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Kurzarbeit im Arbeitsrecht – Voraussetzungen

Bedingungen für Kurzarbeit und was sonst noch wichtig ist

Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hängt in der gängigen Praxis auch ein Stück weit von der Auftragslage des Arbeitgeberunternehmens ab. Befindet sich das Unternehmen in einer Krise, da keine Aufträge und dementsprechend auch keine Umsätze vorhanden sind, ist die Kurzarbeit eine gängige Maßnahme zur Sicherung der Arbeitsplätze. Die wenigsten Menschen jedoch wissen, was es mit der Kurzarbeit an sich auf sich hat und welche weitergehenden Zusammenhänge mit der Kurzarbeit beachtet werden müssen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Kurzarbeit ist eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung, die entweder die gesamte Belegschaft oder nur einen Teil betrifft.
  • Arbeitgeber entscheiden sich für Kurzarbeit bei erheblichen Ausfällen des Arbeitspensums, z.B. aufgrund von schlechter Auftragslage, finanziellen Engpässen oder saisonalen Ereignissen.
  • Kurzarbeitergeld (KuG) wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, um Gehaltsverluste zu kompensieren. Arbeitgeber müssen die Maßnahme der Kurzarbeit zuvor melden.
  • Zustimmung des Betriebsrates oder des Arbeitnehmers ist erforderlich; die Maßnahme der Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.
  • Vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist notwendig, um den Umfang der Kurzarbeitszeit sowie die Vergütung während dieser Phase festzulegen.
  • Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit ist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wird in der Regel proportional zur Reduzierung der Arbeitszeit reduziert.
  • Verweigerung der Kurzarbeit durch den Arbeitnehmer kann zur Kündigung führen, wenn keine Einigung erzielt wird.

Kurzarbeit Voraussetzungen
Foto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com

Was genau ist Kurzarbeit eigentlich?

Im Grunde genommen erklärt sich die Kurzarbeit allein schon aus dem Namen heraus selbst. Hinter dem Begriff Kurzarbeit steht eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung. Von dieser Maßnahme kann sowohl die gesamte Belegschaft eines Unternehmens als auch nur ein bestimmter Teil betroffen sein.

Die Maßnahmen der Kurzarbeit kann sowohl zu einer verkürzten Arbeitszeit als auch zu einer vorübergehenden vollständigen Einstellung der Arbeit führen.

Die vollständige Einstellung der Arbeit wird als „Kurzarbeit Null“ bezeichnet und ist in der gängigen Berufspraxis überaus selten.

Aus welchen Gründen wird Kurzarbeit angeordnet?

In der Regel entscheiden sich Arbeitgeber für die Maßnahme der Kurzarbeit, wenn erhebliche Ausfälle des Arbeitspensums der Arbeitnehmer drohen.

Die Gründe für Kurzarbeit können sein

  • Saisonale Ereignisse: Saisonale Ereignisse können in bestimmten Branchen, wie dem Tourismus oder der Landwirtschaft, zu vorübergehenden Arbeitsmangel führen. Hierbei ist es üblich, dass in bestimmten Zeiten des Jahres weniger Arbeit vorhanden ist, was Unternehmen dazu veranlassen kann, Kurzarbeit anzumelden, um finanzielle Verluste zu minimieren und gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten.
  • Schlechte Auftragslage: Eine schlechte Auftragslage kann in jedem Unternehmen auftreten, unabhängig von der Branche. Wenn die Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen sinkt, kann dies zu einem Rückgang der erforderlichen Arbeitsstunden führen. In solchen Fällen kann Kurzarbeit eine sinnvolle Maßnahme sein, um die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens zu wahren und Entlassungen zu vermeiden.
  • Finanzielle Engpässe: Finanzielle Engpässe können durch unerwartete Ausgaben, sinkende Umsätze oder wirtschaftliche Krisen entstehen. In solchen Situationen kann Kurzarbeit dazu beitragen, die Liquidität des Unternehmens zu sichern, indem die Personalkosten temporär reduziert werden. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, sich finanziell zu stabilisieren und eine Insolvenz zu verhindern.

Durch die Kurzarbeit soll das Unternehmen finanziell entlastet werden. Die Personalkosten können durch die Kurzarbeit heruntergeschraubt werden, was jedoch für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelteinschnitt verbunden ist.

