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Abfindung nach Kündigung – Voraussetzungen

Anspruch auf eine Abfindung – Wann steht er zu?

Wenn ein Arbeitsvertragsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers beendet wird stellt sich für den Arbeitnehmer immer auch ein Stück weit die Frage, ob nicht eine Abfindung gezahlt werden muss. Gerade im Hinblick auf diese Thematik gibt es sehr viele Missverständnisse und auch Meinungen, die nicht ganz den realen Gegebenheiten des Gesetzes entsprechen. Grundsätzlich geht ein Arbeitnehmer in der Regel davon aus, dass bei einer Kündigung auch automatisch eine Abfindung gezahlt werden muss. Fakt ist jedoch, dass die Abfindung als Ausnahme im Arbeitsrecht angesehen wird. In der gängigen Praxis hat sich jedoch bei den meisten Unternehmen diese Ausnahme etabliert. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder Arbeitnehmer auch eine Abfindung erhält.

Das Wichtigste in Kürze


  • Abfindung ist keine Selbstverständlichkeit: Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn sie gekündigt werden. Dies ist jedoch ein Irrtum; Abfindungen sind im Arbeitsrecht eher die Ausnahme.
  • Freiwillige Leistung des Arbeitgebers: Abfindungszahlungen sind grundsätzlich freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sofern nicht vertraglich oder tariflich anders geregelt.
  • Definition der Abfindung: Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kompensieren.
  • Berechnung der Abfindung: Die Höhe der Abfindung richtet sich oft nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit; eine Faustregel ist ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.
  • Steuerliche Behandlung: Abfindungen sind steuerpflichtig, aber Sozialabgaben werden nicht fällig. Die sogenannte Fünftelregelung kann die Steuerlast mindern.
  • Einfluss auf Arbeitslosengeld: Abfindungen dürfen keine negativen Auswirkungen auf ALG I oder ALG II haben, jedoch kann eine Sperrfrist verhängt werden, wenn die Abfindung aufgrund eines Aufhebungs- oder Auflösungsvertrages erfolgt.

Wie wird die Abfindung überhaupt definiert?

Wurden Sie gekündigt?
Wurden Sie gekündigt? Steht Ihnen jetzt eine Abfindung zu? Wir prüfen für Sie Ihre Möglichkeiten. Symbolfoto: Von Andrii Yalanskyi /Shutterstock.com

Die genaue Definition der Abfindung ist im Grunde genommen recht simpel. Es handelt sich dabei um eine einmalige Geldzahlung seitens des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers, durch welche die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung kompensiert werden soll. Eine Abfindung hat somit ein Stück weit den Charakter einer geldwerten Entschädigung für den Schaden, welcher dem Arbeitnehmer durch die Kündigung und den damit verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes entsteht.

Eine Abfindung hat zwar ein Stück weit den Charakter einer Schadensersatzzahlung, sie darf jedoch mit der Schadensersatzzahlung nicht verwechselt werden. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um zwei völlig unterschiedliche Dinge! Abfindungszahlungen können auch im Rahmen von Aufhebungsverträgen vertraglich vereinbart werden.

Hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung?

Viele Arbeitnehmer leben in dem Glauben, dass sich alleinig aus dem Umstand einer langjährigen Tätigkeit in einem Unternehmen ein Abfindungsanspruch im Fall der betriebsbedingten ausgesprochenen Kündigung ergibt. Dies ist jedoch ein Irrtum, da der Gesetzgeber in Deutschland den Abfindungsanspruch nicht vorsieht. Vielmehr ist es so, dass die rechtmäßig ausgesprochene Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht automatisiert mit der Abfindungszahlung Hand in Hand geht. In der gängigen Praxis jedoch zahlen die meisten Unternehmen ihren Arbeitnehmern im Fall einer Kündigung eine Abfindung.

In welchen Fällen werden Abfindungszahlungen vorgenommen?

Grundsätzlich muss gesagt werden, dass die Abfindungszahlung eines Arbeitgebers als freiwillige Leistung angesehen werden muss, so fern nicht vertraglich vereinbart oder tariflich geregelt. Es obliegt somit dem Arbeitgeber, ob eine derartige Zahlung an den gekündigten Arbeitnehmer vorgenommen oder ob dies unterlassen wird. Das Arbeitsrecht gibt in Deutschland diesbezüglich lediglich Rahmenvorschläge vor, an die sich die Arbeitgeber jedoch in der Regel halten.

Dementsprechend werden Abfindungszahlungen vorgenommen, wenn folgende Sachverhalten eintreten:

  • es wird ein sogenannter Abfindungsvergleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vorgenommen
  • das Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrages beendet wird
  • die betriebsbedingte Kündigung den § 1 des KSchG (Kündigungsschutzgesetz) tangiert
  • die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mithilfe eines Urteils von dem Arbeitsgericht erfolgte
  • eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten vorliegt
  • tarifvertragliche Regelungen vorliegen
  • das Unternehmen einen Sozialplan für seine Mitarbeiter etabliert hat
  • das Betriebsverfassungsgesetz mit dem § 13 einen sogenannten Nachteilausgleich des Arbeitnehmers vorsieht

Was ist ein Sozialplan?

Der Sozialplan ist im Grunde genommen eine reine Vereinbarung, die von dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen wird. In dem Sozialplan werden wirtschaftliche Nachteile, die ein Arbeitnehmer durch etwaig auftretende innerbetriebliche Veränderungen erleiden muss, geregelt. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung kann auch die Abfindungszahlung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung geregelt werden.

