Den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für Auszubildende nutzte eine sächsische Schülerin, nachdem sie zwei Jahre an einer privaten Berufsfachschule lernte und mit ihrem Träger brach. Trotz strenger Teilnahmepflicht am theoretischen Unterricht blieb fraglich, ob die Weisungsgebundenheit bei einem privaten Ausbildungsvertrag tatsächlich den besonderen Schutz durch die Arbeitsrichter eröffnet.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Ist der Rechtsweg zum Arbeitsgericht für Auszubildende an Privatschulen eröffnet?
- Wann ist die Zuständigkeit für den Ausbildungsvertrag gegeben?
- Warum stritten die Parteien über den Gerichtsstand?
- Wie prüft das Gericht die Weisungsgebundenheit bei einem privaten Ausbildungsvertrag?
- Welche Folgen hat die Verweisung an das zuständige Amtsgericht?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bin ich Azubi vor dem Arbeitsgericht, wenn ich im Praktikum fachliche Weisungen erhalte?
- Verliere ich den besonderen Kündigungsschutz, wenn mein Vertrag rechtlich als privater Schulvertrag gilt?
- Muss ich meine Anwaltskosten selbst tragen, wenn das Arbeitsgericht meinen Fall ans Amtsgericht verweist?
- Was passiert mit meiner Klagefrist, wenn ich fälschlicherweise beim unzuständigen Arbeitsgericht eingereicht habe?
- Gilt meine soziale Schutzbedürftigkeit auch dann, wenn ich Schulgeld zahle statt eine Vergütung zu erhalten?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ta 2/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 25. März 2024
- Aktenzeichen: 1 Ta 2/24
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schulrecht
Schüler privater Berufsschulen sind keine Arbeitnehmer und müssen Streitigkeiten vor dem normalen Zivilgericht klären.
- Die Schule gibt keine Weisungen für die Arbeit in den externen Praktikumsstellen.
- Vertragliche Teilnahmepflichten dienen lediglich der staatlichen Finanzierung und sichern keine Arbeitsleistung.
- Es fehlt an wirtschaftlicher Abhängigkeit, da die Ausbildung nicht dem Geldverdienen dient.
- Das Arbeitsgericht ist für Klagen gegen solche privaten Ausbildungseinrichtungen nicht zuständig.
Ist der Rechtsweg zum Arbeitsgericht für Auszubildende an Privatschulen eröffnet?
Wer eine Berufsausbildung beginnt, fühlt sich oft wie ein Arbeitnehmer. Es gibt feste Zeiten, Anwesenheitspflichten und Weisungen von Vorgesetzten. Doch rechtlich ist der Unterschied gigantisch – besonders wenn der Streit vor Gericht landet. Eine angehende Sozialassistentin aus Sachsen musste diese Erfahrung machen, als sie gegen ihre private Schule klagte.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht entschied am 25. März 2024 (Az. 1 Ta 2/24), dass Schüler an privaten Berufsfachschulen in der Regel keine Arbeitnehmer sind. Selbst strenge Anwesenheitspflichten und Drohungen mit Schadensersatz machen aus einem Schulvertrag noch kein Arbeitsverhältnis. Der Fall zeigt exemplarisch, warum die Wahl des richtigen Gerichts über Jahre an Zeit und Nerven entscheiden kann.
Wann ist die Zuständigkeit für den Ausbildungsvertrag gegeben?

Bevor ein Gericht inhaltlich entscheidet, muss geklärt sein: Wer ist überhaupt zuständig? In Deutschland gibt es spezialisierte Gerichtsbarkeiten. Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig. Diese sind oft schneller und kostengünstiger als die ordentlichen Zivilgerichte (Amts- und Landgerichte).
Die entscheidende Norm ist hier § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Dieser Paragraph öffnet die Tür zu den Arbeitsgerichten nicht nur für klassische Angestellte, sondern auch für Personen, die „zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt“ sind.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Hauptgruppen:
- Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen (klassische Azubis im Betrieb).
- Personen, die als arbeitnehmerähnliche Person gelten (wirtschaftlich abhängig, aber ohne Arbeitsvertrag).
Der Knackpunkt liegt im Wort „beschäftigt“. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb eingegliedert ist und den Weisungen des Ausbilders unterliegt. Fehlt diese persönliche Abhängigkeit, handelt es sich meist um einen privatrechtlichen Dienstvertrag. In diesem Fall wäre das Amtsgericht zuständig, nicht das Arbeitsgericht.
Warum stritten die Parteien über den Gerichtsstand?
