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Gehalt einklagen – Ausstehender Lohn beim Arbeitgeber einfordern

Lohnklage einreichen: Wenn der Arbeitgeber nicht fristgerecht das Gehalt zahlt

Jeder Arbeitnehmer ist auf das Arbeitsentgelt, welches ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses und der erbrachten Arbeitsleistung zusteht, letztlich angewiesen. Die eigenen privaten wirtschaftlichen Verpflichtungen sind in der gängigen Praxis darauf ausgelegt, dass dieses Erwerbsentgelt auch tatsächlich pünktlich auf dem Konto gutgeschrieben wird. Bleibt dieses Geld letztlich aus, so kann dies für den Arbeitnehmer mit großen Schwierigkeiten verbunden sein. Der Zahlungsverzug des Arbeitgebers muss jedoch so in dieser Form nicht einfach hingenommen werden. Es gibt Möglichkeiten, sich gegen den Zahlungsverzug zur Wehr zu setzen. Der Schritt des Einklagens von dem Gehalt (Lohnklage) ist dabei ein wirksames Mittel, allerdings sollten gewisse Kriterien Beachtung finden.

Es gehört zu den Hauptpflichten eines jeden Arbeitgebers, die pünktliche Gehaltszahlung des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Der Arbeitgeber kommt dabei bereits in den Zahlungsverzug, wenn der erste Tag der Fälligkeit überschritten wurde. Der Arbeitnehmer ist daraufhin dazu berechtigt, das Geld mittels einer Abmahnung in Verbindung mit einer Zahlungsfrist einzufordern. Verstreicht die Zahlungsfrist, so kann das Geld auch eingeklagt werden. Je nachdem, wie erheblich der Zahlungsausfall ist, kann auch ein Anspruch auf entsprechende Verzugszinsen oder sogar Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die Einforderung des Gehalts

Lohnklage einreichen bei Lohnverzug
Lohnklage einreichen bei Lohnverzug (Symbolfoto: create jobs 51/Shutterstock.com)

Die drastischen Folgen, die sich aus dem Lohnvverzug für den Arbeitnehmer ergeben können, sollten auf gar keinen Fall unterschätzt werden. Trotz des Umstandes, dass kein Erwerbsentgelt auf dem Konto eingegangen ist, besteht für den Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung von Miete sowie Versicherung nebst der anderweitigen privaten Verpflichtungen. Es ist dementsprechend in dem Interesse der betroffenen Person, dass diese Problematik schnellstmöglich gelöst wird. Um dies zu erreichen ist eine rationale sowie kluge Vorgehensweise erforderlich.

Diese Schritte führen beim Lohnverzug am besten zum Erfolg

  • ein Irrtum / Versehen des Arbeitgebers muss ausgeschlossen werden (Bankirrtümer oder auch Buchhaltungsfehler)
  • das persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber sollte gesucht werden
  • Ruhe bewahren (mitunter ist das Geld bereits überwiesen, es wurde allerdings noch nicht gutgeschrieben. Dies kann bis zu vier Werktage dauern)
  • ist ein Irrtum / Buchungsfehler ausgeschlossen und die Zahlung noch nicht erfolgt, so sollte eine schriftliche Abmahnung des Arbeitgebers mit Zahlungsaufforderung und Fristsetzung erfolgen

Das Abmahnungsschreiben sollte auf jeden Fall die Zahlungsfrist (in der gängigen Praxis werden sieben Tage als angemessen betrachtet) sowie den offenen Bruttobetrag nebst dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin enthalten. Der Hinweis darauf, dass bei auch weiterhin nicht erfolgter Zahlung Konsequenzen wie rechtliche Schritte oder auch die Verweigerung der Arbeitsleistung sowie Schadensersatzforderungen folgen, sollte ebenfalls in dem Schreiben enthalten sein.

Die Abmahnung des Arbeitgebers ist aus juristischer Sicht keine Grundvoraussetzung für eine spätere Klage. Die Abmahnung ist aber dennoch sehr ratsam, da auf diese Weise eine etwaige Klage vermieden werden kann. Der Arbeitgeber erhält durch die Abmahnung die Gelegenheit, den Fehler außergerichtlich und schnell zu korrigieren. Die Abmahnung kann natürlich von jedem Arbeitnehmer selbst geschrieben werden. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kann jedoch den Druck auf den Arbeitgeber merklich erhöhen und damit die Erfolgschancen steigern.

Es ist durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber mit einer gewissen Form des Drucks auf die eingegangene Abmahnung reagiert. Mancher Arbeitgeber fordert von dem Arbeitnehmer Zugeständnisse wie beispielsweise Ratenzahlungen bzw. Stundungen oder sogar den Verzicht auf das Arbeitsentgelt ein. Der Arbeitnehmer sollte auf diese Reaktion jedoch mit Vorsicht reagieren, da eine vorschnell erteilte Zustimmung zu Zugeständnissen später rechtlich negative Konsequenzen haben könnte. Im schlimmsten Fall kann sogar ein Verlust der Ansprüche drohen. Reagiert also ein Arbeitgeber in dieser Form, ist für den Arbeitnehmer der Gang zu einem Rechtsanwalt überaus empfehlenswert.