Die Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes

Sollte die betriebsbedingte Kündigung den § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes tangieren, so bietet ein Arbeitgeber in der Regel eine Abfindungszahlung an. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, dass

  • die Klagefrist über drei Wochen verstrichen ist
  • die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgte

In der Kündigung müssen die betrieblichen Gründe deutlich hervorgehoben werden. Eine Abfindungszahlung ist in solchen Fällen die Regel, allerdings richtet sich die Höhe der Abfindungszahlung dann nach der Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers in dem Unternehmen.  Als Faustregel kann gesagt werden, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttogehalt veranschlagt wird. Die Abfindungszahlung erfolgt erst nach dem Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist.

Abfindungszahlungen können auch dann erfolgen, wenn auf der Grundlage des § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes erhebliche betriebliche Veränderungen erfolgen und ein Interessenausgleich zugrundegelegt wird. In der Regel geschieht dies, wenn ein vollständiger Betrieb oder eine Unternehmensniederlassung geschlossen wird.

In einem derartigen Fall wird von dem sogenannten Nachteilausgleich des Arbeitnehmers gesprochen. Auf diesen Nachteilausgleich hat der Arbeitnehmer ein Anrecht. Für den Arbeitgeber hat dieser Nachteilausgleich den Charakter einer Sanktionierung. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist dieser Ausgleich eine reine Verhandlungssache.

Was gibt es bei der Abfindung generell zu beachten?

Anspruch auf Abfindung
Abfindung bei Jobverlust? Darauf besteht meistens kein Anspruch. Jedoch lassen sich dennoch viele Arbeitgeber auf eine Abfindungszahlung ein, um vor allem den unvorhersehbaren Folgen eines Kündigungsschutzprozesses zu begegnen. Symbolfoto: Von Elle Aon /Shutterstock.com

Wenn eine Abfindung gezahlt wird, so muss der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Zukunft einiges beachten. Sowohl die Steuersituation als auch die ALG I sowie AlG II Situation wird von der Abfindungszahlung beeinflusst. Dem Grundsatz nach haben Abfindungszahlungen zwar keinen beitragspflichtigen Entgeltcharakter. Dementsprechend dürfen auch keinerlei Sozialabgaben von der Abfindung in Abzug gebracht werden. Die Abfindungszahlung unterliegt jedoch der Besteuerung. Die entsprechende Berechnung ist die Aufgabe des Arbeitgebers. Dementsprechend behält der Arbeitgeber den Steueranteil auch direkt vor der Auszahlung an den Arbeitnehmer ein und führt diesen Betrag auch direkt an das Finanzamt ab.

Eine Abfindung fällt in den Bereich der sogenannten Fünftelregelung, was die Steuerlast mindert. Die Fünftelregelung besagt, dass die Steuerbelastung zu gleichen Teilen auf einen Zeitraum von fünf Jahren aufgeteilt wird. Dies greift jedoch nur dann, wenn eine Abfindung als Gesamtsumme an den Arbeitnehmer gezahlt wird.

Es ist grundsätzlich auch möglich, die Abfindung in monatlichen Raten an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Ein Arbeitnehmer kann in gewisser Hinsicht von dieser Regelung profitieren, da auch die Folgejahre Geldeinkünfte mit sich bringen. In der Regel wird dies allerdings erst dann lukrativ, wenn ein Arbeitnehmer nicht innerhalb von kürzester Zeit eine neue Arbeitsstelle findet. Zu beachten gibt es allerdings, dass die Fünftelregelung in diesem Fall nicht greift. Überdies muss im Hinblick auf die Abfindung auch bedacht werden, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Arbeitslosigkeitsmeldung an das Arbeitsamt durchführen muss.

Die Abfindung darf keine negativen Auswirkungen auf das ALG I oder ALG II haben.

Der Arbeitnehmer muss allerdings mit einer sogenannten Sperrfrist rechnen, wenn die Abfindungszahlung aufgrund eines Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrages erfolgt ist. Dies bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, sodass dieser dann für die folgende Arbeitslosigkeit von dem Arbeitsamt in die Verantwortung genommen werden kann. Ähnlich verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer einer Verkürzung seiner Kündigungsfrist ausdrücklich zugestimmt und aus diesem Grund dann eine Abfindung erhalten hat. Wenn Sie vor einer ähnlichen Situation stehen und Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindungszahlung für einen Auflösungsvertrag in Aussicht gestellt oder Ihnen die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat, so sollten Sie zunächst erst einmal Ruhe bewahren. Ein kühler Kopf ist für die Zukunft enorm wichtig, da Sie jetzt vor wichtigen Entscheidungen stehen. Diese Entscheidungen sollten Sie jedoch auf gar keinen Fall vorschnell treffen und sich zunächst erst einmal juristisch beraten lassen. Unser Team aus geschulten Rechtsanwälten verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der Abfindungszahlungen und Kündigungen und kann Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Gern überprüfen wir für Sie die Kündigung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und beraten Sie dahingehend, wie die nächsten Schritte auszusehen haben. Selbstverständlich überprüfen wir auch gern die Aufhebungs- bzw. Auflösungsverträge, die Ihnen Ihr Arbeitgeber hat zukommen lassen.

Nicht selten entbehrt eine ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung einer rechtlichen Grundlage und kann dementsprechend angefochten werden. Es ist in diesem Fall dann Ihre Entscheidung, ob Sie die Kündigung anfechten möchten oder ob Sie diesen Umstand als Grundlage dafür nehmen wollen, die Abfindungszahlung der Höhe nach zu Ihren Gunsten auszuverhandeln. Selbstverständlich stehen wir auch hierfür zur Verfügung.

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