Im Zentrum des Konflikts stand eine junge Frau, die im Sommer 2022 einen Ausbildungsvertrag zur „staatlich geprüften Sozialassistentin“ unterzeichnete. Ihr Vertragspartner war eine Schule in freier Trägerschaft. Der Vertrag regelte theoretischen Unterricht in den Räumen der Schule und praktische Phasen in externen Einrichtungen.
Nach knapp einem Jahr wollte die Schülerin das Verhältnis beenden. Sie kündigte im Juni 2023. Die Schule bestätigte das Ende jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt und berief sich auf Kündigungsfristen im Vertrag. Die Auszubildende wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Arbeitsgericht Leipzig. Sie beantragte die Feststellung, dass ihr Vertrag bereits durch ihre fristlose Kündigung beendet sei.
Die Reaktion der Schule kam prompt: Sie rügte den Rechtsweg. Die Argumentation der Bildungseinrichtung war simpel: Wir sind kein Arbeitgeber, wir sind eine Schule. Es handele sich um einen privatrechtlichen Dienstvertrag bzw. einen Schulvertrag. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sei laut Vertragstext explizit ausgeschlossen.
Die Schülerin hielt dagegen. Sie fühlte sich wie eine Arbeitnehmerin behandelt. Sie verwies auf strenge Regeln:
- Sie musste ärztliche Atteste vorlegen („Gelber Schein“).
- Bei unentschuldigtem Fehlen drohten Vertragsstrafen.
- Die Schule konnte Dozenten austauschen und den Unterrichtsplan bestimmen.
Das Arbeitsgericht Leipzig gab der Frau zunächst recht und nahm den Fall an. Doch die Schule legte sofortige Beschwerde ein – mit Erfolg.
Wie prüft das Gericht die Weisungsgebundenheit bei einem privaten Ausbildungsvertrag?
Das Sächsische Landesarbeitsgericht musste in der Beschwerdeinstanz prüfen, ob die Schülerin tatsächlich „zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt“ war. Das Herzstück dieser Prüfung ist die Weisungsgebundenheit. Ein Arbeitsverhältnis (oder ein diesem gleichgestelltes Ausbildungsverhältnis) zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit bestimmt.
Schulische Pflichten sind keine Arbeitsweisungen
Das Gericht analysierte den Vertrag im Detail. Zwar gab es eine Anwesenheitspflicht (§ 4 Nr. 5 des Vertrages), doch das Gericht bewertete dies anders als im Arbeitsleben. In einer Schule ist die Anwesenheit notwendig, um das Lernziel zu erreichen, nicht um eine Arbeitsleistung zu erbringen.
Ein entscheidendes Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis war die fehlende Sanktionsmöglichkeit durch Kündigung. Während ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen kann, der dauernd fehlt, sah der Schulvertrag hierfür keine Kündigung vor.
Die vertraglich geregelte Teilnahmeverpflichtung […] ist jedoch nicht kündigungsbewehrt; § 6 des Vertrags regelt die ordentliche Kündigung nicht als Rechtsfolge einer Unterrichtsteilnahmepflichtverletzung.
Wer kontrolliert die praktische Ausbildung?
Ein weiteres zentrales Argument betraf die Praktika. Die Ausbildung zur Sozialassistentin besteht zu großen Teilen aus Praxisphasen. Hätte die Schule hier das Sagen gehabt, hätte das für eine Beschäftigung zur Berufsausbildung sprechen können.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Schule bei den Praktika fast keine Weisungsbefugnis hatte. Die Auszubildende musste sich die Plätze selbst suchen. Die Anleitung vor Ort erfolgte durch Fachkräfte der jeweiligen Einrichtungen (Kitas, Pflegeheime etc.), nicht durch Lehrer der Schule.
Die Schule legte weder die konkreten Arbeitszeiten im Praktikum fest, noch erteilte sie fachliche Weisungen am Patienten oder Klienten. Die Rolle der Schule beschränkte sich auf die theoretische Vermittlung und die organisatorische Rahmenverwaltung.
Was bedeuten die Geldstrafen und Attestpflichten?
Die Schülerin hatte besonders betont, dass sie bei Fehlzeiten Schadensersatz zahlen müsse und ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich belegen müsse. Das klinge doch sehr nach Arbeitswelt.
Das Gericht wischte dieses Argument mit einem interessanten Verweis auf das Finanzierungssystem von Privatschulen vom Tisch. Die Schule erhält staatliche Gelder pro Schüler (Schülerausgabensätze), basierend auf dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft. Wenn ein Schüler unentschuldigt fehlt, verliert die Schule Geld.
