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Lohnwucher – Wenn der Arbeitgeber zu wenig zahlt

Die rechtswidrige Ausbeutung von Arbeitnehmern – Straftat nach StGB

Wenn es um den Arbeitslohn geht, dann herrscht nicht selten bei vielen Arbeitnehmern das Gefühl vor zu wenig Lohn zu erhalten. Gerade bei jungen Arbeitnehmern, die in der Rolle eines „Praktikanten“ von einem Unternehmen beschäftigt werden, spielt die Gehaltsfrage durchaus eine entscheidende Rolle. Zwar gibt es höchstwahrscheinlich immer eine gewisse Form der Diskrepanz bei den Lohnvorstellungen eines Arbeitgebers und eines Arbeitnehmers, doch gibt es diesbezüglich auch klare gesetzliche Regelungen. Was jedoch die wenigsten Menschen tatsächlich wissen ist, dass es sogar einen Fachbegriff für eine ungehemmte Beschäftigung eines Arbeitnehmers gibt, welche in einem deutlichen Missverhältnis zu dem Entgelt für die Arbeitsleistung steht. Die Rede ist von dem sogenannten Lohnwucher.

Auch wenn der Lohnwucher in der Vergangenheit ein wenig in Vergessenheit geraten ist, so spielt er gesetzlich betrachtet durchaus eine wichtige Rolle. Fakt ist, dass der Lohnwucher kein Kavaliers oder Bagatelldelikt ist, sondern vielmehr sogar in Deutschland einen Straftatbestand erfüllt (Lesen Sie mehr zu Straftatbestände auf www.strafrechtsiegen.de).

Das Wichtigste in Kürze


  • Lohnwucher ist ein ernstes Vergehen, bei dem Arbeitgeber die Unerfahrenheit oder Zwangslage von Arbeitnehmern ausnutzen, um sich Arbeitsleistungen zu ungerechtfertigt niedrigen Entgelten versprechen zu lassen.
  • Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist erforderlich, um Lohnwucher festzustellen.
  • Lohnwucher kann bei deutlicher Abweichung von Tarifverträgen oder, wenn nicht vorhanden, von marktüblichen Entgelten vorliegen.
  • Die Ausbeutung von Schwächen des Arbeitnehmers, wie Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche, ist ein zentraler Bestandteil des Lohnwuchers.
  • Arbeitgeber, die des Lohnwuchers überführt werden, können mit empfindlichen Strafen, einschließlich Geld- oder Freiheitsstrafen, rechnen.
  • Der Vorsatz des Arbeitgebers, durch die Ausbeutung eigene Vermögensvorteile zu erhalten, muss zwingend vorliegen.
  • Arbeitnehmer, die glauben, Opfer von Lohnwucher zu sein, sollten ihre Rechte geltend machen und rechtlichen Rat suchen.

Die gesetzliche Grundlage des Lohnwuchers

Lohnwucher - Arbeitsrecht
Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB@ erfordert ein auffälliges Missverhältniss zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Ausnutzung einer Schwächesituation durch den Arbeitgeber. Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Maßgeblich für den Lohnwucher als Straftatbestand ist der § 291 StGB. Dieser Paragraf besagt, dass diejenige Person, welche als Arbeitgeber vorsätzlich die Unerfahrenheit oder Zwangslage oder einen Mangel an Urteilsvermögen bzw. die erhebliche Willensschwäche einer anderen Person ausnutzt und sich Arbeitsleistungen gewähren oder versprechen lässt, welche einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht, mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird.

Obgleich dieser Satz auf den ersten Blick sehr kompliziert anmuten mag, so ist der zugrundeliegende Sachverhalt jedoch relativ simpel. Durch den § 291 des Strafgesetzbuches wird die Ausbeutung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber entsprechend unter Strafe gestellt. Dies ist das Wesen des sogenannten Lohnwuchers, welcher in der heutigen Zeit häufiger vorkommt, als es den Anschein haben mag. Lohnwucher liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zu extrem ungünstigen Konditionen von dem Arbeitgeber voll beschäftigt wird.

Die Strafen für Lohnwucher sind für den Arbeitgeber nicht unerheblich. Im besonders schweren Fall kann sogar eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren drohen.

Es müssen für das Vorliegen von Lohnwucher jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein, welche die ungünstigen Konditionen eines Arbeitnehmers exakt definieren.

