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Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 612/17 – Urteil vom 28.02.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.06.2017 – 3 Ca 294/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am . .19 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2011, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30.08.2012 (Bl. 54 ff. d. A.), bei der Beklagte, die ein Verkehrsunternehmen des öffentlichen Nahverkehrs betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt.

Mit E-Mail vom 17.01.2017 und vom 18.01.2017 beschwerten sich zwei Fahrgäste unabhängig voneinander über den Kläger, weil dieser Haltestelle Ko Gymnasium mit offener Tür losgefahren und dabei eine Frau aus dem fahrenden Bus gefallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mails wir auf Bl. 62 ff. d. A. verwiesen.

Der vom Kläger gesteuerte Bus ist technisch dergestalt eingerichtet, dass er – soweit kein technischer Mangel vorliegt – bei offenen Türen nicht unter Motorlast angefahren werden kann, es sei denn eine Notlöseeinrichtung im Fahrerbereich wird bedient. Mit der Notlöseeinrichtung kann die Anfahrsperre überbrückt werden.

Ausweislich des Prüfberichts der internen Werkstatt vom 19.01.2017 (Bl. 65 d. A.) wurden die sicherheitstechnische Einrichtung der Türanlagen 1 bis 4 mechanisch und elektrisch überprüft. Das Fahrzeug war hiernach ohne Beanstandung fahrbereit.

Die Beklagte hörte den Kläger am 20.01.2017 zu dem Vorfall am 17.01.2017. Der Kläger gab u. a. an, dass der Bus ohne Gas zu geben mit offener Tür angerollt sei und er ihn wieder nach ca. 10 Metern abgebremst habe, den Entsicherungsschalter für die Türen habe er nicht betätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Besprechungsbericht vom 20.01.2017 (Bl. 60 f. d. A.) verwiesen.

Am 27.01.2017 hat die Beklagte den Vorgang vom 17.01.2017 simuliert und zudem die Videoaufnahmen eingesehen. In dem Bus waren vier Kameras mit unterschiedlichen Perspektiven installiert.

Mit Schreiben vom 30.01.2017 hat die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, fristlosen und hilfsweise fristgerechten Tat- als auch Verdachtskündigung angehört. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 29 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 02.02.2017 (Bl. 8 f. d. A.) dem Kündigungsbegehren widersprochen, da u. a. ein elektronischer Defekt „nicht in Gänze ausgeschlossen“ werden könne.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.06.2017 (Bl. 155 ff. d. A.) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Kameraufzeichnungen des Busses hinreichend ergebe, dass der Kläger aktiv von der Bushaltestelle angefahren sei, obwohl die Tür geöffnet gewesen sei, in der die gerade eingestiegene und später verunfallte Frau gestanden habe. Ob der Kläger die Haltestellenbremse durch sein Handeln gelöst habe, diese zuvor von Dritten gelöst worden sei oder ein technischer Defekt vorgelegen habe, könne zwar nicht festgestellt werden, jedoch habe der Kläger weitere umfangreiche Sicherungsmaßnahmen beim Losfahren des Buses missachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 19.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2017 Berufung eingelegt und diese am 04.09.2017 begründet.

Der Kläger greift die Sachverhaltsfeststellungen des Arbeitsgerichts an. Er sei weder unter Motorlast angefahren noch habe er den Bus in die Fahrbahnmitte gelenkt. Die Notlöseeinrichtung habe er nicht bedient, so dass sich das Fahrzeug nur rollend und ohne Motorkraft in Bewegung gesetzt haben könne. Es sei daher davon auszugehen, dass ein technisches Problem zu dem bedauerlichen Vorfall geführt habe.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn zu Az. 3 Ca 294/17 vom 22.06.2017 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Tat- noch durch die Verdachtskündigung vom 03.03.3017 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Das Fehlverhalten des Klägers sei nicht nur durch die Videodokumentation belegt sondern auch dadurch, dass er laut Tachoscheibe den Bus auf 28 km/h beschleunigt habe, den Bus aktiv vom rechten Fahrbahnrand in Richtung Fahrbahnmitte durch eine deutliche Lenkbewegung bewegt habe, zwischen Anfahren und Anhalten des Busses mindestens sechs Sekunden vergangen seien und der Kläger alle sonstigen Sicherheitsvorrichtungen (Roter Leuchtschalter, Display am Armaturenbrett, Innen- und Außenspiegel, Videokameras und Monitore sowie gelbe Leuchte bei deaktivierter Notlöseeinrichtung) ignoriert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 01.09.2017, 20.11.2017 und 22.12.2017, die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Kündigung vom 03.02.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos beendet hat. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger am 17.01.2017 den Bus an der Haltestelle Ko Gymnasium vorsätzlich unter Motorlast angefahren hat, obwohl er wusste, dass die hintere Tür des Busses nicht geschlossen war, wodurch ein Fahrgast aus dem Bus auf den Fußweg stürzte. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Verletzung, die auch ohne vorherige Abmahnung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt.

1. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Verfehlung kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden. Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 845/13 – m. w. N.). Der Verdacht muss dringend sein. Der Verdacht muss auf konkrete – vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende – Tatsachen gestützt sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht rechtfertigen würde. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 AZR 256/14 – m. w. N.). Auch als ordentliche Kündigung ist eine Verdachtskündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Dies gilt auch für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als solchen. In dieser Hinsicht bestehen keine Unterschiede zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung. Für beide Kündigungsarten muss der Verdacht gleichermaßen erdrückend sein (BAG, Urt. v. 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 – m. w. N.). Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggfs. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (BAG, Urt. v. 24.05.2012- 2 AZR 206/11 – m. w. N.). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Verdachtskündigung ist dem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (BAG, Urt. v. 18.11.1999 – 2 AZR 743/98 – m. w. N.). Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 20.11.2014- 2 AZR 651/13 – m. w. N.).