Die strengen Regelungen im Vertrag dienten also nicht dazu, die Schülerin wie eine Arbeitnehmerin zu disziplinieren, sondern dazu, die staatliche Förderung zu sichern.
Die in § 5 Nrn.4–6 geregelten Schadensersatzansprüche sollen den Ausfall von staatlichen Schülerausgabensätzen kompensieren, wenn die Mitwirkung der Schüler fehlt; sie sind dem Finanzierungszweck zuzuordnen.
Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung diente dem Nachweis der Beschulung gegenüber der Behörde, nicht der Kontrolle eines Entgeltfortzahlungsanspruchs. Denn Geld bekam die Schülerin von der Schule ohnehin nicht.
Keine wirtschaftliche Abhängigkeit
Zuletzt prüfte das Gericht, ob die Frau als arbeitnehmerähnliche Person gelten könnte. Dies wäre der Fall, wenn sie wirtschaftlich von der Schule abhängig wäre. Doch das Gegenteil war der Fall: Die Schülerin zahlte Schulgeld (oder die Ausbildung war kostenfrei), sie erhielt aber keinen Lohn zur Sicherung ihrer Existenz.
Das Gericht verwies hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG vom 21.01.2019, Az. 9 AZB 23/18), wonach die soziale Schutzbedürftigkeit entscheidend ist. Wer nur lernt und nicht für den Lebensunterhalt arbeitet, fällt nicht unter diesen Schutz.
Welche Folgen hat die Verweisung an das zuständige Amtsgericht?
Das Urteil hat klare Konsequenzen für die Klägerin und ähnliche Fälle. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wurde für unzulässig erklärt.
Das Verfahren ist damit nicht beendet, aber es wird an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen. Dort wird der Streit nun als zivilrechtliche Angelegenheit behandelt. Für die Schülerin bedeutet das:
- Die bisherigen Kosten des Beschwerdeverfahrens muss sie tragen.
- Im Zivilprozess gelten andere Kostenrisiken als vor dem Arbeitsgericht (wo in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt).
- Die rechtliche Prüfung erfolgt nun rein auf Basis des Dienstvertragsrechts und nicht nach den strengen Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Das Gericht warnte implizit davor, voreilig den Weg zum Arbeitsgericht zu wählen, nur weil ein Vertrag strenge Pflichten enthält. Solange der Schwerpunkt auf dem schulischen Lernen liegt und die Schule keine Weisungen wie ein Arbeitgeber erteilt, bleiben die Arbeitsgerichte verschlossen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, eine weitere Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Damit steht fest: Schüler an privaten Berufsfachschulen müssen ihre Vertragsstreitigkeiten in der Regel vor den ordentlichen Zivilgerichten austragen.
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Experten Kommentar
Der Gang zum Arbeitsgericht wirkt oft verlockend, da hier in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt und das finanzielle Risiko überschaubar bleibt. Doch dieser taktische Vorteil verpufft sofort, wenn der Rechtsweg erst mühsam geklärt werden muss. Statt einer schnellen Einigung verlieren Mandanten oft Monate mit formalen Zuständigkeitsstreitigkeiten, bevor der eigentliche Inhalt überhaupt geprüft wird.
Vor dem Zivilgericht fällt der gewohnte Arbeitnehmerschutz weg, und es gilt das strikte Vertragsrecht ohne soziale Abfederung. Ich rate dringend dazu, Laufzeiten und Kündigungsfristen in Schulverträgen vor der Unterschrift genau zu prüfen. Landet der Fall erst einmal beim Amtsgericht, ist der vorzeitige Ausstieg aus langfristigen Zahlungsverpflichtungen deutlich schwieriger als im Arbeitsrecht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich Azubi vor dem Arbeitsgericht, wenn ich im Praktikum fachliche Weisungen erhalte?
NEIN. Weisungen durch Fachkräfte im Praktikumsbetrieb machen Sie nicht zum Arbeitnehmer der Schule. Für den Rechtsweg zum Arbeitsgericht muss die Schule selbst Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit bestimmen.
Ein Arbeitnehmerstatus erfordert eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem direkten Vertragspartner. Fachliche Anweisungen externer Praktikumsbetreuer werden der Schule rechtlich nicht zugerechnet. Laut Hauptartikel erfolgte die Anleitung vor Ort ausschließlich durch betriebliche Fachkräfte. Es bleibt bei einem rein schulischen Ausbildungsverhältnis.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Festlegungen zum Praktikumsplan durch die Schule. Vermeiden Sie: Die Annahme, dass fachliche Weisungen Dritter automatisch ein Arbeitsverhältnis begründen.
