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Fristlose Kündigung wegen Manipulation der Zeiterfassung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 666/11 – Urteil vom 15.02.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.9.2011, Az.: 8 Ca 277/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 03.12.1997 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Tätigkeit bestand zuletzt u. a. in der Kontrolle und Etikettierung eingehender Ware. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 25.01.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2011. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 11.02.2011 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der streitbefangenen Kündigung erstinstanzlich geltend gemacht, gegen die Klägerin bestünde der dringende Verdacht, dass diese an einer Zeiterfassungsmanipulation zu Gunsten eines ihrer Arbeitskollegen am 06.12. und am 07.12.2010 beteiligt gewesen sei.

Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2011 (Bl. 210 – 220 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2011 (Bl. 200 ff. d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.09.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 13 – 23 dieses Urteils (= Bl. 221 – 231 d. A.) verwiesen.

Fristlose Kündigung wegen Manipulation der Zeiterfassung
Symbolfoto: Von AttawutP/Shutterstock.com

Gegen das ihr am 27.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 28.11.2011, Berufung eingelegt und diese am 27.12.2011 begründet.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die einen dringenden Verdacht entkräftenden Indizien nur unzureichend berücksichtigt bzw. gewürdigt. Insbesondere habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass sie – die Klägerin – den Auftrag gehabt habe, das Etui des Mitarbeiters Y am 06.12.2011 dem Auszubildenden Z zu übergeben und überhaupt nicht gewusst habe, dass sich in dem Lederetui die Zeiterfassungskarte des Mitarbeiters Y befunden habe. Überdies habe der Zeuge Z bei seiner Vernehmung bekundet, dass sie ihn gebeten habe, „dies nicht zu tun“, und ihn also damit von einer Zeiterfassungsmanipulation gerade habe abhalten wollen. Aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils werde auch nicht ersichtlich, weshalb bzw. aus welchem Motiv heraus sie hätte den Auszubildenden anstiften sollen, die Zeiterfassungskarte des Arbeitnehmers Y abzustempeln. Was das Abstempeln der Zeiterfassungskarte des Kollegen Y am frühen Vormittag des 07.12.2010 betreffe, könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass dies der Arbeitnehmer X getan habe. Insoweit habe es das Arbeitsgericht versäumt, auch diesen als Zeugen zu hören. Im Rahmen der Interessenabwägung sei unberücksichtigt geblieben, dass sie selbst aktiv an der Aufklärung des Zeiterfassungsbetruges des Kollegen Y mitgewirkt und selbst keinen erkennbaren Vorteil aus dem Vorfall gezogen habe. Letztlich sei die Beklagte auch im Hinblick auf ihre langjährige Betriebszugehörigkeit sowie in Ansehung des Umstandes, dass ihr zuvor noch keine Abmahnung erteilt worden sei, nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 27.12.2011 (Bl. 258 – 262 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 25.01.2011 nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2011 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 06.02.2012 (Bl. 271 – 275 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Die Kündigung ist nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und daher rechtswirksam.

Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und die darin enthaltene umfangreiche und sorgfältige Beweiswürdigung bietet das Berufungsvorbringen der Klägerin lediglich Anlass zu folgenden, ergänzenden Klarstellungen:

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin beinhaltet die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Z keinerlei Erklärungen, welche den gegen die Klägerin bestehenden Verdacht einer Beteiligung an einer Zeiterfassungsmanipulation am 06.12.2010 entkräften könnten. Insbesondere hat der Zeuge Z an keiner Stelle seiner Aussage bekundet, die Klägerin habe ihn seinerzeit mit den Worten „dies nicht zu tun“ von einem Stempeln der Zeiterfassungskarte des Kollegen Y abhalten wollen. Vielmehr hat der Zeuge ausgesagt, die Klägerin habe zwar sinngemäß gesagt: „Robin, halt Dich da lieber raus“; dies jedoch, nachdem ihm die Klägerin kurz zuvor das Lederetui des Arbeitnehmers Y mit den Worten „Robin, Du weiß ja, was damit zu tun ist“ übergeben hatte. Aus der Aussage ergibt sich daher keinesfalls, dass die Klägerin eine Zeiterfassungsmanipulation verhindern wollte, sondern vielmehr gerade, dass sie dem Zeugen das die Zeiterfassungskarte beinhaltende Etui zum Zweck der betreffenden Manipulation übergeben hat.

2. Was die am frühen Morgen des 07.12.2010 zu Gunsten des Mitarbeiters Y durchgeführte Zeiterfassungsmanipulation betrifft, so ergibt sich der diesbezüglich dringende Verdacht gegen die Klägerin insbesondere aus dem Umstand, dass sie nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt im Besitz der betreffenden Zeiterfassungskarte war. Der Zeuge Z hat nämlich ausgesagt, dass er die Zeiterfassungskarte am Vortag, kurz vor Arbeitsende, an die Klägerin zurückgegeben habe. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen könnten, bestehen nach Maßgabe der auch insoweit zutreffenden Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts nicht. Darüber hinaus hat auch der erstinstanzlich vernommene Zeuge Y bei seiner Vernehmung bekundet, die Klägerin habe ihm am Morgen des 07.12.2011 erklärt, sie habe bereits für ihn „angestochen“. Auch hinsichtlich der Richtigkeit dieser Aussage bestehen keinerlei Zweifel.

3. Ansonsten ist den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen nichts hinzuzufügen.

III.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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