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Rückzahlungsvereinbarung – Studiengebühren eines Fernstudiums – AGB-Kontrolle

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 3 Sa 263/11 – Urteil vom 14.12.2011

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 11.08.2011 – 2 Ca 552/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Rückzahlung von Studiengebühren zur unstreitigen Höhe von 9.000,00 Euro.

Der Beklagte absolvierte bei der Klägerin eine Ausbildung im Bereich Mechatronik. Während dieser Ausbildung äußerte der Beklagte den Wunsch, parallel zur Ausbildung ein Fernstudium an der H. Fernhochschule zum Wirtschaftsingenieur mit dem Abschluss als Bachelor durchzuführen. Hinsichtlich der entstehenden Studiengebühren schlossen die Parteien unter dem 07.02.2008 einen Vertrag (Blatt 7 bis 9 d. A.), der – soweit hier von Bedeutung – wie folgt lautet:

㤠1

Präambel

Vertragsgegenstand ist ein Fernstudium an der HFH im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zum Bachelor in Verbindung mit der Berufungsausbildung zum Mechatroniker.

Voraussetzung für das Wirksamwerden ist die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigungen, die Vorlage der Gebührenbescheide, der Leistungsnachweise sowie das Fortbestehen des Lehrvertrages.

§ 6

Studiengebühren

Der Betrieb trägt die Studiengebühren (270,00 € monatlich, insgesamt 8.100,00 €) zu 100%. Endet das dem Studium bzw. der Ausbildung anschließende Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 4 Jahren, so ist der Student zur Rückzahlung von 168,75 € je Monat des vorzeitigen Ausscheidens verpflichtet.

Der Betrieb bietet den Studenten ein angemessenes Arbeitsverhältnis an. Erfolgt kein Angebot des Betriebes entfällt die Erstattungspflicht. Die Rückzahlungsbeträge sind sofort fällig.

…“

Der Beklagte nahm sodann das Studium auf und die Klägerin zahlte für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2010 insgesamt 8.100,00 Euro Studiengebühren. Während des Studiums zahlte die Klägerin dem Beklagten zudem auch weitere 900,00 Euro für einen zusätzlichen Studienschwerpunkt in Marketing, womit letztendlich auch der höherwertige Abschluss als Diplomingenieur verbunden war. Die Ausbildung zum Mechatroniker endete zum 28.02.2011.

Am 14.02.2011 fand ein Personalgespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Beklagten und dem Serviceleiter der Klägerin statt. Im Vorfeld hatten sich die Geschäftsführer E. und S. abgesprochen, den Beklagten als Entwicklungsingenieur mit Abschluss seiner Mechatronikerausbildung einzustellen. In dem benannten Gespräch wollte die Klägerin dem Beklagten einen entsprechenden Arbeitsplatz als Entwicklungsingenieur anbieten und die diesbezüglichen Einzelheiten besprechen. Der Geschäftsführer E. eröffnete das Personalgespräch dahingehend, dass man sich vorstelle, den Beklagten zukünftig als Entwicklungsingenieur zu beschäftigten. Zu weiteren Ausführungen kam der Geschäftsführer nicht mehr, da der Beklagte diesen unterbrach und sinngemäß bedeutete, dass er kein Interesse an einer Beschäftigung bei der Klägerin habe. Die Beteiligten setzten die Unterredung sodann fort und der Geschäftsführer erkundigte sich nach den Hintergründen der Entscheidung des Beklagten. Der Beklagte äußerte sich dahin, dass ein anderer Betrieb in A-Stadt ihn besser in der Entwicklung fördern könne. Namen und Konditionen des Betriebes wollte der Beklagte hierzu nicht nennen. Der Beklagte wurde sodann auf die Frage der Studiengebühren hingewiesen, wobei er erwiderte, dass ihm dies bewusst sei.