Es gibt in Deutschland das sogenannte Kurzarbeitergeld, kurz KuG. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt diesen Ausfall. Der Arbeitgeber muss die Maßnahme der Kurzarbeit jedoch zuvor melden.

Die Kurzarbeit hat das vorrangige Ziel, dass Arbeitsplätze erhalten werden können. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, dass die Kurzarbeit auf maximal 12 Monate begrenzt wird und dass während dieser Phase die Kurzarbeitsnotwendigkeit verringert oder beendet wird. Für die Anmeldung der Kurzarbeit muss jedoch der Betriebsrat oder alternativ dazu der betroffene Arbeitnehmer zustimmen.

Die Maßnahme der Kurzarbeit kann von dem Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Eine Zustimmung des Betriebsrates oder des Arbeitnehmers ist erforderlich.

Überdies muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, welche den Umfang der Kurzarbeitszeit sowie die Vergütung während dieser Phase betrifft. In der Regel wird das Arbeitsentgelt um den Minimalprozentsatz von 10 Prozent des letzten monatlichen Bruttogehalts gekürzt. Eine Kurzarbeitsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist eine individuelle Vereinbarung. Es ist durchaus möglich, dass in größeren Betrieben mehrere Angestellte unterschiedliche Kurzarbeitsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen, die sich sowohl auf den Arbeitsumfang als auch auf das Arbeitsentgelt beziehen.

Wie wird das Kurzarbeitergeld angemeldet?

Eine Anmeldung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt meldet ein Arbeitgeber die betriebliche Notwendigkeit für die Kurzarbeitsphase bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit. Im zweiten Schritt berechnet der Arbeitgeber die Höhe des KuG und zahlt dieses an die jeweiligen Arbeitnehmer aus. Anschließend erfolgt ein Antrag auf die Erstattung des KuG. Dieser Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden.

Welche Bedingungen müssen für die Erstattung des KuG erfüllt sein?

Durch das KuG soll der Gehaltsverlust, welcher dem Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeitsmaßnahme entsteht, kompensiert werden. Um diese Kompensation zu erreichen müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Für die schlechte Auftragslage, die in der Regel als Grund für die Kurzarbeitsmaßnahme angegeben wird, muss es entsprechende Gründe geben.

Diese können sein

  • wirtschaftliche Gründe
  • unvermeidliche Ereignisse

Überdies muss der Arbeitgeber zuvor alles in seiner Macht stehende versucht haben, um die Kurzarbeit zu vermeiden. Grundsätzlich wird vor jeder Kurzarbeitsmaßnahme davon ausgegangen, dass die Kurzarbeitsphase lediglich von vorübergehender Natur ist und dass dementsprechend mit einer Wiederaufnahme des regulären Arbeitspensums gerechnet werden kann.

Wirtschaftliche Gründe für die Kurzarbeitsmaßnahme können auch durch betriebliche Strukturveränderungen vorliegen. Die Agentur für Arbeit hat die Aufgabe, die Angaben des Arbeitgebers im Hinblick auf das KuG zu überprüfen.

Eine Verweigerung der Zahlung seitens der Agentur für Arbeit kann ebenfalls erfolgen. In der Regel erfolgt eine derartige Zahlungsverweigerung, wenn die Kurzarbeit vermeidbar gewesen wäre.

Sollten

  • branchenübliche saisonalbedingte Auftragsausfälle erfolgen
  • Arbeitszeitanpassungen der Mitarbeiter möglich gewesen sein
  • die Kurzarbeit durch Urlaubsgewährung hätte vermieden werden können

zahlt die Agentur für Arbeit das KuG nicht aus. Auch Überstundenabbau kann zur Vermeidung der Kurzarbeitsmaßnahme beitragen.

Das KuG kann im Grunde genommen für jede Berufsgruppe und jede Branche beantragt werden. Sowohl Auszubildende als auch Rentner sowie die Krankengeldbezieher und Minijobber haben Anspruch auf das KuG.

Wie hoch ist das Arbeitsentgelt in der Kurzarbeit?

