Bundesarbeitsgericht – Az.: 9 AZR 244/20 – Urteil vom 31. Januar 2023
Das Bundesarbeitsgericht hat am 31. Januar 2023 ein Urteil gefällt, das sich auf die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht. Laut diesem Urteil kann der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung verfallen, wenn er nicht innerhalb einer im Tarifvertrag festgelegten Frist geltend gemacht wird.
Im konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter eines Zeitungsverlags, der von April 2007 bis September 2014 dort beschäftigt war. Während seiner Tätigkeit von April 2007 bis Juni 2010 erhielt er keinen Urlaub. Im August 2018 forderte er eine Abgeltung für insgesamt 65 Urlaubstage aus den Jahren 2007 bis 2010, was der Verlag ablehnte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung tariflichen Ausschlussfristen unterliegen kann. Es betonte, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sich von dem Anspruch auf Urlaub unterscheidet, da er nicht auf Freistellung von der Arbeit, sondern auf finanzielle Kompensation abzielt.
Das Gericht stellte fest, dass der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2014 nicht verpflichtet war, seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend zu machen. Erst nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018, das neue Regeln für den Verfall von Urlaub festlegte, war er dazu verpflichtet.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Anspruch des Mitarbeiters auf Urlaubsabgeltung nicht verjährt ist und verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun klären, ob der Mitarbeiter in den Jahren 2007 bis 2010 tatsächlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig war.