Rückzahlungsvereinbarung - Studiengebühren eines Fernstudiums - AGB-Kontrolle
Symbolfoto: Von Blue Planet Studio/Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 21.02.2011 forderte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung von 9.000,00 Euro Studienkosten bis zum 18.03.2011. Mit Schreiben vom 16.03.2011 lehnte der Beklagte die Rückzahlung ab mit der Begründung, ihm sei kein schriftliches Arbeitsvertragsangebot unterbreitet worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2011 mahnte die Klägerin die Zahlung der Studienkosten erneut an. Gleichzeitig machte sie zudem anwaltliche Mahnkosten in Höhe von 603,70 Euro geltend.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.603,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9.000,00 Euro seit dem 18.03.2011 sowie auf 603,70 Euro seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 11.08.2011 hat das Arbeitsgericht Rostock der Klage im Umfang von 9.000,00 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Die Klage sei in Höhe der verauslagten Studiengebühren von 8.100,00 Euro gemäß § 6 der zwischen den Parteien am 07.02.2008 getroffenen Vereinbarung begründet. Zwar habe die Klägerin dem Beklagten anlässlich des Personalgespräches vom 14.02.2011 kein dezidiertes Arbeitsvertragsangebot unterbreitet. Darauf könne sich der Beklagte jedoch gemäß § 242 BGB nicht stützen, da er es gewesen sei, der durch seine sofortige Ablehnung eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin die Erörterung der weiteren Einzelheiten zu einem Arbeitsvertragsangebot verhindert habe. Dies gelte auch hinsichtlich der zudem von der Klägerin verauslagten 900,00 Euro Studienkosten. Diesbezüglich sei eine Rückzahlung zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden. Jedoch handele es sich insoweit um eine konkludente Vertragsergänzung zur Vereinbarung vom 07.02.2008. Dagegen sei die Klage in Höhe von 603,70 Euro (außergerichtliche Anwaltskosten) nicht begründet.

Gegen diese am 21.09.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich ausschließlich der Beklagte mit seiner am 23.09.2011 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Berufung. Die Berufungsbegründung ist bei dem erkennenden Gericht am 13.10.2011 eingegangen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Rückzahlungsvereinbarung in § 6 verstoße gegen § 12 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz. Außerdem sei in der angefochtenen Entscheidung die gebotene Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff BGB unterblieben. In Anwendung der benannten Normen führe bereits die vereinbarte Bindungsdauer von vier Jahren zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsregelung. Zudem sei die Bezeichnung des Angebotes eines angemessenen Arbeitsverhältnisses intransparent. Für den Beklagten sei bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unklar gewesen, auf welches konkrete Einstellungsangebot er sich gegebenenfalls und zu welchem Zeitpunkt einzulassen habe. Es seien die genauen Merkmale der vom Beklagten aufzunehmenden Tätigkeit nicht aufgeführt. Letztendlich habe die Unterbreitung des Angebots im Belieben der Klägerin gestanden.

Aus den benannten Gründen sei der Beklagte ebenfalls nicht verpflichtet, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 900,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock, Aktenzeichen 2 Ca 552/11, wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, § 12 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz sei weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dies gelte ebenso für die §§ 305 ff BGB. Die Vereinbarung sei zwar von der Klägerin geschrieben worden. Bei dieser Vereinbarung handele es sich aber um eine einmalige Konstellation, die vom Grundsatz her zurückgehe auf den vom Beklagten geäußerten Wunsch zur Durchführung eines Fernstudiums, der mit diesem auch inhaltlich vorher besprochen und abgestimmt worden sei. Dies könne im Ergebnis jedoch dahinstehen, da ein Verstoß gegen das Transparentsgebot nicht ersichtlich sei. Die Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsvertrages in § 6 der Vereinbarung sei hinreichend bestimmt. Die vierjährige Bindungswirkung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 11.08.2011 ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin verfügt gegen den Beklagten gemäß § 6 des Vertrages zur Durchführung eines Bachelor-Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen parallel zur Berufsausbildung zum Mechatroniker vom 07.02.2008 (künftig: VBSW) über einen Rückzahlungsanspruch verauslagter Studiengebühren in Höhe von 9.000,00 Euro.

1.

Das Arbeitsgericht Rostock hat in der angefochtenen Entscheidung die Rückzahlungsvoraussetzungen nach § 6 VBSW rechtsfehlerfrei bejaht.

Die diesbezüglichen Inhalte des Personalgespräches vom 14.02.2011 sind zwischen den Parteien unstreitig. Die durch das Arbeitsgericht Rostock daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen werden insoweit mit der Berufung nicht angegriffen. Dies gilt ebenfalls für die erstinstanzlich bejahte konkludente Vertragsergänzung bezüglich der von der Klägerin für den Beklagten verauslagten weiteren 900,00 Euro Studiengebühren zur Durchführung des zusätzlichen Studienschwerpunktes im Bereich Marketing.

Vor diesem Hintergrund kann zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

2.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zur Frage der Rechtsunwirksamkeit des § 6 VBSW gemäß § 12 Berufsbildungsgesetz einerseits [a)] und § 305 ff BGB andererseits [b)].

a)

Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert die Rechtswirksamkeit der vorbenannten Anspruchsnorm nicht an den Vorgaben des § 12 Berufsbildungsgesetz.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz ist eine Vereinbarung nichtig, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz ist u. a. eine Vereinbarung nichtig über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen.

