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Schadensersatz – Verdienstausfall infolge von Mobbinghandlungen – Unterlassen von Äußerungen

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 18 Sa 502/11 – Urteil vom 12.10.2011

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2011 – 6 Ca 1204/10 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 78 %, der Beklagte 22 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Mobbings gegenüber einem ehemaligen Vorgesetzten. Er macht Verdienstausfall geltend. Der Beklagte fordert widerklagend Schadensersatz und Unterlassung.

Der Kläger arbeitete auf Grund eines auf 24 Monate befristeten Vertrages seit 01. April 2008 für die A B gegen eine Bruttomonatsvergütung von insgesamt € 6.205,00 als Vermessungsingenieur in B. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. Januar 2009 verhaltensbedingt zum 31. März 2009 gekündigt. Der Kläger schloss in dem wegen dieser Kündigung bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingeleiteten Rechtsstreit (- 2 Ca 305/09 ) am 14. Juli 2009 einen Vergleich. Danach hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der A B aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31. März 2009 geendet. Dem Kläger wurde eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 21.200,00 brutto gezahlt (vgl. Bl. 87 der beigezogenen Akte – 2 Ca 305/09 -).

Der Beklagte war zumindest 2008/2009 Area Manager der A B in B und als solcher Vorgesetzter des Klägers.

Mit seiner am 21. Juni 2010 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingereichten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz. Die Kündigung, die ihm gegenüber durch die A B erklärt wurde, habe auf Mobbing und Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten beruht. Dieser habe Behauptungen des mittlerweile verstorbenen weiteren Vorgesetzten C ungeprüft übernommen und sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger hat gemeint, der Beklagte müsse ihm deshalb für die Zeit von April 2009 bis Mitte Juli 2009 die Differenz zwischen dem Entgelt, welches er bei A B erzielt hätte, und seinem Arbeitslosengeld erstatten. Ab Juli 2009 bis Dezember 2009 sei der Schaden zu erstatten, der ihm dadurch entstanden sei, dass er als Vermessungsingenieur bei seinem neuen Arbeitgeber D in F monatlich € 1.346,66 weniger verdiente.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.296,55 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 5.886,64 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Oktober 2010 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 4.039,98 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2011 zu zahlen.

Schadensersatz - Verdienstausfall infolge von Mobbinghandlungen - Unterlassen von Äußerungen
Symbolfoto: Von Antonio Guillem/Shutterstock.com

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend

1. den Kläger unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jede Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, folgende Behauptungen weiter zu verbreiten: „Der Beklagte hat gefordert, den Kläger ins nächste Flugzeug zu setzen“, „Der Beklagte hat Mobbinghandlungen des Herrn C (kritiklos) übernommen“, „Der Beklagte hat seine Aufsichtspflicht verletzt“, „Der Beklagte hat Mobbinghandlungen gegenüber dem Kläger begangen“;

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten den durch die unberechtigten Vorwürfe kausal entstandenen Schaden zu ersetzen;

3. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten wegen der nachhaltigen unberechtigten Behauptung der in Ziffer 1 genannten Vorwürfe eine Geldentschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 500,00 EUR nicht unterschreiten sollte.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er hafte nicht. Er habe gegenüber dem Kläger keine Pflichtverletzungen begangen, die als Mobbing zu qualifizieren seien. Der Kläger bleibe auch Tatsachenvortrag schuldig. Er hat behauptet, er habe die Kündigungsentscheidung nicht getroffen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis zu der A B durch Vergleich beendet habe.

Der Beklagte hat gemeint, der Kläger habe jedoch ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat dazu behauptet, er müsse als ehemaliger Vorgesetzter des Klägers die Vorwürfe gegenüber der Personalabteilung mitteilen und sich rechtfertigen. Die haltlosen aber nachhaltigen Vorwürfe des Klägers ließen ihn in einem schlechten Licht erscheinen. Die Behauptung des Klägers, er habe ihn gemobbt, ermögliche es dritten Personen außerhalb einer vertraulichen Beziehung die Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger müsse die Behauptungen zu seinen angeblichen Pflichtverstößen unterlassen.