Für viele Arbeitnehmer ist die Kurzarbeit in dem Betrieb zunächst erst einmal ein regelrechter Schock. Jeder Arbeitnehmer hat sich irgendwie ein Leben aufgebaut, welches zu großen Teilen von dem Arbeitsentgelt abhängig ist. Wenn dieses nun durch eine Kurzarbeit gekürzt wird führt dies automatisch zu Einschneidungen im Hinblick auf die privaten Verpflichtungen. Die Frage, wie hoch das Arbeitsentgelt während der Kurzarbeitsmaßnahme letztlich ausfällt, ist daher enorm wichtig. Hierzu muss gesagt werden, dass es im Bezug auf die Höhe des Arbeitsentgeltes während der Kurzarbeiterphase keinerlei gesetzliche Grundregulierungen gibt. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist somit eine Verhandlungssache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Da jedoch die Kurzarbeitsphase aufgrund von wirtschaftlichen Engpässen bzw. finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens eingeführt wurde hat ein Arbeitnehmer in dieser Hinsicht Verständnis aufzubringen. In der Regel reduziert sich daher die Höhe des Arbeitsentgeltes im gleichen Verhältnis zur Reduzierung der Stundenarbeitszeit. Das KuG wird dementsprechend dann angepasst, sofern die vorgenannten Voraussetzungen dafür vorliegen.

Kurzarbeitergeld - Was sollten Arbeitnehmer beachten?
Symbolfoto: Von Kichigin /Shutterstock.com

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht zustimmt?

Viele Arbeitnehmer haben Familien, die versorgt werden müssen. Ein Arbeitgeber kann die Maßnahme der Kurzarbeit zwar nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen, allerdings ist die Kurzarbeit in den meisten Fällen zur Sicherung des Arbeitsplatzes unvermeidbar. Somit bleibt einem Arbeitgeber, welcher der Maßnahme der Kurzarbeit nicht zustimmen möchte, oftmals nur der Verlust des Arbeitsplatzes als Alternative übrig. Sollte der Arbeitnehmer trotz aller Bemühungen des Arbeitgebers die Kurzarbeitsmaßnahme strikt verweigern, so wird dem Arbeitgeber nur die Aussprache der Kündigung verbleiben. Ob dies so im Sinne eines Arbeitnehmers ist bleibt an dieser Stelle dahingestellt, da die Maßnahme der Kurzarbeit ja nur von vorübergehender Natur ist und mit einer Aufnahme der Regelarbeitszeit nach Ablauf der Notwendigkeit für die Kurzarbeit ja von vornherein gerechnet wird. Erfolgt die Kündigung, so sollte ein Arbeitnehmer zunächst erst einmal um juristischen Beistand ersuchen und den Sachverhalt prüfen lassen. In einigen Fällen ist die Maßnahme der Kurzarbeit nicht erforderlich, sodass die rechtliche Wirkung der ausgesprochenen Kündigung mit Erfolg auf dem juristischen Weg angezweifelt werden kann. Für diese Fälle stehen wir gern zur Verfügung.

Die Kurzarbeit geht zwar in der Regel fast ausschließlich von dem Arbeitgeber aus, allerdings kann eine Verringerung der Arbeitszeit auch im Interesse eines Arbeitnehmers liegen. Sei es, weil es einen familiären Zwischenfall gab oder weil anderweitige Verpflichtungen die Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers fordern – auch ein Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber die vorübergehende Maßnahme der Kurzarbeit beantragen. In diesem Zusammenhang gelten dann jedoch anderweitige Regelungen als es im Fall der Beantragung durch den Arbeitgeber andem wäre. Ein Arbeitgeber muss dieser Kurzarbeitsmaßnahme des Arbeitnehmers nicht zwingend zustimmen, sodass rechtsanwaltlicher Beistand für den Arbeitnehmer erforderlich wird. Wenn Sie davon betroffen sind und an einer derartigen Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber Interesse haben, können Sie uns gern kontaktieren und mit uns einen Beratungstermin in unseren Anwaltskanzleiräumlichkeiten vereinbaren. Wir beraten Sie sehr gern im Hinblick auf Ihre Möglichkeiten und übernehmen auch gern die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber. Unser geschultes Team besteht aus erfahrenen und engagierten Rechtsanwälten, die sich für die Wahrung Ihrer Interessen sowohl außergerichtlich als auch auf einem etwaigen gerichtlichen Weg einsetzen.

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