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Zulässigkeit der Berufung – Anforderungen an eine Berufungsbegründung

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 3 Sa 1346/10 – Beschluss vom 04.02.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.09.2010 – 4 Ca 3411/09 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Zeugnisses. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klage stehe die Rechtskraft zweier Urteile des Landesarbeitsgerichts Köln entgegen, in denen über Inhalt und Form des dem Kläger zustehenden Zeugnisses rechtskräftig und abschließend entschieden worden sei.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 04.10.2010 zugestellte Urteil am 02.11.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.12.2010 am 30.12.2010 begründet. Er beantragt weiterhin die umfängliche Berichtigung des Zeugnisses vom 30.06.2002 und beschreibt die Prozessgeschichte der verschiedenen zwischenzeitlich um die Zeugnisberichtigung geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren. Er meint, die Beklagte könne sich letztlich weder auf Ausschlussfristen noch auf Verwirkungs- oder Verjährungstatbestände stützen, da sie in der Vergangenheit wiederholt das streitbefangene Zeugnis korrigiert habe. Die vorliegende Klage habe er eingereicht, da die Beklagte auf weitere Berichtigungsverlangen nicht reagiert habe.

II. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, denn die Berufung ist unzulässig.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil vom 08.10.2008 – 5 AZR 526/07 -; BAG, Urteil vom 06.03.2003  – 2 AZR 596/02 – BAGE 105, 200, 202; BAG, Urteil vom 16. 06.2004  – 5 AZR 529/03 -, jeweils m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 – 26 Sa 1438/10 -; LAG Hamm, Urteil vom 29.06.2010  – 9 Sa 413/10 -; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 – 2 Sa 740/09 -).

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich mit der entgegenstehenden Rechtskraft der von ihm benannten früheren Berufungsentscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln begründet. Mit dieser prägnanten und unmissverständlich formulierten Begründung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Sie findet in seiner Berufungsbegründung überhaupt keine Erwähnung. Der Kläger bringt vielmehr lediglich seine Rechtsansicht zum Ausdruck, dass sein Zeugnisanspruch noch nicht erfüllt sei und dass die Beklagte sich nicht auf Verwirkung, Verjährung oder Verfall dieses Anspruchs berufen könne. Zu diesen Fragen hat sich das Arbeitsgericht aber nicht geäußert. Die Rechtsausführungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten haben demgemäß mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nichts zu tun. Erst recht stellen sie keine Auseinandersetzung mit ihrem tragenden Gehalt – wie von § 520 ZPO gefordert – dar.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 77 Satz 1, 2 ArbGG bestehen nicht.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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