2. Zur Überzeugung der Kammer nach Einsicht in die Kameraaufzeichnungen steht zunächst fest, dass der Bus nicht nur angerollt ist, sondern unter Motorlast etwa sechs Sekunden bei offener Hintertür angefahren ist. Für ein Anfahren spricht zum einen das Tempo des Fahrzeugs. Zwar kann nicht von einer Beschleunigung auf 28 km/h ausgegangen werden, denn die von der Beklagten in Kopie vorgelegte Tachoscheibe ist insoweit nicht lesbar. Jedoch spricht die Veränderung der räumlichen Verhältnisse in dem genannten Zeitrahmen aus der Busperspektive zu dem Fußgängerweg (Kamera 1 bis Kamera 4), der Bepflanzung sowie der Personen auf dem Bürgersteig (Kamera 1: Fußgänger nebst Kind, Kamera 2: Personen an der Haltestelle, Kamer 3: gestürzter Fahrgast) nicht mehr für ein Anrollen, sondern lässt den hinreichenden Schluss auf ein Anfahren unter Motorlast zu. Auch das vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellte bustypische Ruckeln der Fahrgäste (erkennbar auf Kameraperspektiven 1 bis 4) bei einer Beschleunigung unter Motorlast unterstützt diese Annahme. Zudem hat die Beschwerdeführerin O in ihrer E-Mail vom 17.01.2017 berichtet, dass das Anfahren „sehr schnell erfolgte“, was gegen die vom Kläger aufgestellte Behauptung des Anrollens des Fahrzeugs spricht. Ebenfalls zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger den Bus entgegen seiner Einlassung aktiv vom Fahrbahnrand weggelenkt hat. Dies zeigt sich nach Einsichtnahme der Videoaufzeichnung (Kamera 1), wonach sich der Abstand zwischen dem Bus und dem Fußgängerweg innerhalb kurzer Zeit zunehmend vergrößerte. Auch diese Lenkbewegung spricht für ein bewusstes Anfahren unter Motorlast. Es spricht außerdem eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger wusste, dass die Hintertür beim Anfahren offen war und er in die Notlöseeinrichtung (Anfahrsperre bei offener Tür) manuell eingegriffen hat, um ein Anfahren des Busses bei offener Tür zu ermöglichen. Den Kameraaufnahmen selbst ist ein solcher Eingriff und dessen Zeitpunkt zwar nicht zu entnehmen, da die Busfahrersitzposition weitgehend durch eine Trennscheibe verdeckt ist. Eine technische Störung der Noteinrichtung lässt sich auch nicht zu einhundert Prozent ausschließen, jedoch ist die Annahme eines technischen Defekts äußerst unwahrscheinlich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Bus dem Kläger mit einem technischen Mangel übergeben worden ist oder dieser Bus im Vorfeld Probleme mit der Funktionsfähigkeit der Notlöseeinrichtung hatte. Der Kläger selbst hat gegenüber der Beklagten weder am 17.01.2017 noch danach einen technischen Mangel der Notlöseeinrichtung angezeigt, obwohl angesichts der Tragweite des Vorfalls hinreichende Veranlassung hierzu bestanden hätte, schon um bei nachfolgenden Beförderungen eine Wiederholung des gefährlichen Geschehens zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass der technische Fehler bis zum 20.01.2017 noch einmal aufgetreten ist, bestehen keine, die Überprüfung der Werkstatt am 19.01.2017 hat auch keinen technischen Fehler der Notlöseeinrichtung festgestellt. Auch für den Zeitraum nach dieser Überprüfung ist nicht ersichtlich, dass der genannte Mangel an dem vom Kläger gesteuerten Bus aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme eines technischen Mangels der Notlöseeinrichtung als äußerst unwahrscheinlich, so der dringende Verdacht besteht, dass der Kläger die Notlöseeinrichtung betätigt hat. In dieses Bild passt es, dass er auf sämtliche sonstigen, funktionsfähigen Sicherheitsvorkehrungen beim Anfahren des Fahrzeugs nicht reagiert hat.

3. Mit dem Anfahren des Busses bei offener Tür und dem bestehenden dringenden Verdacht des Ausschaltens der Sicherheitsvorrichtung hat der Kläger in einem besonders schweren Maß gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen, alles zu unterlassen, was Leben und Gesundheit der Fahrgäste beeinträchtigen könnte. Die Sicherheit der Fahrgäste ist von elementarer Bedeutung für den öffentlichen Nahverkehr. Der Pflichtverstoß wiegt so schwer, dass der Kläger nicht annehmen durfte, die Beklagte werde den Verstoß hinnehmen. Der Kläger hat sich auch nicht einsichtig gezeigt, sondern sein Fehlverhalten hartnäckig in Abrede gestellt, so dass zudem eine Wiederholungsgefahr durch den Ausspruch einer Abmahnung nicht ausgeschlossen werden kann. Das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiegt auch unter Berücksichtigung der Sozialdaten des Klägers angesichts der Schwere des Pflichtenverstoßes deutlich höher als Interesse des Klägers an dem, auch nur vorübergehenden, Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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