Der Kläger hat in Bezug auf die Widerklage geltend gemacht, dass er keine Behauptungen gegenüber Dritten verbreite, sondern nur innerhalb eines Rechtstreits gegen den Beklagten selbst vortrage.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage und die Widerklage durch Urteil vom 19. Januar 2011 abgewiesen. Der Kläger habe keine Mobbinghandlungen konkret vorgetragen. Es fehle auch an einer Kausalität zwischen den behaupteten Mobbinghandlungen und dem eingetretenen Schaden. Der Kläger habe in dem Kündigungsrechtsstreit – 2 Ca 305/09 – auf den Nachweis, dass er keine Pflichtverletzungen begangen habe, verzichtet und einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen des Klägers, selbst wenn man unterstelle, dass sie unwahr seien. Diese seien nicht leichtfertig in einem gerichtlichen Verfahren zur berechtigen Rechtsverfolgung erhoben worden. Der Kläger dürfe die streitigen Behauptungen im Rahmen des von ihm geführten Verfahrens aufstellen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beklagten, der so schwer sei, dass ein Ausgleich durch eine materielle Entschädigung erfolgen müsse, könne nicht festgestellt werden.

Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung sowie auch des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 70 – 76 d.A.).

Gegen das Urteil, welches dem Kläger am 11. März 2011 und dem Beklagten am 14. März 2011 zugestellt wurde, hat der Kläger mit am 08. April 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 05. Mai 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufung des Beklagten – die Berufungsbegründung enthaltend – ist am 13. April 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, das Arbeitsgericht keinen Beweis erhoben habe. Wäre er von dem Beklagten korrekt behandelt worden, wäre es nicht zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht habe er aus finanziellen Gründen zustimmen müssen.

Die Widerklage sei zu Recht abgewiesen worden, sein Recht auf Rechtsverfolgung in einem Prozess gegen den Beklagten dürfe nicht beschränkt werden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 19. Januar 2011 – 6 Ca 1204/10 – teilweise abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.296,55 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 5.886,64 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Oktober 2010 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 4.039,98 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 19. Januar 2011 – 6 Ca 1204/10 – teilweise abzuändern und

1. den Kläger unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jede Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, folgende Behauptungen weiter zu verbreiten: „Der Beklagte hat gefordert, den Kläger ins nächste Flugzeug zu setzen“, „Der Beklagte hat Mobbinghandlungen des Herrn C (kritiklos) übernommen“, „Der Beklagte hat seine Aufsichtspflicht verletzt“, „Der Beklagte hat Mobbinghandlungen gegenüber dem Kläger begangen“;

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten den durch die unberechtigten Vorwürfe kausal entstandenen Schaden zu ersetzen;

3. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten wegen der nachhaltigen unberechtigten Behauptung der in Ziffer 1 genannten Vorwürfe eine Geldentschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und € 500,00 nicht unterschreiten sollte.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die Abweisung der Klage unter Bezugnahme auf seinen Vortrag aus erster Instanz. Die Widerklage sei jedoch berechtigt, der Kläger habe die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen überschritten. Die Behauptung, der Kläger sei durch den Beklagten gemobbt worden, sei leichtfertig aufgestellt worden, da der Kläger keine Tatsachenbehauptungen dazu vortrage. Hierdurch werde er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2011 (Bl. 125 d. A.) Bezug genommen.

Die Akte des von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden geführten Kündigungsschutzverfahrens – 2 Ca 305/ 09 – ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 19. Januar 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Gießen sind zulässig. Die Rechtsmittel sind gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG. Auch für die Berufung des Klägers liegt die Beschwer gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG über € 600,00.

Die Berufungen haben beide keinen Erfolg.

I.

Der Beklagte schuldet dem Kläger keinen Schadenersatz wegen seit 01. April 2009 entgangenen Verdienstes.