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

aa)

Entgegen der Auffassung des Beklagten findet § 12 Berufsbildungsgesetz vorliegend keine Anwendung.

Gemäß § 3 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz gilt das Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung soweit sie nicht in Berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz unterfallen der Berufsbildung die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

Gemäß § 3 Abs. 2 findet das Berufsausbildungsgesetz keine Anwendung für eine Berufsausbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmgesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird.

Gemessen an den benannten Voraussetzungen kommt eine Anwendbarkeit von § 12 Berufsbildungsgesetz vorliegend nicht in Betracht. Die VBSW bezieht sich nach Auffassung der Kammer gerade nicht auf die Berufsausbildung des Beklagten zum Mechatroniker. Vielmehr dient sie der Durchführung eines Bachelorstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen und unterfällt damit der Vorgabe des § 3 Abs. 2 Ziffer 1 Berufsbildungsgesetz. Zwar heißt es in § 1 VBSW, dass Vertragsgegenstand ein Fernstudium an der HFH im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zum Bachelor in Verbindung mit der Berufsausbildung zum Mechatroniker ist. Die Formulierung „in Verbindung“ bedeutet jedoch nicht, dass der Studiengang einerseits und die Berufsausbildung andererseits in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Vielmehr wird aus der Vertragsbezeichnung selbst unmissverständlich klar, dass der Studiengang parallel zur Berufsausbildung durchgeführt werden sollte.

bb)

Selbst wenn man jedoch mit dem Beklagten unterstellt, dass das Berufsbildungsgesetz auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung findet, folgt daraus nicht, dass es den Forderungen der Klägerin entgegenstünde. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind die dem Berufsbildungsgesetz zu entnehmenden Verbote der Verlagerung von Ausbildungskosten auf die Auszubildenden vorliegend nicht einschlägig. In der Entscheidung vom 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 – führt das BAG wie folgt aus:

„Das BBIG zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten. Deshalb muss der Auszubildende unter anderem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBIG aF, nunmehr § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBIG nF, dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBIG aF, nunmehr § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBIG nF, ist es auch nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Daraus folgt der allgemeine Grundsatz, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen.

Ausbildungskosten in diesem Sinne sind die betrieblichen Sach- und Personalkosten, auch wenn die Ausbildungsmaßnahmen und –veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden und in den Ausbildungsvorgang einbezogen sind. Demgegenüber hat der Ausbildende nicht für Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen. Insoweit trifft den Ausbildenden lediglich die Pflicht, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, ihn hierfür freizustellen und gegebenenfalls die Berichtshefte durchzusehen (…). Das Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich deshalb nicht auf Maßnahmen, die dem schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind (…). Da das Studium nicht zum betrieblichen Bereich gehört, ist es dem „schulischen“ Bereich zuzuordnen (…).“

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Selbst wenn man mithin mit dem Beklagten von einer vertraglichen Verbindung der Durchführung des Studienganges einerseits und der Berufsausbildung zum Mechatroniker andererseits im Rahmen einer quasi dualen Ausbildung ausgehen würde, so käme eine Unwirksamkeit der VBSW nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz nicht in Betracht, da sich die Rückzahlungsklausel in § 6 VBSW ausschließlich auf die Rückzahlung verauslagter Studiengebühren und damit auf schulische Kosten im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bezieht.

b)

§ 6 BVSW hält einer rechtlichen Überprüfung nach §§ 305 ff BGB stand. Diesbezüglich kann zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die VBSW der Kontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt. Denn § 6 VBSW stellt für den Beklagten hinsichtlich der Bindungsdauer von vier Jahren nach Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung keine unangemessene Benachteiligung dar [aa)]. Auch im Übrigen lässt § 6 VBSW eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten nicht erkennen [bb)]. Die Vereinbarung der Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten nach Abschluss der Ausbildung bzw. des Studiums ein „angemessenes Arbeitsverhältnis“ anzubieten, ist für den Beklagten zudem hinreichend transparent [cc)].

aa)

Die in § 6 VBSW vorgesehene vierjährige Bindungswirkung mit monatlich gestaffelter Reduzierung des Rückzahlungsbetrages um jeweils 1/48 stellt keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Danach ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäftes sind zu berücksichtigen (BAG vom 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 -; juris Rn. 31). Bezogen auf eine Rückzahlungsvereinbarung mit Bindungswirkung folgt daraus, dass die Vorteile der Ausbildung einerseits und die Dauer der Bindung andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Dieser Umstand wiederum ist vorwiegend nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch an Hand der Qualität der erworbenen Qualifikationen zu beurteilen (BAG vom 14.01.2009 – 3 AZR 900/07 -; NZA 2009, Seite 666, 668). Diesbezüglich ist anerkannt, dass bei einer Fortbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung eine Bindung von fünf Jahren grundsätzlich als angemessen zu erachten ist. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Maßgeblich sind nicht rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern es handelt sich um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogene Abweichungen zulassen (BAG vom 14.01.2009, a. a. O., m. w. N.).