Verliere ich den besonderen Kündigungsschutz, wenn mein Vertrag rechtlich als privater Schulvertrag gilt?
JA. Der spezifische arbeitsrechtliche Kündigungsschutz entfällt, da meist allgemeines Dienstvertragsrecht gilt. Der Schutzstatus für Arbeitnehmer oder Auszubildende greift hier nicht mehr.
Zivilgerichte prüfen den Fall auf Basis des Dienstvertragsrechts im BGB. Die rechtliche Prüfung erfolgt nun ohne Berücksichtigung der strengen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Damit entfällt der besondere Schutzstatus nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Kündigungsbedingungen ergeben sich aus individuellen Vertragsklauseln und allgemeinen Gesetzen.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag gezielt auf Klauseln, die das Berufsbildungsgesetz explizit ausschließen. Vermeiden Sie die Annahme, automatisch durch den Azubi-Status geschützt zu sein.
Muss ich meine Anwaltskosten selbst tragen, wenn das Arbeitsgericht meinen Fall ans Amtsgericht verweist?
JA. Im Zivilprozess am Amtsgericht trägt die unterliegende Partei in der Regel alle Kosten des Rechtsstreits. Zudem müssen Sie die Kosten für das verlorene Beschwerdeverfahren zur Zuständigkeit übernehmen.
Im Gegensatz zum Arbeitsgericht gilt am Amtsgericht das Verursacherprinzip. Der Verlierer zahlt die Gerichtskosten und beide Anwaltsrechnungen. Damit entfällt der Kostenschutz der ersten Instanz im Arbeitsrecht.
Unser Hauptartikel erläutert diese verschärften Kostenrisiken im Detail.
Unser Tipp: Rechnen Sie vor einer Klage am Amtsgericht genau durch, ob der Streitwert das Kostenrisiko rechtfertigt. Vermeiden Sie die falsche Hoffnung auf eine vollständige Deckung durch Rechtsschutzversicherungen.
Was passiert mit meiner Klagefrist, wenn ich fälschlicherweise beim unzuständigen Arbeitsgericht eingereicht habe?
Ihre Klagefrist bleibt trotz der Einreichung beim unzuständigen Gericht in der Regel gewahrt. Das Verfahren wird nicht beendet, sondern lediglich an das zuständige Amtsgericht verwiesen. Die ursprüngliche Einreichung sichert den Fortbestand Ihrer rechtlichen Ansprüche.
Der Rechtsstreit zieht nach einem entsprechenden Beschluss lediglich zum zuständigen Zivilgericht um. Durch das juristische Prinzip der Verweisung bleibt die Rechtshängigkeit Ihrer Klage dauerhaft erhalten. Der Fehler gilt als heilbar und führt nicht zur Abweisung Ihres Antrags. Weitere Details zur Verweisung entnehmen Sie bitte unserem Hauptartikel.
Unser Tipp: Warten Sie den Verweisungsbeschluss ab und stellen Sie sich auf das Verfahren vor dem Amtsgericht ein. Vermeiden Sie: Unüberlegte Klagerücknahmen aus Panik vor dem Zuständigkeitsfehler.
Gilt meine soziale Schutzbedürftigkeit auch dann, wenn ich Schulgeld zahle statt eine Vergütung zu erhalten?
NEIN. Die Zahlung von Schulgeld schließt eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit die soziale Schutzbedürftigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne aus. Wer für seine Ausbildung zahlt, gilt rechtlich als Kunde und nicht als arbeitnehmerähnliche Person.
Arbeitnehmerähnlichkeit erfordert eine Existenzsicherung durch das erhaltene Entgelt. Durch die Schulgeldzahlung wird der notwendige Geldfluss für eine wirtschaftliche Abhängigkeit umgekehrt. Wer zahlt statt Lohn zu erhalten, bestreitet seinen Lebensunterhalt offensichtlich aus anderen Quellen. Der Hauptartikel verdeutlicht, dass ohne Vergütung die Basis für den Sonderschutz fehlt.
Unser Tipp: Prüfen Sie den tatsächlichen Geldfluss zwischen Ihnen und der Schule. Vermeiden Sie: Die Gleichsetzung von allgemeiner Bedürftigkeit mit rechtlicher Abhängigkeit.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 1 Ta 2/24 – Beschluss vom 25.03.2024
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