bis zum 31.05.2011 ihre Fachaufsicht in ihrer damaligen Funktion als Pflegedienstleitung hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung der verstorbenen Heimbewohnerin Frau E. in einem gesundheitsgefährdendem Ausmaß vernachlässigt zu haben. So sei die Fachaufsicht hinsichtlich der Prophylaxe und Versorgung des Dekubitus nicht ausreichend wahrgenommen worden. Der entsprechende Expertenstandard sei nicht umgesetzt worden. Die Wunddokumentation sei nur lückenhaft und ohne systematische Beschreibung der Wunde unter Missachtung der Vorgaben des Expertenstandards und der MDK-Anleitung erfolgt. Die Fachaufsicht hinsichtlich des Erkennens und der Behandlung einer Pneumonie sei vernachlässigt worden. So sei trotz festgestellten Fiebers am 23.05.2011 keine Kontrollmessungen durchgeführt worden. Gleichartige Verstöße seien der Klägerin auch hinsichtlich der Sturzprophylaxe, der Schmerzerfassung, der Thromboseprophylaxe vorzuhalten. Trotz Verabreichung von Betäubungsmitteln sei das Obstipationsrisiko nicht beobachtet worden. Dies gilt auch im Hinblick auf das Kontrakturrisiko. Der Pflegeablaufplan vom 27.09.2010, die Pflegeplanung vom 21.07.2010 sowie die Dokumentationsvisite vom 09.09.2010 sei nicht aus Anlass der Krankenhausentlassung am 31.03.2011 überprüft worden. In der Folgezeit sei trotz erwähnter Herzproblematik und Lungenstauung keine regelmäßige Blutdruckkontrolle und Krankenbeobachtung erfolgt. Erforderliche ärztliche Verordnungen seien nicht eingeholt worden. Nach Kenntniserlangung von ersten Anhaltspunkten per Anfang Juni 2011 für eine unzureichende pflegerische Versorgung von Frau E. habe der allein kündigungsberechtigte Geschäftsführer beschlossen ein Pflegegutachten in Auftrag gegeben. Nach Schwierigkeiten einen Pflegegutachter zu finden sei ein entsprechender Auftrag am 01.07.2011 erteilt worden. Nach Vorlage des Gutachtens vom 24.07.2011 am 28.07.2011 sei die Anhörung der Mitarbeitervertretung am 02./03.08.2011 eingeleitet worden. Diese zu beiden beabsichtigten Kündigung am 05.08.2011 ihre Zustimmung erteilt. Am 08.08.2011 habe man der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, was jedoch keine neuen kündigungsrelevanten Erkenntnisse ermittelt hätte.

Für den Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle des Gütetermins vom 22.09.2011 und des Kammertermins vom 24.01.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Der Kündigungsschutzklage ist als begründet stattzugeben.

1. Die Wirksamkeit der Kündigung ist gerichtlich zu überprüfen, da sie binnen der Klageinreichungsfrist von drei Wochen nach Maßgabe der §§ 4, 7, 13 KSchG von der Klägerin durch Einreichung der Kündigungsschutzklage fristwahrend angegriffen worden ist, so dass die Wirksamkeit der Kündigung nicht von Gesetzes wegen fingiert wird.

2. Die ausgesprochenen außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigungen sind bereits deswegen unwirksam, nach dem sie nicht binnen der Kündigungserklärungsfrist von 14 Tagen seit Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Umstände erklärt worden sind (vgl. § 626 Abs. 2 BGB).

a) Nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 Satz 1 AVR-WÜ, können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Nachdem die Klägerin bereits seit 1986 und damit mehr als 15 Jahren für die Beklagte in einem Arbeitsverhältnis tätig ist, die Regelungen des Tarifgebiets West auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen, ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Analog § 626 BGB kann gemäß § 34a AVR-WÜ nur noch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund in Betracht kommen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche oder ihrer Diakonie, bei Austritt aus der evangelischen Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Gebote der kirchlichen Lebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten vorliegen (vgl. § 34a Abs. 2 AVR-WÜ). Gemäß § 34a Abs. 3 Satz 1 und 2 AVR-WÜ kann eine solche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt In dem die bzw. der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