Gemessen an den benannten Vorgaben ist die in § 6 VBSW vorgesehene vierjährige Bindungsdauer im Ergebnis als noch angemessen zu qualifizieren. Denn die VBSW geht in § 2 mit 30 Monaten von einer mehr als zweijährigen Ausbildungszeit aus. Zwar ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um ein Fernstudium handelt, so dass eine generelle Freistellung zur Durchführung des Studienganges nicht erforderlich gewesen ist. Andererseits ist zu bedenken, dass in § 4 VBSW eine Freistellungsverpflichtung der Klägerin für den Besuch von Lehrveranstaltungen durch den Beklagten festgeschrieben ist. Zudem darf nach Ansicht der Kammer bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die Durchführung des Fernstudiums neben der Ausbildung zum Mechatroniker auf den ausdrücklichen Wunsch des Beklagten zurückzuführen ist. Schließlich ist zu bedenken, dass der Studienabschluss für den Beklagten deutliche Vorteile in jeglicher Hinsicht auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu dem Berufsabschluss im Bereich Mechatronik mit sich bringt. Auf Seiten der Klägerin ist zudem beachtlich, dass sie mit der Verauslagung der Studiengebühren erhebliche finanzielle Mittel aufgebracht hat, um dem Beklagten dessen Wunsch auf Realisierung des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung eben dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten nicht die Rede sein, zumal § 6 VBSW die anteilmäßige monatliche Verringerung des Rückzahlungsbetrages vorsieht. Dabei ist der Rückzahlungsbetrag selbst in sich schlüssig und für den Beklagten auch unmittelbar nachvollziehbar. Denn er berechnet und beschränkt sich auf exakt die Beträge, die als Studiengebühren für den Beklagten tatsächlich angefallen sind.

bb)

Auch im Übrigen lässt die VBSW eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erkennen.

Denn zum einen sieht § 6 VBSW ausdrücklich die Verpflichtung der Klägerin vor, dem Beklagten nach Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung einen angemessenen Arbeitsvertrag anzubieten. Damit ist dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt worden, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen (vgl. insoweit BAG vom 18.11.2008, a. a. O., Rn. 35).

Zum anderen ist in § 6 VBSW ebenfalls festgeschrieben, dass die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot nicht unterbreitet.

cc)

Das in § 6 VBSW vorgesehene „angemessene Arbeitsvertragsangebot“ scheitert schließlich nicht am Transparentsgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Danach kann eine unangemessene Benachteiligung auch dann gegeben sein, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Die benannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zunächst stellt sich bereits die Frage, ob die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten nach Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung ein Arbeitsvertragsangebot zu unterbreiten, unter dem Gesichtspunkt des Transparentserfordernisses beurteilt werden kann. Denn ein solches Angebot dient dem potenziellen Arbeitnehmer in erster Linie, um der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue entgehen zu können. Maßgeblich kann dann aber auch das konkrete Arbeitsvertragsangebot im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ausbildung sein, ohne dass ein solches Angebot bereits mit Aufnahme der Ausbildung konkret hätte formuliert werden müssen (sowohl auch BAG vom 25.04.2001 – 5 AZR 509/99 -; juris/BAG vom 18.11.2008 a. a. O., Rn. 36).

Letztendlich kann dieses Problem hier im Ergebnis aber dahinstehen, da die Bezeichnung in § 6 VBSW als hinreichend transparent anzusehen ist.

Denn mit dem Zusatz „angemessen“ ist auch aus Sicht des Beklagten hinreichend deutlich klargestellt, dass damit das Erfordernis eines Angebotes seiner durch Hochschulabschluss erworbenen Qualifikation verbunden ist. Die fehlende konkrete Benennung der Vergütungshöhe steht dem ebenfalls nicht entgegen, da nach Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB im Zweifel auf die übliche Vergütung zurückzugreifen ist.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es den Vertragsparteien in gleichgelagerten Fällen in der Regel am Beginn der Ausbildung mit paralleler Hochschulausbildung nicht möglich ist, bereits zu diesem Zeitpunkt die jeweiligen konkreten Arbeitsvertragsbedingungen auf einen drei bis vier Jahre späteren Zeitpunkt festzulegen.

Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.

II.

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Revisionszulassungsgründe (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich.

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