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Gleichbehandlungsgrundsatz

Die gleichmäßige Behandlung aller Arbeitnehmer eines Betriebs ist ein wichtiges Prinzip im deutschen Arbeitsrecht. Der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz ist teilweise gesetzlich geregelt. Nach diesem Grundsatz ist es für Arbeitgeber nicht zulässig, Arbeitnehmer aus willkürlichen oder sachfremden Motiven heraus anderen Arbeitnehmern in der gleichen Lage vorzuziehen oder zu benachteiligen. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Maßnahmen zur Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen zu ergreifen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt sich dabei grundsätzlich auf ein Unternehmen und deren Arbeitnehmer. Innerhalb eines Unternehmens ist es einem Arbeitgeber nicht möglich, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen ohne objektiven Grund von Begünstigungen oder anderen Regelungen auszunehmen. Auch eine Schlechterstellung ist nicht erlaubt. Das gilt insbesondere bei freiwilligen Zahlungen wie zum Beispiel beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Hier dürfen Arbeitnehmer nicht unterschiedlich behandelt werden. Wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellungen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz in vielen Betrieben nur sehr schwer anzuwenden.

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