b) Die Beklagte hat hinsichtlich der ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigungen vom 09.08.2011 die Kündigungserklärungsfrist von 14 Tagen nicht gewahrt. Die Beklagte schildert, dass der allein kündigungsberechtigte Geschäftsführer bereits Anfang Juni 2011 über erste Anhaltspunkte informiert worden sei. dass eine unzureichende pflegerische Versorgung von Frau E. für deren Tod am 04.06.2011 (mit-) ursächlich sein könne. Erst zum 01.07.2011 habe man einen tauglichen Sachverständigen zur Erstellung eines Pflegegutachtens ermitteln können und sich nach dessen Erhalt am 28.07.2011 zur Kündigung der Klägerin erschlossen, da man ihr umfangreiche Pflichtverletzung in Ausübung der Pflegedienstleitung verhalte. Die Aufklärung des Sachverhalts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Wegen der Frist des § 626 Abs. 2 BGB muss der Arbeitgeber mit der gebotenen Eile die für und gegen die außerordentliche Kündigung sprechenden Umstände vollständig aufklären. Dazu gehört insbesondere die Anhörung des Arbeitnehmers, um die Ermittlungsmaßnahmen auch auf mögliche Entlastungsgründe zu erstrecken (BAG vom 10.06.1988 – 2 AZR 25/88 – AP Nr. 27 zu § 626 BGB; BAG vom 31.03.1993 – 2 AZR 492/92 – und vom 29.07.1993 – 2 AZR 90/93 – AP Nrn. 31 und 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist). Für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB kommt es auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis des Kündigungssachverhalts an. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. des § 54 Abs. 2 BAT-O beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (Senat 28. Oktober 1971 – 2 AZR 32/71 – BAGE 23, 475; 6. Juni 1972 – 2 AZR 386/71 – BAGE 24, 341; zuletzt: 5. Dezember 2002 – 2 AZR 478/01 – AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1). Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (Senat 28. Oktober 1971 – 2 AZR 32/71 – aaO; 29. Juli 1993 – 2 AZR 90/93 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 31 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 4; 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89; 31. März 1993 – 2 AZR 492/92 – BAGE 73, 42; 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9; KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 319 mwN). Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (Senat 5. Dezember 2002 – 2 AZR 478/01 – aaO). Ein Kündigungsberechtigter darf den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten (BAG 12. Mai 1955 – 2 AZR 77/53 – BAGE 2, 1; 11. März 1976 – 2 AZR 29/75 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 9 = EzA BGB § 626 nF Nr. 46; 12. Dezember 1984 – 7 AZR 575/83 – BAGE 47, 307; 29. Juli 1993 – 2 AZR 90/93 – aaO) und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen. Solange der Kündigungsberechtigte mit der gebotenen Zügigkeit noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis der maßgebenden Umstände verschaffen sollen, ist die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlussfrist zu 3 der Gründe und BAG vom 31.03.1993 – 2 AZR 492/92 – zu II 1 der Gründe). Umfang und Inhalt der Ermittlungsmaßnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, denn er muss aus seiner Sicht beurteilen, ob und wann ein erheblicher Pflichtenverstoß besteht, der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Kündigungsanlass ist nach Vortrag der Beklagten kein strafrechtlicher Vorwurf gegen die Klägerin aus Anlass der verstorbenen Heimbewohnerin. Die Beklagte stellt darauf ab, die Klägerin habe in nicht vertretbarer Weise ihre Pflichten als Pflegedienstleitung hinsichtlich Dokumentation, Anleitung und Überwachung unterstellten Pflegepersonals in Bezug auf die Pflegestandards (insbesondere der Dekubitusprophylaxe) vernachlässigt. Die Beklagte schildert, der allein kündigungsberechtigte Geschäftsführer habe bereits Anfang Juni 2011 über erste Anhaltspunkte Kenntnis erlangt, dass eine unzureichende pflegerische Versorgung der verstorbenen Heimbewohnerin Frau E. für deren Tod am 04.06.2011 (mit-) ursächlich gewesen sein. Ab diesem Zeitpunkt bestand bereits hinreichende Veranlassung Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen. Eine Kündigungsentscheidung hat die Beklagte aber erst am 28.07.2011 ergriffen. Der Umfang der angestellten Sachverhaltsaufklärung rechtfertigt keinen zeitlichen Verlauf von im Ergebnis von mehr als 7 Wochen. Nach Darstellung der Beklagten war die Pflegedokumentation hinsichtlich der verstorbenen Heimbewohnerin für einen Zeitraum von 2 Monaten (31.03.2011 bis 31.05.2011) einzusehen und mit dem im Betrieb der geltenden Pflege- und Dokumentationsstandards abzugleichen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass nach Umfang und Komplexität die Auswertung dieser Unterlagen eine derart lange Zeit erforderlich machen. Auch soweit eine Bewertung des Sachverhalts besondere Fachkenntnis hinsichtlich des Expertenstandards Dekubitusprophylaxe in der Pflege erfordern sollte, bedurfte die Beklagte keiner externen Expertise in der Form eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagte beschäftigte neben der Klägerin zumindest in ihren anderen Pflegeeinrichtungen gleichfalls Pflegedienstleitungen, die einen hinreichenden Fortbildungstand vorausgesetzt, gleichfalls in der Lage sein müssen nach Durchsicht der von der Klägerin gefertigten Pflegedokumentation zu beurteilen, ob und welches erhebliche Fehlverhalten ihr vorzuhalten ist. Dies hätte in einem Zeitraum von deutlich weniger als 7 Wochen veranlasst werden können. Sonst hätte man auch der Klägerin konsequenterweise auch eine Frist zur Vorbereitung einer Stellungnahme nach Eröffnung des Pflegegutachtens einräumen müssen. Die Kündigungserklärungsfrist von 2 Wochen ist daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bis zur Vorlage des externen Pflegegutachtens vom 28.07.2011 gehemmt, so dass diese im Ergebnis zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bereits abgelaufen gewesen ist.

Die außerordentlichen Kündigungen können daher bereits aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

3. Nachdem – wie bereits dargelegt – für die Beklagte das Recht zur ordentlichen Kündigung wirksam abbedungen ist, scheidet eine Umdeutung der arbeitgeberseitigen Kündigung in eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses von vornherein aus (§ 140 BGB).

Der Kündigungsschutzklage ist somit als begründet zu entsprechen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufgrund ihres Unterliegens im Rechtsstreit aufzuerlegen (§§ 91, 495 ZPO iVm. § 46 Abs.2 Satz 1 ArbGG).

Der im Urteil festgesetzte Wert des Streitgegenstands bestimmt sich aus 3 Monatsvergütungen.

Nach dem in Bestandsschutzstreitigkeiten ohnehin eine Berufung statthaft ist, ohne dass der Beschwerdegegenstand von EUR 600,00 erreicht werden müsste (vgl. § 64 Abs. 2c ArbGG), bedarf es keiner Entscheidung im Urteilstenor über eine Berufungszulassung nach Maßgabe der §§ 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG. Die Statthaftigkeit der Berufung bestimmt sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen. Auf untenstehende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.

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