Sollten alle Schritte keinen Erfolg gebracht haben wird es zwingend erforderlich, die Klage einzureichen. Zuständig hierfür ist das regional ansässige bzw. zuständige Arbeitsgericht. Die Zuständigkeit des jeweiligen Arbeitsgerichts kann sich auch aus dem Unternehmenshauptsitz sowie der Rechtsform von dem Unternehmen heraus ergeben. Sollte der Arbeitgeber eine natürliche Person sein, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts aus dem Wohnort des Arbeitgebers heraus. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person wie beispielsweise eine AG oder eine GmbH, so ist der Unternehmenssitz für die Zuständigkeit maßgeblich. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn das Unternehmen eine sogenannte Personengesellschaft wie eine KG oder eine oHG ist.

Was wird für die Lohnklage beim Arbeitsgericht benötigt?

Möchte ein Arbeitnehmer den ausstehenden Lohn einklagen, so müssen gewisse Unterlagen der Klage beigefügt werden. Der Arbeitsvertrag in vollem Umfang (inklusive sämtlicher etwaig vorhandenen Ergänzungen) sind ebenso erforderlich wie bereits vorhandene Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Sollte ein Überstundennachweis vorhanden sein, so muss dieser ebenfalls der Klage beigefügt werden.

Die Klage selbst sollte sich auf jeden Fall auf den Bruttolohn beziehen. Begeht ein Arbeitnehmer als Kläger hier einen Fehler, so kann dieser Fehler später unangenehme wirtschaftliche Folgen haben. Es ist denkbar, dass in diesem Fall die Lohnsteuer selbst sowie der Arbeitnehmeranteil an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an das zuständige Finanzamt respektive an die jeweilige Krankenkasse abgeführt werden muss.

Welche Verzugszinsen und welcher Schadensersatz können geltend gemacht werden?

Befindet sich der Arbeitgeber in einem erheblichen Zahlungsverzug, so steht dem Arbeitnehmer für diesen Verzug Verzugszinsen zu. Der Wert der Verzugszinsen beläuft sich dabei auf rund 5 Prozent oberhalb des geltenden Basiszinssatzes. Bei der Berechnung dieses Wertes hat jedoch eine taggenaue Abrechnung des Verzugszeitraums zu erfolgen. Im Hinblick auf den Schadensersatz kommt in der Regel eine sogenannte Schadenspauschale zum Einsatz. Die Höhe der Schadenspauschale beläuft sich in der gängigen Praxis auf einen Wert von 40 Euro. Dieser Wert ist als einmaliger Anspruch zu verstehen und kann unabhängig von der Höhe und der Dauer des Zahlungsverzuges geltend gemacht werden.

Im Zusammenhang mit der sogenannten Gehaltszahlungsklage muss jedoch auf jeden Fall eine Verjährungsfrist beachtet werden. Diese Verjährung ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und beträgt drei Jahre. Als Beginn der Verjährungsfrist gilt das Ende desjenigen Jahres, in welchem der jeweilige Anspruch entstand. Es ist durchaus denkbar, dass dem Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zugrunde liegt. In diesem Tarifvertrag können, sowie in Arbeitsverträgen auch, anderweitige Verjährungsfristen für die Durchsetzung des Anspruchs vertraglich vereinbart worden sein. Der Arbeitnehmer sollte also dementsprechend den eigenen Vertrag sehr genau im Vorfeld sichten, um die jeweilig geltende Verjährungsfrist herauszufinden.

Unterlässt ein Arbeitnehmer Schritte zur Durchsetzung der Gehaltsansprüche und die Verjährungsfrist verstreicht, so kann der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Dieses Verhalten käme einem Verzicht auf das Gehalt gleich und sollte natürlich unbedingt vermieden werden.

Durch die Klage wird letztlich ein Hauptsacheverfahren eröffnet, in welchem das jeweilig zuständige Arbeitsgericht eine Entscheidung trifft. Es lässt sich im Vorfeld nicht genau sagen, wie lange das Arbeitsgericht für eine derartige Entscheidung benötigt. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise die aktuelle Auslastung des Gerichts, sodass der Arbeitnehmer diesbezüglich schon ein wenig Geduld mitbringen muss. Für gewöhnlich beträgt die Arbeitsdauer von der Einreichung der Klage bis zu der endgültigen Entscheidung rund drei bis vier Monate. Für diesen Zeitraum muss der Arbeitnehmer als Kläger letztlich die eigene wirtschaftliche Situation überbrücken, was durchaus eine Herausforderung darstellen kann. Es mag an dieser Stelle kein Trost sein, allerdings wurde in der Vergangenheit der Schritt eines Arbeitnehmers zum Einklagen des Gehalts bereits häufiger vollzogen. Die Kosten des Verfahrens werden, sofern die Klage von Erfolg gekrönt ist, der unterlegenen Partei auferlegt. Sollte die betroffene Person über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so kann diese vor der Klageeinreichung kontaktiert werden.

Vor dem Arbeitsgericht herrscht seitens des Gesetzgebers ausdrücklich keinerlei Anwaltszwang. Es ist somit für einen Arbeitnehmer möglich, ohne rechtsanwaltlichen Beistand als Kläger aufzutreten. Empfehlenswert ist diese Vorgehensweise jedoch auf gar keinen Fall, da die Gegenseite mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen wird.

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