Die wichtigsten Voraussetzungen für Lohnwucher sind

  • eine deutliche Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers von bestehenden Tarifverträgen
  • für den Fall, dass kein Tarifvertrag existiert: eine deutliche Abweichung von den marktüblichen Entgeltzahlungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers

In diesen beiden Fällen ist schon ein deutliches Indiz für den sogenannten Lohnwucher gegeben. Da jedoch der gesetzliche Bereich des Strafrechts tangiert wird müssen zur Prüfung des Sachverhalts die folgenden Merkmale des Arbeitsverhältnisses genauer betrachtet werden

  • auffallendes Missverhältnis zwischen Arbeitsleitung und Entgeltzahlung
  • Ausbeutung von Schwächen des Arbeitnehmers
  • der Vorsatz des Arbeitgebers

Auffallendes Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgeltzahlung

Im § 291 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des StGB wird deutlich gemacht, dass für den strafbaren Tatbestand des Lohnwuchers ein auffallendes Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung und der Entgeltzahlung vorliegen muss. Dieser objektive Tatbestand ist in der gängigen Praxis relativ simpel feststellbar, da der Gesetzgeber hier von einer ungewöhnlich großen und überdies auch marktunüblichen „Schere“ zwischen Arbeitsverhältnis und Entgeltzahlung spricht. Dieses Missverhältnis muss somit auf den ersten Blick auch für Laien erkennbar sein.

Für den objektiven Straftatbestand des Lohnwuchers ist ein einziges der oben genannten Kriterien nicht ausreichend. Vielmehr müssen die drei genannten Kriterien im Gesamtbild vorliegen, damit ein Fall von Lohnwucher gegeben ist.

Ausbeutung von Schwächen des Arbeitnehmers

Neben dem Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgeltzahlung ist auch die Ausbeutung des Arbeitnehmers im Hinblick auf

  • eine Zwangslage
  • Unerfahrenheit
  • Mangel an Urteilsvermögen
  • erhebliche Willensschwäche

für den Straftatbestand des Lohnwuchers zwingend erforderlich. Hierbei ist es immens wichtig zu wissen, wie der Gesetzgeber diese Merkmale definiert. Der § 291 StGB definiert die Zwangslage des Arbeitsleistenden als eine Situation mit finanzieller Bedrängnis, aus welcher sich die Abhängigkeit der Arbeitsstelle für den Arbeitnehmer heraus ergibt. Von Unerfahrenheit wird gesetzlich ausgegangen, wenn ein Arbeitnehmer im durchschnittlichen Vergleich zu anderen Arbeitnehmern über ein sehr bescheidenes Maß an Lebenserfahrung oder Geschäftserfahrung verfügt. Der Mangel an Urteilsvermögen wird von dem Gesetzgeber mit dem Intellekt des Arbeitnehmers verknüpft. Ist der Betroffene in diesem Bereich nicht eigenständig in der Lage, den Wert der von ihm geleisteten Arbeit objektiv einzuschätzen oder seine eigene Lage zu erkennen, so geht der Gesetzgeber von einem Mangel an Urteilsvermögen aus. Die erhebliche Willensschwäche wird im Zusammenhang mit der Widerstandsfähigkeit des Arbeitnehmers gegenüber externen Verlockungen oder Reizen definiert.

Sofern der Arbeitgeber eine dieser Schwächen des Arbeitnehmers erkennt und sie für seine eigenen Zwecke ausnutzt, so wird vom objektiven Tatbestand „Lohnwucher“ ausgegangen. Der Arbeitgeber muss durch die Ausbeutung eigene Vermögensvorteile erhalten, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Ein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers muss zwingend vorliegen.

Lohnwucher ist eine Straftat, welche empfindliche Konsequenzen für den Arbeitgeber nach sich ziehen kann. Wenn Sie als Arbeitgeber in dem Verdacht stehen, dass in Ihrem Unternehmen ein Fall von Lohnwucher vorliegt, so werden Sie auf jeden Fall eine rechtsanwaltliche Beratung bzw. anwaltlichen Beistand benötigen. In besonders schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen, welche durch einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt abgemildert oder sogar abgewendet werden kann. Doch auch dann, wenn Sie Arbeitnehmer von einem Fall von Lohnwucher betroffen sind, ist anwaltlicher Beistand auf jeden Fall ratsam. Gerne überprüfen wir für Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt. Sollten wir in Ihrem Auftrag den Lohnwucher Ihres Arbeitgebers nachweisen können, so stehen Ihnen als betroffener Person Ersatzansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu. Sehr gern vertreten wir Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber und werden Ihre Rechtsansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend machen. Lohnwucher ist keine Seltenheit aber nur zu häufig scheuen sich Betroffene, ihre Rechte gegenüber den Arbeitgebern geltend zu machen. Mit unserer Hilfe jedoch kommen Sie zu Ihrem Recht.

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