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Abgeltungsklausel

Der Begriff „Abgeltungsklausel“ bezeichnet eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach alle wechselseitigen Ansprüche mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten sind. Die Abgeltungsklausel stellt eine endgültige Vereinbarung dar und schließt die spätere Geltendmachung von bekannten aber auch von bis dato unbekannten Ansprüchen aus. Die Unterzeichnung der Klausel liegt vor allem im Interesse des Arbeitgebers, er kann dadurch einen rechtsgültigen Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis ziehen und alle finanziellen Ansprüche (bspw. Urlaub oder Lohn) seines ehemaligen Arbeitnehmers abgelten. Für die Verwendung von Abgeltungsklauseln in Aufhebungsverträgen gilt die Angemessenheitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Demnach fallen die Formulierungen unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und dürfen keine überraschenden oder für den Arbeitnehmer unangemessenen Regelungen treffen, ansonsten sind sie unwirksam.

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