Zunächst kann gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu verwiesen werden, dass der Kläger keine einem Beweisantritt zugänglichen Tatsachen vorgetragen hat, die ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren des Klägers durch den Beklagten erkennen lassen. Nicht jeder Konflikt in einem Arbeitsverhältnis über die Berechtigung des Vorwurfs einer Pflichtverletzung, den Inhalt einer Abmahnung oder der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, die sich als unberechtigt erweist, führen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Begriff des Mobbing ist zur Umschreibung von Verhaltens-weisen geeignet die das Persönlichkeitsrecht verletzten. Der Begriff ersetzt aber nicht den Sachvortrag, welches systematische Verhalten zu einer Rechtsverletzung geführt hat.

Über diese Erwägungen des Arbeitsgerichts hinaus hat das Begehren des Klägers auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden, die Minderung seines Arbeitsverdienstes, nicht in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts fällt.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand zu keinem Zeitpunkt eine Vertragsbeziehung. Der Kläger kann gegen den Beklagten als ehemaligem Vorgesetzten allenfalls Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend machen. In Betracht könnte daher nur ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB kommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, muss es sich bei einem geltend gemachten Schaden aber um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist also ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung einerseits und dem Schaden andererseits.

Hieran fehlt es. Der Kläger macht nämlich keinen Schmerzensgeldanspruch wegen einer erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend, sondern allein einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der dadurch hervorgerufenen Minderung seines Erwerbseinkommens. Derartige Schäden gehören nicht zum Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts (BAG Urteil vom 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – NZA 2007; 1154; BAG Urteil vom 18. Januar 2007 – 8 AZR 234/06 – NZA 2007, 1167; BAG Urteil vom 04. Juni 1998 – 8 AZR 786/96 – NZA 1998, 1117).

II.

Auch die Anträge des Beklagten sind zu Recht abgewiesen worden.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwurf, er habe Mobbinghandlungen begangen und damit pflichtwidrig den Arbeitsplatzverlust des Klägers herbeigeführt, nur in einen gegen den Beklagten selbst geführten Rechtsstreit aufgestellt hat.

Wie in der Verhandlung vom 12. Oktober 2011 mit den Parteivertretern erörtert, ist über Vorwürfe des Klägers gegenüber dem Beklagten, die dieser außerhalb dieses Rechtstreits erhoben hat, nichts bekannt. Allein der Beklagte hat seine Arbeitgeberin auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung über das Verfahren und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert. Die Kenntnis der Arbeitgeberin von den Vorwürfen beruht auf der Stellung des Beklagten als ehemaligem Vorgesetzten und ist von diesem hinzunehmen. Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung eines Rechtsstreits, um zu verhindern, dass eine eigene Informationsobliegenheit gegenüber der Arbeitgeberin entsteht. Das Persönlichkeitsrecht des Beklagten wird nicht dadurch verletzt, dass er sich für Handlungen gegenüber Untergebenen in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter mit allein betrieblichen Bezug gegebenenfalls rechtfertigen muss. Dies gilt auch dann, wenn die Vorwürfe leichtfertig und ohne Tatsachengehalt erhoben worden sein sollten, wie der Beklagte geltend macht.

Die Behauptungen und Wertungen des Klägers halten sich in dem Rahmen, der zur Wahrnehmung der eigenen Interessen in einem Rechtsstreit zugebilligt werden muss. Der Beklagte begeht im Ergebnis die Unterlassung des Rechtstreits, da der Kläger nur Erfolg haben könnte, wenn er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts darlegt und gegebenenfalls beweist. Die Untersagung von Behauptungen und Wertungen innerhalb des Verfahrens scheidet jedoch aus. Anhaltspunkte dafür, dass diese nach Abschluss des Verfahrens in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise fortgesetzt werden, bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat bei der Quotelung die Bewertung der Klageanträge durch das Arbeitsgericht übernommen.

Zur Zulassung der Revision besteht kein gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass.

 

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