Skip to content

Urlaubsabgeltung – Tarifvertragliche Ausschlussfrist

Bundesarbeitsgericht – Az.: 9 AZR 244/20 – Urteil vom 31. Januar 2023

Das Bundesarbeitsgericht hat am 31. Januar 2023 ein Urteil gefällt, das sich auf die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht. Laut diesem Urteil kann der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung verfallen, wenn er nicht innerhalb einer im Tarifvertrag festgelegten Frist geltend gemacht wird.

Im konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter eines Zeitungsverlags, der von April 2007 bis September 2014 dort beschäftigt war. Während seiner Tätigkeit von April 2007 bis Juni 2010 erhielt er keinen Urlaub. Im August 2018 forderte er eine Abgeltung für insgesamt 65 Urlaubstage aus den Jahren 2007 bis 2010, was der Verlag ablehnte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung tariflichen Ausschlussfristen unterliegen kann. Es betonte, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sich von dem Anspruch auf Urlaub unterscheidet, da er nicht auf Freistellung von der Arbeit, sondern auf finanzielle Kompensation abzielt.

Das Gericht stellte fest, dass der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2014 nicht verpflichtet war, seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend zu machen. Erst nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018, das neue Regeln für den Verfall von Urlaub festlegte, war er dazu verpflichtet.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Anspruch des Mitarbeiters auf Urlaubsabgeltung nicht verjährt ist und verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun klären, ob der Mitarbeiter in den Jahren 2007 bis 2010 tatsächlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig war.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!